BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 347/14 vom 1. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter besch lossen: Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Senatsurteil vom 3. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und be rücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den unerheblichen Umstand, dass der (Muster - )Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des s anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils). Herrmann Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 O 56/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014 - 24 U 176/13 -
Full & Egal Universal Law Academy