ECLI:DE:BGH:2017:090517UIIZR344.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 344/15 Verkündet am: 9. Mai 20 17 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 311 Abs. 2 Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Prospektha f tung im weiteren Sinne insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesel l schafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beig e- treten sind. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15 - OLG Naumburg LG Dessau - Roßlau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussre vision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlu ng und Entscheidung, auch über die Kosten des R e- visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 14. Dezember 2004 als Direktkommanditist mit einer Einlage von 70.000 % Agio an der E . P . M . GmbH & Co. KG III, einer zu einer Serie von 1 - 3 - Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Der Kläger zahlte entsprechend dem Fremdfinanzierungskonzept des Fonds zunächst lediglich 5 0 % der Einl a- ge auf das Mittelverwendungskonto der Kommanditgesellschaft. In das Ha n- delsregister wurde er mit einer Hafteinlage in Höhe von 103 % der gezeichn e- ten Einlage eingetragen. Die andere Hälfte der Einlagen sollte in den Jahren 2009 bis 2011 von de n Kommanditisten durch Verrechnung mit in diesen Ja h- ren geplanten Gewinnausschüttungen geleistet werden. Die Fondgesellschaft beabsichtigte noch im Jahr 2004, durch bankverbürgte Erlöszahlungen bes i- cherte Darlehen in Höhe von ca. 50 % des gesamten Fondsvol umens aufz u- nehmen und neben den gezahlten Einlagen für Filmproduktions - und Produkt i- onsnebenkosten zu verwenden. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin mit einer eigenen Einlage in Höhe von 1.000 September 2004 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte war zugleich von März 2004 bis zum August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin. Für ihre Tätigkeit erhielt die Beklagte eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des Kommanditkapitals. Mit Bescheid vom 18. J uli 2014 wurde die Einkommensteuer des Klägers für 2004 neu festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Verluste in Höhe des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, weil insoweit keine Darlehen, sondern Zuwendungen des amerikanischen Kooperati onspartners vorgelegen hätten. Der Kläger wurde deshalb zu einer Steuernachforderun g Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 56.520,78 Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen , die ihm durch die Zeichnung se i- 2 3 4 - 4 - ner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unte r Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen zur Zahlung Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der Kommanditg e- sellschaft verurteilt und die Freistellungsverpflicht ung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die B e- klagte begehrt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der A n- schlu ssrevision seine Klage in Höhe von 7.548 Entscheidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Zurückverweis ung der Sache an das Berufungsgericht. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an de r Gesellschaft halte, hafte die Beklagte bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Die Beklagte sei b e- reits als Kommanditistin im Handelsregister verzeichnet gewesen, bevor sich der Kläger a n der Fondsgesellschaft beteiligt habe. Diese Gesellschafterste l- lung habe sich auch nicht im treuhänderischen Halten von Beteiligungen e r- 5 6 7 8 - 5 - schöpft. Vielmehr habe die Beklagte durch die beteiligungsabhängige Verg ü- tung selbst von der Werbung weiterer Anleger p rofitiert. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die dort auch von der Beklagten durchgeführte und als Sicherungsmittel angepriesene Mittelverwendungskontrolle bei dem struktu r- gleichen Vorgängerf onds E . P . M . GmbH & Co. KG I wei t- gehend nicht funktioniert habe. Über 11.000.000 US$, die für die Produktion Mittelverwendungskonto geflossen. Es bestehe eine Hinweispflicht, wenn die Geschäftsführung der auch in der vorliegenden Kommanditgesellschaft eing e- setzten Komplementärin in einem Vorgängerfonds annähernd die Hälfte der Mittel an der Mittelverwendungskontrolle vorbei geleitet habe, da darin eine g e- nerelle Missachtung der Anlegerinteressen zum Ausdruck komme, welche sich auch bei dem nunmehr betroffenen Fonds auswirken könne. Zudem werde im Prospekt unzureichend auf die Gefahr hingewiesen, dass das Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorlieg ens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht anerkannt werde. Aufgrund einer Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinan z- hofs zu d em in § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal e- reits seit Ende 1992 eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, so dass Probleme mit der Finanzverwaltung geradezu vor programmiert gewesen seien. Darüber hinaus werde im Prospekt das bei einem Filmfonds erhöhte R i- siko des Totalverlusts bei unternehmerischem Misserfolg verharmlost. Das R i- siko eines Verlusts des Anlagevermögens sei bei einem Filmfonds anders zu 9 10 11 - 6 - beurteile n als bei anderen Anlagearten wie z.B. Immobilien - oder Schiffsfonds. Während es bei Immobilienfonds Sachwerte gebe, die dem Anlagekapital g e- genüberstünden, hänge der Erfolg eines Filmfonds letztlich allein davon ab, ob die produzierten Filme den Publikums geschmack träfen. Das damit verbundene erhöhte Risiko müsse im Prospekt eines Filmfonds in angemessener Weise dargestellt werden. Der Kläger sei so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Er habe Anspruch au f Rückzahlung der zur Durchführung des Steuerverfahrens gezahlter 3.150 Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung. Unter anderem nicht erstattungsfä hig seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 7.148 h- lung. Es sei weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt habe. Dieser (etwaige) Schaden sei daher nur im Rahmen des Feststellungsantrages mit berücksichtigungsfähig. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von sämtl i- chen Verbindlichkeiten freizustellen, die diesem durch die Zeichnu ng der Ko m- manditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt den zuerkannten Anspruch des Klägers a us Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haftet, die wie der Klä ger nach ihr 12 13 14 - 7 - dem Fonds beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnung s- gemäß aufgeklärt worden sind. a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 134 2 Rn. 9 sowie BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz - und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verle t- zung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Ve r- schulden bei V ertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 201 3, 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu e i- ner Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen G e- sellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengese llschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern g e- schlossen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 II Z R 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Bei einer Publikumspersonengesel l- schaft wie hier ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgese llschafter richten würde, die 15 - 8 - nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 28). b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt die Beklagte nicht unter diese Ausnahme. Die Beklagte war schon Gesellschafterin, als sich der Kläger als Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Diese Gesel l- schafterstellung erschöpfte sich ni cht in dem treuhänderischen Halten von B e- teiligungen der Treugeber. Die Beklagte hielt vielmehr einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin, so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solche r beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (ebenfalls offengelassen BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 27; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 29). Anders als rein kapitalistische Anlege r verfolgte die Beklagte nicht ausschließlich Anlageinteressen. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der Fondsgesellschaft eingebu n- den und erhielt für ihre Dienste eine jährliche Vergütung in Höhe von maximal 0,1 % des Kommanditkapi tals (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 29 f.). 2. Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteil i- gungsobjekt vermitte lt werden muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufkl ä- rung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesg e- 16 17 - 9 - richtsho fs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die K a- pitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrh eitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 19; Urt eil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger un ter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). 3. Das Berufungsgeric ht hat jedoch die Anforderungen an diese Aufkl ä- rungspflicht überspannt. a) Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, so n- dern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; 18 19 - 10 - Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt s elbst vornehmen, weil der Beteil i- gungsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2012 II ZR 294/11, ZIP 2013, 315 Rn. 11 mwN). b) Der Beteiligungsprospekt musste keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds der Serie en t- halten. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlag e- konzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt v o- rausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklä rung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 XI ZR 14/16, WM 2016 , 2216 Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 2014 III ZR 365/13, ZIP 2015, 431 Rn. 24). Davon abgesehen, dass danach nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich wäre, nicht aber ein Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem Vorgängerfonds, hat das Berufungsgericht das Vorliegen solcher strukturellen Gründe bei dem Fondskonzept der E . P . M . GmbH & Co. KG III nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die vom Ber u- fungsgericht angenommene Möglichkeit der Umgehung der Mittelverwendung s- kontrolle begründet keine Aufklärungspflicht. 20 21 - 11 - Der Umstand, dass die Komplementärin des E . P . M . GmbH & Co. KG III in dem von der Konzeption ähnlich en Vorgängerfonds über 11.000.000 US$ für die Produktion eines Films ohne Mittelverwendung s- kontrolle durch die damals gleichfalls hierfür zuständige Beklagte verwendet hat, dass also die handelnden Personen identisch sind, erforderte unter dem Gesichtspunk t einer aus strukturellen Gründen sehr naheliegenden Pflichtve r- letzung keinen Hinweis auf diesen Vorgang. Die Umgehung der Mittelverwe n- dungskontrolle im Vorgängerfonds wirkte sich auf die Struktur des Nachfolg e- fonds nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei der fehlenden Mittelverwendungskontrolle in dem Vorgängerfonds bereits um eine aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung geha n- delt hat, sodass aus der früheren Pflichtverletzung keine Schlüsse auf e ine e r- neute aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gezogen werden kann. Letztlich ergibt sich daraus, dass wieder diejenigen Personen handeln, die bereits einmal Gelder ohne Mittelverwendungskontrolle investiert haben, ohne zusätzlic he Anhaltspunkte keine strukturelle Wiederholungsgefahr. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Aufkl ä- rungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept s tehenden Geschäftsfü h- rung bejahen. Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat eine Aufkl ä- rungspflicht über Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anl a- gegesellschaft betrauten Person jedenfalls dann bejaht, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Der zweckentspr e- chenden Verwendung von Geldern für die P roduktion eines Films lediglich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen Verwendungskontrolle 22 23 - 12 - bei einem Vorgängerfonds kommt eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu. c) Die Prospektangaben genügen im Hinblick auf die Gef ahr der Nich t- anerkennung des steuerlichen Konzepts den Anforderungen an eine hinre i- chende Aufklärung der Anleger. Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Gefahr hinweisen, dass das dort beschri e- bene Fremdfinanzierung skonzept mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerrechtlich nicht anerkannt werde. aa) Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über d ie mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch für die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Jul i 2003 II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rec h- nen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12). Es besteht keine allgemeine Pflicht d a- rauf hinzuweisen, dass die Konzeption eines Fonds in steuerlicher Hinsicht ießend überprüft bzw. in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es genügt im Regelfall der allgemeine Hinweis, dass die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann und sich hieraus fü r den Anleger das Risiko ergeben kann, dass die prospektierten ste u- erlichen Folgen nicht eintreten. Eine weitergehende Hinweispflicht besteht nur im Einzelfall, beispielsweise, wenn nach den konkreten Umständen eine kla r- stellende Abgrenzung zu ähnlichen, i n ihrer steuerlichen Behandlung geklärten 24 25 - 13 - Konzeptionen geboten ist (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64 mwN). bb) Hieran gemessen lässt sich der vom Berufungsgericht angenomm e- ne Prospektfehler nicht bejahen. Der von de r Rechtsprechung geforderte al l- gemeine Hinweis ist vorhanden. Konkrete Umstände, die eine weitergehende Hinweispflicht gebieten, insbesondere die Notwendigkeit einer klarstellenden Abgrenzung zu ähnlichen, in ihrer steuerlichen Behandlung geklärten Konzept i- onen, sind nicht festgestellt. Die Verlustabzugsbegrenzung des § 15a EStG und dessen Ausnahmen werden ausführlich im Prospekt dargestellt und erläutert. Im Ergebnis gewähre § 15a Abs. 1 Satz 2, 3 EStG für die Direktkommanditisten der E . P . M . KG III, die den Gläubigern der Kommanditgesellschaft gemäß § 171 Abs. 1 HGB (aus überschießender Außenhaftung) hafteten, eine erwe i- te r te Abzugsmöglichkeit für Verluste. Es könnten Verluste in Höhe der Differenz zwischen der im Handel sregister eingetragenen höheren Hafteinlage zur ta t- sächlich geleisteten Teileinzahlung auf die Pflichteinlage des Kommanditisten abgezogen werden, wenn die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen seien, das Bestehen der Haftung nachgewiesen werde und die Vermögensmi n- derung des Kommanditisten nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder unwah r- scheinlich sei. Diese Darstellung wird vom Berufungsgericht zu Recht nicht b e- anstandet. Der Prospekt weist weiter darauf hin, dass das Steuerkonzept sorgfältig gepr üft und auf das geltende Steuerrecht und die bekannte bisherige Verfa h- renspraxis der Finanzverwaltung abgestimmt sei. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Aussage unzutreffend war. Dann genügt aber der vorhandene und für den durchschnitt lichen Anleger, der den Prospekt sorgfältig 26 27 28 - 14 - und eingehend gelesen hat, verständliche Hinweis, es bestehe grundsätzlich das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung als die in der Prospektdarstellung angenommene vertrete. Ebenso könnten Ände rungen der Gesetzeslage eintreten oder deren Handhabung durch die Finanzverwaltung nachteilige Ergebnisse hervorrufen. Der Prospekt musste entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch noch darauf hinweisen, dass die inhaltliche Bestimmung d es Tatb e- standsmerkmals des in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten erweiterten b- liche Schwierigkeite n stoße. Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche steuerlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung. Darauf, dass sich die steuerliche Darstellung des Beteiligungsangebots auf die Wiedergabe ausgewählter Fragestellungen beschränkt, ohne Aufschluss über deren jeweilige Herleitung oder angrenzende bzw. ergänzende steuerliche Erwägungen zu vermitteln, weist der Prospekt ausdrücklich hin. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird einem durc h- schnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesam t- eindruck das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verhar m- lost. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass anders als bei einem Immobilienfonds, bei dem mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist, bei einem Filmfonds ein Misse r- folg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrac h- 29 30 - 15 - ten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Sep tember 2014 - II ZR 317/13, juris Rn. 18). An verschiedenen Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Ris i- ken handelt. Das vom Berufungsgericht angeführte wirtschaftliche H auptrisiko einer Filmproduktion, die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 III ZR 14/10, ZIP 2010, 2206 Rn. 11), wird ausdrücklich beschrieben. Auf die bei de r Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 II ZR 93/14, B KR 2016, 38 Rn. 13 mwN) G e- fahr eines Totalverlusts wird an verschiede nen Stellen hingewiesen. Fehlerhafte Investitionsentscheidungen sowie die Unwirksamkeit von Sicherungsmaßna h- men, so der Prospekt, könnten zu negativen Ergebnissen und im Extremfall zum Verlust des gesamten Kommanditkapitals führen. Diese deutliche Aussage nach der Darstellung verschiedener Risikoursachen ausgeführt, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustrisiko nicht gänzlich auszuschließen sei. Der sonach vermittel te Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf den Eintritt mehrerer Risikoumstände nicht auf eine nicht fassbare geringe Wah r- scheinlichkeit zurückgeführt. Es wird lediglich de r nach der allgemeinen L e- benserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Inso l- venz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalve r- lust des Anlagekapitals in der Regel mehr als ein e Ursache haben. 31 - 16 - III. Die zulässi ge Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Kl age in Höhe von 7.548 vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung. 1. Der Kläger hat zwar bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung keinen Sch a- densersatzanspr uch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerke n- nung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht beteiligt, besteht kein (Erfüllun gs - )Anspruch auf den Eintritt von Fo l- gen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachford e- rung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadense r- satzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. Dezember 2016 II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 322/08, juris Rn. 3 4). 2. Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im W e- ge der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Bela s- tung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden und zu verzinsenden Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 II ZR 310/15, juris Rn. 11). Di e Anschlussrevision zeigt derartigen Vortrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf vom Finanzamt vera n- lagte Zinsen reicht zur Darlegung des Schadens nicht aus. Es kann danach d a- hinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Kläger habe 32 33 34 - 17 - weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er, der Kläger, die veranlagten Zinsen tatsächlich gezahlt habe. IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsg e- r icht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend keine Feststellungen zu den weiteren von dem Kläger behaupteten Aufklärungsmängeln getroffen. Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 23.02.2015 - 2 O 119/13 - OLG Naumburg, Ents cheidung vom 06.11.2015 - 5 U 53/15 - 35
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