BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 346/14 Verkündet am: 23. Juli 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 677, 683 Satz 1, 670 Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Fam i- lienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sport - veranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auc h im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im auße r- rechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) aussche i den. BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III Z R 346/14 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf d ie Rev ision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten erkannt wor den ist. D ie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Ziv ilkammer des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 2013 wird in vollem U m- fang zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Ve rkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen - Fußball m annschaft des b eklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 9. Januar 2011 in B . an der Hallen k reism eisterschaft teil . Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Ve ra n- staltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt von H . 1 2 - 3 - nach B . und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die A . Versicherungs - AG, bei der der Beklagte eine Sportv ersicherung unterh ält, lehnte die bei ihr angemeldeten A nsprüche der Klägerin ab . N ach den Versicherungs bedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen " offiziell eingesetzte " Helfer Versicherungsschutz genießen ; zu diesem Personen kreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Kl ä- gerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihr es materiellen und immaterie l- len Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Oberlandesger icht (R+S 2014, 624) den Beklagten - unter Zurüc k- weisung der Berufung bezüglich des begehrten Sch merzensgel d e s - zur Za h- lung von 2.811,63 vom B e- rufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Entsc heidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Wi e- derherstellung der klag abweisenden Entscheidung des Landgerichts. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ers atz ihres materiellen Schadens nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ § 677, 683 Satz 1 , § 670 BGB) zu. Familienangehörige von Vereinsmitglieder n n ä hmen , wenn sie diese zu Sportveranstaltungen führen, nicht ausschließlich deren Interes sen wahr. Es liege vielmehr auch im Interesse des beklagten Vereins, dass sich seine Mi t- 3 4 5 - 4 - glieder an Meisterschaften oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen beteili g- ten . Der Beklagte habe über die Trainer die Mannschaftsmitglieder der Fußbal l- juniorinnen d es SC H . zur Teilnahme an der Kreismeisterschaft eingel a- den. Die Enkelin der Klägerin habe zur Mannschaft gehört. Sinn und Zweck des Beklagten als Sportverein sei es nicht nur, dass die Vereinsmitglieder trainie r- t en, sondern auch, dass sie an Turni eren, Meisterschaften und ähnlichen E r- eignissen teiln ä hmen, um sich im sportlichen Wettkampf mit anderen zu me s- sen und über den Sport Kontakte zu anderen Vereinen und Vereinsmitgliedern zu pflegen. Die Übernahme der Geschäftsführung - Transport der Enkelin zur Kreismeisterschaft - habe damit auch im Interesse des Beklagten gelegen. E r- leide aber ein berechtigte r Geschäftsführer bei Ausführung des Auftrags Sch ä- den, seien ihm diese grundsätzlich analog § 670 BGB zu erstatten , da die Übernahme des mit der Ausfü hrung des Auftrags verbundene n Schadensrisiko s einem freiwilligen Vermögensopfer gleich zu setz en sei . Zwar scheide ein A n- spruch aus, wenn sich im Schaden nicht ein tätigkeitsspezifisches, sondern l e- diglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Hier habe das auftrag s- spezifische Risiko aber gerade in der Teilnahme am Straßenverkehr gelegen , sei mithin k ein nebensächlicher Bestandteil der Geschäftsführung , sondern ihr alleiniger Inhalt gewesen . II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprü fung nicht s tand. 1. Bei der Fahrt der Klägerin von H . nach B . handelt e es sich um eine Gefälligkeit, die keinen Aufwendungsersatzanspruch für de n erli t- tenen Sch a den begründet . 6 7 - 5 - a) Im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schul dverhältnisse wird zwischen einem Auftrags - und einem Gefälligkeitsverhältnis unterschieden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jema n- dem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hängt vom Rechtsbi n- dungswill en ab. Maßgeblich ist insoweit, wie sich dem objektiven Be obachte r - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbe sondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtli ches oder wirtschaftl i- ches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der B e- teiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen z u- grunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sog e- nannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesel l- schaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498 zur Gefälligkeitsfahrt ; siehe auch Se nat, Urteil e vom 3. November 1983 - III ZR 125/82, BGHZ 88, 373, 382 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14 f; BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 135/67 , JZ 1969, 232, 233 ; vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 210 und vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7 f ). b) Genauso muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne A u f- trag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objekt i- 8 9 - 6 - ven Beobachter - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rück sicht auf die Verkehrssitte - das Handeln des Leiste n- den darstellt. Die Abgrenzung erfolgt unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit , ihre m Grund und Zweck, ihre r wirtschaftliche n und rechtliche n Bedeutung für den Geschäftsherrn, d er Umstä nde, unter denen sie er bracht wird, und d er dabei entstehende n Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig de n Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen. Hierbei kann dahinstehen , ob die Wertungen, die über das Vorliegen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Nichtschuldverhältnisses der " G e- schäftsführung aus Gefälligkeit " bestimmen, im Rahmen eines normativen Ve r- ständnisses des Begriffs de s " Geschäfts " im Sinne des § 677 BGB (so Staudi n- ger/Bergmann, BGB, Neu bearbeitung 2015, Vorbem zu §§ 677 ff Rn. 111; si e- he auch Erma n /Dorn is, BGB, 14. Aufl., § 677 Rn. 3 ; Schmid, Die Geschäftsfü h- rung ohne Auftrag, Rn. 1145 ff ) oder im Rahmen des " Geschäfts übernahmewi l- lens " (so Palandt/S prau, BGB, 74. Aufl., Einf v § 677 Rn. 2; Gehrlein in Ba m- berger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 677 Rn. 1; Beuthien in So ergel, BGB, 13. Aufl., § 677 Rn. 4 iVm Fn. 20 ) berücksichtigt werden. c) Die Abgrenzung zwischen Ges chäftsfü hrung ohne Auftrag und Gefä l- ligkeit ohne Auftrag obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann jedoch eine - wie hier - unterlassene Abgrenzung selbst vornehmen, wenn der Tatrichter die hierzu notwendigen Feststellungen getroffen hat und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. N o- vember 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 33 mwN ) oder wenn es keiner weiteren tatrichterlichen Feststellung bedarf, weil das Revisionsgericht diese anhand des unstreitig en Inhalts der Akten selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN) . 10 - 7 - Die Klägerin hat ihre Enkelin nach B . fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermögliche n. Dies geschah aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des bekla g- ten Sportvereins lag. Der " Bringdienst " der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen war nach den tatrichterlichen Feststellungen S ache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde . Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung en vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorg a- nisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Diese r übliche Ablauf spricht entscheidend dag egen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönl i- chen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handelt es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden , grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereic h abspielt. Solange jedenfalls keine gegenteiligen Absprachen getroffen w e rden, scheiden damit Aufwendungs ersatz ansprüche aus. 2. Die Revisionsgegenrüge der Klägerin - sie sei von der Spartenleiterin des Beklagten gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren ; das Berufungsgericht 11 12 - 8 - habe insoweit das Bestehen eines Auftragsverhältnisses , da von seinem Rechtsstandpunkt aus unerheblich, dahin stehen lassen - ist unbegründet. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Land gericht erklärt, sie sei von i hrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zu r Kreismei s- terschaft nach B . zu fahren. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, sie habe sich mit ih rer Enkelin zunächst zum S ammelpunkt am Gymnasium W. begeben und sei dort von der Trainerin der Man n- schaft gebeten worden, ihre Enkelin zu fahren . Mit der Berufungsbegründung ha t d ie Klägerin - nachdem das Land gericht in seinem Urteil diese Schild erung als widersprüchlich bewertet hat - dann ausgeführt, sie sei zunächst von ihrem Schwiegersohn gebeten worden, ihre Enkelin zum Sammelpunkt und anschli e- ßend von dort nach B . zu fahren. Am Samm elpunkt habe dann die Trainerin ( Spartenleiteri n ) ihr den " Fahrauftrag " erteilt. Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man die Darstellung der Klägerin zu den Vorgängen am Sammelpunkt als zutreffend unterstellt, würde es sich - nach Maßgabe der Abgrenzungskriterien zu 1 a - nicht um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB, sondern um ein außerrechtl i- ches Gefälligkeitsverhältnis handeln. 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat in den Vorinstanzen geltend gem acht , d er Beklagte hätte sie vor Antritt der Fahrt auf den fehlenden Schutz durch die Sportversicherung hinweisen müssen ; h ätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte man die Fahr ten innerhalb der Familie und der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass ihr Schwiegersohn oder ein Familienangehöriger eines a n- 13 14 15 - 9 - deren Vereinsmitglieds den " Bringdienst " übernommen hätte. Dieser Vortrag ist unerheblich. Die Instanzgerichte sind i nsoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine besondere individuelle Aufklärungs - und Hinweispflicht des Bekla g- ten , der in seinem Vereinshandbuch auf die Beschränkung des Versicherung s- schutzes auf Vereinsmitglieder ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, gege n- über der Klägerin nicht bestand. Hiergegen wendet sich die Klägerin in der R e- visi onsinstanz auch nicht. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 O 304/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2014 - 5 U 16/14 -
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