BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/05 Verk374ndet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Schuldnachfolge UWG 247 8 Abs. 2; UmwG 247 2 Nr. 1 Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Be-trieb begangen haben, bevor dessen Rechtstr344ger gem344337 247 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtstr344ger verschmolzen worden ist, begr374nden auch dann, wenn der Betrieb fortgef374hrt wird, bei dem 374bernehmenden Rechtstr344ger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem 374bernehmenden Rechtstr344ger nicht allein wegen der Rechtsnach-folge und der Fortf374hrung des Betriebs angenommen werden. BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 34/05 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist im Jahr 2003 aufgrund eines Verschmelzungsvertrags als 374bernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der N. GmbH ge- worden. Diese hatte als regionales Telekommunikationsunternehmen eigene ISDN-Telefonanschl374sse angeboten und daf374r im Internet geworben. 1 Die Werbung gem344337 Anlage A enthielt folgende Aussagen: 2 "Die n. , Ihre lokale Telefongesellschaft aus B. und Br. , ist mit viel Service und attraktiven Tarifen direkt vor Ort - bei Ih- nen. Neben den superg374nstigen Telefontarifen ab 1 Cent pro Minute* und Internettarifen ab 1,05 Cent pro Minute hilft vor allem die faire, weil - 3 - sekundengenaue Abrechnung* beim Sparen - und zwar bis zu 40 % Ih-rer jetzigen Telefonkosten. Wenn das kein Grund zum Wechseln ist 205 *Mindestgespr344chspreis 3,1 Cent". Unter der 334berschrift "Wechseln zahlt sich aus!" warb die N. GmbH zudem wie folgt (Anlage B): 3 "Jetzt zu n. -ISDN wechseln und 50 200* Gutschrift sichern. Und danach dauerhaft fast die H344lfte** der bisherigen Telefonkosten sparen. Da bleibt jeden Monat noch Geld im Portemonnaie. Worauf warten Sie noch? * 205 ** Je nach Gespr344chsverhalten". Die Kl344gerin, das gr366337te inl344ndische Unternehmen im Bereich der Tele-kommunikation, hat diese Werbung als rechtswidrige vergleichende Werbung sowie als irref374hrend beanstandet und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der N. GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. 4 Die Beklagte hat die Werbung der N. GmbH als rechtm344337ig ver- teidigt. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 7 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 8 I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegr374ndet angesehen. Die beanstandete Werbung enthalte weder einen unzul344ssigen Werbevergleich noch sei sie irref374hrend. II. Die Revisionsangriffe gegen das Berufungsurteil bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 9 Der Kl344gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr374che aus 247 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247247 3, 5 und 6 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. i.V. mit 247247 2, 3 UWG a.F.) schon deshalb nicht zu, weil nicht dargetan ist, dass bei der Beklagten die erforderliche Begehungsgefahr gege-ben ist. Selbst wenn die Beklagte im Zuge der Verschmelzung mit der N. GmbH deren Gesch344ftsbetrieb "als lebenden Organismus" 374bernommen haben sollte, wozu nichts vorgetragen ist, k366nnte dies allein nicht gen374gen, um bei einem Wettbewerbsversto337 der N. GmbH eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bei der Beklagten zu begr374nden (vgl. K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 2.31, 2.53; ders., WRP 2000, 921, 922; Harte/Henning/Beckedorf, UWG, 247 8 Rdn. 84; Bergmann ebd. 247 8 Rdn. 248; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 12; a.A. Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbs-prozess, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 202 ff.; Fezer/B374scher, UWG, 247 8 Rdn. 118; Foerste, GRUR 1998, 450, 453 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 49; vgl. auch M374nchKomm.UWG/Fritzsche 247 8 Rdn. 291). 10 1. Ein - unterstellter - Wettbewerbsversto337 der N. GmbH begr374n- dete bei dieser eine Wiederholungsgefahr. Als 374bertragende Gesellschaft ist die 11 - 5 - N. GmbH jedoch aufgrund der Verschmelzung erloschen (247 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wie-derholungsgefahr, die durch einen Wettbewerbsversto337 bei der N. GmbH entstanden ist, nicht 374bergehen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tat-s344chlicher Umstand, der nach den Verh344ltnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorg344nger die Wiederholungsgefahr pers366nlich durch eigenes Verhalten begr374ndet hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz 17 = WRP 2006, 1027 - Fl374ssiggastank), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsversto337 durch Organe des Rechtsvorg344ngers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist. F374r ein etwaiges wettbewerbswidriges Handeln eines Gesch344ftsf374hrers der N. GmbH hatte nur diese auf Unterlassung zu haften. Auch bei Wett- bewerbsverst366337en, die Mitarbeiter oder Beauftragte bei ihrer T344tigkeit f374r die N. GmbH begangen haben, konnten nach 247 8 Abs. 2 UWG (247 13 Abs. 4 UWG a.F.) Unterlassungsanspr374che nur gegen diese Gesellschaft entstehen. Gem344337 dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhand-lungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zuge-rechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwor-tung f374r das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmens-inhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftrag-ten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abh344ngigen Dritten verstecken k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwer-tung von Kundenlisten, m.w.N.). Dieser Zweck des 247 8 Abs. 2 UWG (247 13 Abs. 4 UWG a.F.) l344sst es nicht zu, Wettbewerbsverst366337e, die Mitarbeiter im Unternehmen unter der Verantwortung des fr374heren Rechtsinhabers begangen haben, auch dem neuen Rechtsinhaber zuzurechnen (vgl. Harte/Henning/Berg- 12 - 6 - mann aaO 247 8 Rdn. 248; K366hler, WRP 2000, 921, 922; a.A. Ahrens in Ahrens aaO Kap. 36 Rdn. 202 ff.; Fezer/B374scher aaO 247 8 Rdn. 118; Foerste, GRUR 1998, 450, 453 f.). 13 Die Haftung des Rechtsnachfolgers auf Schadensersatz f374r Wettbe-werbsverst366337e seines Rechtsvorg344ngers bleibt davon unber374hrt. 2. Auch wenn bei einer Verschmelzung der Betrieb, in dem ein Wettbe-werbsversto337 von Mitarbeitern begangen worden ist, fortgef374hrt wird, ergibt sich daraus allein keine Erstbegehungsgefahr bei dem 374bernehmenden Rechtstr344-ger. Ein Inhaberwechsel bringt einen Wechsel in der Leitungs- und Weisungs-befugnis mit sich. Bereits diese tats344chliche Ver344nderung schlie337t es aus, allein aufgrund eines fr374heren Verhaltens von Mitarbeitern des Betriebs eine in der Person des neuen Inhabers begr374ndete Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Mit dem Wechsel des Inhabers eines Unternehmens sind zudem selbst bei Fortf374h-rung aller Betriebsteile vielfach weitere erhebliche Ver344nderungen verbunden, die ebenfalls der Gefahr entgegenwirken, dass der fr374her vorgekommene Wett-bewerbsversto337 erneut begangen werden k366nnte, so insbesondere Ver344nde-rungen in der Art und Weise der Unternehmensf374hrung, in der Aufgabenstel-lung der Betriebe, im Mitarbeiterstamm und/oder in der Werbekonzeption. 14 Es ist allerdings m366glich, dass nach einem Inhaberwechsel unter Fortf374h-rung des Betriebs eine Erstbegehungsgefahr f374r einen Wettbewerbsversto337, wie er unter der Verantwortung des fr374heren Rechtsinhabers begangen worden ist, durch besondere Umst344nde, die zu der fr374her begangenen Zuwiderhand-lung hinzutreten, neu begr374ndet wird (vgl. dazu K366hler, WRP 2000, 921, 922, 923; Harte/Henning/Bergmann aaO 247 8 Rdn. 248). Daf374r ist hier jedoch nichts vorgetragen. 15 - 7 - III. Die Revision der Kl344gerin ist danach auf ihre Kosten zur374ckzuweisen (247 97 Abs. 1 ZPO). 16 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 12 O 455/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 U 45/04 -
Full & Egal Universal Law Academy