BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 339/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kamm er gerichts vom 2 1 . September 2012 wird zur ückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung wegen des nach seiner Ansicht menschenunwürdigen Vollzugs der Strafhaft in der Teila n- stalt I der Justizvollzugsanstalt T . . Er war dort im Zeitraum vom 27 . Januar 20 11 bis zum 7 . März 201 1 in einem Einzelhaftraum mit einer räumlich nicht abgetrennten Toilette und einer Fläche von etwa 5,3 q m untergebracht. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Kla ge - zur Zahlung von 1 . 32 0 g- ten hat das Kammergericht unter Abänderung der erstinstanzlichen Entsche i- dung und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage insge samt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungs gericht zugelassene R e- vision des Klägers. 1 - 3 - Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung de s Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten weder ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG noch ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsa n- spruch nach Art. 5 Abs. 5 E MRK zu. Zwar habe der Beklagte die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft teilwe i- se unter Verletzung von Amtspflichten vollzogen. Die Haftbedingungen , über die sich der Senat anlässlich e iner Ort sbesichtigung in der inzwischen nicht mehr belegten Teilanstalt I der JVA T . informiert h abe, seien einem Häftling , wie vom Verfassungsgerichtshof Berlin i n der eine baugleiche Einzelzelle b e- treffenden Entschei dung vom 3. November 2009 (StV 2010, 374) festgestellt worden sei, nur für eine Übergangszeit - diese bemesse der Senat mit einem Monat (bis 26. Februar 2011) - zumutbar ; darüber hinausgehend stellten sie einen Eingriff in das R echt auf Achtung d er Mensche nwürde dar. Ein diesb e- zü g licher Amtshaftungsanspruch s ei aber nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlo s- sen. Der Beklagte habe keinen Verlegungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 StV oll zG gestellt. Dies sei schuldhaft gewesen . E in solcher Verlegungsantrag hätte auch Erfolg gehabt, da der Kläger - wie zur Überzeugung des Senats feststehe - bei einem entsprechenden Antrag an die Anstaltsleitung sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden wäre. Art. 5 Abs. 5 EMRK sei nicht einschlägig. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezi ehe sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalit ä- ten der Haft. Die streitgegenständlichen Haftbedingungen führten nicht zur 2 3 4 - 4 - Rechtswidrigkeit des mit der Vollstreckung der Strafhaft einhergehenden Fre i- heitsentzugs. II. Die zul ässige Revision ist unbegründet. 1 . Der im Bereich des Justizvollzugs tätige Hoheitsträger verletzt Amt s- pflichten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er die rechtmäßig ve r- hängte Strafhaft unter Bedingungen vollzieht, die einen Eingriff in das Rec ht des Gefangenen auf Achtung seiner M enschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG - oder auch, wie hier, nach Art. 6 der Verfassung von Berlin - darstellen ( vgl. nur BVerfG, EuGRZ 2008, 83; NJW - RR 2011, 1043 Rn. 29 ; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - III ZR 18/ 0 9 , BGHZ 182, 301 Rn. 11). Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt - generell klären ; v ielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfal l s ( vgl. nur Senat, Beschluss vom 21 . Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW - RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin , StV 2010, 374 f ). Als erhebliche Umstände kommen insbesondere die Anzahl der in einem Haftraum unterg e- brachten Gefangenen, die Größe der zur Verfügung stehenden Haftraumfläche, die Ausgestaltung der sanitären Anlagen im Haftraum, die Gesamtdauer der Unterbringung sowie die täglichen Einschlusszeiten in Betracht (vgl. nur BVerfG, NJW - RR 2011, 1043 Rn. 30 ; VerfGH Berlin aaO S. 375 ) . Die diesb e- zügliche tatrichterliche Würdigung unterliegt dabei nur einer beschränkten rev i- sionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur Senat, Beschlu ss vom 21. Dezember 2005 aaO). 5 6 - 5 - Das Berufungsgericht ist im Wege der gebotenen Gesamtschau davon ausgegangen, dass die Haftbedingungen für den Kläger nicht von Anfang an, sondern erst nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat (ab 27. Februar 2011) unzumut bar gewesen seien. Rechtsfehler dieser Bewertung werden mit der Revision nicht geltend gemacht u nd sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in seiner Revisionsbegründung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 18 . Mai 2012 rügt, die Instanzgerichte hätten bei der B e- wertung der Haftbedingungen zu Unrecht nicht zusätzlich noch seinen Vortrag , die Zelle sei nicht ausreichend beheizt gewesen , wodurch seine Menschenwü r- de ebenfalls verletzt worden sei , berücksichtigt und insoweit - statt Beweis zu erheben - diese Darstellung als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen, hat der Senat das Vorliegen eine s Verfahrensfehlers geprüft . E r hält die Verfa h- rensrüge aber nicht für durchgreifend. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 2 . Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass für den festgestellten Zeitraum menschenrechtswidriger Unterbringung ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Ve r- letzte fahrlässig oder vorsätzlich unterlassen hat, den Schad en durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel sind dabei alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die der Betroffene gegen das schädigende Verhalten des Amtsträgers ergreifen konnte. Sie müssen darauf abzielen und geeignet sein, das schädige nde Verhalten des Amtsträgers zu beseitigen oder zu berichtigen und dadurch die Entstehung eines Schadens zu verhindern oder abzumildern (vgl. nur Senat, Urteile vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01, NJW 2003, 1308, 7 8 9 10 - 6 - 1312, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abg edruckt, und vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, NJW - RR 2004, 706 , 707; siehe auch Staudinger/Wöstmann , BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 337 f mwN ). Hierzu gehört auch ein Ve r- legungsantrag an den Anstaltsleiter im Rahmen des § 108 Abs. 1 StVollzG. Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht d es Rechtsmi t- tels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1 3 13; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW - RR 2010, 1465 Rn. 16 ; siehe auch Sta u- dinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN ). Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewe r- tung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprü f- bar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO). Auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung lässt die Sac h- verhalts bewertung des Berufungsgerichts keine nach diesem Prüfungsmaßstab bedeutsamen Rechtsfehler erkennen . Das Berufungs gericht hat sich mit dem von der Revision angesproch e- nen Vortrag des Klägers zu der Auskunf t des " zuständigen Stationsbeamten " befasst , jedoch die Auffassung vertreten und näher begründet, dass es dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum nach der Entscheidung des Berliner Ve r- fassungsgerichtshofs ungeachtet dessen zumutbar gewesen sei, einen Ve rl e- gungsantrag bei der Anstaltsleitung zu stellen. Die Annahme, dass eine erfol g- lose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen Verlegungsantrag an die für solche Entscheidungen zuständige Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt 11 12 13 - 7 - im Übrigen auf der Linie der Senatsrechtsprechung, wonach sich der Gesch ä- digte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren " Rechtsmittel " begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO R n. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16). Dass das Landgericht, auf dessen En t- scheidung der Kläger insoweit verweist, bei seiner tatrichterlichen Würdigung dies anders gesehen hat, besagt für das Vorliegen eines Rechtsfehlers nichts ; gleiches gilt für die in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen B e- schlüsse des Senats vom 29. Januar und 12. März 2009 (beide III ZR 182/08, juris), in denen der Senat eine auf menschenrechtswidr ige Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt in S . bezogen e tatrichterliche Wü r- digung des dortigen Berufungsgerichts zu gerichtlichen Rechtschutzmöglichke i- ten nach §§ 109, 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG revisionsrechtlich nicht bea n- standet hat . Ergänzend verweist der Senat da rauf, dass der Kläger ausweislich der von ihm am 14. Februar 2011 " wegen Strafvollzug " erteilten Vollmacht anwal t- lich vertreten war ; darüber hinaus hatte der Kläger ausweislich des Inhalts se i- ner Gefangenenakten damals Kontakt zu seiner vormaligen Verteidi gerin. S o- weit das Berufungs gericht dem Kläger, falls ihm die Möglichkeit eines Verl e- gungsantrags an die Anstaltsleitung unbekannt gewesen sei (dies wird mit der Revisionsbegründung allerdings nicht einmal vorgetragen), trotzdem Fahrlä s- sigkeit angelastet ha t, da insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter , Betreuungspersonal) b e- standen habe und der Kläger notfalls auch die Hilfe eines Rechtsanwalts hätte in Anspruch nehmen müssen, wobei er dann auch auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs hingewiesen worden wäre, ist dem nichts hi n- zuzufügen. 14 - 8 - Die tatrichterliche und ausführli ch begründete Annahme des Berufung s- gericht s, der Kläger wäre im Fall eines Antrags nach § 108 StVollz G sofort in einen größeren Haftraum verlegt worden, wird mit der Revision schon nicht substantiiert in Frage gestellt. Der bloße Hinweis auf die gegenteilige Wertung des Landgerichts i st schon deshalb unbehelflich, weil das Berufungs gericht maßgeblich auf den Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten und die dort aufgeführten Beispielsfälle abgestellt hat, in denen Abhilfe geschaffen wu r- de. Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T . u n- ter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, en t- spricht der Senatsrecht sprechung (vgl. U rteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14). Hat ein Verletzter es aber auch nur fahrlässig versäumt, den S chaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden , führt dies - anders als bei § 254 BGB - ohne Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zum vollständigen Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB. Der Einwand des Klägers, angesichts des seiner Meinung nach " vorsätzlichen " Verhaltens des Beklagten verstoße der Einwand des Mitverschuldens gegen § 242 BGB, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, abgesehen davon, dass nach Auffassung des Senats von einem treuwidrigen Verhalt en auch keine Rede sein ka nn. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunabhä n- gigen Entschädigungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK verneint. 15 16 17 - 9 - Nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person einen Anspruch auf Sch a- densersatz, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme und Freiheit s- entziehung betroffen ist. In den vorstehenden Absätzen werden die Vorausse t- zungen näher beschrieben, unter denen die Freiheit entzogen werden darf. a) Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt dem Betroffenen einen unmittelbaren Schadense rsatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsbeschränkungen durch die öffentliche Hand (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 70/64, BGHZ 45, 46, 49 ff), der vom Verschulden der handelnden Amtsträger una b- hängig ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 31. Januar 1966 - III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 65 ff) und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfasst (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 279 ff). Dabei ist bei innerstaatlicher Rechtswidrigkeit der Inhaftierung der F reiheitsentzug auch dann (mittelbar) konventionswidrig, wenn die Anforderungen der Konvention an die Voraussetzungen, unter denen (Untersuchungs - )Haft angeordnet werden kann, geringer sind als die der deutschen Strafprozessordnung (vgl. Senat, Urteil vom 1 4. Juli 1971 III ZR 181/61, BGHZ 57, 33, 38; Urteil vom 29. April 1993 aaO S. 270). b) Ob bei Haftbedingungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, ist in der instanzgerichtlichen Rec htsprechung umstritten (bejahend etwa OLG Celle, NJW 2003, 2463 f, NJW - RR 2004, 380, 381; KG , OLGR 2005, 813; OLG Nür n- berg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 4 U 92/10, nv. Abdruck S. 4; wohl auch OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; LG Duisburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 1 O 343/08, juris Rn. 5; verneinend etwa OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 2 W 25/05, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 11 W 78/07, juris Rn. 26). 18 19 20 - 10 - Die Frage ist zu verneinen. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalit ä- ten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte von in Haft befindlichen Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (vgl. Senat, Urteil v om 29. April 1993 aaO S. 270). Dementsprechend wird in der Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR ; vgl. nur Urteile vom 15. Juli 2002, Beschwerde - Nr. 47095/99, NVwZ 2005, 303 f, vom 12. Juli 2007 aaO und vom 21. Januar 2011, Beschwerde - Nr. 30696/09, EuGRZ 2011, 243 ff; vgl. auch die N achweise im Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03, BGHZ 161, 33, 37) im Zusammenhang mit der Frage menschenrechtswidriger Haftbedingungen nicht auf Art. 5, sondern auf Ar t. 3 EMRK abgestellt (siehe auch Esser in Löwe/Rosenberg, aaO Art. 3 Rn. 78 ff, 86 ff, Art. 5 Rn. 3; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl., Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 9; Karpenstein/Mayer, aaO Art. 3 Rn. 12, Art. 5 Rn. 12; Meyer - Ladewig aaO Art. 3 Rn. 29, 31). Ar t. 3 EMRK enthält aber - anders als Art. 5 EMRK im Absatz 5 - keine unmittelbare Schadensersatzregelung. Vielmehr richten sich die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes zunächst nach nation a- lem Recht, in Deutschland also nach §§ 839, 249 ff BGB. Erst und n ur dann, wenn das innerstaatliche Recht lediglich eine unvollkommene Wiedergutm a- chung für die Folgen einer Konventionsverletzung gewährt - was für Deutsc h- land schon deshalb ausscheidet, weil die Anforderungen an eine mensche n- würdige Unterbringung von Straf gefangenen nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG höher sind als die Anforderungen nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - , kommt eine gerechte Entschädigung nach Maß - 21 - 11 - gabe des Art. 41 EMRK in Betracht, für deren Ausspruch ausschließli ch der EGM R im Verfahren einer Individual beschwerde zuständig ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das S e- natsurteil vom 29. April 1993 (aaO S. 270). Diesem lag ein Fall zugrunde, in dem die im Vollzug - einschließlich der Unterbringung in einem Anstalts - oder in einem externen Krankenhaus - zur Verfügung stehenden ärztlichen Behan d- lungsmöglichkeiten nicht ausreichten, um von der Haft ausgehende schwerwi e- gende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensge fahren für den Häftlin g abzuwen den. Insoweit ging es um die persönliche Vollzugstauglichkeit als Vor - aussetzung für die Rechtmäßigkeit der Haft. Solange die vorhandenen Möglic h- keiten genügten, blieb die Haft rechtmäßig; soweit dies nicht (mehr) der Fall war und der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten der zuständigen Amtsträger vom weiteren Haftvollzug hätte verschont werden müssen, war die Rechtm ä- ßigkeit der Haft selbst betroffen. In einem solchen Ausnahmefall stellen die Umstände des Vollzugs auch die Rechtmäßigkeit der Haft im Sinne von Art. 5 EMRK in Frage. Eine vergleichbare Fallg estaltung liegt hier nicht vor. Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW - RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftb e- dingungen in eine r Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (ei n- schließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Hafts i- tuation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden. 22 23 - 12 - Die Aufrechterhaltung eines gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßenden Zustand s ist verboten. Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18). Die Vollzugsanstalt hat deshalb in letzter Kons e- quenz den Strafvollzug zu un terbrechen, wenn und solange eine weitere Unte r- bringung nur unter menschenunwürdigen Bedingungen in Betracht kommt (vgl. auch BVerfG, NJW - RR 2011, 1043 Rn. 49). Auch in einem solchen Fall - für dessen Vor liegen hier allerdings nichts ersichtlich ist - wird jedoch der Anwe n- dungsbereich des Art. 5 EMRK nicht berührt. Denn nach der Systematik der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR werden unzumutbare Haftb e- dingungen ausschließlich von Art. 3 EMRK erfasst. Da mithin bereits dem Grunde nach kein Ans pruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, kann dahinstehen, ob § 839 Abs. 3 BGB oder § 254 BGB - der ebenfalls gebieten kann, einen belastenden hoheitlichen Akt durch geei g- nete Rechtsbehelfe abzuwehren (vgl. nur Senat, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff) - auf einen Anspruch aus Art. 5 EMRK a n- wendbar sind (bejahend etwa OLG Naumburg, NJW 2005, 514, 515; B e schluss vom 30. Januar 2006, aaO Rn. 11; OLG München , NJW 2007, 1986, 1987; LG Duisburg aaO; Renzikowski in Pabel/Schmahl, In ternationaler Ko m mentar zur EMRK, Art. 5 Rn. 330; offen gelassen im Senatsurteil vom 29. April 1993 aaO S. 278 f; verneinend für unterlassene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 2 24 - 13 - des österreichischen Amtshaftungsgesetzes: OGH, Urteil vom 15. November 1989 - 1 Ob 43/89, S. 4). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2012 - 86 O 301/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 21 . 09 .2012 - 9 U 13 8/12 -
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