BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 340 /14 vom 13 . August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 d urch d en Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, T ombrink , Dr. Remmert und R eiter beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2014 - 1 U 2069/14 - wird auf ihre Ko s- ten als unzulässig verworfen. Der Streitwert fü festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt unter dem Vorwurf der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Sie b e- gehrt die Zahlung eines Schmerzens n- sen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung, dass die B e- klagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem behaupteten Unfallereignis vom 13. Juli 2011 (Sturz i n der K . Straße in M . ) zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den ihre Berufung zurückweisenden Beschluss des Ober - landesgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - I I. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigen Revision geltend a) Der Wert der Beschwer, zugleich Streitwert des Verfahrens der Nich t- zulassungsbeschwerde, b , wo von 10 auf den Zahlungsa n- auf den Feststellungsantrag entfallen (§§ 2, 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dies entspricht der Streitwertangabe in der Klageschrift und der Wertfestsetzung beider Vorinstanzen , die von der Kläge rin nicht beanstandet worden ist. b) Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsb e- schwerde geltend macht, der Wert des Feststellungsbegehrens betrage mehr als 10.000 allein schon künftige Behandlungskosten in einem Umfang von me rechtfertigt dies eine höhere Wer t- festsetzung nicht. a a) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag z u- grunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es ve r- wehrt, diese Angaben i m Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa S e- natsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 , 682 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, IB R RS 2015, 0152 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 2 3 4 5 - 4 - Rn. 3 ). Hat d ie Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vol l- ständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrun delegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung b e- ruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um de n Wert der B e- schwer zu erhöhen ( Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 aaO und VII ZR 299/12, BeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f) b b) Hiernach verbleibt es für den Feststellungsantrag bei einem Wert von 5.000 (vorläufige n ) Gesamtstreitwert mit " " angegeben (Seite 1) - woraus sich für den Feststellungsa n- - und zur Begründung des Feststellungsa n- trags (lediglich) ausgeführt, dass in der Zukunft mit finanziellen Folgen zu rec h- nen sei und weitere immaterielle Schäden nicht ausgeschlossen werden kön n- ten, ohne dass hierzu Näheres dargelegt wurde (Seite 7). Soweit die Ber u- fungsbegründung (Seite 5) mitteilt, dass die Klägerin weiterhin Schmerzen le i- den müsse und der Heilungsprozess weder abschlossen noch sein Ende abz u- sehen sei, fehlt es auch hier an Angaben, die eine höhere Wertbemessung als Auch die - nach den oben (unter a a) dargestellten Grundsätzen für die Bemessung des Werts der Beschwer nicht berücksicht i- gungsfähigen - Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde (Seite 6) lassen nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Klägerin zu der Einschätzung gelangt, sie habe künftige Behandlungskosten . 6 - 5 - 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde unbegrü n- det ist, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorli e- gen. Herrmann Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.04.2014 - 6 O 23088/13 - OLG München, Entscheidung vom 27.10.2014 - 1 U 2069/14 - 7
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