BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 347/97 Verkündet am: 29. Mai 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat au f die mündliche Verhandlung vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 1997 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte in Abänd e - rung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Lan d - gerichts Heidelberg vom 29. April 1997 verurteilt, an den Kl ä - ger 500.000, - - DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. November 1994 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Vergleichsverwalter der P. GmbH (künftig: P. GmbH) und nimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Beklagten aus abgetret e - nem Recht der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG im Wege einer Tei l - - 3 - klage auf Erstattung von Gewinnausschüttungen in Anspruch, die dieser in den Jahren 1990 bis 1993 erhalten hat. Der Beklagte war bis ins Jahr 1993 mit einem Anteil von 1,5 % des Stammkapitals - zuletzt mit nominal 900.000 DM - an der P. GmbH beteiligt. Er erhielt in der Zeit zwischen März 1990 und August 1993 aufgrund entspr e - chender Gewinnverwendungsbeschlüsse von der Gesellschaft insgesamt 1.208.224,76 DM. Im Oktober/November 1993 veräußerte der Beklagte seinen Geschäftsanteil für 4,5 Mio. DM. Im August 1994 wurde über das Vermögen der P. GmbH das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde: Geschäftsgegenstand der P. GmbH war der Ankauf von Forderungen im Wege des Factoring. Größter Kunde der Gesellschaft waren die B. AG und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im Sportplatz- und St a - dionbau tätig waren. Der Factoring-Umsatz zwischen der P. GmbH und der B.- Gruppe steigerte sich in den Jahren 1985 bis 1993 um das Fünfzehnfache. Im Jahre 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworbenen Forderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganz überwiegenden Teil um nicht existierende, von der B.-Gruppe erfundene "Luf t - forderungen" handelte, deren Existenz der P. GmbH mit Hilfe gefälschter U n - terlagen vorgetäuscht wurde. Die Täuschungen blieben lange Zeit verborgen, weil die B.-Gruppe nach den bestehenden Vereinbarungen weiterhin den Ei n - zug der Forderungen bei den Schuldnern übernehmen sollte (sog. stilles Fa c - toring) und es ihr somit möglich war, an die P. GmbH Gelder als angebliche Erlöse aus dem Forderungseinzug abzuführen, die in Wirklichkeit aus den e i - genen Mitteln der P. GmbH stammten, die von dieser für den Ankauf immer - 4 - weiterer "Luftforderungen" an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur Verheiml i - chung der Täuschungen erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfang weitere Forderungen, so daß der Bestand an Luftforderungen sich mit "Schneeballeffekt" kontinuierlich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der Tä u - schungen und dem Konkurs der B. AG stand 1994 fest, daß die P. GmbH w e - gen der Wertlosigkeit der aufgekauften Forderungen in ganz erheblichem U m - fang überschuldet war. Im März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der P. GmbH einen Liquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000, - - DM voll, die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten. Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die Ve r - wertung des Vermögens der P. GmbH gedeckt würden. Dieses Vermögen wu r - de auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwerten und die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfü l - lung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläub i - gerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und and e - rerseits die zu 50 % an der P. GmbH beteiligte Hauptgesellschafterin, die A. AG (künftig: A. AG), an die Gesellschaft 220 Mio. DM zahlte. Die eine Hälfte dieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der P. GmbH auf alle denkbaren Ansprüche gegen die A. AG, insbesondere solche wegen Kapitalaufbringung und -erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der A. AG dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsve r - fahrens vorhandenen sieben Gesellschafter ihre Anteile über den Kläger auf die A. AG übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durch Vergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der P. GmbH wegen - 5 - Kapitalaufbringung und -erhaltung. Die Vereinigung der Anteile der P. GmbH in der Hand der A. AG erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen steuerlichen Verlustvortrag der P. GmbH in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzen zu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung der P.-Anteile an die R.- Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisieren konnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der P. GmbH wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben. Die Gesellschaft hat inzwischen ihre Firma geändert. Der Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liqu i - dationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegang e - nen früheren Vermögens der P. GmbH vom Beklagten im Wege der Teilklage die Erstattung der in den Jahren 1990 bis 1993 von der Gesellschaft ausg e - schütteten Gewinne bis zum Betrag von 500.000, - - DM, wobei er vorrangig die Erfüllung der jeweils ältesten Forderung begehrt. Er hat vorgetragen, die G e - sellschaft sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser Luftforderungen schon in den Jahren 1989 bis 1993 mit über 500 Mio. DM überschuldet gew e - sen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung des Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. Landgericht und Obe r - landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten R e - vision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Der Kläger hat gegen den Beklagten in Höhe des geltend g e - - 6 - machten Betrages von 500.000, - - DM einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 398 BGB. - 7 - I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie damit begründet, ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 31 Abs. 1 GmbHG sei jedenfalls zwischenzeitlich entfallen. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit das Stammkapital der P. GmbH seit den Entnahmen ohne Deckung geblieben sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Stammkapital in voller Höhe zurückg e - führt sei. Im Falle einer nachhaltigen Wiederauffüllung des Stammkapitals entfalle aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG, weil der mit der Erstattung ve r - folgte Zweck anderweitig erreicht sei. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Bess e - rung der Vermögenssituation der P. GmbH ohne Bedeutung. Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil vom 11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch kaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachg e - rechten Ergebnissen. - 8 - a) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums (vgl. Brandner, FS Fleck S. 23, 32; Hommelhoff, FS Kellermann S. 165 ff.; U l - mer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz S. 363, 385 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 6; Scholz/Westermann, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 7; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 11; Rowedder, GmbHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion e i - nes Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch "Zweckerreichung" sind b e - rechtigt. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt aussch ließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrac h - ten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des Erstattungsanspruchs gleic h - sam auflösend bedingt vom Fortbestand der Unterbilanz abhängig sein soll, kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen werden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu ve r - gleichen (Baumbach/Hueck aaO, § 31 Rdn. 3; Hommelhoff aaO, S. 175 ff.), für dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung ke i - ne Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits auf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des Erstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch die Vorschrift des § 31 A bs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfa l - len soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist. Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auch noch von einer weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen, würden di e - - 9 - se gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs unterlaufen. b) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der Unterbilanz würde es der Gesellschaft - wie der vorliegende Fall zeigt - zudem faktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an Gesellschaftsgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der Erstattung s - schuldner könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenha l - ten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerung s - entgelts oder der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenleistung für die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederau f - füllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die Gesellschaft wäre dann zur Rückzahlung des erhaltenen Entgelts an den Forderungserwerber verpflichtet, so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre wirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der Geschäftspraxis vorbei, in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationsen g - passes durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch Ve r - äußerung alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen. 2. Der Beklagte kann der Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche aus den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlü s - sen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des dolo-petit- Einwandes entgegenhalten; denn das widerspräche dem Gebot der realen K a - pital(wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbot e - nen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 gerege l - ten Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesel l - schaft. Es ist den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rüc k - - 10 - zahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa bestehender Verpflichtungen zu entscheiden. - 11 - II. Entgegen der weiteren Argumentation des Berufungsgerichts ist der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des Beklagten zur B e - friedigung der Gläubiger der P. GmbH nicht mehr für erforderlich. Die Ve r - gleichsgläubiger hätten auf ihre Forderungen gegen die P. GmbH verzichtet, soweit sie über die Vergleichsquote hinausgingen. Sie könnten nicht einerseits die P. GmbH im Vergleichsverfahren als saniert betrachten und später gleic h - wohl die Erstattungsforderung geltend machen. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Das Vermögen der P. GmbH ist im Rahmen des Liquidationsvergleichs - einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum Zwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch den Kl ä - ger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre Forderu n - gen gegen die P. GmbH verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine Befri e - digung mehr erlangen können. Die Durchsetzung der Erstattungsforderung g e - gen den Beklagten dient also der Befriedigung bestehender, nicht vom Ford e - rungsverzicht umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht in der Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger ein wide r - sprüchliches Verhalten der Vergleichsgläubiger sieht, welches gegen die B e - stimmungen der Vergleichsordnung verstoße. Sinn und Zweck des Liquidat i - onsvergleichs gemäß § 7 Abs. 4 VerglO ist gerade die bestmögliche Befried i - gung der Vergleichsgläubiger aus dem zur Verwertung übertragenen Verm ö - gen des Vergleichsschuldners. - 12 - III. Soweit das Berufungsgericht schließlich annimmt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stammkapital der P. GmbH im Zeitraum der Auszahlungen nicht gedeckt war, hält das Urteil den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand. Vielmehr ist es der Beklagte, der sich gegenüber dem schlüssigen und detaillierten Vortrag des Klägers zur Überschuldung der G e - sellschaft nicht ausreichend erklärt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die G e - ständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eintritt. Der Senat kann daher ohne Z u - rückverweisung an das Berufungsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anford e - rungen an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des Klägers übergangen hat. Der Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der P. GmbH für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und vorgetragen, daß sämtl i - che darin aktivierten abgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten "Stadionbereich" nicht existierten, also Luftforderungen waren und daß bereits der Abzug dieser angekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Übe r - schuldung der P. GmbH ergibt. In Anlage K 3 zur Klageschrift ist der überb e - wertete Forderungsbereich des Aktivvermögens eindeutig gekennzeichnet, i n - dem der Stadionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse he r - ausgezogen worden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die j e - weiligen Auslandsfirmen der B.-Gruppe, die von den Luftforderungen erfaßt werden. Darüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als Zeugen benannten - 13 - Konkursverwalters der B. AG vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich da r - gelegt hat, daß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vor dem Landgericht Bi. geständigen "Erfinder" des B.-Betrugssystems bestätigt wurden, das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reine Erfindung und Fälschung war, um im "Schneeballsystem" den Ankauf durch die P. GmbH im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hat der Kläger als Vergleichsverwalter bei der P. GmbH ermittelt und durch einen ebenfalls im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesel l - schaft KP. bestätigen lassen. Dem Vortrag des Klägers läßt sich insgesamt mit aller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der P. GmbH in der Zeit von 1990 bis 1993 nicht nur durchgängig eine Unterbilanz vorhanden war, sondern daß sich die Gesellschaft sogar bereits im Stadium der Überschuldung befunden hat. Soweit das Berufungsgericht die Vorlage von Stichtagsbilanzen auf j e - den einzelnen Auszahlungstag vermißt, war die Vorlage solcher Bilanzen durch den Kläger zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GmbHG hier ausnahmsweise nicht erforderlich. Aufgrund des vom Kl ä - ger mit den Jahresabschlüssen 1990 bis 1993 dargelegten kontinuierlich ste i - genden Umfangs an Luftforderungen aus dem Stadionbereich, die zu einer stetig steigenden Überschuldung der Gesellschaft führten, fehlt jeglicher A n - haltspunkt für die Annahme, daß sich innerhalb dieses Zeitraums zwische n - durch einmal ein positives Bilanzergebnis eingestellt haben könnte. Neben der Sache liegt die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, von den Luftford e - rungen könnten jeweils nur zwei Stück offengestanden haben, weil die B. AG die Forderungen nach dem Abschluß des nächsten Geschäfts jeweils bezahlt habe. Das Berufungsgericht verkennt dabei die Wirkungsweise des von der - 14 - B. AG betriebenen "Schneeballsystems". Dieses System bestand darin, daß die Bezahlung der Luftforderungen durch die B. AG mit eigenen Mitteln der P. GmbH erfolgte, die die B. AG sich jeweils durch weitere Betrugsvorgänge erschlichen hatte. Aus dem Umstand späterer Zahlungen kann deshalb nicht auf die Werthaltigkeit der Forderungen geschlossen werden. 2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Kl ä - ger habe eventuelle Regreßansprüche der P. GmbH gegen die B. AG sowie deren Vorstand und Aufsichtsrat nicht in seine Berechnungen ei n - fließen lassen. Zwar mögen der P. GmbH Schadensersatzforderungen wegen des Verkaufs der Luftforderungen zugestanden haben. Der Kläger hat aber insbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht des Konkursverwalters der B. AG schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Grü n - dung bereits überschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht wertha l - tig gewesen sein können. Demgegenüber verkennt das Berufungsgericht die Verteilung der Darlegungslast, wenn es dem Klägervortrag zur Überschuldung der B. AG entgegenhält, es sei völlig ungewiß, ob die Gesellschaft die vorha n - dene Überschuldung zu den jeweiligen Stichtagen nicht mit Gewinnen aus D e - visengeschäften hätte ausgleichen können. Sofern der Beklagte sich gege n - über der vom Kläger dargelegten Vermögenssituation der B. AG darauf beruft, daß weitere Vermögenspositionen als Aktiva hätten berücksichtigt werden müssen, gehört es zu seinen prozessualen Obliegenheiten, diese Verm ö - genspositionen konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber; denn es handelt sich bei den angeblichen Devisengewinnen ersichtlich um eine bloße Verm u - tung des Beklagten. Das Berufungsgericht zeigt auch keinen begründeten A n - laß für den Kläger auf, Schadensersatzansprüche gegen den eigenen Au f - sichtsrat und gegen Organpersonen der B. AG sowie gegen die Hauptgesel l - - 15 - schafterin A. AG zu aktivieren. Der Bekl agte hat keine ausreichend konkreten und werthaltigen Schadensersatzansprüche der B. AG oder der P. GmbH da r - getan und insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern aus dem Bestehen solcher Ansprüche tatsächlich auf eine realistische Verwertungsmöglichkeit zugunsten der P. GmbH geschlossen werden könnte. Immerhin hätten die E r - satzansprüche so umfangreich und werthaltig sein müssen, daß sie die bei der P. GmbH vorhandene Überschuldung vom mehreren hundert Millionen DM ausgeglichen und zudem noch das Stammkapital gedeckt hätten. 3. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur bestehenden Unterbilanz hat sich der Beklagte nicht ausreichend erklärt. Die Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegung s - pflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite (Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Da r - legungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß der Gegner sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des Beklagten. Der Beklagte hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detai l - lierten Klägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der P. GmbH nicht im einzelnen eingelassen. Die vom Berufungsgericht übernommene Überlegung des Beklagten, die ausgebuchten Forderungen könnten nicht alle wertlos g e - wesen sein, weil die B. AG später Zahlungen darauf geleistet habe, sind, wie oben bereits ausgeführt, zur Widerlegung der Überschuldung ungeeignet. Nachdem der Kläger konkret und detailliert den jeweils vorhandenen Bestand an Luftforderungen aus dem Stadionbereich und das bei Weglassung dieser Forderungen aus der Bilanz vorhandene Ausmaß der Überschuldung der - 16 - P. GmbH vorgetragen hat, oblag es dem Beklagten, zumindest Anhaltspunkte dafür zu benennen, daß in den vom Kläger ausgebuchten Forderungen auch werthaltige enthalten sein könnten. Der Beklagte hat dem jedoch nur ganz al l - gemein entgegengesetzt, die vom Kläger vorgelegten Bilanzen seien nicht u n - terschrieben, nicht testiert, ohne jeden Aussagewert, verstießen gravierend gegen anerkannte Bilanzierungsregeln und stammten gar nicht von der Wir t - schaftsprüfungsgesellschaft KP.. In welchen einzelnen Punkten die Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen, geht aus dem Beklagtenvortrag jedoch nicht hervor, wenn man von dem aus den genannten Gründen unzureichenden Vo r - trag zu den angeblichen Ersatzansprüchen absieht. Insgesamt genügt der diesbezügliche Beklagtenvortrag somit nicht den Anforderungen an seine E r - klärungslast, so daß die Darlegungen des Klägers über die in den Jahren 1990 bis 1993 bestehende Überschuldung der P. GmbH als zugestanden anzusehen sind. IV. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Im Gegensatz zur Auffassung der Revisionserwiderung verstößt die Inanspruchnahme des Klägers im Verhältnis zu denjenigen Gesellschaftern der P. GmbH, denen gegenüber der Kläger Anfang 1995 durch Vergleich auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG ve r - zichtet hat, nicht gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d - satz. Anders als die Revisionserwiderung meint, bestand ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Die Gesellschafter, - 17 - denen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung der Erstattungsanspr ü - che verzichtet hat, haben für diesen Verzicht eine gleichwertige Gegenleistung erbracht, indem sie die ihnen zu diesem Zeitpunkt noch gehörenden P.- Geschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte überlassen und die ihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kaufpreisansprüche an die Gesellschaft abgetreten haben. Aus der Veräußerung der Anteile an die Mitgesellschafterin A. AG wurde ein Betrag von 110 Mio. DM erlöst, der infolge der Abtretung an die P. GmbH geflossen ist. Dieser Zufluß ist als ein zumindest äquivalenter Gegenwert für den Verzicht auf die Geltendmachung der Ersta t - tungsansprüche anzusehen und rechtfertigt damit diese Maßnahme. Ohne die Veräußerung der Geschäftsanteile an den vom Kläger zu bestimmenden Dri t - ten wäre eine Verwertung des steuerlichen Verlustvortrags - und damit die e r - folgreiche Durchführung des Vergleichsverfahrens - nicht möglich gewesen. Ein willkürliches Handeln kann in der Inanspruchnahme des Beklagten somit nicht gesehen werden. Bedenkt man schließlich, daß der Beklagte im Jahre 1993 - als die Gesellschaft bereits überschuldet war - für die Veräußerung se i - nes P.-Anteils immerhin noch 4,5 Mio. DM erlöst hat, dann geschieht ihm im Verhältnis zu den verbliebenen Gesellschaftern durch die jetzige Inanspruc h - nahme auf Erstattung kein Unrecht. V. Schließlich fehlt dem Kläger auch nicht die erforderliche Aktivlegitimat i - on zur Geltendmachung des Klageanspruchs. Die vom Berufungsgericht offe n - gelassene Frage, ob die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Kläger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger wirksam war, ist zu bejahen. Hinsich t - lich der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen Gesel l - - 18 - schaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlasses b e - stehen keine Bedenken (Senat, BGHZ 69, 274, 283). Entscheidend für die Voll- - 19 - wertigkeit der Gegenleistung der Gläubiger ist im vorliegenden Fall, daß sie in einem weitaus höherem Maße auf Forderungen gegenüber der P. GmbH verzichtet haben, als ihnen durch Übertragung des Gesellschaft s - vermögens an Werten zugeflossen ist. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
Full & Egal Universal Law Academy