ECLI:DE:BGH:2018:130918UIIIZR339.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 339/17 Verkündet am: 13. September 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Ch; StPO 111d (F: 1. April 1987); ZPO § 945 a) Der von einem rechtmäßigen Sicherungsarrest nach der Strafprozes s- ordnung (Rückgewinnungshilfe) Betroffene hat keinen Anspruch auf En t- sch ä digung wegen enteignenden Eingriffs, sow eit es um die entgangene Nutzung des vom Arrest erfassten Gegenstands oder des zur Abwe n- dung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrages geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen Rahmen hält. b) § 945 ZPO findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) w e der unmittelbar noch analog Anwendung. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 339/17 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin (frühere Klägerin zu 1), deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der frühere Kläger zu 2 war, nimmt das b eklagte Land wegen der Hinterlegung eines Geldbetrags zur Ab wehr des Vollzugs eines von der Staatsanwalt schaft Berlin beantragten und dem Amtsgericht Tiergarten ang e- ordneten dingli chen Arrests auf Entschädigung und Schadensersatz in A n- spruch. Die Staat sanwaltschaft Berlin führte (unter anderem) gegen den früheren Kläger zu 2 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Falschabrec h- nungen und wettbewerbswidrigen Abreden im Zusammenhang mit dem Bau - vorhaben " Umbau und Sanierung der Sonderisolierstatio n 59 " der C . Berlin 1 2 - 3 - (im Folgenden nur: " C . " ), für das die Kl ägerin den Auftrag zur Durchfü h- rung von Sanitärarbeiten erhalten hatte. Dem Ermittlungsverfahren lagen me h- rere anonyme Anzeigen s owie ein Bericht der inter nen Revision der C . vom 4. April 2008 zugrun de. Nach Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin am 29. Januar 2009 ergab sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft Ber lin der Verdacht, dass die Klä gerin der C . B eträge von insgesamt 294.836,97 2 009 beantragte die Staatsanwalt schaft Berlin die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen z i- vilrechtlichen Ansprüche in Höhe von 294 verm ö- gen der Klägerin , den das Amtsgericht Tiergarten am 13. November 2009 e r- ließ. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 9. Dezem ber 2009 zugestellt. Noch am se lben Tage hinterlegte die Kläge rin den Arrestbetrag zur Abwendung der Vollziehung des Arrestes. Die Staatsanwaltschaft Berlin unterrichtete die C . mit Schreiben vom 18. Januar 2010 von der Arrestanordnung und der Hinterlegung. Am 21. Juni 2010 erwirkte die C . gegen die Klägerin bei dem Landgericht Berlin ei 2010 die Pfändung des Anspruchs der Klägerin auf Auszahlung des Hinterl e- gungsbetrags. Im April 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage (unter anderem) gegen den frühe ren Kläger zu 2, die das Amtsgericht Tiergarten j e- doch nicht zur Hauptverhandlung zuließ ; in seinem Nichteröff nungsbeschluss vom 3. März 2014 stellte es zugleich dem Grunde nach die Entschädigung s- pflicht der Landeskasse wegen der erfolgten Durchsuchungen und des dingl i- chen Arrests vom 13. November 2009 fest. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin wurde der Arrest durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten v om 24. April 2014 aufgehoben. - 4 - Die Klägerin und der vormalige Kläger z u 2 haben die Erstattung von de bitorischen Kontokorr entzinsen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2009 bis zum 30. April 2014 in Höhe von insgesamt 156.671,77 Euro mit der Behau p- tung verlangt, dass der zur Abwendung des d inglichen Arrests vom 13. Nove m- ber 2009 hinterlegte Betrag von 294.836,97 g des Debet - sal dos auf dem Geschäftskonto der Klägerin verwendet worden wäre. Sie h a- ben ihre Klageforderung auf den Vorwurf von Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG), auf Ansprüche aus dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahm en (StrEG) und au f Entschädigung aufgrund entei g- nungsgleichen beziehungsweise enteignenden Eingriffs sowie auf § 945 ZPO (analog) gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiese n. Hiergegen hat allein die Kl ä- gerin Berufung eingelegt, wobei sie mit ih rem Rechtsmittel neben eigenen An - sprüchen auch die - nach ihrem Vorbringen an sie abgetretenen - Ansprüche des früheren Klägers zu 2 weiterverfolgt hat. Der Beklagte hat der Prozessfü h- rung der Klägerin in Bezug auf die Ansprüche des f rüheren Klägers zu 2 wide r- sprochen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verwo r- fen, soweit sie die vom vormaligen Kläger zu 2 geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt, und sie im Übrigen - bezüglich der eigenen Ansprüche der Kl ä- gerin - als unbeg ründet zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht - in - soweit - zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung ihrer aus eigenem Recht geltend gemachten Ansprüche. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist un begründet. I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 StrEG stehe der Klägerin nicht zu, weil es ihr gegenüber an einer die Entschädigungspflic ht des Beklagten anordnenden Grundent scheidung nach § 8 StrEG fehle. Ein Amtshaftungsanspruch sei ebenfal ls nicht begründet. Amtshandlu n- gen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte seien nur dann pflichtwidrig, wenn sie nicht mehr vertretbar seien. Dies er Maßstab gelte auch für Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe. Die Anordnung des Arrests stelle sich hiernach nicht als Amtspflichtverletzung dar. Die Aufhebung des Arrestes habe zwar früher erfo l- gen müssen, nachdem sich Bedenken gegen das Vorliegen eines hi nreichen - den Tatverdachts gegen den früheren Kläger zu 2 ergeben hätten. Hierdurch sei der Klägerin aber kein Schaden entstanden, weil sie infolge der Pfändung des Auszahlungsanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle durch die C . ab Juli 2010 nicht zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrags gelangt wäre. Die Mit - teilung der Staatsanwaltschaft Berlin an die C . über die Ausbringung des Arrests und die Hinterlegung durch die Klägerin sei pflichtgemäß erfolgt. 6 7 8 9 - 6 - Für einen Anspruch aus enteignungsgleic hem Eingriff fehle es an einer durch einen rechtswidrigen Eingriff herbeigeführten Beeinträchtigung des E i- ge n tums der Klägerin. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs sei mangels eines entschädigungspfl ichtigen Sonderopfers der Kläg e- ri n ebenfalls unbegründet. Die Maßnahme sei im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den früheren Kläger zu 2 erfolgt, dem seinerseits Ansprüche nach § 7 StrEG zustünden, so dass kein Bedürfnis für einen eigenen Entschädigungsanspruch der Klägeri n bestehe. Auch § 945 ZPO komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die - se Vorschrift sei weder direkt noch analog a uf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO a.F. (§ 111f StPO n.F.) anwendba r. Dies ergebe sich aus der enu merativen Verweisung in Absatz 2 dieser Norm, die § 945 ZPO nicht mit ein schließe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Erge b- nis stand. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch ä- digung aus eigenem Recht zu. 1. Zu Re cht hat das Berufungsgericht einen eigenen Anspruch der Klägerin nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 StrEG abgelehnt. a) Aus der - für das zivilgerichtliche Verfahren gemäß §§ 10, 13 StrEG bindenden (s. etwa Senat, Urteile vom 15. Februar 1979 - I II ZR 164/77, MDR 1979, 562; vom 6. Oktober 1988 - III ZR 143/87, NJW - RR 19 89, 684 und vom 26. Januar 1989 - III ZR 192/87, BGHZ 106, 313, 315) - rechtskräftigen En t- 10 11 12 13 14 - 7 - scheidung des Strafgerichts nach § 8 StrEG vom 3. März 2014 ergibt sich, dass der frühere K läge r zu 2, gegen den das Strafver fahren betrieben worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung hat. Zugunsten der Klägerin ist demgege n- über keine solche Grundentscheidung ergangen mit der Folge, dass sie aus dem genannten Gesetz keine eigenen Entschädi gun gsansprüche herleiten kann (vgl. Senat, Urteile vom 15. Februar 1979 aaO; vom 6. Oktober 1988 aaO und vom 15. Dezember 2016 - III ZR 387/14, BGHZ 21 3, 200, 203 Rn. 8, 205 Rn. 12). b) Im Übrigen begründet das Gesetz über die Entschädigung für Straf - ver folgungsmaßnahmen grundsätzlich - abgesehen von § 11 StrEG - keine E r- satzansprüche für nichtbeschuldigte Dritte (Senatsurteile vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 19 97, 1363 , 1364 und vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 Rn. 6; BGH, Besc hluss vom 23. August 1989 - StB 29/89, BGHSt 36, 236, 237 ff; MüKoStPO/Kunz, 1. Aufl., Einl StrEG Rn. 36 ff mwN; für eine analoge Anwendung zugunsten des nach § 73 Abs. 3 S tGB [in der hier maß - geblichen Fassung vom 1. Januar 1999] in Anspruch genommenen Dr itten demgegenüber Rönnau/Begemeier, JZ 2016, 441, 443 ff, 449). 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufu ngsgericht einen Amtshaftungsa n- spruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind staat s- an waltschaftliche Handlungen, bei denen ei n Beurteilungsspielraum des En t- scheidungsträgers besteht (zum Beispiel die Ein leitung eines Ermittlungsverfa h- rens, Erhebung der öffentlichen Klage, Beantragung eines Haftbefehls oder e i- ner Durchsuchungs - und Beschlag nahmeanordnung) im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die - 15 16 17 - 8 - se Grundsätze sind auch auf den Richter anwendbar, der - außerhalb des Ric h- terspruchprivilegs (§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB) - über entspre chende Maß na h- men zu entscheiden hat. Der der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu - stehende Beurteilungsspielraum, der sich daraus ergibt, dass Erfahrungssätze zu verwerten und unter Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmte ta t- sächliche Umstände zu würdigen sind, ist dadurch gekennzeichnet, dass es bei der Subsumtion eines Sachverhalts unter den Tatbestand einer Norm keine eindeutige Antwort gibt. Vielmehr kann es mehr als nur eine richtige Entsche i- dung geben, das heißt verschiedene Betrachter könne n, ohne pflichtwidrig zu handeln, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Vertretbarkeit darf deshalb nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Bela n- ge einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist (s. nur Se natsurteile vom 29. April 1993 - III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 270 f; vom 15. Mai 1997 - III ZR 46/96, VersR 1997, 1363; vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99, NJW 2000, 2672 , 2673; vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 2 86, 292 f Rn. 14 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 205 f Rn. 14 mwN). Da bei ist die Ausfüllung des unbe stimmten Rechtsb e- griffs der Vertretbarkeit Aufgabe des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüf t werden, ob er diesen Rechtsbe grif f verkannt, Denkg e- setze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle für die Beurteilung w e- sentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 18. Mai 2000 aaO; vom 4. November 2010 aaO S. 294 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 20 6 Rn. 14). Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass ein staatsanwaltschaftliches oder richterliches Handeln unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig war, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Amtshaftungsa n- spruch geltend macht (Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO S. 293 Rn. 15 und vom 15. Dezember 2016 aaO). Diese Grundsätze gelten, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch für Maßnahmen der Rückgewi n- - 9 - nungshilfe nach § 111b Abs. 2, §§ 111d ff. StPO [in der hier maßgeblichen Fa s- sung v om 1. Januar 200 7] (Senat, Beschluss vom 24. No vember 2016 - III ZR 209/15, BeckRS 2016, 20845 Rn. 4; s. auch Borggräfe/Schütt, StraFo 2006, 133, 138 f; Rönnau /Begemeier, JZ 2016, 441, 442). b) Hiernach ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass di e Be antr a- gung und Anordnung des dinglichen Arrests vertretbar und somit pflichtgemäß erfolgt sei, revisions rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Entscheidung über Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgung sbehörde. In die gebotene Prüfung des Sicherstellungsbedürfnisses des Geschädigten sind insbesondere einzustellen die Belange des Opferschutzes, die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten des Verletzten, seine Rechte selbst durchzusetzen, die Schwere des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Betroffenen, der Verdachtsgrad, die Schadenshöhe und der die Strafverfolgung sbehörden treffende Aufwand (S e- natsbeschluss vo m 24. November 2016 aaO Rn. 3 mwN ). bb) Aus den vorliegenden anonymen Anzeigen , der Aus w er tung b e- schlagnahmter Unterlagen und der Vernehmung eines Zeugen haben Staat s- anwaltschaft und Strafgericht vertretbar einen dringenden Ver dacht des Betr u- ges und der Urkundenfälschung hergeleitet. Ebenso vertretbar sind ein Arrest - anspruch und ein Arrestgr und bejaht worden. Der angenommene Schaden war e- führt hat, die Vereitelung des A nspruchs der Geschädigten zu be fürchten. S o- weit die Revision einwendet, dass die Geschädigte als große Klinik mit eigener Rechtsabteilung ihre vermeintlichen Ansprüche ohne Hilfe der Strafverfo l- gungsbehörden selbst hätte sichern können, findet sie hiermit keinen Erfolg. 18 19 20 - 10 - Zwar hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2016 (aaO) im Hinblic k auf den auf die Wahrung der Interessen des Geschädigten gerichteten Schutzzweck einer Amtspflicht, einen ausschließlich zugunsten des Verletzten wirkende n dingliche n Arrest zu bewirken, ausgesprochen, dass ein solcher nur dann angezeigt ist, wenn allein die Maßnahme nach § 111d StPO den Geschädigten davor bewahrt, seiner Ersatzansprüche verlustig zu gehen. Unabhängig davon, ob diese Einschränkung auch im Verhältnis zu dem von der Arrestanordnung Betroffenen gilt, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Gesch ä- digte daran gehindert sein muss, seinerseits rechtzeitig ein en Arrest zu erwi r- ken. Erforder lich ist lediglich, dass die Sicherung des Geschädigten zuverlässig nur mit der Rückgewinnungshilfe gewährleistet werden kann. Dabei kommt es im Rahmen der Amtshaft ung darauf an, ob die diesbezüglic he Einschätzung der Strafverfol gungsbehörden (noch) vertretbar ist oder nicht. Die Revision zeigt in dessen keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf, der die gebotene - der Klägerin obliegende - hinreichende Darlegung e nthält, dass die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, im vorliege nden Fall habe ein Sicherungsb e- dürfnis vorgelegen, unvertretbar gewesen sei. Aufgrund der ihnen zugänglichen Beweis - und Zwangsmittel verfügen die Strafverfolgungsbehörden im Vergleich zu dem Geschädigten regelmäßig über einen Erkenntnisvorsprung, der es ihnen anders als diesem ermöglicht, die Voraussetzungen eines dinglichen A r- rests zu belegen. Dass die Geschädigte eine große Klinik ist, eine eigene Rechtsabteilung unterhält und von den anonymen Anzeigen Kenntnis hatte, reicht nicht für die Annahme aus, dass sie die für die Erwirkung eines dinglichen Arrestes nötigen Informationen besaß. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht die Unvertretbarkeit der Einschätzung der Strafverfolgungsbehö rden zum S i- cherungsbedürfnis der Geschädigten. Insoweit unterbliebenen Vortrag kann die Klägerin im Revisionsrechtszug nich t nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO). - 11 - c) Soweit das Berufungsgericht hinsicht lich der Versäumung einer früh e- ren Aufhebung des Arrests A nhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft gesehen, aber wegen der Pfändung des Auszahlungsa n- spruchs der Klägerin gegen die Hinterlegungsstelle durch die C . einen kausalen Schaden verneint hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hierzu bringt die Revision auch keine Rügen vor. 3. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheidet ebenfalls aus. a) Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechts widrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigent ums herbeiführt, und dem Berec h- tigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zu gemutetes Opfer für die Allg e- meinheit auferlegt wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 264 und vom 15. Dezember 2016 aaO S. 208 f Rn. 20 mwN). b) Die Anordnung des Arrests war jedoch n icht rechtswidrig . Ist eine En t- scheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts vertretbar, so führt dies nicht nur dazu, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestands - ebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Vorausse tzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2016 aaO S. 207 Rn. 17, S. 209 Rn. 21). Aus der Versäumung einer früheren Aufhebung des Arrests ist der Klägerin kein kausaler Nachteil entstanden. 21 22 23 24 - 12 - 4. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf einen Entschädigungsanspruc h wegen enteignenden Eingriffs. a) Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff setzt voraus, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einem Betroffenen unmittelbar zu Nachte ilen führt, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr., vgl. nur Senatsu rteile vom 14. März 2013 - III ZR 253/12, BGHZ 197, 43, 46 Rn. 7 und vom 15. Dez ember 2016 aaO S. 211 Rn. 25, jeweils mwN). Da das Sonderopfer nicht - wie beim enteignungsgleichen Eingriff - mit der Rechtswidrigkeit der hoheitlichen Maßnahme begründet werden kann, ist bei rechtmäßigen Eingriffen zu prüfen, ob die Einwirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere Schwere aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheit s- verstoß bewirke n (Senat, Urteile vom 14. März 2013 aaO S. 47 Rn. 8 und vom 15. Dezember 2016 aaO sowie Beschluss vom 14. Dezember 2017 - III ZR 48/17, NJW 2018, 1396 Rn. 10; jeweils mwN). Ob in diesem Sinn eine hoheitl i- che Maßnahme die Sozialbindungsschwelle überschreite t oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Senatsurteile vom 14. März 2013 aaO und vom 15. Dezember 2016 aaO sowie Senatsb eschluss vom 14. Dezember 2017 aaO; jeweils mwN). b) D as Berufungsgericht hat ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer der Klägerin - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht verneint. 25 26 27 - 13 - aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der B e- schuld igte im Strafverfahren eine rechtmäßige Beschlagnahme in Ansehung von Art. 14 GG grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, weil die Verfa h- rensvorschriften, die bei verdächtigen Personen solche Zwangsmaßnahmen vorsehen, nur Inhalt und Schranken des Eigentu ms im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen. Entsprechendes gilt, wenn sich die rechtmäßige Zwangsmaßnahme, wie etwa eine Sicherstellung, nicht gegen den Beschuldi g- ten, sondern gegen einen Unverdächtigen richtet. Solche Maßnahmen gehören zu den Bela stungen, denen in einem Rechtsstaat alle betroffenen Bürger im Interesse des Allgemeinwohls in gleicher Weise unterworfen sein können (S e- natsurteil vom 9. Ap ril 1987 - III ZR 3/86, BGHZ 100, 335, 338 mwN ; BeckOGK/ Dörr, § 839 Rn. 1123 [Stand: 1 5 . A ugust 20 18 ]). bb) Dies e Grundsätze finden auch für die rechtmäßige Anordnung eines Sicherungsarrests nach der Strafprozessordnung Anwendung . Ebenso wie bei der Beschlagnahme oder der Sicherstellung können der Beschuldigte oder der in Anspruch genommene Dritte auch beim Sicherungsa rrest über d ie hiervon erfassten Gegenst ände ( zeitweilig ) nicht disponieren. Sämtliche dieser Ma ß- nahmen erfolgen für die vom Gesetz zu Grunde gelegten Zwecke des Strafve r- fahrens, zu denen auch die Belange des Opferschutzes (hier: im W ege der Rückgewinnungshilfe) zählen. cc) Hieraus folgt zwar nicht, dass der von der strafprozessualen Zwangsmaßnahme Betroffene alle sein Eigentum beeinträchtigenden Folgen der Zwangsmaßnahme entschädigungslos hinnehmen muss. Die Schwelle zum entschäd igungspflichtigen Sonderopfer ist allerdings nicht überschritten, so weit es um die entgangene Nutzung des von der Entziehung betroffenen Gege n- standes geht und sich die Dauer der Maßnahme in einem angemessenen 28 29 30 - 14 - Rahmen hält. So liegt es hier. Die Klägerin ver langt die Erstattung von debitor i- schen Zinsen auf einem Kontokorrentkonto mit der Behauptung, diese wären nicht angefallen, wenn sie den zur Abwendung des Arrestvollzugs hinterlegten Geldbetrag auf dieses Konto eingezahlt beziehungsweise dort belassen hätt e. Gegenstand des Klagebegehrens sind somit entgangene Gebrauchsvorteile. Wäre ein entsprechender Bargeldbetrag beschlagnahmt oder sichergestellt worden, wäre die entgangene Nutzung (hier: Rückführung des Debetsaldos auf dem Kontokorrentkonto) , soweit sich die Dauer der Entziehung in einem ang e- messenen Rahmen hält, kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer. Gleiches gilt, wenn es um entgangene Gebrauchsvorteile eines zur Abwendung des A r- restvollzugs hinterlegten Geld betrages geht. Zwischen der Hinterlegung des Geldbetrages am 9. Dezember 2009 und der Pfändung des Auszahlungsa n- spruchs der Klägerin gegen die Hinterlegungsstelle durch die C . am 13. Juli 2010 verging ein Zeitraum von gut sieben Monaten, der noch innerhalb des Angemessenen liegt. E ntgang ene Gebrauchsvorteile für die Zeit ab dem 13. Juli 2010 sind dem beklagten Land entschädigungsrechtlich nicht zuzurec h- nen, weil der Hinterlegungsbetrag infolge der Pfändung durch die C . nicht an die Klägerin hätte ausgezahlt werden können. c ) Hi ernach bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Sonderopfer der Kl ä- gerin - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - (auch) mit der B e- gründung verneint werden kann, dass die Zwangsm aßnahme im Zusamme n- hang mit einem Ermittlungsverfahren gegen den früher en Kläger zu 2 erfolgt ist und diesem seinerseits Ansprüche nach § 7 StrEG zust ehen , so dass kein B e- dürfnis für einen eigenen Entschädigungsanspruch der Klägerin bestehe. 31 - 15 - 5. Der Klageanspruch kann letztlich auch nicht mit Erfolg auf § 945 ZPO gestützt werden. Diese Vorschrift findet auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO (in der Fassung vom 1. April 1987) weder unmittelbar noch analog An - wendung (Löwe - Rosenberg/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111d Rn. 46 mwN). Zu Recht weist das Berufungsgericht dar auf hin, dass die enumerative Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 111d Abs. 2 StPO (in der hier maßgeblichen, bis zum 24. Juli 2015 geltenden Fassung vo m 1. April 1987) § 945 ZPO nicht erwähnt. Auch die mittlerwe ile für die Vollzi e- hung des Ver mögensarrestes geltende Vorschrift des § 111 f StPO erklärt b e- stimmte einzelne zivilprozessuale Vorschriften für sinngemäß anwendbar, ohne § 945 ZPO zu nennen (s. § 111f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 StPO n.F.). Hiernach muss - auch mangels entgegenstehender Anhaltspunkte aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Borggräfe/Schütt, StraFo 2006, 133, 139 mit dor tiger Fußnote 64) - davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die A n wendung von § 945 ZPO auf den dinglichen Arrest nach der Strafprozes s- ordnung bewusst ausgeschlossen hat, zumal die Vorgängerregelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 der Justizbeitreibungsordnung (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BGBl. I, S. 861, 899) einen entsprechenden Verweis enthielt (s. dazu Senatsu r- teil vom 25. Mai 1959 - III ZR 39/58, BGHZ 30, 123, 131; Borggräfe/Schütt aaO). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Meinung von Borggrä fe/ Schütt (aaO) un erheblich, ob § 945 ZPO bei der Vollzie hung von Steuerarre s- ten für analog anwendbar gehalten wird oder nicht (s. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 1959 aaO S. 127 ff sowie BGH , Urteil vom 26. November 1974 - VI ZR 124/72, BGHZ 63, 277 f [bejahend für Steuerarrest]; Senatsbeschluss vom 13. September 2012 - III ZR 249/11, NJW - RR 2012, 1490, 1491 Rn. 3 ff [offen 32 33 - 16 - lassend für Steuerarrest; verneinend für kraft Gesetzes sofort vollziehbare Steuerbescheide]). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2015 - 86 O 127/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2017 - 9 U 12/16 -
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