BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 347/14 Verkündet am: 3. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerich ts Köln vom 13. November 2014 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Bekla g- ten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2013 wird insgesamt z u- rückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften K a- pitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des für die Beklag te tätigen Zeugen Paul F . zeic h- nete der Kläger am 10. September 1997 eine Beteiligung als mittelbarer Ko m- mandi tist an der f. - Baubetreuung Foru m Köpenick Immobilien - Anlagen KG (im Folgenden: F - Fonds ), einem geschlossenen Immobil ienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.00 0 DM zuzüglich 5 % Agio . Diese Kapitala n- lage finanzierte der Kläger mit einem Bankdarlehen über 63.000 DM. 1 2 - 3 - Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekomme n , und er sei nicht anleger - und objektgerecht beraten worden. Er habe eine sichere und risikolose sowie jederzeit verfügbare Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmer i- schen Charakter der Beteiligung, das (Total - )Verlustrisiko , die stark eing e- schränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie über die Höhe der Provisionen nicht aufgeklärt worden. Bei der Beratung sei ihm nur ein Werbeflyer übergeben worden, wohingegen er den Anlagepros pekt nicht erhalten ha be. Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattg e- funden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entg e- gen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vor - instanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators Franz X. R . in F . einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt: " Die A ntragstellerpartei macht Ansprü c he auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteil i- gung am F . Fonds F . - Baubetreuung Forum K . Immobilien - Anlagen KG. Die Antragstellerpartei erwarb A n- teile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragste l- lerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und - berater tätig. Die Beratun g wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen. 3 4 5 - 4 - Der Antragstellerpartei wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken u nd Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält. Der E missionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertragl i- chen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei g e- schlossenen Anlageberatungsvertrag. Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antrags ge g- nerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsa n- teile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorlie gend nicht passiert. Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antra g- ste l lerpartei geschlossenen Beratungsvertr ags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultiere n- den Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflich t- verletzung des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Berate r- vertrages dar. Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der A n- tragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die be i- - 5 - gefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten. " Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie das Güteverfahren a b- lehne , stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 16. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Während des Güteverfahrens hatte der Kläger außerdem mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2012 von der Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung verlangt. Mit Eingang vom 7. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 21. Fe b- ruar 2013, hat der Kläger bei dem La ndgericht Klage eingereic ht. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und nach erneuter Zeugenvernehmung hat das Obe r- landesgericht das Ersturteil abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläge des Klägers aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung zu zahlen, und diesb e- züglich den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der weite r- gehenden Klage, die auch den Antrag u mfasst hat, festzustellen, dass die B e- klagte verpflichtet sei, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten freiz u- stellen, hat die Vorinstanz die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten 6 7 8 9 - 6 - entschieden worden ist, und zur vollst ändigen Zurückweisung der Berufung des Klägers geg en das Urteil des Landgerichts. I. Das Berufungsgericht hat einen Anlageberatungsvertrag angenommen und eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass der Zeuge F . gegenüber dem Kläg er den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Beteiligung am F . - Fonds könne jederzeit wieder problemlos verkauft werden. Es hat de n Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von begründet erachtet und eine Anspruchsverj ährung verneint. Hierzu hat es au s- geführt: Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen kenntnisabhäng i- gen Verjährungsfrist seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die zehnjä h- rige ke nntnisunabhängige Verjährungsfrist sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch Einreichung des Güteantrags gehemmt worden. In dem Güteantrag des Klägers sei der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert wo r- den. Der Güteantrag müsse nicht in jeder B e ziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Maßgebend sei die Perspekt i- ve des jeweiligen Antragsgegners. Die Beklagte sei aufgrund der Angaben im Güteantrag ohne weiteres in der Lage gewesen, den Vorgang zuzuordnen und die Beteiligungssumme festzustellen. Ob Pflichtverletzungen ausreichend su b- stantiiert dargelegt seien, spiele für die Frage der Hemmungswirkung keine Ro l- le. Die Angabe , der Kläger wolle so gestellt werden, als habe er die Anlage nie getätigt, sei unzweifelhaf t dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlag e- summe zurückerhalten wolle, und mache somit die begehrte Rechtsfolge au s- reichend erkennbar. Die Hemmung der Verjährung beschränke sich nicht auf 10 11 - 7 - die im Güteantrag geltend gemachten Pflichtverletzungen, sonde rn umfasse den gesamten Beratungsvorgang. Schließlich sei der Güteantrag auch " ernst gemeint " , nämlich auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet, und seine Bekanntgabe an die Beklagte noch " demnächst " veranlasst worden. II. Diese Beur teilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgebl i- chen Punkt nicht stand. Es bedarf keiner Ent scheidung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung der Beklagten rechtsfehlerhaft sind . Denn etwaige Schadensersatzansprüche des K lägers aus der Anlageberatung der Beklagten sind wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfal ls verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die verjährungshe mmende Wirkung des Güteantrags - im Falle der ausre i- chenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs - nicht auf die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschränkt, sondern sämtl i- che mit der Anlageberatung verb undenen Beratungsfehler umfasst. Die hierg e- gen gerichteten Rügen der Revision grei fen nicht durch . Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deu t- lich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatung s- fällen ma teriell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regel - mäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtv erletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur S e- natsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14 12 13 14 - 8 - mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der He m- mungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell - rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzb e- gehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgang s, und zwar ohne Rück - sicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorg e- tragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI Z B 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; s. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1 und Senatsurteil vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15). Dementsprechend wird die Verjährung der A n- sprüche für jeden einer Anlageentscheidu ng zugrunde liegenden Beratungsfe h- ler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratung s- fehler Klage erhoben oder ein Mahn - oder Güteverfahren eingeleitet wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f R n. 145 f; Senatsurteile vo m 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 ff Rn. 8 ff und III ZR 198/14 aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 1 3231 Rn. 3). 2. Rechtsfehlerhaft indes hat das Berufungsgericht den Güteantrag des Klägers für ausreichend gehalten, um eine Hemmung der kenntnisunabhäng i- gen Verjährungsfrist herbeizuführen. Wie die Revision zu Recht rügt und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach en t- schieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff, 15 - 9 - sowie III ZR 189/14, juris Rn. 20 ff; III ZR 191/14 , juris Rn. 21 ff und III ZR 227/14 , juris Rn. 21 ff ; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff ), entspricht dieser Gütea n- trag nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend g e- machten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. a) Der Güteantrag muss, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, zwar nic ht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolg versprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Gütea n- trag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissve r- ständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren e rkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzi elt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn - oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Ve r- mittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvo rschlag zu u n- terbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (s. zu alldem Senatsurteil vom 18. J uni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 22 ff mwN). Maßgebend für die Individualisierung ist sonach ent gegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Perspekt i- ve des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen de n Anspruchsparteien tätig wird. 16 - 10 - b) Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfä l- len regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnung s- summe sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den He r- gang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das ang e- strebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Ford e- rung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Gütean trag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsu r- teile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN sowie III ZR 189/14 aaO Rn. 24; III ZR 191/14 , juris Rn. 25 und III ZR 227/14 , juris Rn. 25; s. auch Senatsbeschlü s se vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14 aaO Rn. 3 und III ZR 302/14 aaO Rn. 5). c) Den danach geltenden Erfordernissen genügt der Güteantrag des Kl ä- gers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzel fall auf. Er enthält als individuelle Angaben ledi g- lich den Namen des Klägers (als " Antragstellerpartei " ) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F . - Fonds ) und nennt weder die Zeichnung s- summe noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch an dere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts wird auch das angestrebte Verfahrensziel in dem Güteantrag nicht au s- reichend beschrieben. Zwar ist von " Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageb e- ratung " sowi e davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, " so gestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie g e- tätigt " . Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständ ige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa na ch zwischenzeitlicher Veräußerung der Bete i- ligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) b e- 17 18 - 11 - gehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrac h- te Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaige r Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins - und Tilgungsleistungen b e- stand, wie es vorliegend der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich der Darlehensver bindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse M . mit der Klage geltend ge macht hat . Die Art und die Größenordnung des geltend ge machten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hi e- raus nicht im Ansatz zu erken nen , und unter d iesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Ve r- gleichsvorschlag zu unterbreiten. d) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs im Güteantrag hilft das anwaltliche Anspruchsschre i- ben vom 10. Februar 2012 entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht hinweg. Zum einen ist es erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gefe r- tigt und an die Beklagte übersandt worden. Die unzureichende Individualisi e- r ung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs kann nach Ablauf der Verjährungsfrist aber nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (s. z.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 Rn. 17 mwN sowie Senatsbe schluss vom 26. Febru ar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 , 217 Rn. 2; BG H, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17). Zum anderen ist dieses Schreiben der Gütestelle nicht mi t- geteilt worden. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden , finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden. 19 - 12 - 3. Nach alledem erweist sich di e Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung demzufolge insgesamt als unbegründet, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjä h- rige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 20 02 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen. Herrmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 O 56/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014 - 24 U 176/13 - 20
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