BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 34/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Runes of Magic UWG Nr. 28 Anh. z u § 3 Abs. 3 a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten A n- sprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflic h- keiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster L i- nie gezielt an Kinder. b) der im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die b e- worbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf d er I n- ternetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsit zenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Born - kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der B eschluss des 24. Zivil - se nats des Kammergerichts vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuw i- derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Or d- nungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen im Rahmen des Online - Spiels Runes of Mag ic mit der Auffo r- derung Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deine Etwas für den koste n- pflichtigen Erwerb von Spielgegenständen zu werben oder we r- ben zu lassen; 2. an den Kläger 100 Die Kosten des R echtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung Runes of Magic ein Fantasierollenspiel an . Die für die Spielteilnahme erforderliche Software ste ht zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung . Die Ausstattung der Spielcharaktere kann durch virtuelle Gegenstände erweitert werden , die entgel t- lich erworben und unter anderem per Kreditkarte auf Guthabenbasis oder per SMS bezahlt werden könn en. Die Be klagte wirbt auf ihrer Internetseite für den Erwerb virtueller Gege n- stände unter anderem mit folgenden Aussagen: Pimp deinen Charakter - Woche (Überschrift) Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? Es warten tausende von Ge fahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein. Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp Dir die g ünstige Gelegenheit und verpasse Deine r Rüstung & Waffen Etwas ! Von Montag, den 20. A pril 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten ! Die unterstrichenen Wörter Deinen Charakter aufzuwerten si nd durch ei nen elektronischen Verweis (Link) mit einer Internetseite ver bunden , auf der die Beklagte im Einzelnen dargestellte Zubehörartikel zum Kauf anbie t et . Der Kläger , der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbra u- cherverbände, hat dies al s wettbewerbswidrig beanstandet. Soweit für das R e- visionsverfahren noch von Bedeutung , sieht er darin eine n Verstoß gegen N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG so wie gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG . 1 2 3 4 - 4 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im Rahmen des Online - Spiels Runes of Magic mit der Aufforderung Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deine r Rüstung & Waffen Etwas für den kostenpflichtigen Erwerb von Spiel gegenständen zu werben oder werben zu las sen. Außerdem hat d er Kläger die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 100 verlangt . Die Beklagte ist der Auffassung, die Werbung enthalte keine direkte Au f- forderung zum Kauf bestimmter Waren und spreche Kin der nicht ausdrücklich an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D ie dagegen gerichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der v om Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revis ionsgericht nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, d em Kläger st ehe der ge l- tend gemachte Unterlassungsanspruch weder unter dem Gesichtspunkt einer an Kinder gerichteten unmittelbaren Kaufaufforderung noch wegen einer wet t- bewerbsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der E ntscheidungsfreiheit der Umworbenen zu. Hierzu hat es ausgeführt: 5 6 7 8 9 10 - 5 - Die Werbung der Beklagten enthalte lediglich eine mittelbare , nach N ummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht tatbestandsmäßige Kaufau f- forderung. Die angegriffene Aussage erfülle auch in Verbi n- dung mit den Produktangaben , auf die mittels eines Links verwiesen werde, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Aufforderung an Kinder zum Erwerb einer beworbenen Ware. Die Notwendigkeit, den Link zu betätigen, st e- he d e r erf orderlichen Produktbezogenheit trotz des unmittelbaren Anschlusses im Text an den Appell entgegen . Diese Aufforderung sei auch nicht in eine Werbung einbezogen . Dass erst die Befolgung des Appells den Zugang zu der Produktwerbung eröffne, re iche nicht aus, zumal die Vorschrift nicht jedwede an Kinder gerichtete Werbung verbieten wolle und d eshalb nicht extensiv ausgelegt werden könne . Die Werbung der Beklagten verstoße auch nicht gegen § 4 Nr. 1 UWG. Dass mit der Spielteilnahme der Spielt rieb von Kindern angesprochen werde, qualifiziere die Werbung nicht schon als unangemessen unsachlich beeinflu s- send , selbst wenn sie den Eindruck erwecke, dass der Erwerb der angepries e- nen Ausrüstungsgegenstände für das Spiel entweder erforderlich oder abe r nützlich sei . B . Die gegen die se Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochten en Beschlusses und zur Ve r- urteilung der Beklagten. I . Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 10 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung). 11 12 13 14 - 6 - II . Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu Unrecht abg e- wiesen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 , § 3 Abs. 3 in Verbindung mit N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG. 1. N ach N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG , der die Regelung in N ummer 28 des Anhang s I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken umsetzt und demgemäß richtl inienkonform auszulegen ist (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 Rn. 26 sowie Anh . zu § 3 III Rn. 0 . 3 und 28.2 ), ist die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufford e- rung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworb ene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachs e- ne dazu zu veranlassen , stets unzulässig im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG. a) B ei der angegriffenen Aussage handelt es sich, w o- von auch das Berufungsgericht ausgega ngen ist , um eine an Kinder gerichtete Kaufa ufforderung im Sinne der N ummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. aa ) Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der auslegung s- bedürftige Begriff Kinder , der weder gesetzlich noch in der Richtlinie 200 5/29/ EG definiert ist, alle noch nicht volljährigen Werbeadressaten ( so etwa Ma n- kowski, WRP 2007, 1398, 1403 f. ; Wirt z in Götting/Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 176 ) oder nur Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Le bensjahres erfasst ( dafür etwa Fe zer/Scherer, UWG, 2. Auf l., Anhang UWG Nr. 28 Rn. 9; So s nitza in Piper/Ohly /Sosnitza , UWG, 5. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 59; Köhler , WRP 2008, 700, 702 f.; in der Tendenz ebenso ders. in Köhler/ Bornkamm aaO Anh . zu § 3 III Rn. 28.5). Die in Rede s tehende Aufforderung richtet sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Personen von vornherein nicht nur an einen b e- 15 16 17 18 19 - 7 - grenzten Adressatenkreis von Minderjährigen über 14 Jahre ( nach deut schem Rechtsverständnis also an Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) , sondern nach der Art des beworbenen Produkts allgemein an nicht volljährige Spieler . Ob das von der Beklagten beworbene Rollenspiel auch von Erwachsenen gespielt wird , und diese von der angegriffenen Wer bung e b enfalls angesprochen wer den, ist nicht entscheidend . Nach dem beworbenen Produkt und der gesamten Art und Weise der A nsprache ist davon auszugehen, dass in erster Linie Minderjährige und darunter gerade auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geziel t angesprochen werden (vgl. BGH, Ur teil vom 6. April 2006 - I Z R 125/03, GRUR 2006, 776 Rn. 20 = WRP 2006, 885 - Werbung für Klingeltöne , zu § 4 Nr. 2 UWG ; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05, GRUR 2009, 71 Rn. 12 = WRP 2009, 45 - Sammelaktion für Schok o - Riegel , zu § 4 Nr. 2 UWG und § 1 UWG aF ) . Es handelt sich also nicht nur um eine - nicht tatbestandsmäßig e - an jedermann gerichtete We r- bung, von der sich auch Minderjährige angesprochen fühlen (vgl. Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO Anh . zu § 3 III Rn. 28.7 ; Mankowski, WRP 2008, 421, 426 ) , und auch nicht um eine im Schwerpunkt eindeutig an Jugendliche gerichtete Werbung, von der auch das eine oder andere Kind unter 14 Jahren angespr o- chen wird . Für diese Beurteilung genügt für sich allein genommen zwar nicht schon die mittlerweile auch bei der werblichen Ansprache von Erwachsene n nicht mehr unübliche Anrede mit Du (vgl. Mankowski, WRP 2008, 421, 424 mit Fn. 33 ; T. Fuchs, WRP 2009, 255, 258 ) . Die streitgegenständliche Werbung ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Sie wird sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Si n- gular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich g e- bräuchliche n Anglizismen geprägt (vgl. BGH, GRUR 2009, 71 Rn. 12 - Sa m- melaktion für Schoko - Riegel ; So s nitza in Piper/ Ohly / Sosnitza aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 61 ) . Dies reicht aus, um eine gezielte Ansprache Minderjähriger, und zwar auch Minderjähriger unter 14 Jahren, zu bejahen. - 8 - bb ) Die konkrete Art und Weise der beanstandeten Aussage Schnapp enthält zugleich eine Aufforderung zum Erwerb im Sinne der N u m- mer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG. Entscheidend ist, ob e in Kaufappe l l vorliegt. Dafür ist eine Ansprache in der grammatikalischen Form eines Imper a- tiv s zwar nicht unerlässlich , aber doch ausreichend (vgl. Köhler in Köhler/Born - kamm aaO Anh . zu § 3 III Rn. 28.8; Fe zer/Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 17; Sosnitza in Piper/ Ohly / Sosnitza aaO Anh . zu § 3 Abs. 3 Rn. 61 ; Ma n- kowski, WRP 2008, 421, 423 f. ; Wirtz in Götting/Nord emann aaO § 3 Rn. 176 f. ; Stuckel in Har te/ Henning, UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 8 ; weitergehend Baukelmann, in FS Ullmann, 2006, S. 587, 5 8 9 ; Seic h ter in Ullmann, jurisPK - UWG, 3. Aufl., An h. zu § 3 Abs. 3 Nr. 28 Rn. 6 ). Dies ist bei der im Sinne von oder zu verstehenden Formulierung Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse E t- was ! der Fall. Eine gezielte persönliche A nsprache von Kindern im Rahmen einer Ve r- kaufsveranstaltung ist nicht erforderlich, da der Anwendungsbereich der Vo r- schrift andernfalls weitgehend leerliefe und de r Schutzzweck damit nicht e r- reicht würde ( ebenso e twa F ezer/Scherer aaO Anh . UWG Nr. 28 Rn. 14; Ma n- kowski, WRP 2008, 421, 423; aA Steinbeck, WRP 20 08, 865, 868; offen gela s- sen von OLG Köln, WRP 2013, 92, 93; vgl. auch Köhler, NJW 2008, 3032, 3033). Werbung gegenüber Kinder n erfolgt typischerweise in Print - und Tel e- medien. Die dadurch drohende leichte Beeinflussung bei einer Kaufentsche i- dung ist nicht geringer als bei einer Direktansprache. Denn gerade bei einer Anspra che über das Internet lässt sich der so geweckte Erwerbsentschluss b e- sonders schnell realis ieren. b) Das Berufungsgericht hat angenommen , der Appell erfülle (auch) in Verbindung mit dem elektronischen Verweis auf eine weitere Internetseite, auf der Zubehörartikel zum Kauf angeboten würden, nicht die 20 21 22 - 9 - Voraussetzungen einer pro duktbezogenen unmittelbaren Aufforderung an Kinder zum Erwerb der beworbenen Ware . Diese Beurteilung hält der rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Insbesondere kann der Auffassung des Ber u- fungsgericht s nicht zugestimmt werden, im Streitfall sei die Auffo rderung nicht in eine Werbung einbezogen , weil erst die Befolgung des Appells durch Anklicken eines elektronischen Verweises den Zugang zu der Produktwerbung eröffne. aa ) Der Begri ff der Werbung im Sinne der N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG ist weder im Gesetz noch in der Richtlinie 2005/29/EG def i- niert. Er geht zurück auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 1 der Richtlin ie 84/450/EWG über irreführende Werbung (heute Art. 2 Buchst. a RL 2006/114/ EG). Danach bedeutet Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Ha n- dels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Aus dem Gesamtzusamme n- hang ergibt sich auch ohne die Darstellung konkreter Produkte mit hinreiche n- der Deutlichkeit, dass die angegriffene Aussage im Zusa m- menhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten steht , die unzwe i- felhaft auf den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist (vgl. Bornkamm in Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.23). In diese Werbeaussage ist d ie Aufforderung inhaltlich integriert und damit einbezogen. bb ) Entgegen der weiteren Annahme des Berufungsgerichts fordert die angegriffene Aussage die angesprochenen Kinder unmitte lbar im Sin ne der N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG dazu auf, selbst die beworbenen Produkte zu erwerben. 23 24 - 10 - (1) Das Unmittelbarkeitskriterium dient der Abgrenzung von bloß mitte l- baren oder indirekten - und damit nicht tatbestandsmäßigen - Aufforderu ngen, die sich für die Werbeadressaten erst aus den Umständen erg eben und bei d e- nen ein zusätzlicher, vom Umworbenen (gedanklich) zu vollziehender Schritt zwischen Aufforderung in der Werbung und Entstehung des Erwerbsentschlu s- ses erforderlich ist (vgl. OL G Köln, WRP 2013, 92, 93; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO Anh . zu § 3 III Rn. 28.8; ders., WRP 2008, 700, 702; Fezer/ Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 15 ff. ; dies., NJW 2009, 324, 330; dies., WRP 2008, 430, 433; T. Fuchs, WRP 2009, 255, 264; weitergehend Ma n- kowski, WRP 2008, 421, 424; Wirtz in Götting/Nordemann aaO § 3 Rn. 177). Dass durch die angegriffen e Aussage direkt zum Kauf aufgefordert wird, ergibt sich - wie be reits dargelegt - mit hinreichender Deutlichkeit aus de m imperat i- ven Appell Schnapp Dir di e günstige Gelegenheit und nicht erst aus den son s- tigen Umständen. Unerheblich ist, d ass diese günstige Gelegenheit im unmi t- telbaren Kontext der Werbung selbst (noch) nicht näher hinsichtlich der angeb o- tenen Produkte oder Dienstleis tungen konkretisiert ist. Das steht der Annahme einer unmittelbaren Aufforderung im Sinn e der N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG im Streitfall nicht entgegen. Im Schrifttum wird allerdings unter Hinweis auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005 /29/EG - eine Aufforderung zum Kauf ist danach jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in d ie Lage ve r- setzt, einen Kauf zu tätigen - die Auffassung vertreten, für die Anwendung der N ummer 28 des An hang s zu § 3 Abs. 3 UWG sei es erforderlich, dass in der Werbung bereits der Preis und die Merkmale des beworbenen Produkts g e- nannt werden , weil die U mworbenen nur durch die essentiellen Produktinform a- tionen in die Lage versetzt würden, sich für oder gegen den Kauf zu entsche i- den (dafür etwa Fezer/Scherer aaO Anh. UWG Nr. 28 Rn. 13; dies., WRP 2008, 25 26 - 11 - 430, 433; dies., NJW 2009, 324, 330; Stuckel in Harte/ Henning aaO Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 7; ebenso T. Fuchs, WRP 2009, 255, 264 ) . Nach anderer Ansicht, die sich maßgeblich auf die Entstehungsgeschichte und sprachlich abweiche n- de Fassungen der R ichtlinie 2005/29 /EG in der englischen und in der französ i- schen Sprac hfassung st ützt, ist zwar wegen des insoweit eindeutigen Wort lauts - auch im Blick auf die Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Kinder - di e Angabe von Preis und M erkmalen des beworbenen Produkts in d er Werbung erforderlich (dafür etwa Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh . zu § 3 III Rn. 28.11; ders., WRP 2008, 700, 703; ders., NJW 2008, 3032, 3033; in diesem Sinne wohl auch Sosnitza in Piper/Ohly/ Sosnitza aaO Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 61 ; ders., WRP 2008, 1 014, 1026 ). (2) Der Senat braucht den Meinungsstreit nicht zu entscheiden. Sowohl die nach erstgenannter Ansicht erforderliche Angabe von Produktmerkmalen und - preis als auch die nach letztgenannter Ansicht erforderlich e konkrete Pr o- duktangabe sind im S treitfall gegeben. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich zwar nicht schon aus der angegriffenen Aussage selbst ein Produk t- bezug im Sinne der Angabe einer konkreten Ware oder Dienstleistung. Die R e- vision rügt aber mit Recht, das s das Berufungsgerich t eine Auf teilung der We r- bung in einen mit dem Link versehenen nur allge mein gehaltenen Kaufappell und eine davon getrennt e konkrete Produktwerbung ohne Kaufappell vor g e- nommen und damit ein einheitliches Werbegeschehen entgegen den Gewoh n- heiten der angespr ochenen Verkehrskreise künstlich auf gespalten hat . Nach Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG müssen die Merkmale des Produkts und der Preis in einer Weise angegeben werden, die den Mittel n der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen is t. Der Gericht s- hof der Europäischen Union hat da zu bereits entschieden, dass die Frage , in welchem Umfang ein Gewerbetreibender im Rahmen einer Aufforderung zum 27 28 - 12 - Kauf über die wesentlichen Merkmale eines Produkts informieren muss, durch die nationalen Geric hte im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmed i- ums zu erfolgen hat . Dies habe vor dem Hintergrund zu geschehen , ob der Verbraucher hinreichend informiert sei , um das Produkt im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung identifizieren und unterscheiden zu können . Dabei könne nicht unabhängig von der Form, in der die ko mmerzielle Kommunikation erfolg e , derselbe Grad an Genauigkeit in der Beschreibung eines Produkts ve r- langt werden (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 122/10, GRUR 2011, 930 Rn. 45 und 4 8 = WRP 2012, 189 - Konsumentenombudsmannen/Ving). Dies ist auch bei der Auslegung der hier maßgeblichen Vor schrift der N ummer 28 des An hangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu berücksichti gen. Aus dem sprachlichen Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbeaussage in Ve r- bindung mit dem zusätzlich unterstrichenen verlinkten sprachlichen Hinweis Deinen Charakter aufzuwerten , der zu einer Internetseite führt , auf der die Produkte nebst Preise n im Einzelnen auf geführt sind , wird der erforderliche B e- zug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen hergestellt. Dies ist au s- reichend für eine unmittelbare Aufforderung zum Erwerb im Sinne der N u m- mer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG . Ob eine Wer bung eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf von Produ k- ten enthält, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der angespr o- chenen Konsumentengruppe , mithin eines durchschnittlich informierten, au f- merksamen und verständigen Kindes zu beurteilen ( v gl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 82/05, GRUR 2008, 183 Rn. 15 = WRP 2008, 214 - Tony Taler; GRUR 2006, 776 Rn. 19 - Werbung für Klingeltöne; GRUR 2009, 71 Rn. 14 - Sammelaktion für Schoko - Riegel , mwN ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh . zu § 3 III R n. 28.8 ). Der angesprochene Spielerkreis , der mit den Funktionalitäten des Spiels vertraut ist, erkennt aufgrund der angegriffene n 29 30 - 13 - Aussage im Gesamtzusammenhang mit dem sonstigen Werb einhalt hinre i- chend deutlich, dass er zu eine m entgeltlichen Erwerb von A usrüstungsgege n- ständen aufgefordert wird, auch wenn die einzelnen Waren oder Dienstleistu n- gen noch nicht an dieser Stelle, sondern erst auf der nächsten , durch einen Link verbundenen Seite dargestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kun den - hier die angesprochenen Kinder - auf dieser mit der angegriffenen Werbeaussage verknüpften Seite nicht nur über die beworbenen Produkte i n- formieren, sondern sie dort auch gleich erwerben können. Im Streitfall kommt noch die besondere Form der Bere itstellung der e r- forderlichen Produktinformationen hinzu . Bei einer Werbung im Internet sind die Gewohnheiten der Internetnutzer zu berücksichtigen, die mit den Besonderhe i- ten des Internets vertraut sind und wissen , dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elek - tronische Verweise verbunden s ind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 30 = WRP 2008, 98 - Versandkosten ; Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, juris R n. 17 - Pflichtangaben im Internet; vgl. auch Ur teil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 20 = WRP 2006, 1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet ). D ies trifft für die hier angesproch e- ne Gruppe der Teilnehmer an einem Online - Rollenspiel umso mehr zu. Ein so l- cher Verbraucher verfügt erfahrungsgemäß über die Fähigkeit, einen derartigen Verweis zu erkennen. Er wird dabei gerade diejenigen über einen elektron i- schen Verweis verknüpften Seiten durch einen einfachen Klick aufrufen, die er zur Info rmation über die Ausstattung seines Spiel - Charakters benötigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein am Ende des Werbetextes plat zierter Ve r- weis nicht nur dazu einlädt , sondern gerade dazu auffordert, diesen Link anz u- klicken, um nähere Informationen zu erhalten (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 119/10, GRUR 2012, 81 Rn. 14 f. = WRP 2012, 962 - I n- nerhalb 24 Stunden; Urteil vom 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, juris Rn. 17 - Pflichta n- gaben im Internet) . Die durch einen elektronische n Verweis mitei nander ve r- 31 - 14 - bundenen Internetseiten sieht der von der Werbung der Beklagten angespr o- chene Verbraucher als zusammen gehörig an ( vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 = WRP 2005, 480 - Epson - Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2 005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - Internet - Versandhandel ; Urteil v om 6. Juni 2013 - I ZR 2/12, juris Rn . 17 - Pflichtangaben im Internet; OLG Köln, GRUR - RR 2007, 329, 330) . Hat er diese Seite aufgerufen, wird er über die Preise und die Beschaff enheit der angebotenen Ausstattungsgegenstände hinreichend i nformiert , ohne dass es dazu noch weiterer Zwischenschritte oder eines Suchens bedarf (vgl. auch EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 56 - Konsumentenombudsmannen/ Ving, zu Art . 7 Abs. 4 Buchst. i der Richtli nie 2005/29/EG ; BGH, GRUR 2007, 159 Rn. 22 - Anbieterkennzeichnung im Internet ) . Nach den im Streitfall gegebenen Umständen stellt sich die Notwendi g- keit der Betäti gung des Links - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht als ein zusätzlich zu überwindender Schritt dar, der zwischen Aufford e- rung und Erwerbsent schluss vom Umworbenen erst noch vollzogen werden muss . Anderenfalls könnte die dem Schutz von Kindern dienende Bestimmung der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG leicht dadurch umg angen werden, dass die Information en über das beworbene Produkt auf zwei durch einen Link verbundene Seiten verteilt w e rd en , an den die Verbraucher gewöhnt sind und der für sie regelmäßig kein Hindernis darstellt, um an notwendige Pr o- duktinformationen zu g elangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Internet es dem kindlichen Verbraucher ermöglicht, einen auf den angegriffenen Appell hin gefassten Erwerbsentschluss sogleich in die Tat um zu setzen . Eine zum Kauf auffordernde Werbung im Internet ist in ihre r suggestiven Wirkung für den kindlichen Verbraucher einer entsprechenden Werbung in den Printmedien deutlich überlegen, weil die Umsetzung des Kauf entschlusses nicht erst d en Besuch eines Geschäftslokals oder - im Falle des Versandhandels - eine schrif t li che oder telefonische Bestellung voraussetzt. N ach den Feststellungen 32 - 15 - des Landgerichts , auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, kann die Bezahlung im Falle eines Erwerbs auch ohne besondere Schwierigkeiten über Kommunikationsmittel wie SMS abgewic kelt werden . III . Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 in Verbi n- dung mit N ummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu steht , kann offen ble i- ben, o b die angegriffene Werbung auch gemäß § 4 Nr. 1 oder 2 UWG zu u n- tersagen ist . Eines Rückgri ffs auf die Beispielstatbestände des § 4 UWG bedarf es nicht , wenn die beanstandete geschäftliche Handlung schon einem P er - se - Verbot gemäß dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterliegt . IV . Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt in d er geltend gem achten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. C . Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht e r- forderlich , weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverha lts selbst beurteilen kann , ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auch e ine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Auslegung von N u m- mer 28 des Anhang s I der Rich tlinie 2005/29/EG ist nicht geboten . Wie sich aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt , sind Fragen zu den grundsätzlich auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmalen im Streitfall nicht entsche i- dungsbedürftig oder im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtsho fs anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls v om Senat selbst zu beurteilen . 33 34 35 - 16 - Die Beklagte ist danach unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. D . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO , die Entsche i- dun g zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO . Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Hinweis: Gegen das vorstehende Versäumnisurteil wurde Einspruch ein - gelegt. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2010 - 16 O 438/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2012 - 24 U 139/10 - 36 37
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