BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 342/09 Verkündet am: 16. Juni 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbea m ter der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Briefeinwurf ZPO §§ 178 ff a) Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO genügt, vorbehaltlich dolosen Verhaltens, nicht, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellansc hrift eine Wohnung oder Geschäftsräume zu nutzen. Insbesondere reicht nicht, dass er nach Aufgabe der Wohnung oder der Geschäftsräume ein Schild mit se i- nem Namen an dem Briefeinwurf b e lässt. b) Der nur einem überschaubaren Personenkreis (hier: drei Partei en) zugängl i- che Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus ist auch dann für eine Ersatzz u- stellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO geeignet, wenn die Sendu n gen nicht in ein geschlossenes Behältnis fallen, sondern auf den Boden des Hausflurs, s o- fern der Adressat seine P ost typischerweise auf di e sem Weg erhält und eine eindeutige Zuordnung des Einwurfschlitzes zum Empfänger möglich ist. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivil senats des Oberlandesge richts Frankfurt am Main vom 31. März 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Provisionen in Höhe von 35.907,82 k quisitio n von Aufträgen . Die Kläg erin erwirkte gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über ihre Fo r derungen nebst Kosten, der dieser am 17. August 2007 unt er der Anschrift B . Straße 8 in F . zugestellt wurde. N achdem die Beklagte keinen Widerspruch eingelegt hatte, beantragte die Klägerin einen Vollstr e- ckungsb e scheid. Dieser wurde antragsgemäß erlassen und nach Angabe der 1 2 - 3 - im Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 Satz 1 ZPO wiedergegebenen Zuste l- lungsurkunde am 7. Sep tember 2007 unter derselben Anschrift durch Einl e- gung des Schriftstücks " in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung " z u gestellt. In dem Haus B . Straße 8 hatten außer der Beklagten noch zwei we i- tere Parteien eine Wohnung beziehungsweise Geschäftsräume . In der Auße n- t ür des Hauses befand sich ein einzelner Briefschlitz, in den die Post für alle drei Parteien eingeworfen wurde. Da innen ein Behältnis nicht angebracht war, fielen die Sendungen hinter der Tür auf den Boden des Hausflurs. Die B e klagte macht geltend, sie habe am 3. September 2007 ihre Geschäftsräume dort au f- gegeben und ihren Sitz an ei nen neuen Standort verle gt. Ihr Vorstand habe bereits am 29 . August 2007 die Schilder mit ihr e m Namen an der Hausei n- g angstür und am Briefeinwurf abmontiert. Sie ist deshalb der Auffa s sung, der Vollstreckungsbescheid sei nicht ordnungsg e mäß zugestellt worden. Nachdem die Beklagte mit am 23. November 2007 eingegangenem Schriftsatz Einspruch gegen den Vollstreckungsb e sc heid erhoben hatte, hat das Landgericht diesen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat demgegenüber den Vollstreckungsbescheid aufrechte r halten. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Bekla g ten. Entscheidungsg ründe Die zulässige Revisio n ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 3 4 5 - 4 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Einspruch der Beklagten g e- gen den Vollstreckungs bescheid unzulässig, da er nach Ablauf der Notfrist von zwei Wochen (§§ 339, 700 ZPO) bei Geri cht eingegangen sei. Der B e scheid sei am 7. September 2007 ordnungsgemäß zugestellt worden. Die B e klagte habe den Inhalt der Zustellungsurkunde nicht entkräften k önnen, wo nach das Schriftstück in einen zu i hrem Geschäftsraum gehörenden Br iefkasten oder eine ähnliche Vor richtung eingelegt worden sei. Sie habe nicht nachweisen können, dass d er am Haus B . Straße 8 in die Haustür eingelassene Brie f- schlitz zum Ze itpunkt der beurkundeten Zustellung nicht mehr mit ihrem N a- menszug versehen gewesen sei. Die hierzu vernommenen Zeugen hätten dies nicht bestätigt . Insbesondere habe der Zeuge K . , der einer der Mi e ter in dem Haus gewesen sei, bekundet, das ursprünglich vorhandene Namensschild der Beklagten sei erst e in "paar Tage" be vor oder nachdem er ein auf den 27. September 2007 datierendes Schreiben der neuen Hauseigentümerin e r- halten habe, en t fernt worden. Der Briefschlitz sei eine geeignete Vorrichtung im Sin ne des § 180 Satz 1 ZPO gewesen . Zwar werde in der Literatur teilweise ein Gemeinschaft s- briefkasten von mehreren Mietparteien mangels eindeutiger Zuordnungsmö g- lichkeit nicht als im Sinne dieser Vorschrift geeignete Einrichtung angesehen. Maßgeblich sei jed och, ob der Briefkasten beziehungsweise die ähnliche Ei n- richtung eindeutig eine Zuordnung zum Adressaten ermögliche und auch für diesen b e schriftet sei. Entscheidend sei auch , ob der Adressat typischerweise über diese Vo r richtung seine Post erhalte, da er damit zu erkennen gebe, dass er dem Kreis der Mi t benutzer hinreichendes Vertrauen entgegen bringe. Die Beklagte habe nicht bestritten, dass ihr die Post üblicherweise durch den Brie f- 6 7 - 5 - schlitz zugestell t worden sei. Dessen N utzer kreis sei auf drei Personen b e- grenzt und damit ü berschaubar gewesen. Unbeachtlich sei, ob die Beklagte tatsächlich ihren Geschäftssitz zum maßgeblichen Zeitp unkt bereits verlegt gehabt habe . Ihren Darlegungen könne nicht entnommen werden, dass nicht noch ein von ihr zurechenbar ges etz ter Rechtsschein des Bestehen s eines Geschäftssitzes in der B . Straße 8 b e- standen habe. Unstreitig sei die Beklagte Dritten gegen über noch unter d ies er A d resse aufgetreten. Dies beleg e eindrucksvoll die Gerichtsakte, wonach die Schriftsätze der Beklagten im Rubrum noch bis zum Erlass des erstinstanz l i- chen Urteils am 28. Juli 2008 diese Anschrift auf ge wi e sen hätten . Schließlich komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruch sfrist nicht in Betracht. D a die Bekla gte jedenfalls den Recht s schein ein es Geschäftslokals in der B. Straße 8 gesetzt habe, hätte sie auch dafür Sorge tragen müssen, dort niedergelegte Post zur Kenntnis zu nehmen. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidende n Punkt nicht stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht, den am 23. November 2007 bei Gericht eingegangene n Einspruch der Bekla g- ten gegen den Vollstreckungsbescheid gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO i . V . m. § 700 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der g e- 8 9 10 11 - 6 - mäß § 339 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 700 Abs. 1 ZPO für diesen Rechtsbehelf ge l- tenden zweiwöchigen Not frist erhoben wurde. Ob der Vollstreckungsbe scheid der Beklagten am 7. September 2007 nach § 180 Satz 1 ZPO wirksam zug e- stellt wurde, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist am 21. September 2007 ablief, hängt von noch nachzuholenden Feststellungen dazu ab, ob die Bekla g- te an dem maßgebli chen Tag im Hause B. Straße 8 noch Geschäftsräume u n terhi elt. 1. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob die Beklagte, wie sie geltend macht , vor dem 7. September 2007 objektiv ihre Geschäft s räume an einen anderen Ort verlegt hatte . D ie Ersatzz ustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus , dass e i ne Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zug e- stellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (z.B. BGH, B e- schlüsse vom 22. Okto ber 2009 - IX ZB 248/08, NJW - RR 2010, 489 Rn. 15 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 , ZIP 2008, 1747 Rn. 7 u nd Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97 , ZIP 1998, 862, 863 ) . Entgegen der Ansicht der V o- rinstanz genügt der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unte r halte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume , für eine ordnungsgemäß e Z u stellung nicht. Dies ergibt sich aus dem unmis s- verständlichen Wortlaut der §§ 178 bis 181 ZPO, nach dem nur in der Wo h- nung beziehungsweise den G e schäftsr äumen oder durch Einwurf in die hierzu gehörenden Postempfangsvo r richtungen zugestellt werden kann, n icht aber dort, wo lediglich der Anschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums b e- steht. 12 13 - 7 - Eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmungen dahingehend, dass der vom Empfänger zurechenbar gesetzte Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums gen ügt, scheidet aus. Die Zustellung dient unter and e- rem dazu, dem Adressaten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder - verteidigung hierauf einz u richten (z.B. BVerfGE 67, 208, 211; BGH , Urteil vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47 jew. mwN ) . Im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften no t- wendigerweise formal en Charakter (BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VII I ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229; Mün chKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 166 Rn. 6 ; vgl. auch BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW - RR 2010, 421, Rn. 1 8 ) . Dieser verbietet es , über den Wortlaut der Bestimmunge n h i n ausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der ( zurech enbare) Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums des Empfängers b e- steht. Da die Voraussetzungen, un ter denen der Rechtsschein und seine Zur e- chenbarkeit gegenüber dem Empfänger angenommen werden könnte n, w e- sentlich von den Details der konkreten Verhältnisse ab hä ngen, würde anson s- ten die rechtliche Beurteilung der einzelnen Zustellung mit Unsicherheiten b e- lastet , die mit ihrem Zweck unvereinbar w ä ren. Allerding s ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es eine unzuläss i- ge Rechtsausübung darstellt , wenn der Zustellungsadressat eine fe h lerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächl i- chen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgeric htet herbeigeführt hat (z.B. BVerfG aaO Rn. 17; OLG Jena NStZ - RR 2006, 238; OLG Köln NJW - RR 2001, 1511, 1512 jew. m wN ; so auch MünchKommZPO/Häublein, aaO § 178 Rn. 11 ; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 178 Rn. 7 ). Hierbei hand elt es sich j e doch nicht 14 15 - 8 - um die Erleichte rung ein er wirksame n Zustellung im Wege der objektiven Z u- rechnung eines Rechtsscheins . Vielmehr wird dem Empfänger im Lichte des das ge samte Recht beherrschenden Grun dsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter engen Voraussetzungen lediglich v ersagt, sich auf die U n- wirksamkeit einer Zustellung zu berufen (BVerfG aaO Rn. 18). Auch wenn di e- se - verfassungsrecht lich unbedenkliche (BVerfG aaO) - Rechtsprechung im Ergebnis dazu führt, dass eine Entscheidung über die materiellrechtliche Rechtslage un terbleibt und d a mit zugleich das rechtliche Gehör verkürzt wird, verhilft sie auf der anderen Seite der allgemeinen Redlichkeitspflicht der Parte i- en zur Geltung, die sich auch auf die Prozessführung und damit auch auf die Vorau s setzungen einer wirksamen Zu stellung bezieht (BVerfG aaO; vgl. auch BVer f GE 104, 220, 232). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor . Die Beklagte hat nach dem bisherigen Sach - und Streitstand nicht bewusst ve r- sucht, den Anschein zu erwecken, sie unterhalte ihre Geschäf tsräume we i terhin im Hause B . Straße 8. Vielmehr steht, soweit sie ihre Geschäftsräume ta t- sächlich verlegt hatte, lediglich in Rede, dass sie es ohne dolose Absicht ve r- säumte, ihr Namensschild an dem Briefeinwurf in der Haustür rechtzeitig zu entfe r nen. 2. Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellu ng vom 7. September 2007 weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin: a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, w enn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. O k tober 2009 - IX ZB 248/08, NJW - RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 , ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97 , ZIP 1998, 862, 863 ) . Hat der Adressat die Nu tzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung 16 17 - 9 - an ihn dort nicht mehr möglich. Die Aufgabe setzt eine n entspr e chende n Wi l- lensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss (BGH, Beschluss vom 22. Ok tober 2009 aaO Rn. 18, 21 ) . I ns o weit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen (BGH aaO Rn. 21 ; zum Erfordernis des nach außen zu erkennenden Aufgabewillen s bei einer Wo h nung siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, N JW 1988, 713 f; Zö l ler/Stöber aaO § 178 Rn. 6 ) . Der Aufga bewille muss, wenn auch nicht gerade für den A b- sen der d es zuzustellenden Schriftstück s oder die mit der Z u stellung b e traute Person, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobac h- ter e r kennbar sein (z.B. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO Rn. 18 und Urteil vom 27. Oktober 1987 aaO ) . Dies setzt indessen nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erw e cken könnten, er nutze die Wohn - beziehungsweise Geschäftsräume dort auch weiterhin (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 aaO Rn. 18) . Insbesondere g e nügt allein die Existenz eines Namensschilds nicht, weil ansonsten doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre ( vgl. MünchKom m ZPO/Häublein, aaO § 178 Rn. 11 ). Bei der Fest stellung, ob die Beklagte am 7. September 2007 im Hause B. Straße 8 noch Geschäftsräume unterhielt, wird das Berufungsgericht insbesondere einerseits der behaupteten Anmeldung der Sitzverlegung gege n- über dem Handelsregister nachzugehen und andererseits zu berüc ksichtigen haben, dass die Zustellungsurkunde, deren Inhalt durch den Aktenausdruck des M ahnverfahrens nachgewiesen ist ( § 696 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO ) , zwar kei nen Beweis gemäß § 418 Abs. 1 ZPO für die Existenz von G e- schäftsräumen an dem Z ustellungsort erbringt, jedoch ein Indiz hierfür darstellt (vgl. BGH, B e schluss vom 6. Mai 2005 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Se nats], NJW 1992, 224, 225 f). 18 - 10 - Demgegenüber kommt dem vom Berufungsgericht herangezogen en Umstand, dass in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der B e klagten im Rubrum teilweise n och die Anschrift B . Straße 8 verwendet wurde, ke i- ne indizie lle Bedeutung zu, da die Beklagte von Anbeginn im Widerspruch hie r- zu vorgetragen hat , s ie habe am 7. September 2007 dort keine Geschäftsrä u- me mehr unterhalten. Die Verwend ung der Anschrift B . Straße 8 in den anwaltlichen Schriftsätzen lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass ledi g- lich versäumt wurde, die bereits in den Mandante ndaten eingespeicherte A d- resse der B e klagten zu aktualisieren. b) D ie Wirksamkeit der Zustel lung scheiterte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht daran , dass der Vollstreckungsb e scheid in den in der Au ßentür des Hauses B . Straße 8 befindlichen Briefschlitz ei n- geworfen wurde, obgleich es sich um ein e von drei Partei en gemeinschaftlich genutzte Vorrichtung handelte und sich auf der Innenseite der Tür keine g e- schlossene Auffangvorrichtung für die eingeworfene Post befand. Der gemei n- same Brie f schlitz in der Haustür eines Mehrparteienhauses ist jedenfalls dann eine "ähnl i che Vorrichtung" im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO, die eine Z ustellung ermö g licht, wenn , wie hier, in dem betreffenden Gebäude lediglich drei Parteien wohnen bezieh ungsweise Geschäftsräume unter halten, der Zustellungsadre s- sat gewöhnli ch seine Post durch diesen Einwurf erhält und - etwa aufgrund e i- ner entsprechenden Beschriftung - eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten mö g lich ist . a a ) In der Literatur wird all erdings in Übereinstimmung mit einigen obe r- gerichtlichen Entscheidungen (OLG Bremen OLGR 20 0 7, 304, 305; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04, juris Rn. 9) überwiegend 19 20 21 - 11 - vertreten, der Haustürbriefschlitz in einem Mehrfamilienhaus oder in einem sonstigen größeren Gebäude, das von mehreren nicht gemeinsam wo h nenden Personen beziehungsweise von mehreren In habern verschiedener Unterne h- men genutzt wird, sei keine für eine Ersatzzustellung geeignete "ähnliche Vo r- richtung" ( M u sielak/Wolst, ZPO, 7. Auf l., § 180 Rn. 2; Prüttin g/Gehrlein /Kessen , ZPO, 2. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3; Wieczo rek/Schütze /Rohe , 3. Aufl. § 180 Rn. 10; ZAP - Kommentar / Zimme r- mann , ZPO, 8. Aufl. , § 180 Rn. 1; so wohl auch Zö l ler /Stöber aaO § 180 Rn. 3). b b) Der Senat hält jedoch die Gegenauffassung für überzeugender , nach der ein nur einem überschaubaren Personen kreis zugängliche r Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus für eine Ersatzzustellung geeignet ist , wenn der A d- ressat seine Post typi scherweise auf diesem Wege erhält und eine eindeutige Zuordnung zum Empfänger möglich ist ( Münc hKommZPO/Häublein, aaO § 180 Rn. 4). (1 ) In der Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass ein e Ersat z- zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einwurf in einen solchermaßen b e- schränkt zugängli chen Gemeinschaftsbriefkas ten erfolgen kann ( OLG Fran k furt am Main , NStZ - RR 2010, 349, 350 ; LSG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 9. Februar 2006 - L 7 VU 28/05, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2008 - M 6 b S 08.1916, juris Rn. 10, 28 ; weitergehend: LAG Rhei n land - Pfalz, Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 Sa 164/05, juris Rn. 14 f, das sogar einen für einen größeren Personenkreis zugänglichen Briefkasten für geeignet hält ) . Dem ist be i zupflichten. Durch die A nforderungen des § 180 Satz 1 ZPO an die Empfangseinric h- tungen, in die das zuzustellende Schriftstück eingelegt werden darf, soll insb e- 22 23 24 - 12 - sondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewährleistet werden, dass der A d ressat mit hinreichender Sicherheit in die La ge versetzt wird, den Inhalt der Sendung auch tats ächlich zur Kenntnis zu nehmen . D ie Bereitstellung und Ausge s taltung einer Vorrichtung zum Postempfang liegt indessen in der Sphäre und Eigenverantwortung des Adres saten . Er verfügt deshalb über einen Spie l- raum , darüber zu entscheiden, welches Maß an Sicherheit gegen den Verlust von Sendungen die von ihm gewählte Ein richtung bieten soll. Entscheidet er sich für eine Variante, die einzelne Risiken nicht ausschließt, muss er sich hi e- ran insbesondere bei einer förmlich en Zustellung auch zu seinem Nachteil fes t- halten lassen, solange die Vorrichtung insgesamt in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geei g net ist. Hiernach kann eine Zustellung nach § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in eine Vor richtung erfolgen, die für den Postempfang eines überschaubaren Pe r- sonenkreises bestimmt ist, der ein von weni gen Parteien genutztes Haus b e- wohnt oder dort ein Geschäftslokal unterhält . Der Adressat, der eine solche Einrichtung gewöhnlich für den Erhalt vo n Postsendungen verwendet, gibt d a- mit zu erken nen, dass er den ihm typischerweise persönlich bekannten Mitnu t- zern hinreichende s Vertrauen entgegenbringt , dass diese auch mit den an ihn gerichteten Sendungen sorgfältig umgehen ( OLG Frankfurt am Main aaO; Mü nchKommZPO/Häublein aaO) . Dies hält sich im Rahmen des einem Zuste l- lungsadressaten durch § 180 Satz 1 ZPO eröffneten , eigenverantwortlich au s- zufüllenden Spielraums zur Gestaltung seines Postempfangs . Die Nutzung e i- ner gemeinschaftlichen Postempfangseinrich tung gewährleistet unter den da r- gestellten Voraussetzungen auch in der allgemein übli chen Art noch eine sich e- re Au f bewahrung , da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein überschaubarer Personen kreis , dem ein Hausnachbar vertraut, auch tatsäc h- lich mit für diesen bestimmten S endungen gewissenhaft verfährt . Auch der 25 - 13 - Wortlaut des § 180 Satz 1 ZPO for dert nicht, dass der Briefkasten oder die äh n liche Vo r richtung allein zur Wohnung oder zu den Geschäftsräumen des Empfängers g e hört (OLG Frankfurt am Main aaO) . (2 ) Die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die Nutzung eines gemeinschaftlichen geschlossenen Briefkastens, sondern auch für einen Brie f- schlitz in einem Mehrparteienhaus , sofern die dargelegten engen Vorausse t- zungen erfüllt sind . Dies er stellt dann eine " ähnliche Vorrichtung " im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO dar. Der Revision ist einzuräumen, dass das Risiko des Ve r- lustes von Sendungen erhöht ist, wenn d ie Post nicht in ein geschlossenes B e- hältnis fällt, sondern auf den Boden des Hausflur s. Hierdurch unterliegen die eingeworfe nen Briefe , solange die Nutzer des Hauses sie noch nicht an sich genommen haben, nicht nur deren Zugriff , son dern auch dem Drit ter , die Ei n- lass in das Gebäude erhalten. Dieses Risiko besteht jedoch nicht nur bei einem Mehrpa r teienhaus. Vielmehr haben auch Besucher eines Einfamilienhauses die Mö g lichkeit, Postsendungen im Hausflur oder Windfang an sich zu nehmen, wenn diese in einen ohne eine geschlossene Auffangvorrichtung versehenen Briefschlitz in der A ußentür eingew orfen werden. Aus der Regierungsbegrü n- dung des Entwurfs des Zustellungsrefor m gesetzes (BR - Drucks. 492/00 S. 46) zu § 180 ZPO ergibt sich aber, dass ein solcher Briefschlitz jedenfalls in einem Einfamilienhaus eine für die Ersatzzustellung geeignete " ähnlic he Vorric h tung " darstellt. Hieraus folgt, dass das Risiko des Zugriffs Dritter auf die eing e worfene Post nicht per se zum Fehlen der Eig nung eines Briefschlitzes für die Ersatzz u- stellung führt. Befindet sich ein solcher Brief einwurf in einem Mehrparteie n- ha us, hat zwar im Allgemeinen eine erhöhte An zahl Dritter die Möglic h keit , auf Post zuzugreifen, die von den Nutzern noch nicht in die Wohnung oder das Ge schäftslokal herein geholt wurde . E in gegenüber einem Einfamilienhaus a n- dersartiges Risiko be steht hi n geg en nicht. Nutzt der Zustellungsadressat einen 26 - 14 - gemeinschaftlichen Briefeinwurf ungeachtet der potentiell erhöhten Gefahr, dass sich Besucher seiner Post bemächt i gen, bringt er damit ebenfalls zum Ausdruck, dass er seinen Mitnu t zern und deren Kontaktpersonen , denen sie Zutritt zum Haus gewähren, hinre i chendes Vertrauen entgegen bringt. Solan ge es sich um ein Gebäude mit wenigen Pa r teien handelt, bleibt auch dies noch im Rahme n einer sicheren Au f bewahrung im Sinne des § 180 Satz 1 ZPO . Dies trifft jedoch nicht mehr zu, wenn - was in der Strei t sache nicht der Fall ist - in den im Hause befindlichen Geschäftsräumen ein reger Publikumsverkehr herrscht . Nichts anderes gilt für die Gefahren, dass die hinter der Außentür auf dem Boden liegenden Postsendungen dur ch Wind, Verschieben beim Öf f ne n und Schließen der Tür oder vergleichbare Ereignisse verlustig gehen oder u n- auffindbar werden , und das von der Revision angeführte - aber ohn e hin wohl nur theoretische und daher vernachlässigbare - Risiko , dass ein Brief unb e- merkt an den Schuhen einer Person haftet und nach draußen fort getragen wird. Di e se Gefahren bestehen dem Grunde nach auch bei Einfamilienhäusern, in d e nen die Post durch einen bloßen Briefschlitz eingeworfen wird, ohne dass dieser als eine für eine Zuste llung nach § 180 Satz 1 ZPO ungeeignete Vorric h- tung anzusehen ist. Die Risiken sind bei einem kleinen Mehrparteien haus l edi g- lich in quantitativer Hinsicht höher, was dem Adressaten, der sich gleic h wohl eines gemeinsamen Briefeinwurfs bedient, aus den vorst ehenden Grü n den im Rahmen des § 180 Satz 1 ZPO zuz u rechnen ist. Schließlich widerspricht auch die Regierungsbegründung zu § 180 ZPO dieser Würdigung nicht. Zwar ist darin als " ähnliche Vorrichtung " nur der Brie f- schlitz eines Einfamilienhauses genannt (BR - Drucks. 492/00 S. 46). J e doc h handelt es sich hierbei , wie sich aus der Verwendung des Wortes " insbesond e- 27 28 - 15 - re " ergibt, lediglich um ein Beisp iel für eine einem Briefkasten gleichzustelle n de Einrichtung zum Empfang von Post . 3. Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, weil noch weitere Feststellungen notwendig sind, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2008 - 2/25 O 468/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.03.2009 - 10 U 185/08 - 29
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