BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 346/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO a.F. §§ 139, 278 Abs. 3 Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen, sein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbri n - gens ermöglicht wird. BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 346/00 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 2000 aufge- hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Geschäftsfhrer der Klägerin schuldet der Beklagten gemäû notar i - ellem Schuldanerkenntnis vom 5. Januar 1996 900.000,00 DM. Die Beklagte betreibt daraus gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Sie hat unter anderem am 7. Februar 2000 auf dem Reiterhof K. in L. 16 untergestellte Pferde pfänden lassen. - 3 - Die Klgerin hat Widerspruchsklage erhoben mit der Behauptung, die gepfndeten Pferde seien ihr Eigentum. Das Landgericht hat durch Teilurteil hinsichtlich des Pferdes G. (Vater Gr./Muttervater A.) ent- schieden und die Zwangsvollstreckung insoweit fr unzulssig erklrt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage hinsichtlich des Pferdes G. abgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Klgerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet und fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache. I. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision u n - beanstandet angenommen, daû die Klgerin ihr Eigentum an dem Pferd durch Vorlage von Abstammungsnachweis und Zuchtbuch nicht nachgewiesen habe und die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht fr sie streite, weil z u - reichende Anhaltspunkte dafr fehlten, daû sie im Zeitpunkt der Pfndung mi t - telbare Besitzerin des Tieres gewesen sei. 2. Zu Recht rgt die Revision jedoch, das Berufungsgericht sei verfa h - rensfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daû die Klgerin auch zu einem fr - heren Zeitpunkt keinen mittelbaren Besitz an dem Pferd gehabt habe, § 1006 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht htte den nach Schluû der mndlichen Ve r - handlung eingereichten Schriftsatz der Klgerin vom 12. Oktober 2000 zum Anlaû nehmen mssen, die mndliche Verhandlung wiederzueröffnen. - 4 - a) Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein G e - richt zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mndlichen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, daû die bisherige Verhandlung lckenhaft war und in der letzten mndlichen Verhan d - lung bei sachgemûem Vorgehen Veranlassung zur Ausbung des Frag e - rechts bestanden htte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124 m.w.N.). So lag es hier. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berufungserwiderung der Kl - gerin angenommen, daû R. W., dem die Zchterin das von ihr am 15. Mai 1996 auf dem Versteigerungswege veruûerte Tier am 13. Oktober 1996 anlieferte, nicht als Besitzmittler fr die Klgerin ttig war, weil der Unte r - stellvertrag mit W. nach dem Vortrag der Klgerin von ihrer - unstreitig nicht vertretungsbefugten - Gesellschafterin Ri. V. geschlossen worden sei, so daû W. Besitzmittler nicht fr die Klgerin, sondern fr deren Gesellschafterin gewesen sei. Diese Annahme beruhte jedoch auf einem zumindest nachtrglich erkennbaren Miûverstndnis. Die klagende GmbH hatte in der Berufungserwiderung im Hinblick auf das Schreiben vom 8. Oktober 1996, in dem die Zchterin gebeten wurde, das von ihr veruûerte Pferd am 13. Oktober 1996 bei R. W. anzuliefern, wörtlich vorgetragen: "Der Geschftsfhrer der Klgerin hat auf Weisung der Alleingesellschafterin das Schreiben verfaût, da sie mit Herrn W. einen Unte r - stellvertrag abgeschlossen hatte." Das Berufungsgericht bezog das Pronomen "sie" im letzten Halbsatz auf das Substantiv "Alleingesellschafterin" und en t - nahm daraus, die Klgerin habe vorgetragen, daû ihre Alleingesellschafterin den Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe. Es mag dahinstehen, ob diese - 5 - Auslegung zunchst noch entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoû gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze mglich gewesen wre. Jedenfalls war es ebenso gut mglich, daû sich das Pronomen "sie" auf das Substantiv "Klgerin" beziehen sollte. In diesem Falle wre der Vortrag in der Berufung s - erwiderung dahingehend zu verstehen gewesen, daû die klagende GmbH den Unterstellvertrag mit W. geschlossen habe, so daû W. ihr den Besitz vermittelte. Schon diese unschwer zu erkennende Mehrdeutigkeit des Vorbringens der Klgerin in der Berufungserwiderung htte dem Berufungsg e - richt Anlaû zur Ausbung seines Fragerechts geben mssen. Hinzu kommt, daû die Klgerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schrif t - satz vom 12. Oktober 2000 klargestellt hat, daû ihr Vorbringen anders ge meint war, als es das Berufungsgericht verstanden hatte. Sie hat dort ausdrcklich ausgefhrt: "Mittelbarer Besitzer ist die Klgerin dadurch geworden, daû Frau Ric. das Pferd dem Besitzmittler, Herrn R. W. als Geheiûperson der Klgerin ausgehndigt hat, der den Besitz auf Grund eines Unterstellvertrages fr die Klgerin ausbte." Dieses Vorbringen lieû keinen Zweifel daran zu, daû die Klgerin einen zwischen ihr und W. zustande gekommenen Unterstellvertrag behaupten wollte und das Berufungsgericht sie miûverstanden hatte. So ve r - stand auch das Berufungsgericht den neuen Vortrag der Klgerin. Aus ihm e r - gab sich, daû die bisherige Verhandlung des Berufungsgerichts lckenhaft war, weil sie die Differenz zwischen seinem Verstndnis der klgerischen Da r - stellung zum Unterstellvertrag und dem Verstndnis der Klgerin trotz erken n - barer Mehrdeutigkeit des Vortrags nicht aufgedeckt hatte, und das bisherige Verfahren fehlerhaft war, weil das Berufungsgericht die erforderliche Klrung der erkennbaren Mehrdeutigkeit des klgerischen Vorbringens unterlassen hatte. - 6 - b) Das Berufungsgericht war seiner demnach gegebenen Wiederf f - nungspflicht weder wegen der Errterung der mit dem Eigentumserwerb im Z u - sammenhang stehenden Tatsachen in der Berufungsverhandlung enthoben noch wegen der Erklrung des Prozeûbevollmchtigten der Klgerin, er knne ber den schriftstzlichen Vortrag hinausgehende Angaben nicht machen. Nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO htte das Oberlandesgericht die Klgerin auf sein Verstndnis der Berufungserwiderung unmiûverstndlich hinweisen m s - sen, um ihr eine sachdienliche Klarstellung ihres Vortrags zu ermglichen (vgl. Senat aaO). Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen ebenso w e - nig wie das Protokoll der Berufungsverhandlung erkennen, daû ein solcher Hinweis erfolgt ist. Damit geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung fehl, die Klgerin htte bei sorgfltiger Prozeûfhrung vorsorglich einen Antrag nach § 283 ZPO stellen mssen, der den Verfahrensfehler des Berufungsg e - richtes kompensiert htte. 3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig, § 563 ZPO a.F.. Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht vieles dafr, daû ihr Geschftsfhrer das Pferd auf der Auktion vom 15. Mai 1996 fr die Klgerin ersteigerte. Nach den Umstnden liegt es nahe, daû der Geschft s - fhrer der Klgerin, obwohl er Alleingesellschafter und allein vertretungsb e - rechtigter Geschftsfhrer der Gesellschaft erst am 12. August 1996 wurde, auf Grund seiner schon damals beherrschenden Stellung in der Gesellschaft - er hielt vier Fnftel des Stammkapitals der Gesellschaft - in deren Vollmacht und Vertretung handelte. Er betrieb die Hengstaufzucht und -ausbildung ber die - 7 - Klgerin. Angesichts seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft kann seine Vollmacht, die Klgerin vertraglich zu verpflichten, nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Sein Gebot wurde entweder als solches der Klgerin verstanden, ohne daû es insoweit einer ausdrcklichen Erklrung bedurft htte, weil den beteiligten Verkehrskreisen und damit auch dem Veranstalter der Auktion, dem Verein zur Absatzfrderung des O. e.V., der die Tiere im eigenen Namen und fr Rechnung der Zchter verkaufte, bekannt war, daû er Geschfte ber Pferde jeweils fr die Klgerin abschloû, oder es ist j e - denfalls nach den Grundstzen des unternehmensbezogenen Geschfts, um das es sich bei dem Erwerb des Tieres handelte, der Klgerin zuzurechnen. Die vorstehende Beurteilung findet Besttigung zum einen darin, daû die Rechnung des Vereins zur Absatzfrderung des O. e.V. vom 4. Dezember 1996 an die Klgerin gerichtet ist, und zum anderen darin, daû in den von der Steuerberatungsgesellschaft der Klgerin gefertigten Aufstellu n - gen der Hengst per 31. Dezember 1996 und 31. Dezember 1997 im Anlag e - vermgen der Klgerin gefhrt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsg e - richts besteht schlieûlich auch kein Zweifel daran, daû das Schreiben vom 8. Oktober 1996, mit dem die Zchterin zur Ablieferung des ersteigerten Pfe r - des bei W. aufgefordert wurde, der Klgerin zugerechnet werden muû. Es ist auf einem Briefbogen der Klgerin gefertigt; die handschriftlich vorgenommene Änderung an seinem unteren Rand macht ausdrcklich auf die Eigenschaft des unterzeichnenden H. V. als Geschftsfhrer der Klgerin aufmerksam. Demg e - genber kommt der Tatsache, daû die Bezeichnung der Klgerin und ihre A n - schrift auf dem Firmenbriefbogen nur unzureichend an die zuvor anlûlich der Übernahme des restlichen Fnftels der Gesellschaftsanteile durch den G e - - 8 - schftsfhrer der Klgerin am 12. August 1996 vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages angepaût worden waren, keine Bedeutung zu. II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, da dem Senat eine eigene Entscheidung ber die Frage, mit wem W. den Unterstel l - vertrag geschlossen hat, nicht mglich ist. Aus der Erwiderung der Beklagten vom 13. Oktober 2000 auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klgerin vom 12. Oktober 2000 ergibt sich, daû die Beklagte den Vortrag der Klgerin ber einen Unterstellvertrag mit W. bestreitet. Das Berufungsgericht wird d a - her, nachdem die Parteien Gelegenheit zu abschlieûendem Vortrag zu diesem Komplex erhalten haben, den Beweisantritten der Klgerin nachzugehen h a - ben. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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