ECLI:DE:BGH:2016:160216UIIZR348.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 348/14 Verkündet am: 16. Februar 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 169 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 C Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlung s pflicht der Ko mmanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem B e schluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Ko m- manditisten auf den Gesel l schafterkonten gebucht werden müssen. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 II ZR 348/14 OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr . Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist K ommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, d e- ren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der G e- sellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: § 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital 4. Zusätzlich zu ihr er Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen. 8. Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Haf t- 1 - 3 - summe eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernomme nen Pflichteinlage. § 8 Gesellschafterversammlung 8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über e) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschü s- sen; § 9 Gesellschaf terbeschlüsse 2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8 Ziff. 8 e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht mehr erfo r- derlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS . § 11 Gesellschafterkonten 1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht. 2. Das Agio wird au f einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht. 3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Gesellscha f- ter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlust sonderkonten so lange gutzuschreiben, bis di e- se ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen. 4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu b u- chen sind, und der gesamte übrige Zahlung sverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf Gesellschafte r- konten gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten we r- den nicht verzinst. - 4 - § 13 Ergebnisverteilung, Entnahmen 6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer G esellschafterkonten verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins - und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzi e- rung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000, - verbleibt und ein G e- sellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Ausza h- lungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. 7. Ausschüttungen v on Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellscha f- terkonten gedeckt sind. 8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragene n Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommand i- tist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entna h- men gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus di e- sem Grunde ist ein Kommanditist nich t verpflichtet, sein En t- nahmerecht auszuüben. § 17 Auseinandersetzungsguthaben 4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinande r- setzungsguthaben, kann die Gesellschaft keinen Ausgleich ve r- langen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind die se an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die G e- winnanteile des Kommanditisten übersteigen. § 18 Liquidation 2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquid a- tionserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt: - 5 - a) Ausz ahlung beschlossener und nicht entnommener Au s- schüttungen an die Kommanditisten. 3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Ausza h- lungen gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens de r Auszahlungsvorau s- setzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfo l- gen Auszahlungen an die etwaigen stillen Gesellschafter und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die b e- troffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die Gesellschaft nimmt den Verzicht an. Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihre t- t e ten Beträge zurück. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Za h- lung von 81.806,70 e- richtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weit erverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 - 6 - Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag verei n- bart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsich t- lich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die wie hier nicht auf Gewi n- nen beruhten, sondern die Einlage der Gesellschafter minderten. Auch aus § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsa n- s pruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen hinre i- chend klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege, sei jedenfalls deshalb u n- wirksam, weil sie für den Kap italanleger überraschend sei und die Kommand i- ti s ten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzah lung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsb e- schlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, verneint. 1. Das Berufungsgericht hat zutreff end erkannt, dass ein Rückzahlung s- anspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefas s- ten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Ausza h- lun gen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen A n- spruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust 6 7 8 9 - 7 - unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemin dert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8 e) als Ausschüttung von Liquid i- tätsüber schüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9; Urteil vom 5. April 1979 II ZR 98/76, WM 1 979, 803, 804; Urteil vom 7. November 1977 II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447). b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine b e- reits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Dies e Vorschriften b e- tre f fen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10; Urte il vom 20. Juni 2005 II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 7. November 1977 II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447). Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft ve r- pflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis se ine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine 10 11 - 8 - Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesel l- schaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belasse n hat. Wird dem Komma n- ditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den b e- zeichneten Betrag herabgemindert wi rd. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesel l- schaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 2005 II ZR 252/03, ZIP 2005, 15 52, 1553). 2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmis s- verständlich entnehmen, da ss die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundl a- ge der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten G e- sellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darl e- hen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Kläger in geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht. a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaft s- verträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund 12 13 - 9 - nur anhand des schriftlichen Vertr ags auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesel l- scha ftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksicht i- gen (BGH, Urteil vom 30. April 1979 II ZR 57/78, NJW 1979, 2102). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaf ten unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsb e- dingungen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; U rteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zw eifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellscha f- ter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unm ittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar e r- geben (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten m üssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 30. April 1979 II ZR 57/78, NJW 1979, 2102). 14 15 - 10 - b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Kläg erin führt hinsich t- lich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Konte n- führung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommand i- tisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sic ht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr . 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquidität s- überschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditi s- e- bucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden. aa) Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Au s- schüttungen aus Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung als unverzinsliche Darl e- hen gewährt werden, spricht die Verwendun ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juri s- tisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ve r- 16 17 - 11 - pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 8 Nr. 8 e) ve r- wendeten Begriffen der Ausschüttung, der Ausza hlung und der Entnahme la s- sen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschü t- tungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 17 mwN). bb) Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Ausl e- gung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz d es Gesellschaftsve r- trags werden Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditi s- dieser Einschrä nkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 d es Gesellschaftsvertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesel l- schaftsvertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem B e- schluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschü t- ten, e ine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft d- lage eines Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütt e- ten Liquiditätsüberschüsse im S inne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein 18 - 12 - (1) 13 Nr. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags sind (nur) die Gesellschafterkonten im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und nicht auch die weiteren in § 11 Nr. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Konten (Kapitalkonten I und II, Verlus t- sonderkonten) gemeint. § 11 des Gesellschaftsvertrags regelt die verschied e- nen Konten zwar u lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschie d- lich bezeichneten Konten allesamt für die Gesellschafter geführt werden. In § 11 Nr. 4 ist mit der Bezeichnung der dort g eregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem Verlustsonderkonto nach Nummer 3 ve r- umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Be griff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 § 13 Nr. 7 des Gesellscha ftsvertrags erklärt sich wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die Verlustsonderkonten daraus, dass auch Plural benannt werden. Die in § 11 des Gesel lschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der G e- sellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenfü h- rung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kap i- talkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, rege lmäßig ein weit e- res, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werde n, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig 19 20 - 13 - ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreiko n- tenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto wer den entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto b e- zeichnete variable Konto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auswe ist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 98/06, BFHE 223, 149, 155). In § 11 de s Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes Dreikontenmodell umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein K a- pitalkonto I gebucht (§ 11 Nr. 1). Ein Verlustsonderkonto (§ 11 Nr. 3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowi e die Verluste, entspricht also dem Kap i- talkonto II des Dreikontenmodells. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des Gesel l- schaftsvertrags ein Konto zur Buchung des Agios, das im Dreikontenmodell keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditi sten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags verlangen könnten bzw. nach § 13 Nr. 7 des Gesel l- schaftsvertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von Liquiditätsübe r- schüssen gewährt werden k önnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vo r- handensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der Gesellschaftsvertrag gegen eine Belastbarkeit des Kapitalkontos I. Auf dem V erlustsonderkonto kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem Verlustsonderkonto nur so lange gu t- zuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist. 21 - 14 - Demgegenüber sind von dem als Ges ellschafterkonto bezeichneten var i- ablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des Dreikontenmodells entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diese m Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonde r- konten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags auch ausdrücklich benannt und ein er Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den Gesellschafterkonten nicht verzinst werden. Da auf dem Gesellschafterkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen G e- sellschaft und Gesellschaftern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen. (2) Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der Gesellschafterversam m- lung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, unm i t- telbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesel l- schaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Vorau s- setzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des Gesel l- schaftsvertrags näher bestimmten L iquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist. Gemäß § 18 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnomm e- ne Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Na ch § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidation s- erlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vo r- liegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist se in Entnahmerecht nach § 13 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht 22 23 24 - 15 - ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidation s- stadium erhalten. Der Gesellschaftsvertra g sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) s o- gar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttung en an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmea n- spruch entstanden und erhalten geblieben wäre. (3) Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahm eanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesel l- schafters kann der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 L iquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind. Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die b e- rechtigte Erwartungshaltung, dass i hm nach dem Gesellschaftsvertrag z u- stehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das In ne n- verhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v. Falkenhausen/H. C. Schneider in MünchHdb. KG, 4. Aufl., § 22 Rn. 32; Ehricke in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 69; Weipert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Au fl., § 167 Rn. 20; MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 100). Wenn der Gesellschaftsvertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von Gesellschafterkonten zur Verfügung stellt, ist es n a- heliegend, dass dieses Kontensystem für die Verbuchung säm tlicher Ansprüche 25 26 - 16 - des Kommanditisten gegen die Gesellschaft genutzt wird, sofern dem Gesel l- schaftsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach § 11 Nr. 4 des Gesellscha ftsvertrags auf den Gesellscha f- terkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderko n- ten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des Gesellschafters auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen enthä lt der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapita l- konten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des Agios bestimmt sind und die Verlustsonderkonten lediglich der Buchung von Verlus t- anteilen und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als G e- sellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der Gesel lschafter, die nicht auf den Verlustsonderkonten gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellscha f- tern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entna h- me der beschlossene n Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet. Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§ 13 Nr. 8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesel l- schaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Komma n- ditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 21). 27 28 - 17 - (4) Den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags , in dem die Gesellschafter im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei besti m- men können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet we r- den, lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der Gesel l- schafterversammlung, na ch § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse au s- zuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesel l- schaft nicht auf ihren Gesellschafterkonten gebucht werden dürfen. (aa ) Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede st ehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszul e- gen, dass auf den Gesellschafterkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht we r- den. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Ausl e- gung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die Gesellschafterkonten auch der Buchung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen. Nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags werden auf Gesell schafte r- konten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesel l- schaftern gebucht. Die Gesellschafterkonten dienen damit ausdrücklich der B u- chung von Gewinnanteil en, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von e- sem Konto gebucht. Mithin sind die auf den Gesellscha fterkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverstän d- 29 30 31 - 18 - s- r- es § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags kann daher auch Fo r- derungen der Gesellschafter auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertr ags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur Verlustdeckung benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteil e in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den Gesellschafterkonten nicht gebucht werden. (bb ) Die Revision wendet ohne Erfolg e in, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt 13 Nr. 6 des Gesellschaf t s- vertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefasst werde, oder j e- denfalls das Regel - Ausnahme - Verhältnis des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsve r- trags ad absurdum geführt wü rde. Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden Gesellschafte r- beschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem Gesellschafterkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersoneng e- 32 33 - 19 - sellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht. (cc) Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung übe r- schüss iger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne e i- ner Forderung des Kommanditisten gebuch t und anschließend dann die korre s- pondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen ide n tisch und buchhalterisch wäre auf den vier Gesellschafterkonten nicht e r- kennbar, dass Einlagen zurückgezahlt worden seien. Der von der Revision g eschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin klar und unmissverstän d- lich entnehmen lässt, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags g efassten Ausschüttung s- beschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rüc k- forderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsb e- ziehun gen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, also das Innenverhäl t- nis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Ei nlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf Gesellschafterkonten üblich sind, wie die Revision ge l- tend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglich en Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen Auslegungsmittel ergebenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Kläg e- 34 35 - 20 - rin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht bese itigte. (5) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bes t immungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen (nur) als Darl e- hen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Vorausse t- zungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Au s- schüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fe h- len einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusät z- lich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der G e- sellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsübe r- schüssen als Darlehen gewährt werden. Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesel l- s chaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandel s- gesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertrag licher R e- g e lungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Reg e- lungen des bürgerlich - rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesel l- schafter nicht gerecht. Es wär e in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglic h- keit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese möglicherwei se über erhebliche Zei t- 36 37 - 21 - räume hinweg geleisteten Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23). Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Rege lungsdichte zu erwa r- ten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der a b- gegebenen Stimmen der Gesellschafter sowie in den ersten acht Jahren seit Infah rtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden Gesel l- schafterin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9). Es wäre gleichwohl nah e- liegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafte r- versammlung zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Au s- zahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Vorau s- setzungen, wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesel l- schaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsve r- trag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementär in der Klägerin. Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des G e- sellschaftsve rtrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmea n- spruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem guth a- be n freien Gesellschafterkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen 38 39 - 22 - Rückzahlungsregelungen des bürgerlich - rechtlich en Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) nicht unangemessen. 3. Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinre i- chender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschütt ungen von Liquiditätsübe r- schüssen den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 26.05.2014 - 6 O 859/13 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 111/14 - 40
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