BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/98 Verkündet am: 16. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja EVIAN/REVIAN MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a) Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnung s - kraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vor n - herein ausgeschlossen ist. b) Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im allgemeinen aus verschiedenen Betrieben Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben stammen. BGH, Urteil vom 16. November 2000 I ZR 34/98 OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhan d - lung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Obe r - landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. Januar 1998 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e - sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat ihren Sitz in dem am Genfer See gelegenen französischen Kurort Evian-les-Bains. Nur sie ist berechtigt, die Mineralwasserquellen in Evian- les-Bains zu nutzen. Sie ist Inhaberin der für Mineralwasser geschützten deu t - schen Marke EVIAN (Priorität 11. November 1985). Die Klägerin vertreibt ihr in Evian-les-Bains gefördertes (stilles) Mineralwasser seit Anfang des 20. Jahr hun- derts in vielen Ländern, in Deutschland seit Anfang der sechziger Jahre (Umsatz - 3 - 1995: über 17 Mio. DM). Die Klägerin nimmt für ihre Marke EVIAN in D eutsc h - land einen Bekanntheitsgrad von 40 % (Gesamtbevölkerung im Alter von 14 bis 64 Jahren) in Anspruch. Die Beklagten gehören zu einer größeren Getränke-Gruppe. Sie sind mit dem Vertrieb eines 1996 unter der Bezeichnung REVIAN auf den Markt g e - brachten Weißweins aus dem Herkunftsgebiet Rheinhessen befaßt. Es handelt sich dabei um einen Wein der Rebsorte Müller-Thurgau, wobei der Name Rev i - an an Rivaner, eine andere Bezeichnung für Müller-Thurgau, erinnern soll. Die Beklagte zu 2 führt die Firma Revian Weinhandelsgesellschaft mbH. Die B e - klagte zu 1 ist Inhaberin einer Reihe von Marken, die im Zusammenhang mit der Vermarktung des Weißweins Revian stehen, so der u.a. für Mineralwasser und alkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke REVIAN (über den von der Klägerin gegen die Eintragung dieser Marke erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden), der für alkoholische Getränke außer Bier eingetragenen Wortmarken REWIAN und REVAN sowie der nachfolgend wiedergegebenen, im Original farbigen Wort-Bild-Marke (der gegen diese Eintragung eingelegte W i - derspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg): - 4 - Die Klägerin sieht ihre Rechte an der Marke EVIAN durch die angeführten Marken der Beklagten zu 1 als verletzt an. Die Marken REVIAN und EVIAN seien hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Zwischen Wasser und Wein bestehe nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewohnheit vieler Konsume n - ten, neben Wein Mineralwasser zu trinken oder anzubieten, Warenähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr liege um so näher, als es sich bei EVIAN um eine b e - kannte Marke handele. Die besondere Wertschätzung, deren sich diese Marke erfreue, werde durch die Verwendung von REVIAN beeinträchtigt und ausg e - beutet. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r - lassen, die Bezeichnung REVIAN zur Kennzeichnung eines Weins im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, so gekennzeichneten Wein anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter der Marke REVIAN ein- oder auszuführen, die Marke REVIAN in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen; 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, in die Löschung des Bestandteils Revian ihres Firmennamens durch Erklärung gegenüber dem Handelsregister einzuwilligen; 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, in die Löschung der Marken Rewian und Revan durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen; 4. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Sch a - den zu ersetzen, der der Klägerin aus der unter Ziffer 1 bezeichneten Zuwide r - handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird; 5. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1 beschrieb e - nen Zuwiderhandlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, insbeso n - dere der Verkaufsmenge, der erzielten Verkaufspreise, der Gestehungskosten und des Gewinns des unter der Marke REVIAN verkauften Weins und der dafür g e - schalteten Werbung, geordnet nach Werbeträger und Verbreitungsdatum. - 5 - Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekla g - ten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamburg NJWE -WettbR 1998, 203). Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageantr ä - ge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche der Klägerin w e - gen der Verwendung der Bezeichnung REVIAN verneint und zur Begründung ausgeführt: Auch nach dem Markenrecht sei von dem zur Rechtslage nach dem Ware n - zeichengesetz entwickelten Grundsatz auszugehen, daß Waren oder Dienstle i - stungen ähnlich seien, wenn die Produkte nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung, insbesondere auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungs- oder Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte hätten, daß danach der Schluß naheliege, die Waren oder Dienstleistungen seien demselben Anbieter zuzurechnen. Da nach wie vor die Herkunftsfunktion der Marke im Vordergrund stehe, sei immer dann von einer so l - chen Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn durch die Verwendung eines Ze i - chens falsche Vorstellungen über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen ausgelöst würden. Nach diesen Grundsätzen sei eine Verwech s - lungsgefahr im Streitfall zu verneinen. - 6 - Typischerweise stammten Weine und Mineralwässer von verschiedenen Anbietern und aus verschiedenen Produktionsstätten. Die generelle Tendenz zur Sortimentsausweitung dürfe nicht überbewertet werden. Jedenfalls sei nicht e r - sichtlich, daß sich die Verkehrsvorstellungen hinsichtlich der Sortimentsabgre n - zung zwischen Betrieben der Weinwirtschaft und Mineralbrunnenbetrieben g e - wandelt hätten. Daß Wein und Mineralwasser bei einer Mahlzeit verzehrt würden, lege es für den Verkehr noch nicht nahe, daß sie von einem Anbieter stammten. Im Hinblick auf den außerordentlich großen Abstand der in Rede stehenden W a - ren reichten der relativ geringe Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen und die zu unterstellende Bekanntheit der Klagemarke nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hinzu komme, daß ein Teil des Verkehrs mit der Klagemarke den Ort am Genfer See verbinde und deswegen auch erke n - ne, daß der unter der beanstandeten Bezeichnung auf den Markt gebrachte rheinhessische Weißwein nicht von der Klägerin stamme und ihr auch nicht im weiteren Sinne zugerechnet werden könne. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Schutz bekannter Ma r - ken stützen. Eine Ausbeutung besonderer Qualitätsvorstellungen liege nicht vor. Ein Imagetransfer von der Marke der Klägerin auf das Produkt der Beklagten sei ausgeschlossen, weil es für Wein von vornherein nicht günstig sei, mit dem Image eines Mineralwassers identifiziert zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Beklagten mit der Marke REVIAN die Attraktionskraft und den Werbewert von EVIAN ausnutzten und so zu einer Verwässerung der Klagemarke beitr ü - gen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. - 7 - 1. Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag): a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungs- gefahr zwischen der Klagemarke EVIAN und dem angegriffenen Zeichen REVIAN (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht wovon grundsätzlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, in s - besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen geken n - zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlic h - keit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen we r - den kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 Rs. C -251/95, Slg. 1997, I -6191 = GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998 Rs. C -39/97, Slg. 1998, I -5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. Canon; BGH, Urt. v. 14.10.1999 I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 co m - tes/ComTel; Urt. v. 13.1.2000 I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 Drei-Streifen -Kennzeichnung). bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die beiden sich gegenüberstehenden Zeichen EVIAN und REVIAN nur einen geringen A b - stand aufweisen, so daß von einer sehr großen Ähnlichkeit auszugehen ist. Die Marke der Beklagten unterscheidet sich von der Klagemarke allein durch das vo r - angestellte R. Auch wenn der Wortanfang erfahrungsgemäß stärker beachtet - 8 - wird als nachfolgende Wortteile (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 I ZB 32/96, GRUR 1999, 735 = WRP 1999, 855 MONOFLAM/POLY FLAM, m.w.N.), ko m - men die beiden Zeichen sich damit sowohl in klanglicher Hinsicht als auch im ä u - ßeren Erscheinungsbild äußerst nahe. Was das Klangbild angeht, ist weiter zu berücksichtigen, daß sich Teile des Verkehrs, denen die Klagemarke und der französische Ort am Genfer See bekannt sind, wegen der teilweise bestehenden Übereinstimmung zu einer französischen Aussprache von Revian veranlaßt s e - hen werden, was zumindest für diesen Personenkreis die Nähe zur Klagemarke unterstreicht. cc) Ferner ist für d as Revisionsverfahren von einer starken Kennzeic h - nungs kraft der Klagemarke auszugehen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, wonach es sich bei EVIAN um eine im I n - land bekannte Marke handelt. dd) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist das angefochtene Urteil nicht frei von Widersprüchen. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren Mineral- wasser und Wein unterstellt, hat aber gleichzei tig von einem außerordentlich weiten Abstand der Waren gesprochen und ist im Rahmen der Prüfung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG davon ausgegangen, daß es sich bei der beanstandeten Verwendung des Zeichens REVIAN für Wein um eine Benutzung im warenun- ähnlichen Bereich handele. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar liegt die Beurteilung der Warenähnlichkeit im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 16.3.2000 I ZB 43/97, GRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 Bayer/BeiChem, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat jedoch zu stark darauf abgestellt, daß Wein und Mineralwasser typischerweise von verschiedenen Anbietern und aus unterschiedlichen Produktionsstätten - 9 - stammen, und hat damit den zugrundeliegenden Rechtsbegriff nicht zutreffend erfaßt. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller das Verhältnis der fraglichen Waren kennzeichnenden Faktoren kann im Streitfall nicht von einem Fehlen der Warenähnlichkeit und auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den fraglichen Waren ein besonders weiter Abstand besteht. Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen in s - besondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 LIBERO; Beschl. v. 26.11.1998 I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 Bayer/Bei Chem). Im Streitfall sind insoweit zwei gegenläufige Faktoren zu ve r - zeichnen: Einerseits stammen Wein und Mineralwasser wie das Berufungsg e - richt als dem Verkehr bekannt festgestellt hat im allgemeinen von verschied e - nen Herstellern, so daß es unter diesem Gesichtspunkt eher unwahrscheinlich sein mag, daß der Verkehr die eine Ware dem Hersteller der anderen Ware z u - rechnet. Andererseits liegen die beiden Produkte nach ihrer Funktion nah beiei n - ander (Lebensmittel, Getränke). Im Handel werden sie nebeneinander präsentiert, teilweise werden sie auch nebeneinander beworben. Auch beim Verbrauch treten Wein und Mineralwasser häufig nebeneinander in der Weise in Erscheinung, daß Mineralwasser als Alternative oder ergänzend zum Wein teilweise sogar mit Wein vermischt angeboten und konsumiert wird. Schließlich weist auch die übl i - che Darreichungsform in Flaschen und Gläsern Ähnlichkeiten auf. Unter diesen Umständen wäre es rechtsfehlerhaft, von einer absoluten, die Verwechslungsgefahr ausschließenden Unähnlichkeit der Waren auszugehen und damit die Möglichkeit von vornherein auszuschließen, daß ein verhältnism ä - - 10 - ßig großer Abstand der Waren durch besondere Nähe oder Identität der Zeichen sowie durch eine besondere Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen wird. Denn jedenfalls bei einer besonders kennzeichnungskräftigen oder sogar bekannten Marke und bei Zeichenidentität würde der Verkehr, wenn ihm beide Produkte nebeneinander begegnen, unwillkürlich eine Verbindung herstellen und die vom Berufungsgericht festgestellte Vorstellung korrigieren, Wein und M i - neralwasser stammten durchweg aus unterschiedlichen, miteinander nicht ve r - bundenen Unternehmen. Im Hinblick auf die beschriebenen, für die Beurteilung der Ähnlichkeit maßgeblichen Faktoren kann noch nicht einmal angenommen werden, der Abstand der hier in Rede stehenden Waren sei besonders groß. ee) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslung s - gefahr verneint hat, stützen sich auf einen außerordentlich weiten Abstand der in Rede stehenden Waren. Ihnen ist die Grundlage entzogen, wenn wie geboten davon ausgegangen wird, daß die Waren Wein und Mineralwasser ähnlich sind und sich im Rahmen der Ähnlichkeit noch nicht einmal durch eine besondere W a - renferne auszeichnen. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Frage der Verwechslungsgefahr auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen abschließend zu beurteilen. Auch wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts die Gefahr von Ve r - wechslungen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft verneint werden kann, muß im Revisionsverfahren die Bekanntheit der Klagemarke unterstellt werden. Mit der Bekanntheit einer Marke geht indessen ein erweiterter Schutzumfang ei n - her (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 24 Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 18 Canon; BGH GRUR 2001, 158, 160 Drei-Streifen-Kennzeichnung). Im Streitfall könnte bei erweitertem Schutzumfang insbesondere die Gefahr an Bedeutung gewinnen, daß der Verkehr zwischen den Zeichen EVIAN und - 11 - REVIAN eine gedankliche Verbindung herstellt und wegen der Nähe zur b e - kannten Marke EVIAN einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Zusamme n - hang zwischen dem Anbieter des Revian-Weines und dem bekannten Minera l - wasserhersteller vermutet oder für möglich erachtet (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei Bekanntheit der Klag e - marke komme ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht, hält ebenfalls der revisionsrechtl i - chen Prüfung nicht stand. aa) Im Hinblick auf die zu bejahende Warenähnlichkeit kommt allerdings e i - ne Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Streitfall nur in Betracht, wenn der Schutz der bekannten Marke nach dieser Bestimmung nicht auf die Fälle fe h - lender Warenähnlichkeit beschränkt ist. Der Senat neigt dazu, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG so zu verstehen, daß ein Schutz selbst dann zu gewähren ist, wenn das identische oder ähnliche Zeichen nicht für ähnliche Waren oder Leistungen b e - nutzt wird. Die Frage einer solchen Auslegung, durch die der Anwendungsbereich der den Schutz der bekannten Marke regelnden Bestimmungen des Markeng e - setzes über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt würde, hat der Senat zum Gege n - stand eines Vorabentscheidungser suchens nach Art. 234 EG gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2000 I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 Dav i - doff), über das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht en t - schieden hat. Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf diese Frage keiner abschließenden Klärung. Denn im Streitfall ist es im Hinblick auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2 - 12 - Nr. 2 MarkenG oben unter II.1.a)ee) noch offen, ob überhaupt auf die Besti m - mungen zum Schutz der bekannten Marke zurückgegriffen werden muß. bb) Das Berufungsgericht hat wie die Revision mit Erfolg rügt nicht hi n - reichend berücksichtigt, daß die Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft e i - ner bekannten Marke auch dadurch beeinträchtigt werden kann, daß ein Dritter ein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet (Verwässerungsschutz), wobei eine solche Beeinträchtigung je eher zu erwarten ist, desto geringer der Bra n - chenabstand zwischen den erfaßten Waren oder Leistungen ist (vgl. I n - gerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 511). Im Hinblick auf die zu verzeichnende Branchennähe käme im Streitfall ein solcher Verwässerungsschutz in Betracht, der auch dann eingreifen kann, wenn das Renommee, wenn die Wertschätzung der bekannten Marke durch das andere Zeichen nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Das Berufungsgericht hat die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG aus seiner Sicht folgerichtig ungeprüft gelassen. Sollte es auf diesen Punkt ankommen, wird das Berufung s - gericht zu klären haben, ob die mögliche Beeinträchtigung der Klagemarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt ist. 2. Klageanträge zu 2 und 3 (Löschung des Firmenbestandteils Revian sowie der Marken REWIAN und REVAN): Kann die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag keinen B e - stand haben, gilt Entsprechendes für den auf Löschung des Firmenbestandteils Revian gerichteten Klageantrag zu 2 sowie für den auf Löschung der Marken REWIAN und REVAN gerichteten Klageantrag zu 3. Bei der Beurteilung des - 13 - auf §§ 51, 55, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG gestützten Klageantrags zu 3 wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß sich die Zeichen REWIAN und REVAN zwar etwas stärker von der Klagemarke unterscheiden, daß aber die Verwendung dieser Marken nicht nur für Wein, sondern generell für alkohol i - sche Getränke außer Bier in Rede steht. 3. Kommt eine Verletzung der Klagemarken in Betracht, kann auch die A b - weisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunftserteilung gerichteten Anträgen zu 4 und zu 5 keinen Bestand haben. III. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Klägerin in vo l - lem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Büscher Scha ffert
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