BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1993) Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzure i - chender Sicherung der Ladung Transportgut b e schädigt wurde. BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 34/00 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1999 aufg e - hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist mit einem Anteil von 51 % führender Transportversich e - rer der C. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und der dieser ang e - schlossenen Konzernunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus übergegang e - nem und abgetretenem Recht wegen Beschdigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. - 3 - Die T., eine Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin, beauftragte die Beklagte im Dezember 1997 mit dem Transport einer Dehnschlauchbieg e - maschine von ihrem Werk in Salzgitter zu ihrem Werk in Karben. Die Beklagte bernahm das Transportgut am 22. Dezember 1997 in Salzgitter und beförderte es zunchst im Wege des Sammelladungstransports zu ihrem Umschlagslager in Frankfurt am Main. Dort wurde das Gut von dem von der Beklagten beau f - tragten Transportunternehmer V. bernommen, der die Weiterbeförderung zur Empfngerin besorgte. Nach Ankunft in Karben verweigerte die Empfngerin die Annahme der Maschine, weil diese auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrcke umgekippt und dabei zu Schaden gekommen war. Die Masch i - ne wurde anschließend zur Herstellerin verbracht und dort instandgesetzt. Die Klgerin hat behauptet, der Schaden sei - wie die Beklagte selbst einrume - dadurch entstanden, daß ein Lagerarbeiter der Beklagten die M a - schine ungesichert auf die fr den Weitertransport vorgesehene Wechselbrcke gestellt habe. Die Beklagte msse fr den eingetretenen Schaden nicht nur w e - gen dieses Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters, sondern auch wegen grundlege n - der Verletzung eigener Organisationspflichten haften. Denn sie könne weder darlegen, welcher ihrer Mitarbeiter die Maschine auf die Wechselbrcke gerollt und dort nicht gesichert habe, noch könne sie konkret angeben, ob und wie sie den Lagerarbeiter angeleitet und berwacht habe und welche organisatorischen Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen habe. S o - fern die Schadensverantwortlichkeit bei dem Transportunternehmer V. liege, sei der Beklagten anzulasten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klg e - rin rechtzeitig vor Verjhrungseintritt ber dessen Beteiligung aufzukl ren. Die Klgerin hat weiterhin behauptet, fr die Instandsetzung der Masch i - ne htten 71.250, - - DM aufgewendet w erden mssen. Von diesem Betrag seien - 4 - 6.250, - - DM in Abzug zu bringen, weil die Maschine durch den Einbau einer neuen Steuerung eine Wertverbesserung in dieser Hhe erfahren habe. Hinz u - zurechnen seien allerdings noch 1.182,50 DM fr die Schadensbegutachtun g. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Betrge an die T. geleistet, die ihre Ersatzansprche aus dem streitgegenstndlichen Transportvertrag unter dem 29. Dezember 1997 an sie, die Klgerin, abgetreten habe. Die am 22. Dezember 1998 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 25. Januar 1999 zugestellt. Die Klgerin, die zunchst ein Versumnisurteil gegen die Beklagte auf Zahlung von 66.182,50 DM nebst Zinsen erwirkt hat, gegen das anschlieûend form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat beantragt, das Versumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, fr den eingetretenen Schaden sei allein ihre Auftraggeberin verantwortlich, weil die unverpackte Maschine wegen extremer Kopflastigkeit und daraus resultierender Kippgefhrdung fr den vorgesehenen Sammelguttransport nicht geeignet g e - wesen sei. Sofern ihr doch ein Verschulden anzulasten sei, liege dies darin, daû ihr Lagerpersonal in Frankfurt am Main es versehentlich unterlassen habe, die Maschine auf der fr den Weitertransport vorgesehenen Wechselbrcke noch besonders zu verzurren und damit so zu verstauen, daû sie auch nach der Teilentladung von Transportgut noch ausreichend gegen ein Umkippen ges i - chert gewesen sei. Dieses Versumnis rechtfertige wegen der nicht ohne weit e - res erkennbaren Kippgefhrdung jedoch allenfalls den Vorwurf leichter Fahrl s - sigkeit, so daû eine unbegrenzte Haftung nicht gegeben sei. Davon abgesehen - 5 - sei der Reparaturaufwand, den die Klgerin ersetzt verlange, weit berhht. Der Einbau neuer Aggregate habe zu einer wesentlich ber 6.250, - - DM hinausg e - henden Wertverbesserung der Maschine gefhrt. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjhrung berufen. Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des zunchst erlassenen Versumnisurteils abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatza n - sprche der Klgerin aus abgetretenem Recht der T. wegen nicht ordnungsg e - mûer Verstauung der Maschine auf der zum Weitertransport bestimmten Wechselbrcke seien gemû § 64 ADSp (Stand 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) verjhrt. Ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, das zur Anwendung der einjhrigen Verjhrungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) fhren w r - de, knne nicht festgestellt werden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgefhrt: Schadensersatzansprche, die nicht in den Anwendungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. fielen, seien - einschlieûlich der mit ihnen ko n - - 6 - kurrierenden deliktischen Ansprche (§§ 823, 831 BGB) - gem û § 64 ADSp a.F. mit Ablauf des 23. August 1998 verjhrt mit der Folge, daû die B e - klagte zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Der wirksamen Vereinbarung der bei Vertragsschluû geltenden kurzen Verjhrungsfrist gemû § 64 ADSp a.F. stehe nicht das am 1 . Juli 1998 in Kraft getretene neue Tran s - portrecht entgegen. Eine Ersatzpflicht nach einer anderen Haftungsordnung, insb e sondere gemû §§ 29 ff. KVO, komme im Streitfall nicht in Betracht. Ein grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten sowie ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden lasse sich nicht fes t - stellen. Als einzige Ursache fr das bei der Anlieferung festgestellte Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine komme ein Fehler der Mitarbeiter der Beklagten in Betracht, die mit dem Verladen auf die fr den Weitertransport b e - stimmten Wechselbrcke betraut gewesen seien. Die Beklagte habe in der mndlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch ihren Mitarbeiter S. nachvollziehbar dargelegt, daû sie seit Ende 1996/97 dazu bergegangen sei, die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Ladungs- und Verstauung s - erfordernissen durch regelmûige Schulungen zu vertiefen. Demgemû htte der die Verladung ausfhrende Mitarbeiter eigentlich wissen mssen, daû ein Verzurren der Maschine fr den Transport erforderlich gewesen sei. Der B e - klagten knne nicht als grobes Organisationsverschulden angelastet werden, daû sie nicht mehr darlegen knne, welcher Mitarbeiter die Beladung der Wechselbrcke seinerzeit vorgenommen habe und welche Überlegungen er dabei genau angestellt habe. Denn daraus knne nicht auf Lcken in den vo r - handenen Organisationsablufen geschlossen werden, zumal die Klgerin mehr als zehn Monate, nmlich bis zum 10. November 1998, mit der Anme l - dung von Schadensersatzansprchen gewartet habe. - 7 - Die Beklagte treffe auch kein zur Haftung fhrendes Verschulden, soweit es die Beteiligung des Transportunternehmers V. anbelange. Es sei nicht e r - sichtlich, daû der Transporteur am schadensauslsenden Vorgang der Ve r - stauung beteiligt gewesen sei. II. Die Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angeno m - men, daû sich die Frage der Haftung der Beklagten fr den streitgegenstndl i - chen Schaden nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 ADSp a.F. b e urteilt. a) Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) b leibt auf die Ersatzpflicht fr Gte r - transportschden, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, ohne Einfluû (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374 = VersR 2001, 1264, m.w.N.). b) Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach den unabdin g - baren Vorschriften (vgl. § 26 GKG a.F.) der mittlerweile durch das Tran s - portrechtsreformgesetz aufgehobenen Kraftverkehrsordnung in Betracht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû die Schadensu r - sache nicht whrend des von der Beklagten bis nach Frankfurt am Main durc h - gefhrten Sammelladungstransports gesetzt worden ist (§ 1 Abs. 5 KVO). Es sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafr ersichtlich, daû die Beklagte originr als Frachtfhrer mit dem Transport der beschdigten Maschine von - 8 - Salzgitter nach Karben beauftragt worden ist (vgl. dazu BGH TranspR 2001, 372 ff.). Die Rev i sion erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Beklagte sich auf die Haftungsbeschrnkungen nach § 54 ADSp a.F. und darber hinaus auch auf die achtmonatige Verjhrungsfrist gemû § 64 ADSp a.F. berufen knne, hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Auf der Grundlage der bi s - lang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen knnen grobe Organis a - tionsmngel im Rahmen der Betriebsablufe bei der Beklagten nicht ausg e - schlo s sen werden. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. e ine Beweislastr e - gelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthlt, nach der dieser die Bewei s - last fr die Tatsachen trgt, die zum Ausschluû der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschrnkungen fhren (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63 = VersR 1997, 1163; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 f. = VersR 1997, 1513; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263). Danach ist hier die Klgerin fr die Voraussetzungen der unbeschrnkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Ang e - stellten) grundstzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, daû der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit mglich und zumutbar zu den n - heren Umstnden aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. De m - entsprechend mssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert da r - gelegt werden, daû fr den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie - 9 - die einzelnen Maûnahmen in der Praxis geordnet, berschaubar und zuverl s - sig ineinandergreifen, und welche Maûnahmen getroffen worden sind, um s i - cherzustellen, daû die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaûnahmen auch praktisch durchgefhrt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253, 255 = VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1998, 262, 263, m.w.N.). Diese Grundstze sind bislang zwar im wesentlichen in Verlustfllen zur Anwendung gekommen, whrend hier Schadensersatz wegen Beschdigung einer Sache verlangt wird. Sie knnen aber auch im Streitfall herangezogen werden. Der Schaden ist dadurch entstanden, daû die Maschine im U m schlags- lager der Beklagten in Frankfurt am Main auf der zum Weitertransport benut z - ten Wechselbrcke - anders als whrend der Befrderung von Salzgitter nach Frankfurt am Main - nicht zustzlich noch durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Schadensursache war mithin ein Verladungsfehler. We l - che Sicherungsmaûnahmen der Spediteur ergriffen hat, um Verladungsfehler mglichst auszuschlieûen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen keinen Einblick in die Betriebs- und Organisationsablufe des Spediteurs hat, nicht wissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundstzlich mglich und zumutbar, zu den nheren Umstnden aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Er muû insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maûnahmen sicherg e - stellt ist, daû ein Lkw das Betriebsgelnde nicht mit ausreichend gesicherter Ladung verlût. b) Den danach der Beklagten obliegenden prozessualen Mitwirkung s - pflichten ist diese mit ihrem Prozeûvortrag nicht gerecht geworden. - 10 - Verlût ein Lkw - wie im Streitfall - das Betriebsgelnde mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunchst fr ein grobes Organisationsve r - schulden der Beklagten, zumal die Maschine auch schon whrend des Tran s - portes von Salzgitter nach Frankfurt am Main durch Verzurren gegen ein U m - kippen gesichert worden war. Daher muû die Beklagte im einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Ihre bisherigen Darlegungen reichen dafr nicht aus. aa) Dem nur allgemein gehaltenen Sachvortrag der Beklagten zur Org a - nisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main lût sich schon nicht en t - nehmen, ob und auf welche konkrete Weise sie organisatorisch sichergestellt hat, daû Wechselbrcken mit nicht ausreichend gesicherter Ladung das in R e - de stehe n de Umschlagslager nicht verlassen. bb) In bezug auf den streitgegenstndlichen Schadensfall htte die B e - klagte darlegen mssen, welcher Mitarbeiter die streitgegenstndliche Verl a - dung vorgenommen hat und wer zu diesem Zeitpunkt verantwortlicher Lage r - meister war. Ferner htte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Anwe i - sungen sie dem Lagermeister in bezug auf die Vornahme von Sicherheitsko n - trollen erteilt hat und auf welche Weise dieser die erforderlichen Kontrollen vo r - nimmt. Daran fehlt es bislang. Dieser Vortrag ist der Beklagten entgegen der Auffassung des Ber u - fungsgerichts nicht deshalb unzumutbar, weil die Klgerin erst nach mehr als zehn Monaten Ersatzansprche wegen des hier in Rede stehenden Sch a dens- ereignisses gegenber der Beklagten geltend gemacht hat. Das Berufungsg e - richt hat bei seiner Beurteilung unbercksichtigt gelassen, daû die Empfngerin in Karben die Annahme des Transportgutes am 23. Dezember 1997 wegen der - 11 - vorhandenen Beschdigung verweigert und der Beklagten die Weisung erteilt hatte, die zu Schaden gekommene Maschine zur Herstellerfirma zum Zwecke der Instandsetzung zu transportieren. Der Beklagten war mithin der Schaden s - eintritt unmittelbar nach dem Verladen des Gutes am 23. Dezember 1997 b e - kannt. Sie htte daher sofort die fr die Aufklrung des Schadensereignisses erforderlichen Maûnahmen einleiten knnen und mssen, weil sie nach der L e - benserfahrung damit rechnen muûte, daû ihre Auftraggeberin oder deren Transportversicherer Schadensersatzansprche gegen sie geltend machen wrden. cc) Das Vorbringen der Beklagten lût auch offen, wann und in welcher konkreten Weise ihre Lagerarbeiter darber unterrichtet worden sind, wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. Das ergibt sich insbesond e - re nicht aus den vom Berufungsgericht seinem Urteil als Sachvortrag der B e - klagten zugrunde gelegten Angaben des Mitarbeiters S. der Beklagten, wonach diese fr ihre Mitarbeiter in regelmûigen Abstnden umfangreiche Schulungen in Theorie und Praxis zum Thema Ladungssicherheit durchfhre. Den Darl e - gungen des Mitarbeiters der Beklagten kann weder entnommen werden, in we l - chen zeitlichen Abstnden die Schulungen durchgefhrt werden, noch, welchen Inhalt und Umfang sie haben. Auf den von der Revision gergten Verfahren s - verstoû gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kommt es danach nicht entscheidend an. dd) Im wiedererffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte Gelege n - heit zur Ergnzung ihres bisherigen Vorbringens. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu bercksichtigen haben, daû die Klgerin den Vortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main in zulssiger Weise (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten hat. - 12 - Das Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung daher nicht den Tatsache n - vortrag der Beklagten zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweise zu erheben. Darber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch Feststellungen zur bislang umstrittenen Schadenshhe zu treffen haben. c) Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rge der Revision, das Berufungsg e - richt habe Feststellungen zum Fahrverhalten des Transportunternehmers V. nicht getroffen. Sie macht dazu geltend, nach dem vorprozessual eingeholten Schadensgutachten msse der Lkw des Transportunternehmers V. whrend der Fahrt ins Schleudern geraten sein. Dadurch sei es zum Umkippen der u n - verzurrt transportierten Maschine gekommen. Das Schleudern eines Lkws sei auf einen groben Fahrfehler zurckzufhren, fr den die Beklagte, die den Transportunternehmer V. als Erfllungsgehilfen eingesetzt habe, einstehen msse. Diese Rge greift - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Vorbringen der Revision um ein im Revisionsverfahren unzulssiges neues Tatsachenvorbringen der Klgerin handelt. d) Soweit die Revision geltend macht, dem die Verladung der Maschine ausfhrenden Mitarbeiter der Beklagten sei grobe Fahrlssigkeit vorzuwerfen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Gut auf der Wechselbrcke zu verzurren, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Lagerarbeiter der Beklagten keine leitenden Angestellten i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sind und grobe Fahrlssigkeit einfacher Angestellter n icht zum Wegfall der Haftungsbeschrnkungen nach den ADSp a.F. fhrt. - 13 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klgerin aufz u - heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert. Erdmann Pokrant Schaffert
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