BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 34/04 vom 4. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen das Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen ist vom Senat ber374cksichtigt worden. Es bezieht sich in den Abschnitten 1 bis 3 der Anh366rungsr374ge auf Um-st344nde, aus denen die Beklagte eine 334bereignung der Fotoabz374ge herleiten m366chte. Der Senat hat den f374r und gegen eine 334bereignung sprechenden Vor-trag der Parteien gew374rdigt. Das in diesem Zusammenhang als 374bergangen ger374gte Vorbringen der Beklagten ist f374r diese Frage ohne Bedeutung. 1 Den Vortrag der Beklagten, wonach sich nicht auf allen vom Kl344ger 374bersandten Fotos der Stempelaufdruck "Foto nur leihweise" befand, hat der Senat der Entscheidung zugrunde gelegt. Danach befand sich der entspre- 2 - 3 - chende Stempelaufdruck nur "regelm344337ig" auf der R374ckseite der Abz374ge, was in der Sache keinen Unterschied zu den Feststellungen des Berufungsgerichts macht, wonach die Abz374ge den Aufdruck "meistens" aufwiesen. Auch das Beru-fungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, der entsprechende Vermerk "Foto nur leihweise" sei "wenn auch nicht immer, so doch regelm344337ig" auf der R374ckseite angebracht gewesen (BU 21 Abs. 3). F374r das Verst344ndnis der Erkl344rungen des Kl344gers ist angesichts der jahrelang praktizierten Verfahrens-weise der Parteien ohne Belang, dass der Vermerk auf einzelnen Fotos fehlte und ungekl344rt geblieben ist, um welche es sich handelte. Die Behauptung der Beklagten zur Art der Organisation ihres Archivs nach thematischen Gesichtspunkten, zur Behandlung der Abz374ge bei der Re-daktionsarbeit und zum Materialwert der Fotoabz374ge im Verh344ltnis zur Archiv-geb374hr sind f374r die Frage, ob die Beklagte die Erkl344rungen des Kl344gers als An-gebot zur Eigentums374bertragung auffassen konnte, ohne Bedeutung. 3 F374r die Ersitzung nach 247 937 BGB kommt es entgegen der von der Revi-sionserwiderung in der Anh366rungsr374ge vorgetragenen Rechtsansicht ebenfalls nicht darauf an, dass das Berufungsgericht nicht f374r alle Fotos festgestellt hat, dass der Aufdruck 374ber die leihweise 334berlassung angebracht war. Da der Hin-weis jedenfalls in den meisten F344llen vorhanden war, scheidet ein guter Glaube der Beklagten aus. 4 Die Darstellung, der Kl344ger habe zu einem fehlenden guten Glauben der Beklagten i.S. von 247 937 Abs. 2 BGB, von dessen Fehlen bereits das Landge-richt in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, nichts vorgetragen, ist aktenwidrig (Schriftsatz v. 9.9.2003, S. 13 f.). 5 - 4 - Auch das als 374bergangen ger374gte Vorbringen der Beklagten zu einem Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach 247 242 BGB ist ber374cksichtigt. 6 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 30.04.2003 - 1 O 5650/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.02.2004 - 29 U 3316/03 -
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