BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 349/03 vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: gegen 1. 2. 3. 4. 5. Rechtsanwältin Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte - Prozeßbevollmächtigte zu 3 II. Instanz: Rechtsanwälte - Prozeßbevollmächtigter zu 4: Rechtsanwalt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2003 - 1 U 46/03 - wird (soweit sie nicht schon gegen den Beklagten zu 3 zurückgenommen worden ist) zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Reichweite der Rechtskraft verkannt (III. 4 der Beschwerdebegründung vom 13. April 2004), fehlt es an einer näheren Begründung. Der Hinweis auf das Feh-len von Beiakten ersetzt die Begründung, die dem Kläger bei ei-nem rechtzeitigen diesbezüglichen Hinweis an das Gericht, gege-benenfalls verbunden mit einem Antrag auf Verlängerung der Be-schwerdebegründungsfrist - der nach der Praxis des Senats Er-folg gehabt hätte -, möglich gewesen wäre, nicht. Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 526 Abs. 3 Satz 2, 565 ZPO). Streitwert: 62.564,59 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann
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