BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 342/13 vom 30. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter b eschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 - I - 18 U 78/13 - wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahre ns (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Klägerin im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 839 Abs. 3 BGB erhobenen Rügen sind nicht entscheidungserheblich. Denn ein e t- waiger Amtshaftungsanspruch scheitert in jedem Fall an § 254 BGB. Nach Da r- stellung der Klägerin ist der beklagte Notar in der Besprechung am 3. März 2008 von ihr und ihrem Ehemann beauftragt worden, eine letztwillige Verfügung auf der Grundlage des ihm übergebenen Konzepts zu entwerfen. Die Kl ägerin 1 2 - 3 - will anschließend mehrfach telefonisch den Beklagten vergeblich daran erinnert und ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2008 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist bis spätestens zum 1. August 2008 gesetzt haben. In dem Schreiben heißt es für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist: " Wir b e- trachten dann diesen Auftrag als erledigt, ohne Honorarforderung ". Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte, wenn sie innerhalb der Frist weder einen Vertra gsentwurf noch eine sonstige Nachricht des Beklagten erhalte, nicht mehr ernsthaft davon ausgehen können, dass der Beklagte weiterhin an der Umsetzung des angedachten Konzepts a r- beite, ist frei von Rechtsfehlern. Dann hätte aber ausreichend Zeit bestanden, um die nach Darstellung der Klägerin beabsichtigte letztwillige Verfügung auf Seiten des Erblassers vor dessen Tod am 8. Januar 2009 durch einen anderen Notar beurkunden zu lassen. Wenn die Eheleute D . - hierbei muss sich die Klägerin als Gesch ädigte auch ein Mitverschulden des Erblassers zurec h- nen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VII ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2328; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarha f- tung, 2. Aufl., Rn. 2251) - nach fruchtlosem Ablauf der Fr ist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es - ohne dass es hierbei einer erneuten tatrichterlichen Abwägung bedarf - gerech t- fertigt, wenn die Klägerin die mit dem Erbfall eingetretenen Folgen in vollem Umf ang selbst tragen muss. Das Untätigbleiben über einen so langen Zeitraum ist völlig unverständlich, zumal in dem Schreiben die Angelegenheit als beso n- ders dringlich dargestellt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Eilbedürftigkeit in dem Gesundheitszustand des Erblassers begründet lag, oder dafür - wie von der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung geltend g e- macht wird - steuerliche Überlegungen maßgebend waren. Der behauptete Schaden kann daher haftungsrechtlich nicht mehr dem Notar zugere chnet we r- 3 - 4 - den, sondern ist Folge der Untätigkeit der Klägerin beziehungsweise des Er b- lassers. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Ungewis s- heiten bezüglich des hypothetischen Kausalverlaufs, die sich zum Nachteil des Beklagten auswir ken müssten. Wieso ein anderer Notar, wenn ihn die Eheleute zeitnah nach Ablauf der Frist beauftragt hätten, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Umsetzung des Konzepts noch vor dem 8. Januar 2009 zu bewer k- stelligen, ist nicht ersichtlich. Von ei ner weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.02.2013 - 6 O 271/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.07.2013 - I - 18 U 78/1 3 - 4 5
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