BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/05 vom 12. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezem-ber 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-fung des Kl344gers gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin zur374ckgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Ge-h366r (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (247 544 Abs. 7 ZPO), soweit der Kl344ger sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung auf die Widerklage hin (Zahlung von 204.516,75 200 nebst Zinsen) wendet. 1 1. Der Kl344ger hat durchg344ngig vorgetragen und durch Zeugnis des No-tars B. unter Beweis gestellt, dass der Beklagte am 24. Oktober 2000 er- 2 - 3 - kl344rt habe, er verzichte auf Anspr374che aus der Auseinandersetzungsvereinba-rung der Parteien vom 9. M344rz 1998, und dass der Notar B. sodann die Erkl344-rung vom 24. Oktober 2000 aufgesetzt habe, die genau dieses Ergebnis der vorangehenden Verhandlungen zwischen den Parteien wiedergeben sollte. Auch wenn der Wortlaut der Erkl344rung f374r einen Verzicht auf den im Rechts-streit vor dem Landgericht Hannover rechtsh344ngigen Anspruch aus Nr. 1 b der Urkunde in H366he von 400.000,00 DM spricht, hat das Berufungsgericht zu Un-recht die Vernehmung des Zeugen B. zu dem vom Kl344ger behaupteten abwei-chenden Verst344ndnis der Parteien von dem Inhalt der Erkl344rung abgelehnt. Denn der detaillierte Vortrag des Kl344gers, den dieser durch das allerdings un-klare und von dem Verfasser n344her zu erl344uternde Schreiben des Notars B. vom 17. Januar 2003 unterlegt hat, ist im Hinblick auf eine von dem Wortlaut der Erkl344rung des Beklagten abweichende Vereinbarung der Parteien schl374s-sig. Anders als der Kl344ger meint, trifft dies allerdings nur hinsichtlich eines Verzichts des Beklagten - auch - auf den Anspruch in H366he von 400.000,00 DM aus Nr. 1 c der Vereinbarung vom 9. M344rz 1998 zu. Angesichts des Gesch344fts-werts dieser Erkl344rung, den der Notar in H366he von 800.000,00 DM angegeben hat, spricht dagegen auch nach dem Vortrag des Kl344gers nichts daf374r, dass der Beklagte auf Anspr374che in einer Gesamth366he von 1,3 Mio. DM, mithin auch auf den bereits erhaltenen Betrag von 500.000,00 DM gem344337 Nr. 1 a der Vereinba-rung vom 9. M344rz 1998 verzichtet hat. 3 Die Beweisaufnahme 374ber den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien vom 24. Oktober 2000 wird das Berufungsgericht unter Einbeziehung des Be-weisangebots des Beklagten in der wiederer366ffneten Berufungsverhandlung nachzuholen haben. 4 - 4 - 2. Da das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, dass die Verein-barung vom 9. M344rz 1998 nicht formbed374rftig war und der Kl344ger einen Verzicht des Beklagten auf den Betrag von 500.000,00 DM nicht schl374ssig dargelegt hat, ist die Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers, soweit sie gegen die Abwei-sung der Klage gerichtet ist, zu Recht erfolgt. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte dem Kl344ger der Nachweis des von ihm be-haupteten Umfangs der Verzichtserkl344rung des Beklagten nicht gelingen, ist es dem Kl344ger, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgef374hrt hat, nach Treu und Glauben verwehrt, sich gegen374ber dem dann gegebenen Zahlungsanspruch des Beklagten auf ein Zur374ckbehaltungsrecht zu berufen. 5 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 31.03.2004 - 11 O 58/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 78/04 -
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