BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 344 /14 vom 26 . März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann , Tombrink , Dr. Remmert und Reiter beschl ossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. November 2014 - 3 U 2473/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Beschwerd festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einem Betreuungsve r- trag Erfüllungsansprüche bezüglich des Betriebs eines Hausnotrufsystems ge l- tend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Streitwert auf . M it seiner Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO cht erreicht wird. 1 2 - 3 - Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvorau s- setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO hat das Re - visionsgericht von Amts wegen zu prüfen (v gl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - I ZR 27/09, WRP 2010, 902, 903 und vom 13.Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW - RR 2005, 1728). Auf die Frage, ob es dem Beschwerdegegner gestattet ist, sich erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eine durch die Vorinstanzen zu hoch erfolgte Streitwertfestsetzun g zu berufen, kommt es daher jedenfalls dann nicht an , wenn die Beschwer - wie vorliegend - auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts festgesetzt werden kann . Der Senat ist insofern auch nicht an die - vorliegend nicht weiter begründete - Wer t- festset z ung durch die Vorinstanzen gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8 mwN) . D er Wert des Hauptantrags zu II ( " Vor Ort " - und " Rund um die Uhr " - Bereitstellung von mit eigenem Personal besetzter Notrufanlage mit Gege n- sprechverbindung sowie Bereitstellung von eigenem Personal zur schnellen Hilfe und Erreichbarkeit in dringenden Fällen) ist - auf der Grundlage des u n- streitigen Sachverhalts - nach § 9 Satz 1 ZPO zu bemessen . Nach § 2 Nr. 1 des streitgegenständli chen Betreuungsvertrags vom 30. August 2010 erbringt d ie Beklagt e gegenüber dem Kläger die dort näher aufgeführten - teilweise - strei t- gegenständlichen Grundleistungen . Sie erhält für die Bereitstellung der Grun d- leistungen pauschal unabhängig von der Inans pruchnahme nach § 2 Nr. 2 handelt es sich bei der vom Kläger vorliegend geltend gemachten Leistung der Beklagten (Bereitstellung von Grundleistungen) um eine wiederkehrende Leistung im Si n- ne v on § 9 Satz 1 ZPO, die mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges zu berechnen ist. Angesichts des Umstandes, dass streitgegenstän d- 3 4 - 4 - lich nur ein Teil der Grundl eistungen ist, erg i b t sich somit keinesfalls eine den Betrag von e Beschwer. D er Kläger hat zwar in der Klageschrift (Seite 8) die Auffassung vertr e- ten, es sei bei dem Streitwert nicht nur die monatliche Betreuungspauschale zu bewerten, sondern zusätzlich, dass die eingeklagten Dienstleistungen in b e- sonderer Weise s einen engsten Persönlichkeitsbereich beträfen. Die gegenwä r- tige Notruferbringung führe zudem zu einem erheblichen Minderwert seiner Wohnung, er habe mit dem Kaufpreis auch die Infrastruktur des alten Notrufsy s- tems mitbezahlt. Eine derartige Berücksichtigun g auch der weitergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers wäre jedoch - wenn überhaupt - nur im Rahmen einer Wertfestsetzung nach freiem Ermessen g e- mäß § 3 ZPO möglich. Dagegen ist das Interesse des Klägers vom Gesetzg e- ber in § 9 ZPO für die dort behandelten Ansprüche im Streben nach Rechtss i- cherheit, Vereinfachung und Vereinheitlichung der Wertfestsetzung normativ vorgegeben worden ( MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 9 mwN; Musielak/ Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 9 Rn. 1 sowie § 3 Rn. 1 ) . Eine Berücksichtigung des konkreten Interesses des Klägers kommt, soweit - wie vorliegend - eine norm a- tive Streitwertregelung wie § 9 Satz 1 ZPO einschlägig ist, nicht in Betracht ( v gl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - V ZB 255/10, NJW - RR 2011, 588 Rn. 6 und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, NJOZ 2003, 3008 ) . Der Hilfsantrag zu II erhöht den We rt des Hauptantrags zu II nicht, da er wirtschaftlich auf dasselbe Ziel wie der Hauptantrag gerichtet ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; MüKoZPO/Wöst - mann aaO § 5 Rn. 13; Musielak/Heinrich aaO § 5 Rn. 12). 5 6 - 5 - Die (Haupt - und Hilfs - ) Anträge zu III ( " Vor Ort " - und " Rund um die Uhr " - Bereitstellung einer Notrufanlage mit Gegensprechverbindung für die Räu me des Gemeinschaftseigentums) erhöhen die Beschwer des Klägers im Verhältnis zum Antrag zu II nicht, da auch sie aus § 2 des Betreuungsvertrags hergeleitet und durch den nach § 9 Satz 1 ZPO maßgebenden dreieinhalbfachen Wert des einjähri gen Bezuges nach § 2 Nr. 2 Buchst. a des Betreuungsvertrags begrenzt werden. De r Antr a g zu IV (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleib t für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Nürnberg - Für th, Entscheidung vom 22.11.2013 - 19 O 9955/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.11.2014 - 3 U 2473/13 - 7 8
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