BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/07 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender beschlossen: Die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 29. Januar 2007 wird die Hilfsantr344ge zu 3 und 4 betreffend als unzul344ssig verworfen und im 334brigen zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5. Im 334brigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Streitwert: f374r den Beklagten zu 2: 1.213.773,00 200 (Hauptantrag 319.890,00 200; 1. Hilfsantrag 319.890,00 200 [247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 207.502,70 200 [kein 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 105.219,30 200; 4. Hilfsantrag 261.271,00 200); f374r den Beklagten zu 3: 236.620,00 200 (Hauptantrag 47.324,00 200; 1. Hilfsantrag 47.324,00 200 [247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsan-trag 47.324,00 200 [kein 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag 47.324,00 200 [247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 4. Hilfsantrag 47.324,00 200 [247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]); f374r den Beklagten zu 4: 1.213.773,00 200 wie f374r den Beklagten zu 2; f374r den Beklagten zu 5: 924.435,30 200 (Hauptantrag 204.804,00 200; 1. Hilfsantrag 204.804,00 200; 2. Hilfsantrag - 3 - 204.804,00 200; 3. Hilfsantrag 105.219,30 200; 4. Hilfsantrag 204.804,00 200). Gr374nde: Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teil-weise unzul344ssig und im 334brigen unbegr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zu-lassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Kl344gerin macht zu Unrecht einen Verfassungsversto337 geltend. 1 I. Der Senat kann 374ber die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Nichtzu-lassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verh344ltnis zum Be-klagten zu 1 gem344337 247 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind s344mtlich ledig-lich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen ei-nen einfachen Streitgenossen kann bez374glich der anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschr344n-kungen des 247 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entschei-dung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren m366glich. Nur eine Fortsetzung des Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechts-schutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002 aaO). 2 - 4 - 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, soweit sie gegen die Ab-weisung der Hilfsantr344ge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begr374ndung; mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach 247 533 ZPO f374r unzul344ssig erach-teten Klage344nderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander. III. Im 334brigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. w344re es bez374glich der Hilfsantr344ge zu 3 und 4 - unbegr374ndet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung. Das gilt nicht nur f374r die selbst344ndig im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 2 bis 5 behaupteten Zulassungsgr374nde, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbe-schwerde (tats344chlich nicht vorhandene) Zulassungsgr374nde im Verh344ltnis zum Be-klagten zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die Be-klagten zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen. 4 Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erach-tet. 5 - 5 - 6 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -
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