ECLI:DE: BGH:2017:090517UIIZR345.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 345/15 Verkündet am: 9. Mai 20 17 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Born und Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. November 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al s zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 als Treugeber über die Beklagte als Treuhänderin mit einer Einlage von 50.000 zuzüglich 3 % Agio an der E . P . M . GmbH & Co. KG IV, einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft. Der Kl ä- 1 - 3 - ger zahlte entsprechend dem Fremdfinanzierungskonzept des Fonds lediglich 50 % der Einlage auf das Gesellschaftskonto. Die andere Hälfte der Einlagen zuzüglich Agio sollten durch Darlehen der E . P . GmbH fremdfina n- ziert werden. Die Darlehen sollten durch Inhaberschuldverschreibungen der Treugeber gesichert werden. Die Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen sollte zum Ende der geplanten Laufzeit des Fonds im Jahr 2012 durch Verrechnung mit de r Schlussausschüttung erfolgen. Die Beklagte war Treuhandkommanditistin mit einer eigenen Einlage in Höhe von 1.000 November 2005 wurde sie als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen. Die Beklagte war zugleich von März 2004 bis zum A ugust 2011 Mittelverwendungskontrolleurin. Für ihre Tätigkeit erhielt die B e- klagte eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,1 % des Kommanditkapitals. Mit Bescheid vom 18. Juli 2014 wurde die Einkommensteuer des Klägers für 2005 neu festgesetzt. Das Finan zamt hatte die Verluste in Höhe des von der Gesellschaft aufgenommenen Fremdkapitals aberkannt, weil insoweit keine Darlehen, sondern Zuwendungen des amerikanischen Kooperationspartners vorgelegen hätten. Der Kläger wurde deshalb zu einer Steuernachforderu ng veranlagt. Diese enthielt einen Zinsanteil in Höhe von 6.003 Der Kläger begehrt im Wesentlichen wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Schadensersatz in Höhe von 34.476,18 t- stellung der Freistellung von sämtlichen Ver pflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesel l- schaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die B eklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen zur Zahlung 2 3 4 5 - 4 - Abtretung der Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der Kommanditg e- sellschaft verurteilt und die Freistel lungsverpflichtung festgestellt. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die B e- klagte begehrt mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit der A n- Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur Zurückve rweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, hafte die Beklagte bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter. Selbst wenn die B e- klagte zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers noch keinen Aufnahmevertrag mit der F ondsgesellschaft bzw. deren Gesellschaftern geschlossen haben sol l- te, stünde dies ihrer Haftung nicht entgegen. Da sich Anleger nach dem Ko n- zept der Fondsgesellschaft auch als Treugeber über die Beklagte als Tre u- handkommanditistin an der Gesellschaft hätte n beteiligen können, sei die Au f- nahme der Beklagten als Treuhandkommanditistin von Anfang an zwingend vorgesehen gewesen. Es habe daher von vornherein festgestanden, dass sie 6 7 8 - 5 - Mitgesellschafterin der Anleger werde und insofern mit diesen in eine Vertrag s- bez iehung treten werde. In einem solchen Fall hafte auch die der Gesellschaft noch nicht beigetretene Treuhandkommanditsitin als künftige Gesellschafterin und Vertragspartnerin der Anleger diesen nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne , weil sie es sonst in der Hand hätte, sich ihrer Aufklärungspflicht durch Verzögerung des Beitritts zu entziehen. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise nicht darauf hin, dass die dort auch von der Beklagten durchgeführ te und als Sicherungsmittel angepriesene Mittelverwendungskontrolle bei dem struktu r- gleichen Vorgängerfonds E . P . M . GmbH & Co. KG I wei t- gehend nicht funktioniert habe. Über 11.000.000 US$, die für die Produktion . h . l . t . B . Mittelverwendungskonto geflossen. Es bestehe eine Hinweispflicht, wenn die Geschäftsführung der auch in der vorliegenden Kommanditgesellschaft eing e- setzten Komplementärin in einem Vo rgängerfonds annähernd die Hälfte der Mittel an der Mittelverwendungskontrolle vorbei geleitet habe, da darin eine g e- nerelle Missachtung der Anlegerinteressen zum Ausdruck komme, welche sich auch bei dem nunmehr betroffenen Fonds auswirken könne. Zudem werde im Prospekt unzureichend auf die Gefahr hingewiesen, dass das Fremdfinanzierungskonzept mangels Vorliegens der in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten Voraussetzungen des sogenannten erweiterten Verlustausgleichs von vornherein steuerlich nicht anerkannt werde. Aufgrund einer Divergenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinan z- hofs zu dem in § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal e- reits seit Ende 1992 eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestanden, so dass Probleme mit der Finanzverwaltung geradezu vorprogrammiert gewesen seien. 9 10 - 6 - Darüber hinaus werde im Prospekt das bei einem Filmfonds erhöhte R i- siko des Totalverlusts bei unternehmerischem Mis serfolg verharmlost. Das R i- siko eines Verlusts des Anlagevermögens sei bei einem Filmfonds anders zu beurteilen als bei anderen Anlagearten wie z.B. Immobilien - oder Schiffsfonds. Während es bei Immobilienfonds Sachwerte gebe, die dem Anlagekapital g e- genüb erstünden, hänge der Erfolg eines Filmfonds letztlich allein davon ab, ob die produzierten Filme den Publikumsgeschmack träfen. Das damit verbundene erhöhte Risiko müsse im Prospekt eines Filmfonds in angemessener Weise dargestellt werden. Der Kläger se i so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Er habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage von 25.000 Zusammenhang mit dem Rückkauf der Inhaberschuldver schreibung aufgewe n- det habe, sowie auf 150 ä- gers aus der Beteiligung. Unter anderem nicht erstattungsfähig seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen in Höhe von 8.253 die vom Finanza mt veranlagte Steuernachzahlung. Es sei weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag tatsächlich gezahlt habe. Dieser (etwaige) Schaden sei daher nur im Rahmen des Feststellungsantrags mit b e- rücksichtigungsfähig. II. Diese Ausführ ungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt den zuerkannten Anspruch des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht. Das Ber u- fungsgericht hat die inhaltlichen Anforderungen an die A ufklärungspflicht g e- genüber einem Anleger überspannt. 11 12 13 - 7 - 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteil i- gungsobjekt vermittelt werden muss; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufkl ä- rung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die K a- pitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 19; Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). 2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderung en an diese Aufkl ä- rungspflicht überspannt. a) Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, so n- 14 15 16 - 8 - dern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von de n Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt s orgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Senat kann die Auslegung uneingeschränkt selbst vornehmen, weil der Bet eil i- gungsprospekt über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2012 II ZR 294/ 11, ZIP 2013, 315 Rn. 11 mwN). b) Der Beteiligungsprospekt musste keinen Hinweis auf den teilweisen Ausfall der Mittelverwendungskontrolle in einem Vorgängerfonds enthalten. Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlag e- konzept s bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt v o- rausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage. Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 XI ZR 14/16, WM 2016, 2216 Rn. 3; Urteil vom 11. Dezember 201 4 III ZR 365/13, ZIP 2015, 431 Rn. 24). Davon abgesehen, dass danach nur ein Hinweis auf ein Risiko des streitgegenständlichen Fonds erforderlich wäre, nicht 17 18 - 9 - aber ein Hinweis auf ein pflichtwidriges Verhalten der Komplementärin in einem Vorgängerfonds, h at das Berufungsgericht das Vorliegen solcher strukturellen Gründe bei dem Fondskonzept der E . P . M . GmbH & Co. KG IV nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Allein die vom Berufungsgericht angenommene Mö glichkeit der Umgehung der Mittelve r- wendungskontrolle begründet keine Aufklärungspflicht. Der Umstand, dass die Komplementärin des E . P . M . GmbH & Co. KG IV in dem von der Konzeption ähnlichen Vorgänge r- fonds über 11.00 0.000 US$ für die Produktion eines Films ohne Mittelverwe n- dungskontrolle durch die damals gleichfalls hierfür zuständige Beklagte ve r- wendet hat, dass also die handelnden Personen identisch sind, erforderte unter dem Gesichtspunkt einer aus strukturellen Gr ünden sehr naheliegenden Pflich t- verletzung keinen Hinweis auf diesen Vorgang. Die Umgehung der Mittelve r- wendungskontrolle im Vorgängerfonds wirkte sich auf die Struktur des Nachfo l- gefonds nicht aus. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass es sich bei der fehlenden Mittelverwendungskontrolle in dem Vorgängerfonds b e- reits um eine aus strukturellen Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gehandelt hat, so dass aus der früheren Pflichtverletzung keine Schlüsse auf eine erneute aus strukturell en Gründen sehr naheliegende Pflichtverletzung gezogen werden kann. Letztlich ergibt sich daraus, dass wieder diejenigen Pe r- sonen handeln, die bereits einmal Gelder ohne Mittelverwendungskontrolle i n- vestiert haben, ohne zusätzliche Anhaltspunkte keine stru kturelle Wiederh o- lungsgefahr. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine Aufkl ä- rungspflicht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer im Prospekt beworbenen Vertrauenswürdigkeit der hinter dem Fondskonzept stehenden Geschäftsfü h- rung b ejahen. Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, 19 20 - 10 - ZIP 2013, 1616) ergibt sich nichts anderes. Dort hat der Senat eine Aufkl ä- rungspflicht über Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anl a- gegesellschaft betrauten Person jedenfalls dann bejaht, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Der zweckentspr e- chenden Verwendung von Geldern für die Produktion eines Films ledig lich unter einmaliger Außerachtlassung der gesellschaftsinternen Verwendungskontrolle bei einem Vorgängerfonds kommt eine solche vertrauenserschütternde Eignung nicht zu. c) Der Kläger musste nicht darauf hingewiesen werden, dass die B e- stimmung eines T atbestandsmerkmals des in § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG normierten erweiterten Verlustausgleich seit jeher auf erhebliche Schwierigke i- ten stößt. Das Berufungsgericht übersieht, dass der Kläger nicht als Direktko m- manditist beigetreten ist, sondern als T reugeber, so dass ihm ohnehin die Mö g- lichkeit eines erweiterten Verlustausgleichs nicht zusteht. Nach § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG kann der erweiterte Verlustausgleich unter anderem nur vorg e- nommen werden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Han del s- register eingetragen ist und das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird. Der Treuhänder ist als Kommanditist im Handelsregister eingetragen, ihm ist der Anteil aber nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht zuzurechnen. Deshalb scheidet ein erweiterter Verlustau sgleich nach § 15a Abs. 1 S atz 2 EStG für den Treuhänder ebenso aus (BFH, GmbHR 2007, 1062, 1064; Blümich/Heuermann, EStG, 135. Aufl., § 15a Rn. 66), wie für den nicht im Handelsregister eingetragenen und nicht nach § 171 Abs. 1 HGB unmittelbar nach außen haftenden Treugeber (vgl. die Einkommensteuer - Richtlinien R 15a EStH 2015 Abs. 3 S atz 4; Blümich/Heuermann, EStG, 135. Aufl., § 15a Rn. 66; von Beckerath in Kirchhof, 21 22 - 11 - EStG, 16. Aufl., § 15a Rn. 31; Helde in Hesselmann/Tillmann/Mueller - Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 21. Aufl., X. 6.440; Lüdemann in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl., 278. Lieferung 03.2017, § 15a EStG Rn. 117). d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird einem durc h- schnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend un d sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen gehalten. Insoweit enthält der Prospekt keine Mängel, insbesondere wird nach dem vermittelten Gesam t- eindruck das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verhar m- l ost. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass anders als bei einem Immobilienfonds, bei dem mit dem Immobilienvermögen der Investition ein Sachwert gegenübersteht, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapital verlusts gering ist, bei einem Filmfonds ein Misse r- folg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrac h- ten Kapitals nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 II ZR 317/13, juris Rn. 18). An verschiedenen Stellen im Prospekt wird ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Ris i- ken handelt. Das vom Berufungsgericht angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko einer Filmproduktion, den Geschmack des Publikums ni cht zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2010 III ZR 14/10, ZIP 2010, 2206 Rn. 11), wird ausdrücklich beschrieben. Auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 II ZR 93/14, BKR 2016, 38 Rn. 13 mwN) Gefahr eines Totalverlusts wird an mehreren Ste l- len hingewiesen. Eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, so der Prospekt, stelle eine unternehmerische Entsch eidung dar. Damit verbunden seien für den Anleger verschiedene Risiken, die theoretisch bis zum Totalverlust des eing e- 23 24 - 12 - setzten Kapitals gehen könnten. Drastisch verschlechterte Erlöse aus der Ve r- wertung von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wich tiger Vertrag s- partner, so der Prospekt weiter, könnten im Extremfall zum Totalverlust der B e- nicht entwertet. An anderer Stelle wird nach der Darstellung verschiedener Ris i- kours achen ausgeführt, dass bei Eintritt kumulierter Risiken ein Totalverlustris i- ko der Beteiligungen nicht gänzlich auszuschließen sei. Der sonach vermittelte Gesamteindruck der Möglichkeit eines Totalverlusts wird entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgerichts durch den Hinweis auf den Eintritt kumulierter Ris i- ken nicht auf eine nicht fassbare geringe Wahrscheinlichkeit zurückgeführt. Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass der mögliche Totalver lust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache hat. III. Die zulässige Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 6.003 vom Finanzamt veranlagte Steuernachzahlung. 1. Der Kläger hat zwar bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung keinen Sch a- densersatzans pruch auf Ersatz der Steuervorteile, die bisher auf der Anerke n- nung der Verlustzuweisung beruhten. Denn im Rahmen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht beteiligt, besteht kein (Erfüll ungs - )Anspruch auf den Eintritt von Fo l- gen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben. Bei einer Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachford e- rung kommt aber wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schaden se r- satzanspruch in Betracht, auf den die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, 25 26 - 13 - Beschluss vom 13. Dezember 2016 II ZR 310/15, juris Rn. 10; Urteil vom 15. Juli 2010 III ZR 322/08, juris Rn. 34). 2. Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im W e- ge der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Bela s- tung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 II ZR 310/15, juris Rn. 11). D ie Anschlussrevision zeigt derartigen Vortrag nicht auf. Der bloße Hinweis auf vom Finanzamt vera n- lagte Zinsen reicht zur Darlegung des Schadens nicht aus. Es kann danach d a- hinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, der Kläger habe weder vorgetragen noch sei ersichtlich, dass er die veranlagten Zinsen tatsäc h- lich gezahlt habe. IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsg e- richt zurückz uverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zutre f- fend keine Feststellungen zu den weiteren von dem Kläger behaupteten Au f- klärungsmängeln getroffen. 2. Der Senat weist darauf hin, dass die bi sherigen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht tragen, die Beklagte hafte bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber dem Kläger wie ein Gründungsgesel l- schafter. 27 28 29 30 - 14 - a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall d er Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 20 13, 1616 Rn. 26; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 sowie BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz - und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verle t- zung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Ve r- schulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/1 4, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 26 f.; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu e i- ner Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetreten en G e- sellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern g e- schlossen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 201 3 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 27; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Eine eventuelle Haftung besteht g e- genüber einem über einen Treuhänder beitretenden Anlege r jedenfalls dann, wenn der Treugeber wie hier nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmi t- telbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10 mwN). Bei einer Publ i- 31 - 15 - kumspersonenge sellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertrag s- schluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch als Anleger beigetreten sind (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 12; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 28). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich allein de s- halb, weil die Beklagte nach dem Konzept der Fondsgesellschaft als (zuk ünft i- ge) Treuhandkommanditistin vorgesehen war, keine Prospekthaftung im weit e- ren Sinne wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des Aufnahmevertrags begründen. Da die an die Anbahnung eines Vertrag s- schlusses anknüpfenden Schutz - und Aufklärungspflichten grundsätzlich nur denjenigen treffen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will, haftet gegenüber einem beitrittswilligen Neugesellschafter nur der bereits beigetret e- nen Altgesellschafter, mit dem der Aufnahmevertrag geschloss en werden soll. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende Zeitpunkt ist regelmäßig der Abschluss des Aufnahmevertrags des Altgesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 7 mwN). Die Beklagte trifft zum Zeit punkt ihres Beitritts eine sekundäre Darlegungslast. Auf die für die E r- langung der Gesellschafterstellung lediglich deklaratorische Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Haftung der Beklagten nach § 311 A bs. 3 BGB sind nicht ersichtlich. c) Die Frage nach dem Beitrittszeitpunkt der Beklagten kann jedoch unter Umständen im weiteren Verfahren offen bleiben. Beteiligt sich der Neugesel l- schafter über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumskommandit g e- sellschaft, entsteht für ihn keine Schutzlücke. Denn ein Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere rege l- widrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei 32 33 - 16 - gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind. Solche Aufkl ä- rungspflichten, für deren Verletzung der Treuhänder haftet, entstehen una b- hängig von der Gesellschafterstellung des Treuhänders unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis (statt anderer Nachweise BGH, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 17 f.). Drescher Wöstmann Born Bernau Grüneberg Vorinstanzen: LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 17.04.2015 - 2 O 418/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 5 U 82/15 -
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