BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 349/12 vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 25. März 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu m a- chenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassung s- beschwerdeverfahrens betragen 20.000 Gründe: I. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er nimmt die Beklagte im Urkundsverfahren auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000 nebst ausstehend er Zinsen in Anspruch. Die Klageforderung ist unstreitig. Die Beklagte verteidigt sich ausschließlich mit der Aufrechnung mit einem Teila n- spruch auf Rückforderung von im Jahr 2004 geleisteten Ausschüttungen in H ö- he von 20.000 Die Parteien schlossen a m 27. April 2005 einen Darlehensvertrag, in dem sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten bis zum 29. April 2005 eine Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 wurde am 31. Dezember 2010 zur Rückzahlung fällig, ohne das s es der Künd i- gung bedurfte. Das Darlehen ist nach Nr. 3 der Vereinbarung mit 0,5833 % m o- natlich (7 % p.a.) in der Weise zu verzinsen, dass die monatlich angefallenen Zinsen zum letzten Werktag eines Monats auf das Konto des Gläubigers übe r- 1 2 - 3 - wiesen werden. D ie Beklagte zahlte die vereinbarten Zinsen nur bis einschlie ß- lich Dezember 2009. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.400 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2011 aus 20.000 n- den 1.400 traglichen Darlehenszinsen für das Jahr 2010. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch des Kl ä- gers auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 f- rechnung erloschen sei. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten s ei am 24. Juni 2008 fällig geworden, so dass die Forderung des Klägers zu diesem Zeitpunkt als erloschen gelte. Deshalb könne er auch keine Zinsen verlangen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers z u- rückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert auf 21.400 II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betr a- gen 20.000 26 N r. 8 EGZPO erforderliche Mindes t- Die Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Zulassung der Revision, damit der Kläger seinen Antrag auf Zahlung von 21.400 Der Beschwerdeführer hat nicht - wie geboten - Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 52/07, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2), aus denen eine Beschwer des Klägers von über 20.000 t- 3 4 5 6 - 4 - ne hmen ist. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeve r fahrens und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmen sich nach dem vom Kläger als Hauptforderung geltend gemachten Darlehensrüc k- zahlungsanspruch in Höhe von 20.000 für das Jahr 2010 geforderten Vertragszinsen in Höhe von 1.400 Streit stehenden Hauptforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/ 97, NJW 1998, 2060, 2061; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW - RR 2000, 1015; Beschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 4). Diese Regelung gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder - wie vorli e- gend - in kapitalisierter Form zu sammen mit der Hauptforderung in einem B e- trag geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - XI ZR 326/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 7 f.). Maßgebliches Kriterium für die Einordnung als N e- benf orderung ist die rechtliche Abhängigkeit von der Hauptforderung (BGH, B e- schluss vom 25. November 2004 - III ZR 325/03, juris Rn. 6; MünchKom m- ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 4 Rn. 26). Diese Abhängigkeit besteht im Streitfall, weil dem Zinsanspruch allein dadurch der Boden entzogen wurde, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Die von der Beklagten geltend gemachte Primäraufrechnung bleibt bei der Bemessung von 7 - 5 - Beschwer und Streitwert außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. No ve m- ber 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, NJW - RR 1999, 1736). Bergmann Strohn Reichart Dre scher Born Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.02.2012 - 1 O 195/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2012 - I - 15 U 34/12 -
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