BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/12 Verkündet am: 18. September 2014 Bürk , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- l ung vom 18 . Ju ni 201 4 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 wird aufrechterhalten. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Re chtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte bietet im Internet unter der Bezeichnung " Runes of Magic " ein Fantasierollenspiel an . Die für die Spielteilnahme erforderliche Software steht zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung . Die Ausstattung der Spielcharaktere kann durch virtuelle Gegenstände erweitert werden , die entgel t- lich erworben und unter anderem per SMS bezahlt werden könn en. Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite für den Erwerb virtueller Gege n- stände unter anderem m it folgenden Aussagen: 1 2 - 3 - Pimp deinen Charakter - Woche (Überschrift) Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprech ende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein. Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deine r Rüstung & Waffen das gewisse ' Etwas ' ! Von Mo ntag, den 20. A pril 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten ! Die unterstrichenen Wörter " Deinen Charakter aufzuwerten " sind durch ei nen elektronischen Verweis (Link) mit einer Internetseite ver bunden , auf der die Beklagte im Einzelnen dargestellte " Zubehörartikel " aufführt . Der Kläger , der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbra u- cherverbände, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Soweit für das R e- visionsverfahren noch von Bedeutung , sieh t er darin eine n Verstoß gegen N ummer 28 des Anhang s zu § 3 Abs. 3 UWG so wie gegen § 4 Nr. 1 und 2 UWG . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im Rahmen des Online - Spiels " Runes of Magic " mit der Aufforderung " Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deine r Rüstung & Waffen das gewi sse ' Etwas ' " für den kostenpflichtigen Erwerb von Spielgegenständen zu werben oder werben zu las sen. Außerdem hat d er Kläger die Erstattung vo n Abmahnkosten in Höhe von 100 verlangt . 3 4 5 6 - 4 - Die Beklagte ist der Auffassung, die Werbung enthalte keine direkte Au f- forderung zum Kauf bestimmter Waren und spreche Kinder nicht ausdrücklich an. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. D ie dagegen ger ichtete B e- rufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der v om Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Juli 2013 w ar die Beklagte nicht vertreten. Der Senat hat am 17. Juli 2013 folgendes Versäu m- nisurteil verkündet (GRUR 2014, 298 = WRP 2014, 164 Runes of Magic): Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Ka m- mergerichts vom 30. Januar 2 012 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landg e- richts Berlin vom 29. Juni 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden O rdnungsgeldes bis zu 250.000 s- haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, let z- tere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen im Rahmen des Online - Spiels " Runes of Magic " mit der Aufforderung " Sc hnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ' Etwas ' " für den kostenpflichtigen Erwerb von Spielg e- genständen zu werben oder werben zu lassen; 2. an den Kläger 100 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Bek lagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, mit dem sie die Aufhebung des Versäumnisurteils sowie die Zurückweisung der 7 8 9 10 - 5 - Revision erstrebt. D er Kläger beantragt, das Versäumnisurteil a ufrechtzuerha l- ten. Entscheidungsgründe: I. Der Einspruch der Beklagten ist gemäß § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO statthaft (BGH, Urteil vom 7. April 1992 X I ZR 71/91, NJWRR 1992, 957) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. II. Der Einspruch hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäu m- nisurteil enthaltenen Entscheidung überein. Das Versäumn isurteil ist deshalb gemäß §§ 342, 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Wie der Senat bereits im Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Revis i- on des Klägers begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der B e- klagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. 1. Die Beklagte rügt in ihrer Einspruchsbegründung ohne Erfolg , der Ve r- botsantrag und ihm folgend der Teno r des Versäumnisurteils enth a lte ein auch zulässige Werbeaussagen umfassendes Schlechthinverbot. a) D as Charakteristische der vom Kläger für verbotswürdig erachteten Werbeaussage " Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffe n das gew isse ' Etwas ' " ergibt sich aus dem Gesamtzusa m- 11 12 13 14 - 6 - menhang der Wer bung . Hiervon ist auch der Senat in sein em Versäumnisur teil ausgegangen. Die nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG per se verbotene Verhaltensweise lie gt in der in eine Werbung ein bezogenen unmitte l- baren Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder a n- dere Erwachsene dazu zu veranlassen. Im Streitfall liegt der Kern der Verle t- zungshandlung nach dem Verbots begehren des Klägers in der an Kinder g e- richteten Aufforderung, die beworbenen Produkte selbst zu erwerben. Das Ch a- rakteristische dieser Verletzungshandlung kommt im Verbotsantrag und im T e- nor des Versäumnisurteils unter Heranziehung des Kl ägervortrags und der En t- scheidungsgründe hinreic hend deutlich zum Ausdruck. In sein em Versäumni s- u rteil hat der Senat angenommen, dass die konkrete Art und Weise der bea n- standeten Aus sage " " einen für die Annahme einer " Aufford e- rung zu m Erwerb " im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausreichenden Kaufap pell enthält (Rn. 24 ff.) . Die Beklagte weist zwar im An satz zutreffend darauf hin, dass sich die maßgeblichen Umstände der nach der Verbo ts vorschrift weiterhin erforderl i- chen un d vom Senat bejahten " Unmittelbar keit " des Kaufappells nicht aus dem Verbotsantrag und ihm folgend aus dem Tenor des Versäum nisurteils ergeben . Dies ist vorliegend aber unschädlich. Die Beurteilung, ob die im Unterlassung s- tenor zum Ausdruck kom mende " Auffo rde rung zum Erwerb " auch " unmitte lbar " und darüber hinaus auch " i n eine Werbung einbezogen " ist, lässt sich nur aus dem Gesamtkontext der in Rede stehende n Werbung vornehmen. Dies gilt in gleicher Weise für die Beurteilung, an wen sich der Kaufappell richt et. Insb e- sondere liegt hier kein Fall vor, in dem die fragliche Konsumenten gruppe der Kinder bereits durch die eigentliche Werbeansprache als solche ausdrücklich angesprochen wird ( etwa in der Weise: " Kinder, schnapp t Euch " ; vgl. auch 15 - 7 - die Beispiele bei K öhl er in Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Anh . z u § 3 III Rn. 28.9 ). b) Komm en die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Formen der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Ve r- botsantrag nicht unmittelbar zum Aus druck, ist d er A ntrag und ihm folgend der Urteil stenor zur Bestimmung seiner Reichweite auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 Internet - Ve rsteigerung III; Urteil vom 19. Mai 2010 I ZR 177/07, GRUR 2010 , 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 Folienrollos ; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.106 ). Bei der Prüfung von Bedeutung und Tragweite eines Urteil s- ausspruchs kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Ma ß- gebend sind für deren Verständni s vielmehr auch die Begründung des Unte r- lassungsbegehrens und die Entscheidungsgründe (BG H, Urteil vom 9. De - zember 1993 I ZR 276/91, GRUR 1 994, 304, 305 = WRP 1994, 181 Zigaret - tenwerbung in Jugendzeitschriften; Urteil vom 3. Februar 1994 I ZR 321/9 1, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 Kos metikstudio). Danach kommt vorliegend d ie Reichweite des Verbots, das sich nach den Umständen des Streitfall s nur wegen der Verknüpfung des Ap pells " " mit der durch eine n elektronischen Verwei s ve rbundenen Pr o- duktseite als begründet erweist , i m Tatbestand und in den Entscheidungsg rü n- den des Versäumnisurteils hinreichend zum Ausdruck. Für den Verbotstenor ist entscheidend, dass der erforderliche Bezug der mit dem Unterlassungsa ntrag beanstandeten Au ssage zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen ta t- sächlich gegeben ist . Wie dieser Bezug im konkreten Fall hergestellt wird, la s- sen der Tatbestand und die Entschei dungsgründe deutlich erkennen . Ebenso ist dem Vorbringen des Klägers mit hinreichender K larheit zu entnehmen, dass es ihm nicht um ein Schlechthinverbot der Aussage " Schnapp Dir die günstige 16 17 - 8 - Gelegenheit und verpasse Deine r Rüstung & Waffen das gewisse ' Etwas ' " geht. Dies ergibt sich aus dem Umstand , dass der Kläger seinen Vortrag im Ber u- fungs rechtszug gerade in Bezug auf die Verbindung des Kaufappells mit einer weiteren Internetseite mittels eines elektronischen Verweises ergänzt hat, nachdem er im ersten Rechtszug wegen des Fehlens dieses Sachvortrags u n- terlegen war . 2. Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend , der Senat habe die Frage, ob die beanstandete Werbung eine unmittelbare Aufforderung an Kinder zum Erwerb von Produkten der Beklagten enthält, nicht aufgrund eigener Sac h- kunde beurteilen dü rfen . a) Die Ermittlung des Verkehrs verständnisses ist keine Tatsachenfes t- stellung, sondern Anwendung eines speziellen Erfa hrungswissens (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 254 Markt führerschaft ; Urteil vom 15. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 = W RP 2010, 1465 Femur - Teil ). Im Allgemeinen bedarf es keines durch eine Meinungsu m- frage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehr s- verständnisses, wenn die entscheidenden Richter selbst zu den angesproch e- nen Verkehrskreisen gehören ( st. Rspr.; BGHZ 156, 250, 255 Marktführer - schaft; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 14 = WRP 2 012, 75 Zertifizierter Testamentsvollstrecker ; Urteil vom 13. Septem - ber 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 Biomineralw asser ). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass kein Rechtssatz des Inhalts besteht , dass eine Beweiserhebung stets geboten ist, wenn die Richter von der in Rede stehenden Werbung selbst nicht angesprochen werden . Das erforderliche E r- fahrungswissen kann das Gericht grundsätzlich auch dann haben, wenn die entscheidenden Richter nicht zu den angesprochenen Verkehrskreis en zählen (BGHZ 156, 250, 255 Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 29. März 2007 18 19 - 9 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 36 = WR P 2007, 1346 Bundesdruckerei; Urteil vom 22. Januar 2014 I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 R n. 29 = WRP 2014, 835 Nordjob - Messe; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 32 2 ). b ) S oweit es für die Beurteilung , ob eine tatbestandliche Kaufaufford e- rung gegeben ist, au f die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der angespr o- chenen Konsumentengruppe der Kinder ankommt, konnte der Senat das Ve r- kehrsverständnis aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festste l- len. Die für die Beurteilung der Unmittelbarkeit der Kau faufforderung entsche i- dende Frage, ob aus dem Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werb e- aussage hinreichend deutlich wird, dass zu einem entgeltlichen Erwerb von Produkten der Beklagten aufgefordert wird, erfordert kein e ausschließlich Ki n- dern zugängliche n besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen , die den Mitgli e- dern des Senats verschlossen wären . Dies gilt in gleicher Weise für die Beurte i- lung, ob ein durchschnittliches Mitglied der angesprochene n Konsumente n- g ruppe erfahrungsgemäß über die Fähigkeit verfügt, einen elektronischen Ve r- weis zu erkennen und gerade diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten durch einen einfachen " Klick " aufrufen wird, die zur Inform a- tion über die Ausstattung d es Spiel - Charakters benötigt werden . Dass Kinder, di e an einem Online - Rollen spiel teilnehmen, diese Fähigkeit besitzen, liegt auf der Hand. Der Senat ist aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettb e- werbssachen in der Lage, das Vorliegen einer unmittelbaren Aufforderung zum Erwerb von Produkten der Beklag ten im Streitfall anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 255 Marktführerschaft) . c ) Dies steht auch mit den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG über u n- lautere Geschäftspraktiken in Einklang . Nach deren Erwägungsgrund 18 Sa tz 6 müssen sich die nationalen Gerichte bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren 20 21 - 10 - würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlassen. Es entspricht auch dem Vorgehen des Gerichtshofs der Europäischen Union, der bei der Beurte i- lung einer Irreführung regelmäßig auf die mutmaßliche Erwartung eines Durc h- schnittsverbrauchers ab stellt, ohne ein Sachverständigengu tachten einzuholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben (vgl. etwa EuGH, Ur teil vom 16. Juli 1998 C 210/96, Slg. 1998 , I4657 Rn. 32 f. = GRUR I nt. 1998, 795 = WRP 1998, 848 Gut Springenheide, mwN). Dies gilt regelmäßig auch in Fällen, in denen die Auswirkung einer Geschäftspraktik, die sich speziell an e i- ne besondere Verbrauchergruppe richtet, aus der Sicht eines Durchschnittsmi t- glieds dieser Gruppe zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 C - 428/11, GR U R 2012, 1269 Rn. 53 = WRP 2012, 1509 Purely Creative). Die nationalen Gerichte können in der Regel in gleicher Weise verfahren. Dies gilt auch für die Beurteilung des Verkehrsverständnis ses durch das Revision s- gericht sowohl in dem Fall, dass es rechtsfehlerhafte Feststel lung en des Ber u- fungsgericht s zur Auffassung eines durchschnittlichen Angehörigen einer Ve r- brauchergruppe aufgrund eigener Sa chkunde ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 und 18 = WRP 2012, 1094 Neurologisch /Va skuläres Zentrum; Urteil vom 31. Oktober 2012 I ZR 205/11, GRUR 2013, 644 Rn. 20 und 23 = WRP 2013, 764 Preisrätsel - gewinnauslobung V) , wie auch für den hi er gegebenen Fall, dass es seine r- seits die Auffassung des angesprochenen Verkehrs aufgrund ei genen Erfa h- rungswissens auf der Grundlage des unstreitigen oder festgestellten Sachve r- halts beurteilt, ohne dass insoweit Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 60/11, GRU R 2013, 397 Rn. 42 f. = WRP 2013, 499 Peek & Cloppe n- burg III; Urteil vom 12. Dezember 2013 I ZR 192/12, GRUR 2014, 686 Rn. 34 = WRP 2014, 831 Goldbärenbarren) . - 11 - 3. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung in der Sache daran fest, dass sich die vo m Kläger beanstandete Werbeaussage gezielt an Kinder ric h- tet. a) Die Beklagte wendet sich hiergegen vergeblich mit der Rüge, der S e- nat sei in seinem Versäumnisurteil von unzutreffenden Vorstellungen über die Kultur von Computer - Fantasierollenspielen und die dabei gepflegten Umgang s- formen aus gegangen . Die Beklagte trägt dazu (erstmalig) mit der Einspruch s- begründung vor, 85 % der Spieler von Online - Rollenspielen wie dem von ihr a n- gebotene n seien keine Kinder und das Durchs chnittsalter der Spieler liege bei 32 Jahre n . Bei der Altersstruktur der Spieler , die somit von ihrer Werbung a n- gesprochen würden , entspreche die An rede mit " Du " dem Stan dard. a a ) Auf dieses Vorbringen der Beklagten kommt es für die Entscheidung über den Unterlassungsantrag des Klägers nicht an . Der Se nat hat in sein em Versäumnisurteil bereits ausgeführt, dass nicht maßgeblich ist , ob das von der Beklagten beworbene Rollenspiel auch von Erwachsenen ge spielt wi r d (Rn. 19) . Entscheidend ist vielmehr, dass mit der in Rede stehenden Werbung auch Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gezielt angesprochen werden. Unerheblich ist dagegen, dass sich von derselben We r- bung möglicherweise auch Erwachsene angesprochen fühlen (Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO Anh. zu § 3 III Rn. 28.7). Dieser Umstand steh t einer Anwe n- dung der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht entge gen. Die dem Schutz von Kindern dienende Verbots vorschrift ist nicht nur anwendbar, wenn ausschließlich oder zumindest hauptsächlich diese Konsumentengru ppe Adressat von unmittelbaren Kaufaufforderungen in einer Werbung ist . Ande r n- falls würde ihr Anwendungsbereich weitgehend leer laufen , da Wer bung sich häufig nicht nur an einen eng oder genau umgrenzten Adressatenkreis richtet , sondern regelmäßig Konsumen tengruppen verschiedener Altersstrukturen a n- spricht . Der gesetzliche Schutzzweck der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 22 23 24 - 12 - Abs. 3 UWG entfällt deshalb n icht schon dann, wenn " gemischte " oder sogar überwiegend aus Erwachsenen bestehende Zielgruppen angesprochen werd en (vgl. Ernst, jurisPR - Wett bR 4/2014 Anm. 3; Groß komm . UWG/ Pahlow, 2. Aufl., § 3 (E) Anh. Nr. 28 Rn. 17; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Anh . zu § 3 III Rn. 28.7; Mankowski, EWiR 2014, 161, 162). Wie de r Senat b ereits entschieden hat , hat der Umstand, dass die b e- worbenen Produkte überwiegend von Erwachsenen ge kauft werden, keine au s- schlaggebende Be deut ung für die Beurteilung einer nach § 4 Nr. 2 UWG unla u- teren Werbung gegenüber Kindern, weil es bei einer Werbeaktion für solche Produkte auch darauf ankommen kann, den Absatz gerade in der Gruppe mi n- derjähriger Kä ufer z u steigern (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 I ZR 160/05, GRUR 2009, 71 Rn. 12 = WRP 2009, 45 Sammelaktion für Schokoriegel ). Diese Grundsätze gelten ebenso für die Beurteilung eine r unmittelbare n Kau f- aufforderung an Kinder im Sinne der Nummer 2 8 de s An hangs zu § 3 Abs. 3 UWG . Gegenstand der Beurteilung anhand d er Vor gaben dieser Vorschrift ist nicht ein konkretes Produkt , sondern die (werbliche) Aufforderung, dieses zu erwerben. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, von welch e r Konsumenten gruppe das von der Beklagten angebotene Rollenspiel tatsächlich überwie gend gespielt wird, wenn - was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird jedenfalls auch Kinder zu der Spielergru ppe gehören und diese - was hier der Fall ist Adressat en einer in eine Werbung einbezog e- nen unmittelbaren Kaufaufforderung sind. b b ) Diese Grundsätze, von denen der Senat auch in sein em Versäu m- nisurteil ausgegangen ist, stehen nicht in Widerspruch zu der danach ergang e- nen Senatsentscheidung " Go ldbärenbarren " ( GRUR 2014, 686 ). Da rin hat der Senat angenommen , dass es für die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG erforderlich, aber auch ausreichend ist , dass die geschäftliche Handlung 25 26 - 13 - voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalte n dieser Ko n- sumenten gruppe wesentlich beeinflusst ( BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 16 Goldbärenbarren ). Nicht erforderlich ist, dass sich eine geschäftliche Han d- lung an eine bestimmte Gruppe schutzbedürftiger Verbrau cher " wendet " (vgl . § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG) ode r wie bei Nummer 28 des An hangs zu § 3 Abs. 3 UWG auf sie abzielt. D er strengere Prüfungsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG ist mithin nicht schon heranzuziehen, wenn möglicherweise auch Kinder und Jugendliche durch die fragliche Geschäftspraktik beeinf lusst werden, weil sie jedenfalls auch von ihr angesprochen werden ( BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 17 Goldbärenbarren ). Für die den Schutz von Kindern bezweckende Vo r- schrif t der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist hingegen erforde r- lich, aber auch ausrei chend, d ass Kinder jedenfalls gezielt an gesprochen we r- den ( BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 30 Goldbärenbarren ) . Weniger die Festste l- lung des Berufungsgerichts , das beworbene Produkt sei bei Kindern und J u- gendlichen gleichermaßen beliebt, als vielmehr die (weiter en) Umstände des der Entschei dung " Goldbärenbarren " zugrunde liegenden Sachverhalts waren maßgeblich für die dortige Beurteilung , dass der angegriffene Werbespo t von vornherein alle Mitglieder einer Familie an spricht , weshalb sowohl eine Anwe n- dung des Prüfu ngsmaßstab s des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG als auch der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht in Betracht kam , weil es sich um eine nicht tatbestandsmäßige an jedermann gerichtete Werbung handelte, von der sich gegebenenfalls auch Ki nder angesproche n fühl t en ( BGH, GRUR 2014, 686 Rn. 18 f. , 30 f. Goldbärenbarren ). b) Die Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, die Sprache, in der die Werbeaussagen abgefasst seien, erlaube nicht den Schluss auf eine gezielte Ansprache von Kindern. Die vom Sena t im Versäumnisurteil herangezogenen Aussagen rechtfertigen in ihrer Gesamtheit die Annahme einer gezielten A n- sprache von Kindern (durchgängige Verwendung der direkten Ansprache in der 27 - 14 - Zweiten Person Singular , einfache kindgerechte Sprache einschließlich k inde r- typischer Begrifflichkeiten). Mit der gegenteiligen Würdigung versucht die B e- klagte lediglich, die Beurteilung des Senats durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. 4 . Der Senat hat in sein em Versäumnisurteil angenommen , d ass die Notwendigkeit der Betätigung eines elektronischen Verweises, der zu einer I n- ternetseite führt, auf der die Produkte der Beklagten nebst Preisen im Einzelnen angegeben sind, sich nicht als ein zusätzlich zu überwindender Schritt dar stellt , der der A nnahme einer unmittelbare n Aufforderung zum Erwerb im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG entgegen steht. Auch hieran hält der Senat fest . Er sieht sich insoweit im Blick auf den unionsrechtlichen Hintergrund der im Streitfall maßgeblichen Vorschrift der Nummer 2 8 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, die die Regelung in Nummer 28 des An hangs I der Richtlinie 2005/29/EG umsetzt, jedoch zu der Klarstellung veranlasst, dass diese Beurteilung nicht in Divergenz zu der Entscheidung des ö sterreichische n Obersten Gerichtshofs vom 9. Juli 2013 (4 Ob 95/13v, GRUR Int. 2014, 181 Videospiel D - Universe) steht. Zwar hat der ö sterreichische Obers te Gerichtshof angenommen, dass Links, die einen Zugang zu einem I n- ternet - Kaufforum ermöglichten, in dem die beworb enen Produkte erhältlich se i- en, bloße, den Tatbestand der Ziffer 28 des Anhangs des österreichischen UWG , die der deutschen Regelung in Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG weitgehend entspricht, nicht verwirklichende Aufforderungen zum Betr e- ten eines v irtuellen Geschäftslokals seien (GRUR Int. 2014, 181, 182 aE) . Zu dieser Beurtei lung steht die vom Senat in sein e m Versäumnisurteil vertretene Sichtweise nicht in Widerspruch. Ausweislich der Entscheidungsgründe fehl te es in dem d er Entscheidung " Videospie l D - Universe " des österreichischen Obersten Gerichtshofs zu grundeliegenden Sachverhalt anders als im vorli e- 28 29 - 15 - gen den F all bereits an einer tatbestandsmäßigen " direkten Aufforderung an Kinder " , weil sich die beanstandete Werbung darauf beschränkte, auf den b e- stimmungsgemäßen Gebrauch der beworbenen Produkte hinzuweisen. Der Sachverhalt war daher von vornherein anders gelagert und somit nicht ebenso zu bewerten wie der hier zur Beu rteilung stehende Streitfall. 5 . Der Senat hat i n seine m Versäumnisurteil des Weiteren ausgeführt, dass die mit der in Rede stehenden Werbeaussage verknüpfte Internetseite es dem kindlichen Verbraucher ermöglich t , einen auf den angegriffenen Appell hin gefassten Erwerbsentschluss sogleich in die Tat umzusetzen . Die dagegen vorge brachten Einwände der Beklagten verhelfen ihr nicht zum Erfolg. a) Lässt sich wie im Streitfall aus den Gesamtumständen eine unmi t- telbare Aufforderung zum Erwerb feststellen, bedarf es für die Anwendung der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG k einer weitergehenden Festste l- lungen dazu , dass sich der auf den verbotswürdigen Kaufappell hin gefasste Erwerbsentschluss unmittelbar umsetzen lässt . Ausreichend für die Annahme einer unmittelbaren A ufforderung zum Erwerb im Sinne der Verbotsvorschrift ist allein das Vorliegen einer Aufforderung, bei der kein zusätzlicher, vom Umwo r- benen (gedanklich) zu vollziehender Schritt zwischen Aufforderung in der We r- bung und Entstehung des Erwerbsentschlusses erforderlich ist , sondern der Erwerbsentschluss auf einen Kaufappell hin sogleich gefasst werden kann (BGH, GRUR 2014, 298 Rn. 2 5 Runes of Magic, mwN). Dass dieser En t- schluss sogleich in einen Kauf um gesetzt werden kann , ist keine tatbestandl i- ch e Voraussetzung der Nummer 28 des An hangs zu § 3 Abs. 3 UWG . Dies g ilt für eine Werbung im Internet in gleicher Weise wie für jedes andere Werbem e- dium. Allein entscheidend ist , dass der Nutzer die Internetseite mit dem Kaufappell und die mit einem Link verknüpfte Internetseite als zusammengeh ö- rig ansieht. Auf den von der Beklagten in ihrer Einspruchsbegründung im Ei n- 30 31 - 16 - zelnen dargelegten genauen Ablauf des Erwerbs - und Bezahlvorgangs kommt es für die Qualifizierung der angegriffenen Werbeaussage als wet tbewerbswi d- rig nach Nummer 28 des An hangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht an. b) Die Beklagte rügt auch ohne Erfolg , dass die Annahme des Senats in sein em Versäumnisurteil, die beworbenen virtuellen Gegenstände könnten per SMS bezahlt werden, keine tragfähige Grundlage im Vorbringen der Parteien habe . Dieser Angriff der Beklagten ge ht schon deshalb ins Leere, weil der B e- zahlvorgang nicht Gegenstand des Tatbestands der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist. Im Übrigen ist die Rüge aber auch in der Sache nicht gerech t- fertigt. Allerdings hat das Landgericht dieses Vorbringen im Tatbe stand seines Urteils als streitigen Vortrag des Klägers angeführt. Das ist jedoch unschädlich. Der Kläger hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen, es bestehe die Möglichkeit, die beworbenen Gegenstände per SMS zu erwerben und zu b e- za h len . Der Se nat konnte von diesem Vortrag ausgehen, weil er in den Tats a- cheninstanzen unstreitig war . Die Beklagte räumt diese Zahlungsart im Übrigen in ihrer Einspruchsbegründung selbst ein. Ist der Sachverhalt unstreitig, i st das Revisionsgericht befugt, auf dieser Grundlage zu entscheiden (vgl. auch MünchKomm.ZPO/ Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 20). Die Beklagte macht allerdings mit Recht geltend , dass eine Bezahlung per Kreditkarte auf Guthabenbasis tatsächlich nicht möglich ist. Unstreitig bietet die Beklagte eine solche Zahlungsmodalität nicht mehr an. Die Beklagte hat mit der in der Einspruchsbegründung in Bezug genommenen Unterlassungserkl ä- rung , die sie gegenüber dem Kläger abgegeben hat, allerdings selbst eing e- räumt , dass eine solche, gerade für minderjährige S pieler zur Verfügung g e- stel l te Zahlungsmöglichkeit jedenfalls früher bestanden hat , und damit auch zu erkennen gegeben, dass sie sich mit dem von ihr beworbenen Spiel auch an Minderjährige richtet. Hierauf kommt es indes nicht weiter an, da die Möglichkeit 32 33 - 17 - der Bezahlung per SMS eine hinreichende Grundlage im unstreitigen Parteivo r- trag findet. Dass die Abwicklung eines Erwerbs der beworbenen Spielgege n- stände per SMS entgegen den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts tatsäch lich nicht ohne besondere Schwieri g- keiten möglich ist, zeigt die Beklagte in ihrer Einspruchsbegründung im Übrigen auch nicht auf. Insbesondere kann es nicht als besondere Schwierigkeit ang e- sehen werden, dass nach ihrem Vortrag lediglich ein sogenannte r " I n - Game " - Kauf erst nach Anmeldung zu ihrem Spiel vorgenommen werden kann, da sich die beanstandete Werbeaussage von vornherein an den Kreis der (bereits a n- gemeldeten) Spieler richtet. 6 . D ie Beklagte macht in ihrer Einspruchsbegründung schließlich ohne Erfolg geltend, die vom Senat vorgenommene weite Anwendung der Nu m- mer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG führe dazu, dass sich ein Großteil der am Markt befindlichen Spiele gezielt an Kinder richte und damit poten t iell wet t- bewerbswidrig sei . Die Beklagt e übergeht da bei , dass vorliegend nicht das von ihr vertriebene Spiel zur Beurteilung steht, erst recht nicht vergleichbare Spiele, sondern allein deren Bewerbung mit einer konkret beanstandeten Aussage in Form eine s Kaufappells , de r an Nummer 28 des Anhan gs zu § 3 Abs. 3 UWG zu messen ist. Im Übrigen steht auch ein generelles Verbot der Bewerbung von Onlinespielen gegenüber Kindern bei der hier zu treffenden Entscheidung ebenso wenig in Rede wie ein Verbot der Werbeansprache in der zweiten Pe r- son Singular ( vgl. Er nst, jurisPR - WettbR 4/2014 Anm. 3). 7. Der Senat sieht aus den bereits im Versäumnisurteil dargelegten Gründen (Rn. 35) weiterhin keine Notwendigk eit zu einem Vorabentscheidungs - ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union über die Ausleg ung von Tatbestandsmerkmalen der Nummer 28 des Anhangs I der Richtlinie 34 35 - 18 - 2005/29/EG (vgl. BGH, GRUR 2014, 298 Rn. 35 in Verbindung mit Rn. 18 f. sowie Rn. 26 bis 28 Runes of Magic). I II. Danach ist das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten . Die weiteren Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzue r- legen. Büscher Pokrant Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2010 - 16 O 438/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2012 - 24 U 139/10 - 36
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