BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 340/01Verkündet am: 17. Februar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GmbHG § 38Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung derGesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszu-scheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilungan die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsendenieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel inder Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amts-niederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird,die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 340/01 - OLG Naumburg LG Halle - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer undDr. Graffür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteiledes 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom8. November 2001 und der 6. Zivilkammer des LandgerichtsHalle vom 29. September 2000 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben bzw. abgeändert, als diese Entscheidungen zumNachteil des Beklagten zu 1 ergangen sind.Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen; ausgenommen hiervon sind die dem Beklagten zu 2durch seine zurückgenommene Revision erwachsenen eige-nen außergerichtlichen Kosten sowie ein Betrag von 198,13 von den Gerichtskosten, die er selbst zu tragen hat.Von den Kosten des 1. und des 2. Rechtszuges hat die Kläge-rin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in vollerHöhe sowie von den eigenen außergerichtlichen und den Ge-richtskosten 23 % zu tragen, während die in diesen Rechtszü- - 3 -gen entstandenen Kosten im übrigen dem Beklagten zu 2 zurLast fallen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagten waren seit April 1994 Geschäftsführer der R. GmbH, überderen Vermögen im Juni 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnetworden ist. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der klagen-den Sozialkasse gegen die Beklagten wegen Nichtabführung von Arbeitnehme-ranteilen zur Sozialversicherung von Bediensteten der R. GmbH. Betroffen sindRückstände für die Monate April, Mai, Juli, August und September 1996 sowieFebruar und März 1997. Während der Beklagte zu 2 für sämtliche offenen Be-träge (123.237,13 DM) haften soll, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1lediglich Ersatz für die auf die Monate April bis August 1996 entfallenden Rück-stände (55.088,37 DM) gefordert; dies beruht darauf, daß der Beklagte zu 1unstreitig jedenfalls ab 30. September 1996 nicht mehr Geschäftsführer der R.GmbH war.Demgegenüber hat der Beklagte zu 1 die Ansicht vertreten, er hafte derKlägerin nicht, weil er sein Amt mit Wirkung zum 30. April 1996 niedergelegthabe und deswegen bei Fälligwerden der Arbeitnehmeranteile für den MonatApril, das war der 15. Mai 1996, nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH ge-wesen sei. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben, das er - 4 -unter dem 6. April 1996 an die Geschäftsführung der Alleingesellschafterin derR. GmbH gerichtet hat und in dem es u.a. heißt:"Nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wech-sel in der Geschäftsführung bei dem genannten Unternehmen ge-schaffen haben, möchte ich meine Funktion als Geschäftsführerzum 30.04.1996 niederlegen. Ich bitte Sie, die gesellschaftsrecht-lich erforderlichen Schritte zu veranlassen, damit die Veränderungin der Geschäftsführung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogenwerden kann."Landgericht und Oberlandesgericht haben in diesem Schreiben keineAmtsniederlegung, sondern allein die Bitte um Abberufung gesehen, die erstam 30. September 1996 beschlossen worden sei. Dementsprechend haben sieden Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt.Während der Beklagte zu 2 seine Revision gegen das Berufungsurteilvor der Bestellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Entschei-dung über die Annahme zurückgenommen hat, verfolgt der Beklagte zu 1 seinKlageabweisungsbegehren im dritten Rechtszug weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt zur Abweisungder gegen ihn gerichteten Klage. Als am 15. Mai 1996 die Beiträge für den Mo-nat April 1996 zur Abführung an die Klägerin fällig wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2SGB IV), war der Beklagte zu 1 nicht mehr Normadressat des als Schutzgesetzi.S.v. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnenden § 266 a i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.Er hat nämlich seine Stellung als organschaftlicher Vertreter der R. GmbH nichterst mit Wirkung vom 30. September 1996 verloren, wie das Berufungsgericht - 5 -angenommen hat, sondern hat das Geschäftsführeramt bereits zum 30. April1996 wirksam niedergelegt.Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben desBeklagten zu 1 vom 6. April 1996 enthalte lediglich eine Absichtserklärung, be-ruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, weil es unter Verletzung allge-meiner Auslegungsregeln dem Wortlaut eines Teils dieses Schreibens überra-gende Bedeutung beimißt, den anderen Teil der Urkunde und unstreitige Um-stände aber in seine Erwägungen nicht einbezieht. Da weitere tatrichterlicheFeststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbstvornehmen.Allein der zweite, in höflicher Form als Wunsch formulierte Satz des ge-nannten Schreibens kann - für sich allein betrachtet - in dem ihm von dem Be-rufungsgericht beigelegten Sinn verstanden werden, daß der Beklagte zu 1nicht sein Amt niedergelegt, sondern um seine Abberufung gebeten habe. Be-zieht man jedoch das gesamte Schreiben in die Auslegung ein, verbietet sichdieses Verständnis. Denn der Beklagte zu 1 teilt der Geschäftsführung der Al-leingesellschafterin der R. GmbH - sie bildet den Willen der nach dem Gesetzfür alle Fragen des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers zuständigen Gesellschafterversammlung der einhundertpro-zentigen Tochtergesellschaft - mit, daß er das Amt über den 30. April 1996 hin-aus nicht weiter ausüben will. Daß es nicht um die Erfüllung eines in der Zu-kunft liegenden Wunsches ging, sondern bereits die Amtsniederlegung erklärtworden ist, ergibt sich daraus, daß das Schreiben nicht, was nach der Ausle-gung des Berufungsgerichts erwartet werden müßte, damit eingeleitet wird,"sobald" die Gesellschafterversammlung die Nachfolgefrage geregelt habenwerde, solle das Organverhältnis durch einen entsprechenden Akt der Ge- - 6 -schäftsführung der Muttergesellschaft beendet werden. Das genannte Schrei-ben knüpft mit seinen einleitenden Worten, "nachdem Sie die personellen Vor-aussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben",an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhaltan, aus dem der Beklagte zu 1 die Folgerungen zieht. Das deckt sich mit demvon der Klägerin bereits im ersten Rechtszug zugestandenen, von dem Beru-fungsgericht aber nicht gewürdigten Vortrag des Beklagten zu 1, er habe bereitsim August 1995 Gespräche mit der "Gesellschafterversammlung" der späterenGemeinschuldnerin mit dem Ziel geführt, ihn von seinen Aufgaben zu entbin-den, die Geschäftsführung der Muttergesellschaft sei hiermit grundsätzlich ein-verstanden gewesen, habe aber zunächst die Nachfolgefrage regeln wollen. Dadie Alleingesellschafterin diese Frage inzwischen hat regeln können ("nachdem..."), ist aus der Sicht des Beklagten zu 1 der Grund dafür entfallen, weiterhinseinen Wunsch zurückzustellen, von seinen Aufgaben als Geschäftsführer ent-bunden zu werden, so daß er nunmehr - in Ausführung der früher getroffenenAbsprachen - das Amt niederlegen konnte. Vor diesem Hintergrund gewinntauch die Bitte des Beklagten zu 1, die Alleingesellschafterin möge die "gesell-schaftsrechtlich erforderlichen Schritte" ergreifen, "damit die Veränderung zudem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann", einen anderen Inhalt, als ihndas Berufungsgericht für allein möglich gehalten hat. Da der Beklagte zu 1 - wieschon im August 1995 angekündigt und vorabgesprochen worden war - seinAmt niederlegen wollte und in dieser Weise handeln durfte, sobald die Nachfol-gefrage geklärt war, zielte die genannte "Bitte" nicht darauf, einen Abberu-fungsbeschluß herbeizuführen, sondern legte der Geschäftsführung der Allein-gesellschafterin nahe, rechtzeitig vor dem 30. April 1996 den Nachfolger zu be-stellen und für den handelsregisterlichen Vollzug des Wechsels in der Ge-schäftsführung Sorge zu tragen. - 7 -Allein mit diesem Verständnis des genannten Schreibens steht in Ein-klang, daß der Beklagte zu 1 - unstreitig und entgegen den auf ein offenkundi-ges Schreibversehen zurückzuführenden Ausführungen im Berufungsurteil -nach dem 30. April 1996 für die R. GmbH nicht mehr, vor allem auch nicht mehrgegenüber der Klägerin, tätig geworden ist und keinerlei Bezüge mehr erhaltenhat. Aus dem Umstand, daß die Gesellschafterversammlung der R. GmbH un-ter dem 30. September 1996 die "Abberufung" des Beklagten zu 1 beschlossenhat, kann demgegenüber nicht hergeleitet werden, daß er erst ab diesem Zeit-punkt nicht mehr organschaftlicher Vertreter und damit bis dahin Normadressatder in § 266 a StGB angesprochenen Pflichten war; unter den gegebenen Um-ständen ging dieser Abberufungsbeschluß vielmehr ins Leere und konnte nurnoch als Grundlage für die deklaratorisch wirkende Eintragung der Änderung inder Geschäftsführung in das Handelsregister dienen.Röhricht Goette Kurzwelly Kraemer Graf
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