BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 343/03 vom1. April 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herr-mannbeschlossen:Der Antrag des Beklagten vom 4. März 2004, ihm zur Durchfüh-rung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision imUrteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom17. Oktober 2003 - I-16 U 208/02 - einen beim Bundesgerichtshofzugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen, wird zu-rückgewiesen.Gründe: Die Beiordnung setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstren-gungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen.Die bloße Erklärung des Beklagten, daß die sieben in der Antragsschrift na-mentlich bezeichneten Rechtsanwälte "nicht in der Lage" gewesen seien, dasMandat zu übernehmen, genügt den Anforderungen an eine substantiierteDarlegung und einen Nachweis nicht, zumal der Beklagte es unterlassen hat,die Gründe darzulegen, die einerseits diese Rechtsanwälte an der Übernahmedes Mandats gehindert haben, andererseits die von ihm ursprünglich beauf-tragte Anwältin veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen (vgl. Senatsbe- - 3 -schluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 = BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengun-gen, zumutbare 1).SchlickWurm
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