BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/07 vom 12. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010 wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung der Kl344gerin ist unbegr374ndet. 1 Ma337geblich f374r den vom Senat festgesetzten Wert waren die Antr344ge der Kl344gerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (247 23 Abs. 1 RVG, 247 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). Da sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungs-beschwerde - so ausdr374cklich Seite 2 f. ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebe-gr374ndung unter Verweis auf die Seiten 4 und 5 des Berufungsurteils - gegen die Abweisung s344mtlicher in der Berufungsinstanz in ein Eventualverh344ltnis gestell-ter Anspr374che gewandt hat, sind nach Ma337gabe der 247 23 Abs. 1 RVG, 247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch s344mtliche Haupt- und Hilfsantr344ge f374r die Wertbemes-sung beachtlich - ohne R374cksicht darauf, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zu jedem Anspruch eine hinreichende Begr374ndung enth344lt. 2 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG steht einer Zusammenrechnung nicht entgegen: 3 - 3 - 4 Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che betreffen nicht den-selben Gegenstand. Bei dem Begriff des Gegenstands in 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbst344ndigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegen-stands identisch ist (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirt-schaftliche Werth344ufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Inte-resse betroffen ist (zu Klage und Widerklage BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO). Wirtschaftliche Identit344t liegt vor, wenn die in ein Eventualverh344ltnis ge-stellten Anspr374che nicht in der Weise nebeneinander stehen k366nnen, dass - die vom Kl344ger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden k366nn-te, sondern dass die Verurteilung gem344337 dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich z366ge (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713, dort auch zur Teilklage; f374r Klage und Widerklage BGHZ 43, 31, 33; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 2004 aaO). Umgekehrt fehlt es an einer wirtschaftlichen Identit344t, wenn eine Verurtei-lung aufgrund des einen Antrags neben eine Verurteilung wegen des anderen Antrags treten k366nnte. Die von der Kl344gerin verfolgten Anspr374che sind nicht wirtschaftlich iden-tisch: Die Kl344gerin hat Anspr374che aus f374nf Lebenssachverhalten - Gew344hrenlassen des Beklagten zu 1 374ber das Ende seiner Bestellung als Vor-stand hinaus, unterlassene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusam-menhang mit einer Kapitalerh366hung im Jahr 1991, unterlassene Inanspruch-nahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit in den Jahren 1999 bis 2003 get344tigten Wertpapiergesch344ften, unterlassene Inanspruchnahme des Beklag-ten zu 1 wegen einer vers344umten Vollstreckung gegen einen Dritten, unterlas- 5 - 4 - sene Inanspruchnahme des Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Aus-schluss s344umiger Aktion344re - in ein Eventualverh344ltnis gestellt. Sie hat gegen die Beklagten zu 2 bis 5 jeweils eigenst344ndige Forderungen geltend gemacht, f374r die sie wirtschaftlich nicht deckungsgleiche Schadensbetr344ge beziffert hat. Dass sie den Schaden daneben anhand der Jahresfehlbetr344ge f374r 1999 bis 2003 pauschaliert hat, h344tte es nicht ausgeschlossen, mehreren ihrer Begehren stattzugeben, wenn sie sie kumuliert h344tte. 6 Dass die Kl344gerin s344mtliche Anspr374che auf dieselbe Anspruchsgrundlage (247 116 AktG) gest374tzt hat, f374hrt nicht zur Anwendung des 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Strohn Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -
Full & Egal Universal Law Academy