BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 339/03 Verk374ndet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 263 Neuer Sachvortrag zur haftungsausf374llenden Kausalit344t 344ndert den Klagegrund jedenfalls solange nicht, wie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft; innerhalb des identischen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungs-grundlagen vielmehr lediglich unselbst344ndige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzanspruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags austauschbar sind. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 339/03 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird - unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin dessen Vers344umnisurteil vom 26. M344rz 2003 in H366he von 1.000,00 200 ("verloren gegangener Be-teiligungswert") aufrechterhalten und im 334brigen die Berufung - unter Einschluss dieses Betrages - in H366he einer Klageforderung von 23.000,00 200 nebst anteiligen Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger war mit einer Beteiligungsquote von 25,2 % Gr374ndungs-gesellschafter der im Jahre 1993 gegr374ndeten R. GmbH (im Folgenden: R. GmbH) und dort als Werkstatt- und Produktionsleiter besch344ftigt. Der Be-klagte zu 1 war bei der Gesellschaft als technischer Leiter t344tig; seine Ehefrau, die fr374here Beklagte zu 2 - hinsichtlich derer das Verfahren erstinstanzlich ab-getrennt und an die Kammer f374r Handelssachen verwiesen wurde -, war mit einer Beteiligungsquote von 74,8 % Mehrheitsgesellschafterin und zugleich Ge-sch344ftsf374hrerin der R. GmbH. Der fr374here Beklagte zu 3 war anwaltlich f374r den Beklagten zu 1 und die ehemalige Beklagte zu 2 t344tig. Wegen zunehmender, schlie337lich un374berbr374ckbar gewordener Streitig-keiten unter den Gesellschaftern fasste die fr374here Beklagte zu 2 nach l344nger-fristiger Planung den Entschluss, in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 1 die R. GmbH unter Umgehung des Kl344gers "auf kaltem Wege" zu liquidieren und dabei hinter dessen R374cken den Gesch344ftsbetrieb faktisch auf ein in Konkurrenz zu der Gesellschaft von ihrem Ehemann einzel-kaufm344nnisch betriebenes Dreherei-Unternehmen zu verlagern. In Umsetzung dieses Planes wurden ab Ende Juli 1997 bis Anfang November 1997 der Ge-sellschaft - ohne die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung einer 3 / 4 -Mehrheit der Gesellschafterversammlung - nach und nach die notwen-digen Betriebsmittel im Wege der Ver344u337erung durch die fr374here Beklagte zu 2 entzogen und dabei zum 374berwiegenden Teil sowohl unmittelbar als auch mit-telbar der vom Beklagten zu 1 betriebenen Dreherei zugef374hrt. Infolge dieser planm344337igen faktischen Aufgabe des Gesch344ftsbetriebs wurde die R. 2 - 4 - GmbH insolvent, so dass schlie337lich auf Antrag der fr374heren Beklagten zu 2 am 19. Dezember 1997 das Konkursverfahren er366ffnet wurde. 3 Mit der Klage hat der Kl344ger die Beklagten zu 1 und 2 u.a. wegen gemeinschaftlich begangener sittenwidriger vors344tzlicher Sch344digung und daneben den fr374heren Beklagten zu 3 als Gehilfen gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in H366he von 96.781,93 200 in Anspruch genommen, ferner die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Einstandspflicht f374r k374nftige Sch344den begehrt und au337erdem von den Beklagten zu 1 und 2 die Erteilung bestimmter Ausk374nfte verlangt; dabei hat der Kl344ger das Schadensersatzbegehren auf einen Gewinnanspruch f374r das Jahr 1995 in H366he von 8.385,00 DM, vorl344ufigen entgangenen Gewinn f374r die weiteren Gesch344ftsjahre von 1996 bis 1999 in H366-he von 139.264,00 DM und die durch die unlauteren Machenschaften bewirkte vollst344ndige Entwertung seines - im Sommer 1997 noch mit 41.640,00 DM werthaltigen und auch in dieser H366he realisierbaren - Gesch344ftsanteils gest374tzt. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 als un-substantiiert abgewiesen. Mit seiner Berufung - die er gegen374ber dem Beklag-ten zu 3 zur374ckgenommen hat - hat der Kl344ger gegen374ber dem Beklagten zu 1 zun344chst im Wege der Teilklage die Zahlung von 3.000,00 200 - darunter Teilbe-tr344ge von je 1.000,00 200 hinsichtlich des ausstehenden Gewinnanspruchs 1995, des vorl344ufig entgangenen Gewinns f374r die folgenden vier Jahre (anteilig je 250,00 200) sowie bez374glich des verloren gegangenen Beteiligungswertes - gel-tend gemacht und hierf374r sowie f374r die weitergehenden fr374heren Antr344ge Pro-zesskostenhilfe begehrt. Das Berufungsgericht hat das Prozesskostenhilfege-such abgelehnt und durch Vers344umnisurteil die Berufung in Bezug auf die im Umfang von 3.000,00 200 unbedingt gestellten Berufungsantr344ge zur374ckgewie- 4 - 5 - sen. Gegen das Vers344umnisurteil hat der Kl344ger Einspruch, gegen die Verwei-gerung der Prozesskostenhilfe - erfolglos - Gegenvorstellung erhoben. In An-lehnung an die vom Berufungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren ge344u337er-te Rechtsauffassung hat er nunmehr im Einspruchsverfahren - unter Einschluss seines bisherigen auf Zahlung von 3.000,00 200 beschr344nkten Berufungsantrags - die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Leistung von Schadensersatz in H366he von 25.000,00 200 begehrt; seine Schadensberechnung hat der Kl344ger nunmehr auch darauf gest374tzt, dass die fr374here Beklagte zu 2 im kollusiven Zusammen-wirken mit ihrem Ehemann die beabsichtigte "kalte Liquidation" der Gesellschaft bereits im Jahre 1996 - etwa durch die sachlich nicht gerechtfertigte Erh366hung des Personalaufwands um mehr als 100 % - hinter seinem R374cken begonnen und so eine Realisierung seines Abfindungsanspruchs im Werte von - damals - mindestens 125.351,00 DM auf dem Wege eines Austritts aus der Gesellschaft schon zum Ende des Jahres 1996 vereitelt habe. Das Berufungsgericht hat unter Aufrechterhaltung des Vers344umnisurteils die Berufung auch im 334brigen zur374ckgewiesen. Mit seiner - vom Senat zuge-lassenen - Revision verfolgt der Kl344ger seine zuletzt gestellten Berufungsantr344-ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist 374berwiegend begr374ndet und f374hrt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Zur374ckweisung der Be-rufung Folgendes ausgef374hrt: 7 - 6 - Die ehemalige Beklagte zu 2 habe zwar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1, auf sittenwidrige Art und Weise ab Ende Juli 1997 die R. GmbH systematisch durch Verla- gerung s344mtlicher Betriebsmittel auf das Konkurrenzunternehmen ihres Mannes ohne die erforderliche Zustimmung des Kl344gers hinter dessen R374cken faktisch liquidiert und dadurch in die Insolvenz getrieben. Indessen habe der Kl344ger nicht hinreichend dargelegt, dass ihm aus diesen Verm366gensverlagerungen ein Schaden entstanden sei. Die Vereitelung eines Gewinnanspruchs f374r das Jahr 1995 sei schon deshalb nicht erkennbar, weil ein Beschluss der Gesellschafter-versammlung 374ber eine Gewinnaussch374ttung nicht vorgelegen habe. Die Gel-tendmachung eines entgangenen Gewinns f374r die Jahre 1996 bis 1999 auf der Basis der Durchschnittsums344tze der Gesch344ftsjahre 1994 und 1995 scheitere schon daran, dass die Gesellschaft wegen der un374berbr374ckbaren Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern selbst bei Unterlassung der eigenm344chtigen "kal-ten Liquidation" nicht mit Erfolg habe weitergef374hrt werden k366nnen und zudem bereits im Gesch344ftsjahr 1996 ein Fehlbetrag erwirtschaftet worden sei. Ein iso-lierter Anspruch auf Ersatz eines "good will" bestehe nicht; ein solcher sei allen-falls Berechnungsposten im Rahmen einer am Unternehmenswert orientierten anteiligen Abfindung f374r den Wert des Gesch344ftsanteils. Soweit der Kl344ger nunmehr in der Berufungsinstanz im Anschluss an entsprechende Hinweise des Gerichts seine Schadensberechnung darauf st374tze, dass ihm durch fr374heres sittenwidriges Verhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau schon zum Jahresende 1996 die M366glichkeit eines rechtzeitigen Austritts aus der Gesell-schaft und damit die Realisierung seines Abfindungsanspruches schuldhaft zu-nichte gemacht worden sei, handele es sich um eine in der Berufungsinstanz unzul344ssige Klage344nderung, die zumindest im Hinblick auf die nunmehr erfor- 8 - 7 - derlichen umfangreichen Beweiserhebungen zur Schadensermittlung nicht sachdienlich sei. 9 II. Diese Beurteilung h344lt nur hinsichtlich der Abweisung der in der Beru-fungsinstanz verfolgten Teilklagen in H366he von je 1.000,00 200 bez374glich des Gewinnanspruchs f374r 1995 und des behaupteten entgangenen Gewinns f374r die vier Folgejahre (1.), nicht jedoch hinsichtlich des Verlustes eines - im Falle des rechtzeitigen Austritts realisierbaren - Abfindungsanspruchs (2.) revisionsrecht-licher Nachpr374fung stand. 1. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen aus der ge-meinschaftlich von den Beklagten zu 1 und 2 begangenen sittenwidrigen vor-s344tzlichen Sch344digung (247247 826, 830 BGB) resultierenden Schaden in Form der vom Kl344ger geltend gemachten Nichtrealisierbarkeit eines Gewinnanspruchs f374r das Jahr 1995 verneint. Der Kl344ger hat insoweit bereits nicht schl374ssig darge-legt, auf welcher Grundlage ein solcher isolierter Gewinnanspruch bestanden haben sollte. Ein Beschluss 374ber eine entsprechende Gewinnverwendung f374r 1995, dessen Umsetzung etwa durch die - nach seinem Vortrag - im Jahr 1996 begonnene und - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Jahre 1997 vollendete systematische "kalte" Liquidation der R. GmbH verhindert wor-den w344re, wurde unstreitig nicht gefasst. 10 b) Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgericht konkrete Anspr374che auf entgangenen Gewinn f374r die vier folgenden Gesch344ftsjahre in H366he eines Teil-klagebetrags von jeweils 250,00 200 - wie er in der Berufungsinstanz noch geltend gemacht worden ist - verneint. F374r das Gesch344ftsjahr 1996 fehlt es angesichts des unstreitig erwirtschafteten Fehlbetrages bereits an der Darlegung eines hin-reichend wahrscheinlichen Gewinns. F374r die weiteren Zeitr344ume waren etwaige 11 - 8 - isoliert verfolgbare Gewinnanspr374che schon deshalb nicht realisierbar, weil an-gesichts der vom Oberlandesgericht festgestellten un374berbr374ckbaren Differen-zen zwischen den Gesellschaftern die R. GmbH auch ohne das sittenwidrige Verhalten des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau jedenfalls in der bestehenden Form nicht erfolgreich h344tte weitergef374hrt werden k366nnen. 12 2. Demgegen374ber hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die - den eige-nen Vorgaben im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechende - umgestaltete Schadensberechnung des Kl344gers, die nunmehr an die Verhinde-rung der Realisierung eines werthaltigen Abfindungsanspruchs durch Austritt aus der Gesellschaft bereits zum 31. Dezember 1996 aufgrund des - nach sei-ner vom Berufungsgericht nicht gepr374ften, f374r die revisionsrechtliche Beurtei-lung als richtig zu unterstellenden Behauptung - schon im Jahre 1996 begonne-nen sch344digenden Verhaltens des Beklagten zu 1 und seiner Ehefrau ankn374pft, in Bezug auf den weiterhin geltend gemachten Zahlungsanspruch in H366he von 23.000,00 200 als eine in der Berufungsinstanz unzul344ssige Klage344nderung ange-sehen. Eine 304nderung des Streitgegenstandes (247247 263, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), die sich wegen des lediglich reduzierten, im 334brigen aber gleich gebliebenen Leistungsantrags allenfalls auf den Klagegrund zur Schadensberechnung be-ziehen k366nnte, liegt hier nicht vor. 13 a) Eine i. S. von 247 263 ZPO relevante Ver344nderung des Lebenssachver-halts, aus dem der Klageanspruch hinsichtlich des begehrten Schadensersat-zes hergeleitet wird, liegt im vorliegenden Fall nicht darin, dass der Kl344ger in Erg344nzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die sittenwidrige vors344tzliche Sch344digung nicht nur auf die Vorg344nge des Jahres 1997, sondern nunmehr 14 - 9 - auch auf weitere Vorf344lle gest374tzt hat, die bereits im Jahre 1996 stattgefunden haben sollen. Denn ersichtlich handelt es sich dabei insgesamt um den einheit-lichen Lebenssachverhalt einer die mitgliedschaftlichen Interessen des Kl344gers verletzenden, systematischen Aush366hlung des Gesch344ftsbetriebs der R. GmbH, die von den Beklagten zu 1 und 2 aufgrund l344ngerfristiger Planung nach Art ei-nes Dauerdelikts im Jahre 1996 mit der sachlich nicht gerechtfertigten Erh366-hung der Personalkosten begonnen und mit der anschlie337enden Ver344u337erung des notwendigen Betriebsverm366gens im Jahre 1997 bis hin zur Konkursantrag-stellung vollendet wurde. b) Ein neuer Klagegrund liegt aber - entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts - auch nicht in der aus dem erweiterten Lebenssachverhalt abge-leiteten zweitinstanzlichen Schadensberechnung des Kl344gers zum Verlust des Wertes seiner Beteiligung an der R. GmbH. 15 Nach h366chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22. November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610 m.w.Nachw.) 344ndert neuer Sachvortrag zur haftungsausf374llenden Kausalit344t den Klagegrund jedenfalls solange nicht, wie er einzelne Posten des gleichen Schadens betrifft; innerhalb des identi-schen Schadens stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen vielmehr lediglich unselbst344ndige Faktoren eines einheitlichen Schadens und Ersatzan-spruchs dar, die im Rahmen des geltend gemachten Gesamtbetrags aus-tauschbar sind. Daran 344ndert es nichts, wenn die sachlichen Voraussetzungen teilweise unterschiedlich sind; erg344nzt die Partei selbst ihre tats344chlichen Be-hauptungen in dieser Hinsicht, begr374ndet das sogar dann keinen neuen Streit-gegenstand, wenn die Klage m366glicherweise erst dadurch gerechtfertigt er-scheinen kann. 16 - 10 - So liegt es auch hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kl344ger bereits erstinstanzlich einen "verloren gegangenen Beteiligungs-wert" in H366he von 41.640,00 DM geltend gemacht, den er in der Berufungsin-stanz zun344chst im Wege der Teilklage in H366he von 1.000,00 200 unbedingt wei-terverfolgt hat und den er im Anschluss an die Hinweise des Berufungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren sodann im erweiterten Umfang von insgesamt 23.000,00 200 beansprucht. Wenn der Kl344ger diesen zun344chst als "verloren ge-gangenen Beteiligungswert" bezeichneten Schaden nunmehr in Form des infol-ge der sittenwidrigen Sch344digung eingetretenen Verlustes seines - bei rechtzei-tigem Austritt aus wichtigem Grund realisierbaren - (fiktiven) Abfindungsan-spruchs geltend macht und in diesem Zusammenhang lediglich die Schadens-entstehung im Rahmen des behaupteten "Dauerdelikts" bereits f374r einen fr374he-ren Zeitpunkt als bisher vortr344gt, so verlangt er damit nicht den Ersatz eines anderen Schadens; denn der jetzt geltend gemachte Wert der Beteiligung im Falle des Ausscheidens durch K374ndigung unterscheidet sich von dem urspr374ng-lich begehrten verlorenen Beteiligungswert allenfalls quantitativ und in bestimm-tem Umfang qualitativ im Hinblick auf die anzuwendende konkrete Bewer-tungsmethode. Hiervon ist im 334brigen das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils selbst ausgegangen, wenn es - insoweit zutreffend - ausgef374hrt hat, der urspr374nglich begehrte Ersatz eines "good will" sei - je nach gew344hlter Berechnungsmethode - ein blo337er Rechnungsposten im Rahmen einer am Un-ternehmenswert orientierten (anteiligen) Abfindung f374r den Wert des Ge-sch344ftsanteils. 17 III. Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit 18 - 11 - es die noch erforderlichen Feststellungen zur Entstehung und Bemessung des vom Kl344ger behaupteten Schadens im Rahmen des 247 826 BGB treffen kann. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2002 - 9 O 5346/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.10.2003 - 9 U 173/02 -
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