BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 2007 unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Abweisung der Klage mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 und den darauf r374ckbezogenen Antr344gen zu II und III best344tigt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer. Er f374hrte zun344chst den Namen "Zentralverband der Deut-schen Haus- und Grundeigent374mer". Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitglie-derversammlung des Kl344gers, dem Vereinsnamen den Bestandteil "Haus & 1 - 3 - Grund" voranzustellen. Seitdem f374hrt der Kl344ger den Namen "Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundei-gent374mer e.V.". Die Satzungs344nderung wurde am 29. September 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Dem Kl344ger sind bundesweit Landesverb344nde an-geschlossen, die sich wiederum in Ortsvereine gliedern. Den Ortsvereinen hat der Kl344ger gestattet, in ihren Namen den Bestandteil "Haus & Grund" zu f374hren. Die Beklagte zu 1 ist Immobilienmaklerin. Sie lie337 am 5. Januar 1988 ihr einzelkaufm344nnisches Unternehmen unter der Firma "Haus + Grund Hilde Roosmann" in das Handelsregister eintragen. Im Gesch344ftsverkehr tritt sie auch unter den Bezeichnungen "Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann", "Haus & Grund H. Roosmann VDM" und "Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann" auf. Dar374ber hinaus verwendet die Beklagte zu 1 das aus dem Klageantrag zu I 2 ersichtliche Firmenlogo mit dem Wortbestandteil "Haus & Grund". 2 Die Beklagte zu 2, deren Gesch344ftsf374hrerin die Beklagte zu 1 ist, ist In-haberin des Domainnamens "". Auf dieser Internetsei-te befinden sich auch das Firmenlogo der Beklagten zu 1 sowie weitere Kenn-zeichen, unter denen die Beklagte zu 1 im Gesch344ftsverkehr auftritt. 3 Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe an der Bezeichnung "Haus & Grund" das priorit344ts344ltere Recht zu. Er verwende die Bezeichnung bereits seit 1957, da ihm auch die Benutzung durch seine Landesverb344nde zu-gute komme. Es bestehe zudem Verwechslungsgefahr mit den angegriffenen Bezeichnungen. 4 - 4 - Des Weiteren macht der Kl344ger im Wege der gewillk374rten Prozessstand-schaft die Namensrechte des Verlags "Haus und Grund" einschlie337lich der Ti-telschutzrechte f374r die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend. 5 6 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, I. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland f374r Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens fol-gende Kennzeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann, (2) (3) Haus & Grund H. Roosmann VDM, (4) Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann, (5) Haus + Grund Hilde Roosmann, (6) , (7) HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM, (8) Haus & Grund H. Roosmann und/oder (9) HAUS & GRUND II. die Beklagten zu verurteilen, dem Kl344ger Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem344337 Antrag I seit dem 28. Juni 2003 begangen haben, und zwar 374ber die Ums344tze, die unter den streit-gegenst344ndlichen Kennzeichen gemacht wurden; III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kl344ger alle Sch344den zu ersetzen haben, die ihm seit dem 28. Juni 2003 aus den in Antrag I beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k374nftig noch entstehen werden. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben insbesondere die Ansicht vertreten, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung "Haus & Grund" zu. Sie machen hierzu unter anderem geltend, dass die Be-klagte zu 1 schon im Jahre 1980 im Gewerberegister eingetragen worden sei und seit 1981 unter Unternehmensbezeichnungen mit dem Bestandteil "Haus + 7 - 5 - Grund" auftrete. Das Firmenlogo mit dem Bestandteil "Haus & Grund" verwende die Beklagte zu 1 bereits seit Ende 1990/Anfang 1991. 8 Aus gewillk374rter Prozessstandschaft st374nden dem Kl344ger die streitge-genst344ndlichen Anspr374che ebenfalls nicht zu, da es zumindest an einem eige-nen wirtschaftlichen Interesse des Kl344gers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Dar374ber hinaus haben sich die Beklagten auf den Einwand der Verwirkung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben (OLG Naumburg GRUR-RR 2008, 165). 9 Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kl344ger seine in der Berufungsinstanz ge-stellten Antr344ge weiter. 10 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r einen Unterlas-sungsanspruch des Kl344gers aus 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG ver-neint und hierzu ausgef374hrt: 11 Der Kl344ger k366nne f374r sich keine Priorit344t i.S. des 247 6 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen. Der Namensbestandteil "Haus & Grund" sei vor 1992 nicht rechtsbegr374ndend benutzt worden. Bei eingetragenen Vereinen sei grunds344tz-lich auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister abzustellen. Ein 12 - 6 - eingetragener Verein k366nne nur einen einzigen Namen haben. Die Schutzwir-kung f374r den neuen Namen setze nur in Ausnahmef344llen bereits vor der Eintra-gung in das Vereinsregister ein. Dies erfordere jedoch eine massive Herausstel-lung des neuen Namens vor dessen Eintragung. Die Darlegung einer derart intensiven Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" vor deren Eintragung sei dem Kl344ger nicht gelungen. Dar374ber hinaus fehle es auch an der f374r den Unterlassungsanspruch notwendigen Verwechslungsgefahr. Der hinzugesetzte Eigenname der Beklagten zu 1 bilde ein aussagekr344ftiges Unterscheidungskri-terium. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass sich der Name "Roos-mann" nicht immer direkt hinter der Wortgruppe "Haus und Grund" befinde. Entscheidend sei, dass er auf jedem der vorgelegten Dokumente stehe. Der Kl344ger k366nne sich auch nicht auf ein treuwidriges (247 242 BGB) Han-deln der Beklagten berufen, da die von ihm beanstandete Situation auf sein ei-genes Verhalten zur374ckzuf374hren sei. Er h344tte die M366glichkeit gehabt, die Be-zeichnung "Haus & Grund" fr374her in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die vom Kl344ger geltend gemachte Prozessstandschaft sei zwar zul344ssig; jedoch st374nden dem Verlag "Haus & Grund GmbH" keine Unterlassungsanspr374che gegen die Beklagten zu, da es an der erforderlichen Verwechslungsgefahr feh-le. Die Beklagten ver366ffentlichten keine Zeitschriften. 13 B. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffe-nen Feststellungen kann der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht verneint wer-den. Das Gleiche gilt f374r die darauf r374ckbezogenen Anspr374che auf Auskunft und Schadensersatz. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. 14 - 7 - I. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des Klageantrags zu I 9, mit dem den Beklagten die Verwendung der Bezeich-nung "Haus & Grund" in Alleinstellung untersagt werden soll. Insoweit fehlt es f374r den Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Begehungsgefahr. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer isolierten Verwendung der Bezeichnung "Haus & Grund" durch die Beklagten getroffen. Die Revision macht vergeblich geltend, die Beklagten w374rden die Bezeichnung "Haus & Grund" in ihrem Wort-/Bildlogo in isolierter Form benutzen. F374r ein solches Ver-kehrsverst344ndnis gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Wortbestandteil ist mittig in den Bildbestandteil integriert. Der Verkehr fasst das Logo deshalb als einheit-liche Bezeichnung auf. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 15 Der Kl344ger hat den Verbotsantrag zu I 9 au337erdem damit begr374ndet, dass die Wortfolge "Haus & Grund 267 Immobilien VDM 267 H. Roosmann" in der Anlage B 4 durch Punkte abgetrennt sei ("Haus & Grund 267 Immobilien VDM 267 H. Rossmann"). Die Bezeichnung "Haus & Grund" sei deshalb dort auch ohne Zus344tze enthalten. Die Vorinstanzen sind demgegen374ber ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Bezeichnungen der Beklagten, die in den angegriffenen Verletzungsformen mit Punkten zwischen den einzelnen W366rtern dargestellt werden, vom Verkehr als einheitliche Bezeichnung aufgefasst werden. Dies ist nicht erfahrungswidrig. Die Revision hat dagegen auch keine R374gen erhoben. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu I 9 erweist sich die Revision daher als unbegr374ndet. Anspr374che auf Auskunft und Schadensersatz bestehen mangels Rechtsverletzung insoweit ebenfalls nicht. 16 II. Die Abweisung der Klage mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 und den darauf r374ckbezogenen Antr344gen zu II und III h344lt den Angriffen der Revision dagegen nicht stand. 17 - 8 - 1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne den Beklagten die Verwen-dung der angegriffenen Bezeichnungen nicht aus abgeleitetem Recht des Ver-lags "Haus und Grund" verbieten. 18 19 Insoweit fehlt es bereits an einem eigenen schutzw374rdigen Interesse des Kl344gers, m366gliche Anspr374che des Verlags gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Erm344chtigung des Rechtsinhabers dann aus dessen Recht auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzw374rdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds). Das schutzw374rdige Eigeninteresse eines Dachverbands kann sich aus der Mitgliedschaft eines Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung des Landesverbands auch vom Dachverband benutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 55 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Beim Verlag "Haus und Grund" handelt es sich nicht um ein Mitgliedsun-ternehmen des Kl344gers, sondern - nach der eigenen Darstellung des Kl344gers - um eine Tochtergesellschaft des Landesverbands "Haus & Grund Rheinland Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer e.V.". Zwar hat der Kl344ger ein schutzw374rdiges Interesse daran, dass seine Mitglieder unter ei-nem einheitlichen Unternehmensschlagwort auftreten und dass Dritte daraus gebildete Kennzeichen seiner Mitglieder nicht verletzen. Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise bei Kennzeichen eines Unternehmens angenommen werden, das nur einem Mitgliedsverband angeschlossen ist und nicht dem Einfluss des Kl344gers unterliegt (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 66 - Haus & Grund III). Leis-tungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kl344ger hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 20 - 9 - 21 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Beru-fungsgericht auch eigene Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagten wegen der Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Haus & Grund" verneint hat (247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Kennzei-chen "Haus & Grund" - sei es als Bestandteil des Vereinsnamens des Kl344gers oder sei es als Firmenschlagwort und damit eigenst344ndiges Unternehmens-kennzeichen - schutzf344hig ist. Einer Bezeichnung kann als Firmenbestandteil oder als - von der Firma bzw. dem Namen unabh344ngiges - eigenst344ndiges Schlagwort kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zu-gesprochen werden, wenn sie ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 32 - Haus & Grund III, m.w.N.). Die Anforderungen an die Unterscheidungs-kraft d374rfen dabei nicht 374berspannt werden. Eine besondere Originalit344t, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangsspra-che, ist nicht Voraussetzung f374r die Bejahung der Unterscheidungskraft. Viel-mehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 32 - Haus & Grund III, m.w.N.). 22 Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat (GRUR 2008, 1108 Tz. 34 - Haus & Grund III), kann dem Klagezeichen die Schutzf344higkeit nicht abgesprochen werden. Die aus den Begriffen Haus und Grund gebildete Wortkombination "Haus & Grund" ergibt ein einpr344gsames Schlagwort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbands Unterschei-dungskraft zukommt (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 34 - Haus & Grund III). 23 - 10 - b) Dagegen h344lt die weitere Annahme des Berufungsgerichts, den Be-klagten komme gegen374ber dem Namensrecht des Kl344gers die bessere Priorit344t an dem Schlagwort "Haus & Grund" zu, der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 24 25 aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gest374tzt, dass das einzelkaufm344nnische Unternehmen der Beklagten zu 1 am 5. Januar 1988 un-ter der Firma "Haus + Grund Hilde Roosmann" in das Handelsregister eingetra-gen worden ist. Es hat angenommen, der Kl344ger habe ein Recht an der Be-zeichnung "Haus & Grund" demgegen374ber erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und t344tig geworden sei. bb) Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht den vom Kl344-ger vorgetragenen Sachverhalt in kennzeichenrechtlicher Hinsicht nicht er-sch366pfend gew374rdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen ge-sch374tzte Schlagwort "Haus & Grund", soweit es einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Das Beru-fungsgericht h344tte bei seiner Beurteilung aber auch in Erw344gung ziehen m374s-sen, ob der Kl344ger an der Bezeichnung "Haus & Grund" schon vor deren Auf-nahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als Firmenschlagwort, also als besondere Gesch344ftsbezeichnung i.S. des 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, Schutz erlangt hatte (vgl. BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 43 - Haus & Grund III). 26 Eine besondere Gesch344ftsbezeichnung dient - ebenso wie der Name oder die Firma - dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Schutz von origin344r unterscheidungskr344ftigen gesch344ftlichen Bezeichnungen entsteht mit ihrer In- 27 - 11 - gebrauchnahme, unter der jede Art von nach au337en gerichteter gesch344ftlicher T344tigkeit im Inland zu verstehen ist, sofern sie auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Bet344tigung schlie337en l344sst. Es kommt nicht darauf an, ob die Kennzeichnung bereits im Verkehr eine gewisse Anerkennung gefunden hat (vgl. BGHZ 75, 172, 176 - Concordia; BGH, Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 905 = WRP 1997, 1081 - GARONOR, m.w.N.). cc) Der Kl344ger hat vorgetragen, das Schlagwort "Haus & Grund" sei sp344-testens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverb344nden umfangreich als ge-sch344ftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm angeh366-renden Landesverb344nde und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als 374bergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organi-sationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelm344337ig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsge-richt ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es davon ausgegangen ist, ein Verein d374rfe stets nur unter seinem vollst344ndigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft jedoch nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie ande-ren juristischen Personen unbenommen, im Gesch344ftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 45 - Haus & Grund III). 28 Der Kl344ger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht h344tte pr374fen m374ssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Haus & Grund" durch Mitgliedsverb344nde dem Kl344ger zurechnet. Bei dieser - dem Tatrichter vorbehaltenen - Pr374fung kommt es darauf an, ob die als Anlagen K 18 bis 22 vorgelegten Unterlagen, die nach den Feststellungen des Landgerichts von den Landesverb344nden und Ortsverei-nen stammen, auf einen Gebrauch der Bezeichnung "Haus & Grund" auch 29 - 12 - durch den Kl344ger hindeuten. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitglieds-unternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines ein-heitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet. Ent-scheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung dessel-ben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 - CompuNet/ComNet II; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 46 - Haus & Grund III, m.w.N.). Uner-heblich ist dagegen, ob der Kl344ger tats344chlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverb344nde hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung "Haus & Grund" ist aber nur dann dem Kl344ger zuzurechnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband (BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 46 - Haus & Grund III). c) F374r das Revisionsverfahren ist unter diesen Umst344nden zu Gunsten des Kl344gers zu unterstellen, dass er die Bezeichnung "Haus & Grund" bereits seit 1957 als besondere Gesch344ftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Pr374fung ist daher davon auszugehen, dass diese Bezeichnung einen besseren Zeitrang als die von den Beklagten verwen-deten, mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen genie337t. Das Berufungsurteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben. 30 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Denn die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Un-terlassungsanspruch scheitere jedenfalls an der Verwechslungsgefahr, h344lt in Bezug auf die Antr344ge zu I 1 bis 8 der revisionsrechtlichen Nachpr374fung eben-falls nicht stand. 31 - 13 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle an dem Merkmal der Branchenidentit344t. Au337erdem sei keine hinreichende Zeichen344hnlichkeit gege-ben. Dabei hat das Berufungsgericht ma337geblich auf den hinzugesetzten Eigennamen "Roosmann" als Unterscheidungskriterium abgestellt. Zwar finde sich der Name "Roosmann" nicht bei allen beanstandeten Verwendungen direkt hinter der Wortgruppe "Haus & Grund"; dennoch sei er auf jedem der vorgeleg-ten Dokumente enthalten. Das Gesamterscheinungsbild schlie337e dabei in je-dem Fall eine Zuordnung zur Organisation des Kl344gers aus. 32 b) Mit dieser Begr374ndung kann die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnungen nicht pauschal ver-neint werden. 33 aa) Die Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Dienstleistungsan-gebote des Kl344gers und der Beklagten zu 1 nicht identisch sind. Verwechs-lungsgefahr kann auch bereits bei einer hinreichenden Branchenn344he gegeben sein (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 16 - Haus & Grund I). Die T344tigkeit des Kl344gers ist nach 247 2 seiner Satzung darauf gerichtet, die Belange des Haus- und Grundeigentums gegen374ber den gesetzgebenden K366rperschaften und der 326ffentlichkeit zu wahren sowie die Grundst374cks- und Geb344udewirtschaft zu f366r-dern. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich, in dem die Beklagte zu 1 als Immobilienmaklerin t344tig ist. Gemeinsamer Bezugspunkt beider T344tigkeiten sind jedoch Immobilien. Dies w374rde jedenfalls bei Zeichenidentit344t ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne anzunehmen, weil der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenh344nge zwischen den Parteien vermuten w374rde. Insoweit bestehen ausreichende Ber374hrungspunkte (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 16 - Haus & Grund I). 34 - 14 - bb) Zur Kennzeichnungskraft des vom Kl344ger beanspruchten Schlag-worts "Haus & Grund" hat das Berufungsgericht keine eigenen Feststellungen getroffen. Mit der Revision ist deshalb von durchschnittlicher Kennzeichnungs-kraft auszugehen. 35 36 cc) Das Berufungsgericht hat in 334bereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, angenommen, dass der den angegriffenen Bezeichnungen hinzugesetzte Eigenname "Roos-mann" ein hinreichendes Unterscheidungskriterium bilde. Dem Verkehr sei be-kannt, dass der Kl344ger und seine Unterorganisationen die Bezeichnung "Haus & Grund" entweder allein oder aber mit Landes- und Ortsbezeichnung verwen-deten. Das Wort "Roosmann" bezeichne nach allgemeinem Sprachverst344ndnis keinen Ort. Diese Beurteilung der Zeichen344hnlichkeit h344lt den Angriffen der Re-vision hinsichtlich der mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 angegriffenen Bezeichnun-gen nicht stand. (1) Bei der Beurteilung der 304hnlichkeit sind die sich gegen374berstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu ber374cksichtigen und in ihrem Gesamtein-druck miteinander zu vergleichen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verkehr die in Rede stehende Gestaltung 374berhaupt wie bei einem Gesamtzeichen im Zusammenhang wahrnimmt und nicht von mehreren selbst344ndigen Kennzei-chen ausgeht oder bestimmte Elemente nur als Aufmachungsbestandteile au-337erhalb der Kennzeichnung ansieht (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Malboro-Dach; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 30 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Au337erhalb der Kennzeichnung liegende Begleitumst344nde wie etwa das Pr344sentationsumfeld sind bei der Pr374fung der Zeichen344hnlichkeit nicht zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 171, 89, 103 Tz. 38 - Pralinenform; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 14 Rdn. 519; B374scher in B374scher/Dittmer/ 37 - 15 - Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 247 14 MarkenG Rdn. 245). 38 (2) Mit Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beur-teilung des Gesamteindrucks der mit dem Antrag zu I 7 angegriffene Bezeich-nung "HAUS & GRUND IMMOBILIEN VDM" nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die Beklagte zu 1 nach den vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen auf ihrem seit 2001 benutzten Gesch344ftspapier jeweils rechts unten die Bezeichnung in Alleinstellung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis "Gesch344ftsf374h-rer: H. Roosmann". Das mit dem Klageantrag zu I 2 angegriffene Logo mit dem Wortbestandteil "Haus & Grund" wird auf dem Briefkopf ebenfalls in Alleinstel-lung verwendet. Erst darunter befindet sich der Hinweis: "Ein Unternehmen der Roosmann Gruppe". Die Hinweise auf den Eigennamen "Roosmann" sind von den angegriffenen Bezeichnungen r344umlich abgesetzt und deshalb nicht als Zeichenbestandteil anzusehen. Klarstellende oder aufkl344rende Angaben, die auf die tats344chliche Herkunft hinweisen, geh366ren grunds344tzlich nicht zum Zei-chen (vgl. Hacker in Str366bele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., 247 14 Rdn. 182 ff.). Sie geh366ren zum Pr344sentationsumfeld und sind in den Zeichenvergleich nicht einzubeziehen. Das gleiche gilt f374r den als Anlage K 9 vorgelegten Internetauftritt der Beklagten zu 2, der ebenfalls das Logo "Haus & Grund" aufweist. Auf der Seite befinden sich noch zwei weitere Logos; eines davon enth344lt den Wortbestand-teil "BDB P. ROOSMANN". Bei der Internetseite handelt es sich nicht um ein Gesamtzeichen, sondern um eine Mehrfachkennzeichnung. Der Verkehr nimmt mehrere Elemente einer Gesamtaufmachung als eigenst344ndige Zeichen wahr, wenn sie - wie hier - r344umlich voneinander abgesetzt sind (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 32 - THE HOME STORE; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 30 39 - 16 - - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei der Pr374fung der Verwechslungsgefahr sind nur die sich jeweils gegen374berstehenden Zeichen zu pr374fen. 40 (3) Auch bei den weiteren mit den Klageantr344gen zu I 1, 3 bis 6 und 8 angegriffenen Bezeichnungen fehlen Feststellungen dazu, ob der Eigenname "H. Roosmann" im Sinne eines Zeichenbestandteils zu verstehen ist, der am Gesamteindruck teilnimmt, oder ob dem Namen eine selbst344ndig kennzeich-nende Stellung zukommt. Letzteres liegt jedenfalls bei den mit den Antr344gen zu I 1 und I 4 angegrif-fenen Bezeichnungen "Haus & Grund Immobilien VDM, H. Roosmann" und "Haus & Grund Immobilien VDM H. Roosmann" nicht fern. Der Verkehr kann unter Umst344nden aufgrund der Aufmachung, bestimmter Werbema337nahmen oder Kennzeichnungsgewohnheiten allgemein oder auf dem betreffenden Wa-rengebiet einzelnen Elementen eine eigenst344ndige, von der Kennzeichnungs-funktion anderer Bestandteile unabh344ngige Funktion zuerkennen (vgl. BGH, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). In entsprechender Weise kann der Verkehr in besonders gelagerten F344llen bei einem zusammen-gesetzten Zeichen einen Bestandteil auch im Sinne eines selbstst344ndig ver-wendeten Zweitkennzeichens oder im Sinne eines au337erhalb der Kennzeich-nungsfunktion liegenden Hinweises auffassen (vgl. BGH, Urt. v. 22. 7. 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Dies w344re anzunehmen, wenn der Verkehr dem angeh344ngten Eigennamen "H. Roos-mann" nicht die Funktion eines Firmenbestandteils beimisst, sondern darin eher einen Hinweis auf die Gesch344ftsf374hrerin oder zust344ndige Person sieht. Es ist denkbar, dass der Verkehr das eigentliche Unternehmenskennzeichen nur in der Wortfolge "Haus & Grund Immobilien VDM" sieht, w344hrend der Name "Roosmann" als weitergehender Hinweis und nicht als Zeichenbestandteil wahr-genommen wird. W344re davon im Streitfall auszugehen, k366nnte eine Verwechs- 41 - 17 - lungsgefahr zwischen dem Schlagwort "Haus & Grund" und den angegriffenen Bezeichnungen mit ihrem verbleibenden Bestandteil "Haus & Grund Immobilien VDM" begr374ndet sein. 42 4. Ob sich die Abweisung der Antr344ge zu I 1 bis 8 und der darauf r374ckbe-zogenen Folgeantr344ge im Hinblick auf den von den Beklagten geltend gemach-ten Verwirkungseinwand als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grunds344tzlich dem Tatrich-ter vorbehalten, der den ihm zur Begr374ndung des Einwands vorgetragenen Sachverhalt eigenverantwortlich zu w374rdigen hat (vgl. BGHZ 146, 217, 223 - Temperaturw344chter; BGH, Urt. v. 1.2.2005 - X ZR 214/02, GRUR 2005, 567, 569 = WRP 2005, 755 - Schwei337brennerreinigung). III. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision des Kl344gers insoweit aufzuheben, als die Abweisung der Klage mit den Antr344gen zu I 1 bis 8 und den darauf r374ckbezogenen Antr344gen zu II und III best344tigt worden ist. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen. 43 F374r das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 44 1. Der Verletzungsrichter hat den Grad der Kennzeichnungskraft zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 8. 11. 2001 - I ZR 139/99, GRUR 2002, 626, 629 = WRP 2002, 705 - IMS; BGHZ 171, 89 Tz. 34, 35 - Pralinenform). Von Haus aus verf374gt die Bezeichnung "Haus und Grund" nur 374ber eine schwache Kenn-zeichnungskraft, weil sie deutlich beschreibende Ankl344nge f374r die vom Kl344ger angebotenen Immobiliendienstleistungen aufweist. Die Beantwortung der Fra- 45 - 18 - ge, ob das Zeichen durch einen besonderen Benutzungsumfang normale oder gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt hat, erfordert noch weitere Feststel-lungen. 46 2. Soweit die angegriffenen Bezeichnungen den Namen "H. Roosmann" oder "Hilde Roosmann" als unselbst344ndigen Zeichenbestandteil aufweisen, ver-st366337t es nicht gegen Erfahrungss344tze, dass das Berufungsgericht die Zeichen-344hnlichkeit verneint hat. Ein solches Verst344ndnis liegt bei den mit den Antr344gen zu I 3, 5, 6 und 8 angegriffenen Bezeichnungen nahe. Der Bestandteil "Haus & Grund" zeichnet sich durch deutlich beschreibende Ankl344nge an die von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen eines Maklerunternehmens aus (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 19 - Haus & Grund I). Dem Bestandteil "Roos-mann" kann deshalb eine den Gesamteindruck mitpr344gende Wirkung nicht ab-gesprochen werden. Etwas anderes k366nnte nur dann gelten, wenn dem Unter-nehmenskennzeichen "Haus & Grund" f374r den Kl344ger zum ma337geblichen Kolli-sionszeitpunkt eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukam. Der Familienname stellt ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemei-nen einen klaren Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 134/05, GRUR 2008, 801 Tz. 13 = WRP 2008, 1189 - Hansen-Bau; BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 19 - Haus & Grund I). Da die Unterorganisationen des Kl344gers sich nicht mit Familiennamen zu bezeichnen pflegen, h344tte der Verkehr keinen Anlass, die Beklagten als zum Verband des Kl344gers geh366rig anzusehen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne w344re deshalb nicht anzunehmen. Die Revision macht demgegen374ber ohne Erfolg geltend, das Berufungs-gericht h344tte auch in diesen F344llen von einer selbst344ndig kennzeichnenden Stel-lung der Bezeichnung "Haus & Grund" ausgehen m374ssen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine komplexe Kenn-zeichnung aufgenommen wird, eine selbstst344ndig kennzeichnende Stellung be- 47 - 19 - h344lt, ohne dass es das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung domi-niert oder pr344gt (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Bei Identit344t oder 304hnlichkeit dieses selbstst344ndig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Kennzeichen 344lteren Zeitrangs kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sein (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Hierf374r gibt es im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte. Aufgrund der beschreibenden An-kl344nge des Bestandteils "Haus & Grund" schlie337t der Verkehr eine Zuordnung zur Organisation des Kl344gers bei den Bezeichnungen aus, bei denen er in dem Familiennamen "Roosmann" einen klaren Herkunftshinweis erblickt. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 06.07.2006 - 36 O 158/04 (018) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 10 U 53/06 (Hs) -
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