BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 34/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Galke beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision nach 247 552a ZPO zur374ckzu-weisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2006. Gr374nde: Der Senat ist davon 374berzeugt, dass die Voraussetzungen f374r die Zulas-sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, bei der vor374bergehenden Mehr-fachbelegung von grunds344tzlich f374r eine Einzelbelegung vorgesehenen und entsprechend kleinen Haftr344umen mit baulich nicht abgetrennter Toilette hande-le es sich um eine h344ufiger auftretende Konstellation, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Frage, wann die r344umlichen Verh344ltnisse derart beengt sind, dass die Unterbringung des Strafgefangenen gegen die Menschenw374rde verst366337t, l344sst sich nicht abstrakt-generell kl344ren, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung 374berlassen bleiben. Das Gleiche gilt f374r 2 - 3 - die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden F344lle die Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren 334berschreiten eine Geldentsch344digung zu gew344hren ist. Auch inso-weit muss dem Tatrichter ein revisionsrechtlich nur beschr344nkt 374berpr374fbarer Beurteilungsspielraum verbleiben. In zusammenfassender W374rdigung meint der Senat daher, dass weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. 2. Auch in der Sache selbst h344lt die Entscheidung des Berufungsgerichts der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsurteil liegt in allen Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. November 2004 (III ZR 361/03 = BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58). 3 a) Insbesondere hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begr374ndung ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Amtstr344ger der Beklagten bejaht. Die von der Beklagten aufgezeigten finanziellen Engp344sse stellten kei-nen hinreichenden Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgrund daf374r dar, das Recht des Strafgefangenen auf menschenw374rdige Unterbringung zu unterlaufen. 4 b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenw374r-de des Kl344gers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161, 33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeintr344chtigt worden, dass die Zuer-kennung einer Geldentsch344digung geboten gewesen sei, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 5 - 4 - c) Insgesamt sind die Feststellungen des Berufungsgerichts weder nach ihrem Inhalt noch nach den ihnen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien re-visionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden Be-urteilung lediglich in unzul344ssiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der-jenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler aufzeigen zu k366nnen. 6 Schlick Wurm Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 303 O 544/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 1 U 45/04 -
Full & Egal Universal Law Academy