BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 3 49 /13 Verkündet am: 27. Januar 2015 Vondrasek J ustiz angestellte als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Dr escher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger zeichnete am 3. März 2004 eine Beteiligung an der Beklagten als atypisch stiller Gesellschafter nach dem Anlagemodell Classic in Höhe v on Mit seiner Klage hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes Rüc k- abwicklung seiner Beteiligung mit der Begründung verlangt, er sei bei seinem Beitritt nicht hinreichend aufgeklärt worden, weil der Em issionsprospekt der B e- 1 2 - 3 - klagten erhebliche Fehler aufweise und bei der Beratung durch den Vermittler die Anlage als zur Altersvorsorge geeignete und sichere Kapitalanlage empfo h- len worden sei. Hilfsweise hat er nach der Erklärung des Widerrufs der Beteil i- gun g die Berechnung und Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens aus der stillen Gesellschaftsbeteiligung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Kl a- ge abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Dagegen wendet si ch der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entsch eidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern grundsätzlich n icht zustehe. Bei der Beklagten handele es sich um eine mehrgliedrige at y- pisch stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden seie n, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen könne. 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger könne sein Rückabwicklungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf der Beteiligung stützen. Unabhängig von der Frage, ob übe r- haupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und es rechtzeitig ausgeübt worden sei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc. Im Übrigen liege auch kein wirksam erklärter Widerruf vor, weil die Widerrufsb e- l ehrung nicht zu beanstanden sei. Selbst wenn dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sein sollte, hätte er dieses nicht rechtzeitig ausgeübt. Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei daher ebenfalls unbegründet, weil dem Kläger zumi ndest im Zeitpunkt des von ihm erklärten Widerrufs ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden habe. Eine Umdeutung der Widerruf s- erklärung in eine Kündigung aus wichtigem Grund komme nicht in Betracht. Die Widerrufserklärung sei ausschließlich darauf gestütz t worden, dass dem Kläger aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung ein W i- derrufsrecht zugestanden habe. Ein sachlicher Zusammenhang dieser Wide r- rufserklärung mit einem Kündigungsrecht des Klägers aus wichtigem Grund unter de m gänzlich abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt etwaiger Willen s- mängel seiner Beitrittsentscheidung sei nicht erkennbar. II. Die Revision des Klägers ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweiglied riges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze üb er die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltung bereits entschieden hat (vgl. 7 8 9 10 - 5 - BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezug na h- me auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines mehrgliedrigen still en Gesellschaftsverhältnisses allein auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ankommt und es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich ist, ausdrücklich aufgeführt wird, wie es in der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 (BGHZ 199, 104 Rn. 18) der Fall war. Den Regelungen des zwischen den Anlegern und der Beklagten hier vereinbarten atypisch stillen Gesellschaftsver trags (im Folgenden: GV) hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen eines mehrgliedrigen Innenverbands entnommen. So werden insbesondere nach den §§ 7, 8 GV Gesellschaftsb e- schlüsse in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussve r- fahr en gefasst, wobei die Beklagte als Geschäftsinhaberin je volleingezahlte zehn Euro ihres Grundkapitals eine Stimme hat (§ 7 Nr. 3 GV). Nach § 6 Nr. 1 Satz 1 GV steht die Geschäftsführung zwar allein der Geschäftsinhaberin zu. Für im Einzelnen aufgeführte, über den laufenden Betrieb hinausgehende Ma ß- nahmen bedarf die Beklagte aber eines zustimmenden Gesellschaftsbeschlu s- ses nach § 7 GV. Die Gesellschaft hat weiter einen Anlageausschuss, der die Geschäftsführung der Geschäftsinhaberin überwacht und dessen (dr ei) Mitgli e- der durch Gesellschaftsbeschluss gewählt werden (§ 9 GV). Ferner hat nach § 16 Nr. 4 GV die Kündigung eines stillen Gesellschafters (oder der Geschäft s- inhaberin) nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt, so n- dern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge. Der Umstand, dass die stillen Gesellschafter sich von vornherein mit unterschiedl i- chen Laufzeiten an der Gesellschaft beteiligen und ihr Gesellschaftsverhältnis 11 - 6 - unabhängig von den anderen Gesellsch aftern gesondert beenden können, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Annahme bloß zweigliedriger G e- sellschaftsverhältnisse. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwe n- dung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaf t aber einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbri n gen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von v ornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013 ausgeführt hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesel l- schaft beteiligt hat, das stille Gese llschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaft s- verhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem G e- schäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs - oder Ause i- nandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. Novem ber 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 3. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 12 13 - 7 - Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit r ückwirke n- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerh e- bung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch den Kläger gesehen werden. Dass der Kläger seinen Schadense rsatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung der Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung geb unden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und dem Kläger daher Gelegenheit gegeben werden muss, sein Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorg a- ben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbege h- ren des K lägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinanderse t- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Bek lagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Kläger s gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Au seinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung 14 15 - 8 - eines bestimmten Schadensersatzbe trages gerichtete Leistungsbegehren des Klägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung sei nes Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den ta t- s ächlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Schadense r- satzanspruchs treffen kann. Soweit der Kläger neben Aufklärungspflichtverle t- zungen im Rahmen des mit dem Vermittler geführten Beratungsgesprächs auch 16 - 9 - fehlerhafte oder unvollständige Anga ben im Emissionsprospekt geltend g e- macht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewi e sen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2012 - 326 O 47/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 19/13 -
Full & Egal Universal Law Academy