BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/13 Verkündet am: 28 . November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kostenlose Schätzung UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Die Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis "kostenlose Schä t- zung" verstößt nicht als "Werbung mit einer Selbstverständlichkeit" gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 34/13 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr . Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstat tung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Parteien betätigen sich auf dem Gebiet des Ankaufs von Altedelm e- tallen. Die Klägerin hat ihren Geschäftssitz in Pforzheim, die Beklagte betreibt in Schneverdingen/Niedersachsen ein Ladengeschäft. Die Beklagte warb im Se p- tember 2011 in einer im "Heidek urier" erschienen en Anzeige für den Ankauf von Edelmetallen und offerierte dabei eine "Kostenlose Schätzung" der ihr zum 1 2 - 3 - Kauf angebotenen Waren. Der konkrete Inhalt der Anzeige ergibt sich aus der nachfolgend wiedergege benen Ablichtung. Die Klägerin hält die Werbung mit dem Hinweis "Kostenlose Schätzung" für irreführend. Sie hat die Beklagte deshalb mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 14. Oktober 2011 abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unte r- lassungserk lärung verlangt. Die Beklagte ist dem geltend gemachten Unterla s- sungs begehren mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Oktober 2011 entgegeng e- treten, hat sich aber dennoch verpflichtet, ohne Präjudiz für die Sach - und Rechtslage und Anerkennung einer Recht s- pfli cht, aber gleichwohl rechtsverbindlich gegenüber der Klägerin , es bei Me i- dung einer von der Klägerin im Einzelfall festzusetzenden und auf Angeme s- senheit durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterla s- sen, ab dem 4. November 2011 im g eschäftlichen Verkehr beim Goldankauf mit der Formulierung "kostenlose Schätzung" zu werben. Die mit der Abmahnung geltend gemachten vorprozessualen Anwalt s- kosten der Klägerin hat die Beklagte nicht bezahlt . Die Klägerin nimmt die B e- klagte deshalb auf Z ahlung von 651,80 3 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abg e- wiesen (OLG Celle, WRP 2013, 812). Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des ers tinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht. Einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten a us § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat es dagegen verneint. Dazu hat das Berufungsg e- richt ausgeführt: Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass z u- mindest hinsichtlich ihres in S . ansässigen Agenturpartners "Schuh - und Schlüsseldienst ", der im Namen und auf Rechnung der Klägerin Edelmetalle ankaufe, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei indes nicht b e- gründet, weil die von der Klägerin beanstandete Werbu ng der Beklagten nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend sei. Die Beklagte habe nicht in wettbewerbswidriger Weise mit Selbstverständlichkeiten geworben, da es sich bei ihrem Angebot, die von potentiellen Kunden zum Kauf angebotenen Edel metalle kostenlos zu schätzen, um eine freiwillige Sonderleistung der B e- klagten handele. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 5 6 7 8 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zw i- schen der Klägerin und der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG besteht, weil ein Agentu r- partner der Klägerin, der seinen Sitz im etwa 13 Kilometer vom Ladengeschäft der Beklagten entfernt gelegenen S . hat, für di e Klägerin Edelmetalle an - kauft. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG abgelehnt. Die A b- mahnung de r Klägerin war nicht berechtigt im Sinne dieser Vorschrift. a) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG verneint. Es hat angenommen, die strei t- gegenständliche Anzeige der Beklagten enthalte kein e irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die freiwillige Sonderleistung der Beklagten, das kostenlose Schätzen der ihr zum Kauf angebotenen Edelmetalle, beziehe sich weder auf eine Eigenschaft der angebotenen Leistung, die dieser wesensmäßig un d deshalb selbstverständlich sei, noch auf einen gesetzlich vorgeschriebenen und daher für alle gleichartigen Leistungsangebote geltenden Umstand. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Werbung mit objektiv richtigen Angaben gemäß § 5 Abs. 1 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbeb e- haup tungen etwas Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 I ZR 120/85, GRUR 10 11 12 13 - 6 - 1987, 916, 917 = WRP 1988, 28 G ra tis - Sehtest; Beschluss vom 23. Oktober 2008 I ZR 121/07, WRP 2009, 435 Rn. 2 Edelmetallankauf; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 2.115; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 5 B Rn. 72). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn gese tzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zum Wesen der angebotenen Ware oder Leistung gehörende Umstände besonders hervorgehoben werden, so dass die Werbeadressaten davon ausgehen, es werde mit einem Vorzug gegenüber a n- deren Waren gleicher Gattung oder Ko nkurrenzangeboten geworben, obwohl es sich tatsächlich um Merkmale handelt, die das Leistungsangebot des We r- benden gegenüber anderen Angeboten nicht auszeichnen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.115). In der zu § 3 UWG aF ergangenen En t- scheid ung "G ratis - Sehtest" hat der Senat die Werbung zugelassen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war noch eine zum Wesen der Ware geh ö- rende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch übliche Sonde r- leistung darstellte, die im gesundheitliche n Interesse der Verbraucher lag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen (BGH, GRUR 1987, 916, 917). Wesensmäßige Eigenschaften der beworbenen Ware oder Leistung und gesetzlich vorgeschriebene Angaben sind jedoch nur Beispiele einer unl a u- teren Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. Bornkamm in Köhler/Born - kamm aaO § 5 Rn. 2.115 und die bei MünchKomm.UWG/Reese , § 5 Rn. 178 aufgeführten Fälle). Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der bew orbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei B e- zug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber, erwarten kann (BGH, WRP 2009, 435 Rn. 2 Edelmetallankauf). c) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine Werbung mit freiwilligen Sonderleistung en gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG verstoßen könne, auch wenn eine derartige Leistung wegen ihrer Freiwi l- 14 - 7 - ligkeit nicht als gleichermaßen selbstverständlich w ie eine gesetzlich vorg e- schriebene oder durch ihr Wesen zwangsläufig gegebene Leistung angesehen werden könne. Sie meint, die Werbung mit der freiwilligen Sonderleistung (ko s- tenlose Schätzung der zum Kauf angebotenen Artikel) vermittle den Werbea d- ressaten den Eindruck, der Goldankauf durch die Beklagte sei besonders vo r- teilhaft, weil Mitbewerber vom Kaufpreis noch die für die Schätzung des Werts anfallenden Kosten abzögen. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dem Publikum sei bekannt, dass die kost enlose Schätzung im Goldankaufsgeschäft eine Selbstverständlichkeit sei. Die Klägerin habe dies auch in Abrede gestellt. d) Die Werbung mit dem Hinweis "kostenlose Schätzung" umfasst nicht nur die Fallgestaltung, dass der Wert eines der Beklagten zum K auf angebot e- nen Gegenstands vor Abgabe eines Ankaufgebots kostenfrei ermittelt wird. Diese Schätzung muss die Beklagte schon deshalb vornehmen, um dem pote n- tiellen Kunden einen konkreten Preis für den Fall eines Ankaufs nennen zu können. Dass diese Werterm ittlung kostenlos erfolgt, ist eine Selbstverstän d- lichkeit und wird von einem durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Ver braucher auch ohne weiteres erka nnt, so dass eine Irrefü h- rung bereits von vornherein ausscheidet. Die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten erstreckt sich ihrem Wortlaut nach auch auf den Fall, dass die Beklagte von einem Verbra u- cher, der keine Verkaufsabsicht hat, um eine Schätzung gebeten wird, weil er erfahren möchte, wieviel ein bestimmter Ge genstand wert ist. Es ist nicht fes t- gestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte für eine derartige Wertermittlung ein Entgelt verlangt. Auch wenn es sich bei der Schätzung des Wertes einer zum Kauf ang e- botenen Sache um eine üblicherweise von Edelmetallankäufern unentgeltlich 15 16 17 - 8 - vorgenommene Leistung handelt, bleibt es doch gerade in den Fällen, in denen die Wertermittlung unabhängig von einer Verkaufsabsicht des Verbrauchers erfolgt, eine freiwillige Sonderleistung der Beklagten , die nicht als selbstve r- ständlich angesehen werden kann und daher auch nicht mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Angabe oder mit einem zum Wesen der Ware gehörenden Umstand vergleichbar ist. Es kommt hinzu, dass es sich bei dem in Rede st e- henden Angebot um eine unentgeltliche Leistung handelt, die zumindest dann, wenn ein Vertragsschluss mit der Beklagten nicht beabsichtigt ist , nicht der B e- klagten, sondern nur dem nachfragenden Verbraucher dient. Auf eine solche freiwillige, für einen Verbraucher nicht mit finanziellen Risiken verbundene Lei s- tung muss der Anbieter auch dann werbend hinweisen dürfen, wenn er sie nicht allein gewährt, sondern eine entsprechende Übung auch bei seinen Mitbewe r- bern besteht (vgl. BGH, GRUR 1987, 916, 917 G ratis - Sehtest). Da die Abmahnung der Klägerin vom 14. Oktober 2011 somit nicht b e- rechtigt war, besteht auch kein Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 18 - 9 - III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.06.2012 - 7 O 51/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.01.2013 - 13 U 128/12 - 19
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