BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 341/99 Verkündet am: 1. Oktober 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 1. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des 25. Zivil- senats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl ä - gers zu 1 hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4 in bezug auf die Kündigung der Zweiersozietät S. & E. zurückgewi e - sen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zu 1 und der Beklagte betrieben seit Juni 1987 in Gesel l - schaft bürgerlichen Rechts eine Sozietät auf dem Gebiet der Wirtschaftspr ü - fung, Steuerberatung und rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger zu 2 unte r - hielt bis zum 30. Juni 1996 in I. eine Steuerberater- und Rechtsanwalt s - - 3 - kanzlei. Seit Herbst 1992 bis zumindest August 1994 war er zudem als freier Mitarbeiter fr die Soziett des Klgers zu 1 und des Beklagten ttig. Die Pa r - teien haben im wesentlichen darber gestritten, ob und gegebenenfalls zu we l - chen vertraglichen Bedingungen der Klger zu 2 seit Ende August 1994 in die bestehende Zweiersoziett aufgenommen wurde und ob die "Gesellschaft b r - gerlichen Rechts" (als Dreier- oder hilfsweise als Zweiersoziett) durch ve r - schiedene Kndigungserklrungen von Klgerseite beendet worden ist; der Klger zu 2 hat außerdem hilfsweise die Feststellung begehrt, daß ihm eine bestimmte Ttigkeitsvergtung zusteht, ußerst hilfsweise hat er deren Za h - lung verlangt. Schließlich haben die Klger die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer vom Beklagten allein in einer Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 1997 gefaßter Beschlsse begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl - gers zu 1 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die am 21. Januar 1997 vom Beklagten gefaßten Beschlsse im Verhltnis zum Klger zu 1 unwirksam sind. Im brigen hat es die Berufungen beider Klger zurckgewiesen. Von den dagegen eingelegten Revisionen beider Klger hat der Senat nur das Recht s - mittel des Klgers zu 1 im Kostenpunkt und insoweit angenommen, als dessen Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zu Nr. 4 bezglich der Kndigung der von ihm und dem Beklagten betriebenen Zweie r - soziett zurckgewiesen worden ist. Entscheidungsgrnde: - 4 - I. Die Revision des Klgers zu 1 ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Nr. 4, soweit er - hilfsweise - die Beendigung der Zweiersoziett mit dem Beklagten (S. & E. ) betrifft, begrndet und fhrt insoweit zur Zurc k - verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Klageantrag Nr. 4 auf Feststellung der Beendigung der Gesellschaft brgerlichen Rechts durch K n - digung sei erst in der Berufungsinstanz dahin gendert worden, hilfsweise die Beendigung der Zweiersoziett S. & E. festzustellen. Diese Klage n - derung sei unzulssig, weil der Beklagte ihr nicht zugestimmt habe und sie z u - dem in zweiter Instanz nicht sachdienlich sei. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung nicht stand. 2. Das Berufungsgericht htte - nachdem es das Bestehen einer Dreie r - soziett verneint hatte - ber das Berufungsbegehren des Klgers zu 1 hi n - sichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags zur Beendigung der Zweiersoziett in der Sache entscheiden mssen, weil dieser Streitgegenstand bereits erstinstanzlich im Wege zulssiger nachtrglicher Eventualklageh u - fung (entsprechend §§ 263, 267 ZPO) rechtshngig gemacht wurde und das Landgericht darber eine Sachentscheidung getroffen hat. Der von den Klgern im landgerichtlichen Verfahren mit dem Klagea n - trag zu Nr. 4 eingefhrte Streitgegenstand der Feststellung der Beendigung "der Gesellschaft brgerlichen Rechts" durch Kndigung bezog sich zwar in erster Linie auf die von ihnen behauptete Dreiersoziett (S. , E. & H. ); dieser Antrag und seine Begrndung umfaûten aber schon damals auch das Hilfsbegehren des Klgers zu 1, fr den Fall des Nichtbestehens e i - ner Dreiersoziett die Beendigung der (unstreitigen) Zweiersoziett zwischen - 5 - ihm und dem Beklagten auf der Grundlage der verschiedenen, gestaffelten Kndigungen festzustellen. Über das von Klgerseite mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997 (GA 49, 50) in Erweiterung der bisherigen Klage eingefhrte Vo r - bringen zur Soziettskndigung haben die Parteien - der Beklagte erstm als mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1997 (GA 71), die Klger ergnzend mit Schriftsatz vom 13. November 1997 (GA 126 ff.) - streitig zur Auslegung insbesondere des Kndigungsschreibens vom 24. Juni 1994 in bezug auf die Kndigung (auch) der Zweiersoziett S. und E. vorgetragen. Unter Bezugnahme auf die schriftstzlich gestellten Antrge haben sie sodann zu dem gesamten Fes t - stellungsantrag Nr. 4 streitig verhandelt; ausweislich des Sitzungsprotokolls bezog sich die ausfhrliche Erörterung schon deshalb auch auf das Eventua l - begehren des Klgers zu 1 bezglich der Zweiersoziett, weil dort vermerkt ist, eine Einigung sei nicht zu erzielen gewesen, "auch nicht zu dem Punkt, ob und wann eine Gesellschaft, bestehend aus zwei oder drei Personen beendet wu r - de". Da der Beklagte somit durch rgeloses Verhandeln in die Erweiterung der Klage eingewilligt hatte (analog § 267 ZPO), war diese als nachtrgliche Eventualklagehufung schon erstinstanzlich unabhngig von der Frage der Sachdienlichkeit zulssig. Folgerichtig hat das Landgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 1998 den Feststellungsantrag zu Nr. 4 auch in Bezug auf die B e - endigung der Zweiersoziett S. & E. sachlich beschieden, indem es sich mit der Frage einer Umdeutung der namens beider Klger durch ihre Bevol l - mchtigten ausgesprochenen Kndigungen in solche des Klgers zu 1 allein gegenber dem Beklagten im Hinblick auf die Zweiersoziett auseinanderg e - setzt hat. - 6 - II. Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es insoweit die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer Mnke
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