BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 350/04 Verk374ndet am: 17. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Cb Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen den Vermittler der Beteiligung an einem Immobilienfonds als Kommanditist gerichteten Scha-densersatzanspruch - auf Erstattung der gezahlten Einlage, Zug um Zug ge-gen Abtretung der Beteiligung -, wenn die Kommanditgesellschaft nicht die Erzielung von Eink374nften aus Gewerbebetrieb, sondern von Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-ter Streck, D366rr, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 15. Juli 2004 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Erstat-tung der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 - und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin zu 1, 67.615,79 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2 und 135.231,59 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 3 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Hinsichtlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens haben von den Gerichtskosten - nach einem Wert von bis zu 800.000 200 - die Kl344gerin zu 1 31 %, der Kl344ger zu 2 18 %, der Kl344ger zu 3 37 % und die Beklagte zu 2 14 % zu tragen. Der Beklagten zu 2 werden 15 % der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 1, 9 % derjenigen des Kl344gers zu 2 und 18 % derjenigen des Kl344gers zu 3 nach demselben Wert auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344ger zu 1 und 2 sowie die damalige Ehefrau des Kl344gers zu 3 zeichneten durch Vermittlung der Beklagten zu 2 Beteiligungen an Immobilien-fonds als Kommanditisten, und zwar die Kl344gerin zu 1 und die Ehefrau des Kl344-gers zu 3 mit Beitrittserkl344rungen vom 7. und 26. Mai 1997 je eine Beteiligung in H366he von 500.000 DM bzw. 600.000 DM, jeweils zuz374glich 5 % Agio, an der D.D.C. C. -C. -C. Grundst374cks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG und der Kl344ger zu 2 mit Beitrittserkl344rung vom 3. Dezember 1997 eine Beteiligung in H366he von 300.000 DM zuz374glich 5 % Agio an dem Grundrenditefonds D.D.C. T. N. L. P. -, Grundst374cks- und Ver-waltungs-GmbH & Co. C. -C. R. KG. 1 Die Kl344ger, der Kl344ger zu 3 aus abgetretenem Recht seiner fr374heren Ehefrau, haben die Beklagten wegen Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die zun344chst auf Teilbetr344ge beschr344nkte Schadensersatzklage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage ebenfalls abgewiesen und die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Kl344gerin zu 1 (525.000 DM =) 268.428,23 200 nebst Zinsen, an den Kl344ger zu 2 (315.000 DM =) 161.056,94 200 nebst Zinsen und an den Kl344ger zu 3 (630.000 DM =) 322.113,88 200 nebst Zin-sen, jeweils Zug um Zug gegen 334bertragung der Kommanditanteile, zu zahlen. Der Senat hat die von den Kl344gern erhobene Nichtzulassungsbeschwerde, so-weit sie nicht (gegen den Beklagten zu 3) zur374ckgenommen worden ist, zur374ck-gewiesen. Auf die von der Beklagten zu 2 eingelegte Beschwerde hat der Senat die Revision (nur) hinsichtlich der Anspruchsh366he zugelassen, soweit die Be-klagte zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 200 nebst Zinsen an die Kl344ge- 2 - 4 - rin zu 1, 67.615,79 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2 und 135.231,59 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 3 verurteilt worden ist. Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt in dem Umfang, in dem sie zugelassen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 3 I. Es geht in diesem Revisionsverfahren - da die Schadensersatzverpflich-tung der Beklagten zu 2 gegen374ber den Kl344gern dem Grunde nach und jeden-falls in H366he der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betr344ge, soweit sie von der Revisionszulassung unber374hrt geblieben sind (220.408 DM = 112.692,82 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin zu 1; 132.245 DM = 67.615,79 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2; 264.490 DM = 135.231,59 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 3), feststeht - nur noch um die Frage, ob die Kl344ger sich auf ihren Schaden in H366he der f374r die Beteiligung an den Immobilienfonds aufgebrachten Betr344ge (Kl344gerin zu 1: 525.000 DM, Kl344ger zu 2: 315.000 DM, Kl344ger zu 3: 630.000 DM) die von ihnen nach der Behauptung der Beklagten zu 2 erzielten steuerlichen Vorteile der Verm366gensanlagen (Kl344gerin zu 1: 304.592 DM, Kl344ger zu 2: 182.755 DM, Kl344ger zu 3: 365.510 DM) anrechnen lassen m374ssen. 4 Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, eine dahingehende Vorteilsausgleichung scheide aus. Im Ergebnis nicht anders als in dem Fall 5 - 5 - BGHZ 74, 103 fehle es an einer anrechenbaren Steuerersparnis, weil der Er-sparnis als Nachteil gegen374ber stehe, dass auch die Schadensersatzleistung zu versteuern sei. Vorliegend h344tten sich die Kl344ger bei den in Rede stehenden Immobilienfonds zwar nicht an einer gewerblich t344tigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Unbeschadet dessen, dass beide Gesellschaften lediglich verm366gens-verwaltende T344tigkeiten aus374bten, sei hier die Schadensersatzleistung aber gleichfalls zu versteuern. Entscheidend sei, dass die Schadensersatzleistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink374nften aus Vermietung und Ver-pachtung stehe, weil sie dadurch ausgel366st worden sei, dass die beiden Fonds insolvent geworden oder zumindest kaum noch werthaltig seien, so dass positi-ve Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung nicht (mehr) oder kaum noch erzielt werden k366nnten. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Ob eine sp344tere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Ver-m366gensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu ber374cksichtigen, als sie in einem ad344quat-urs344chlichen Zusammenhang zu dem sch344digenden Ereignis stehen. Au337erdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspre-chen und darf weder den Gesch344digten unzumutbar belasten noch den Sch344di-ger unbillig entlasten (vgl. BGHZ 74, 103, 113 f; Senatsurteil BGHZ 109, 380, 392). Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Gesch344digten anzu- 7 - 6 - rechnenden Vorteilen geh366ren grunds344tzlich auch Steuern, die der Gesch344digte infolge der Sch344digung erspart hat (vgl. BGHZ 53, 132, 134; 74, 103, 114). 2. Allerdings ist bei der Betrachtung m366glicher Steuervorteile auch in den Blick zu nehmen, ob dem Gesch344digten aus der Zuerkennung des Schadens-ersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts (vgl. BGHZ 53, 132, 134 ff), sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff) oder der gegebenenfalls - so auch im Streitfall - Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen 334bertragung der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1989 - II ZR 235/88 - VersR 1990, 95, 96; Lo-ritz/Wagner ZfIR 2003, 753, 761). So hat der Bundesgerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der KG ist, entschieden, f374r ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusam-menhang mit seiner Beteiligung an der KG erhalte, Betriebseinnahmen gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in ei-nem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, m374sse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. BGHZ 74, 103, 114 f unter Bezugnahme auf BFH BStBl. 1977 II S. 220; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711, 1712). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des 247 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken erg344nzt wor-den, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegen374berstellung der tats344chlichen mit einer hypothetischen Verm366genslage w374rde angesichts der vielf344ltigen Besonderheiten und M366glichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeitr344umen h344ufig unverh344ltnism344337igen Aufwand erfordern. Daher sei eine n344here Berech- 8 - 7 - nung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte daf374r best374nden, dass der Ge-sch344digte au337ergew366hnliche Steuervorteile erzielt habe (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 aaO; vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84 - NJW-RR 1986, 1102, 1103; vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 - NJW-RR 1990, 229, 230). Soweit vereinzelt in der juristischen Fachliteratur anklingt, Steuervorteile, die der Gesch344digte bei einer Abschreibungsgesellschaft durch Verlustzuweisun-gen erhalten habe, seien generell nicht anrechenbar, weil im Regelfall der Ge-sch344digte ohne die fehlerhafte Information eine andere, nicht mit dem Verlust des eingezahlten Kapitals verbundene steuerbeg374nstigte Anlage get344tigt h344tte (M374nchKomm-BGB/Oetker 4. Aufl. 247 249 Rn. 239 im Anschluss an Knobbe-Keuk, 25 Jahre Karlsruher Forum [1983], S. 134, 135), vermag der Senat dem in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Es gibt keinen Erfahrungssatz in dieser Richtung. Das schlie337t selbstverst344ndlich nicht aus, dass sich ein solcher Ansatz im Einzelfall je nach dem konkreten Parteivorbringen im Rahmen der hypothetischen Pr374fung, wie sich die Verm366genslage des Gesch344digten bei Abstandnahme von der Verm366gensanlage entwickelt h344tte, auf die Schadens-berechnung auswirken kann. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Gesch344digten, wobei ihm die Erleichterungen des 247 287 ZPO zugute kommen. 3. Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall von den Kommanditbeteiligungen, die Gegenstand der Beurteilung in den oben angef374hrten Entscheidungen gewesen sind, in ei-nem ma337geblichen Punkt, mit der Folge dass - jedenfalls nach dem Stand des vorliegenden Revisionsverfahrens - keine dem steuerlichen Vorteil der Kl344ger gegenzurechnende weitere Versteuerung zugrunde zu legen ist. 9 - 8 - a) Eine Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichts-punkt einer betrieblichen Einnahme (247247 15- 17 EStG) entf344llt hier, weil die bei-den Fondsgesellschaften, an denen die Kl344ger sich beteiligt haben, als blo337e Verm366gensverwaltungsgesellschaften nicht gewerblich t344tig sind. Die Beteili-gung an einer verm366gensverwaltenden KG ist steuerliches Privatverm366gen und die Eink374nfte ersch366pfen sich in solchen aus Vermietung und Verpachtung (vgl. 247 21 EStG). Ist eine Personengesellschaft nur in dieser Weise verm366gensver-waltend t344tig, f344llt sie nicht unter 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, hat also keine Eink374nfte aus Gewerbebetrieb (vgl. Schmidt/Wacker EStG 24. Aufl. 247 15 Rn. 200), sondern erzielt Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. Schmidt/Drenseck aaO 247 21 Rn. 107, 108; zu F344llen solcher Art vgl. etwa BFHE 169, 418 = BStBl. 1993 II S. 281; BFHE 181, 462 = BStBl. 1997 II S. 250). Han-delt es sich aber um eine Verm366gensverwaltung im privaten Bereich, kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung nach 247 15 oder 247 16 EStG von vornherein nicht in Betracht. 10 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Steuerbarkeit des Scha-densersatzanspruchs als einer der Einkommensteuer unterliegenden Einnahme ergebe sich daraus, dass es sich um eine Leistung "im wirtschaftlichen Zusam-menhang" mit den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung (247 21 EStG) handele, hat nach dem bisherigen Parteivortrag keine rechtliche Grundlage. Voraussetzung einer solchen Verkn374pfung der Schadensersatzleistung mit den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung w344re, dass die Ersatzleistung sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung f374r die 334berlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des 374berlassenen Gegenstands darstellen w374rde oder jedenfalls als Entgelt, welches in einem objektiven wirtschaftlichen oder tats344chlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart steht und damit durch sie veranlasst w344re (vgl. BFH BB 2002, 1742, 1743). Der Klageantrag zielt jedoch 11 - 9 - ma337geblich darauf ab, dass mit der Schadensersatzzahlung Zug um Zug gegen 334bertragung des Verm366gensgegenstandes (der Kommanditbeteiligungen) der Substanzwert abgegolten wird (vgl. zur Abgrenzung zwischen zeitlichen Nut-zungs374berlassungen und nicht steuerbaren verm366gensumschichtenden Vor-g344ngen Schmidt/Drenseck aaO 247 21 Rn. 2, 4). Da es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Ein-kommen aus Vermietung und Verpachtung handelt, k366nnte eine einkommen-steuerrechtliche Zuordnung zu dieser Einkommensart allenfalls dadurch erfol-gen, dass die Schadensersatzleistung als R374ckerstattung von Werbungskosten (247 9 EStG) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu qualifizieren w344re. F374r einen solchen Tatbestand gibt es hier jedoch bisher kei-ne Anhaltspunkte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Betr344ge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Wer-bungskosten abgezogen worden waren (vgl. BFH NV 1995, 499, 500 unter Bezugnahme auf BFHE 170, 111 und BFHE 171, 183). Dies hat der Bundes-finanzhof gerade auch f374r Schadensersatzleistungen angenommen, mit denen Finanzierungsaufwendungen ersetzt werden sollen, die als Werbungskosten bei den Eink374nften aus Vermietung und Verpachtung ber374cksichtigt wurden, wobei es f374r die steuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, ob der urspr374ngliche Darlehensgl344ubiger oder - wie es hier in Rede steht - ein Dritter die Werbungs-kosten erstattet (vgl. BFH NV 1995, 499, 500). Um den Ersatz solcher Aufwen-dungen geht es hier jedoch - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht. Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grunds344tzen w344re das zur Eink374nfteerzielung dienende Verm366gen nicht in die Ermittlung der 334berschusseink374nfte einzubeziehen, so dass die Gegenleistungen zum Erwerb einer Kapitalanlage grunds344tzlich nicht absetzbar w344ren (vgl. BFH BStBl. II 12 - 10 - 1986, 747, 748 ; Bl374mich/Th374rmer EStG 247 9 [Stand Januar 2002] Rn. 135; La-demann/S366ffing/Brockhoff EStG 247 9 [Stand Juli 2001] Rn. 9; Schmidt/Drenseck aaO 247 9 Rn. 24; W374llenkemper, R374ckfluss von Aufwendungen im Einkommens-teuerrecht S. 17 f). Danach h344tten die hier von den Kl344gern geltend gemachten Zahlungen als Anleger f374r die Beteiligung an den beiden Fonds keine Wer-bungskosten dargestellt, und umgekehrt w344re die Erstattung dieser Betr344ge nicht als Eink374nfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Die Kl344ger haben zwar in der Revisionsverhandlung darauf verwiesen, dass in den mit ihren Klageantr344gen zur374ckverlangten Betr344gen (anteilig) auch diejenigen Aufwendungen steckten, die im Rahmen des Gesamtaufwandes f374r die Herstellung der zur Vermietung und Verpachtung bestimmten Anlage steu-ermindernd als Werbungskosten geltend gemacht worden seien. An einem re-visionsrechtlich beachtlichen Tatsachenvortrag, der konkrete steuerrechtliche Schlussfolgerungen in einer anderen Richtung, als der bisher zugrunde liegen-de Sachverhalt sie erlaubt, nahelegen w374rde, fehlt es jedoch. Die Kl344ger haben insoweit aber Gelegenheit zu weiterem Vortrag in der neuen Berufungsverhand-lung. 13 c) Auch ein sonstiger Steuertatbestand, der an die von den Kl344gern ver-langte Schadensersatzleistung ankn374pfte, ist - bisher - nicht ersichtlich. 14 aa) Der zu gew344hrende Schadensatzanspruch geh366rt nicht gem344337 247 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ("205 Entsch344digungen, die gew344hrt worden sind 205 als Ersatz f374r entgangene oder entgehende Einnahmen 205") zu den zu versteuern-den Eink374nften im Sinne von 247 2 Abs. 1 EStG. Unter der betreffenden Entsch344-digung wird eine Ersatzleistung verstanden, die der Steuerpflichtige als Aus-gleich erh344lt f374r einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des 15 - 11 - Verlustes einer Einnahmem366glichkeit, den er erlitten hat oder erlitten haben w374rde, wenn er die Ersatzleistung nicht erhalten h344tte (vgl. BFH DB 1986, 2415; Boelsen DB 1988, 2187, 2189; Schmidt/Seeger aaO 247 24 Rn. 5). Die Kl344ger verlangen jedoch im Streitfall gerade nicht Ersatz f374r entgangene Ein-nahmen, auch nicht f374r eine entgangene Einnahmem366glichkeit, sondern Ersatz f374r die von ihnen gezeichneten Kommanditeinlagen (vgl. BGHZ 74, 103, 115 f mit Hinweis auf BFH BStBl. II 1973, 121, 123). Diesen Fall erfasst 247 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht. bb) Nach dem bisherigen Sachstand sprechen die 374berwiegenden Ge-sichtspunkte daf374r, dass auch die mit der Klage im Erfolgsfall verbundene 334bertragung der KG-Anteile der Kl344ger auf die Beklagte, Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung, f374r sich keinen Steuertatbestand erf374llt, und zwar - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht als privates Ver344u337erungsge-sch344ft nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 4 EStG. Es handelt sich bei dieser 334bertragung nur um eine notwendige Voraussetzung - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots - f374r die Durchsetzung des Scha-densersatzbegehrens der Kl344ger, das dahin geht, so gestellt zu werden, als h344tten sie die ihnen durch die Beklagte vermittelte Verm366gensanlage nicht ge-zeichnet (vgl. 247 249 Abs. 1 BGB). Sie stellt danach nur einen Teilakt im Rah-men der schadensersatzrechtlichen R374ckabwicklung der Anschaffung der Kl344-ger dar, keine steuerrechtliche "Ver344u337erung" im Sinne des 247 23 EStG (Lo-ritz/Wagner aaO S. 761). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der 374berwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum erf374llt die blo337e R374ck-gew344hr eines Wirtschaftsgutes im Zusammenhang mit der R374ckg344ngigma-chung des urspr374nglichen Ankaufsvertrages durch R374cktritt, Wandlung oder Anfechtung nicht den Tatbestand des 247 23 EStG (Spekulationsgewinn) (FG RhPf DStRE 2005, 156 f unter Hinweis auf BFH BStBl II 1993, 897 zu 247 16 16 - 12 - Abs. 1 und 2 EStG und BFH BStBl II 1983, 315 zu 247 7b EStG; Fischer FR 2000, 393, 394; Kube in Kirchhof EStG 5. Aufl. 247 23 Rn. 17; Jansen in Herr-mann/Heuer/Raupach EStG 247 23 [Stand November 2002] Rn. 57; Schmidt/We-ber-Grellet aaO 247 23 Rn. 48). Es gibt eigentlich keinen Grund, die R374ckg344ngig-machung des Anschaffungsgesch344fts aufgrund eines Schadensersatzan-spruchs des Erwerbers, die ebenfalls zu einem R374ckabwicklungsverh344ltnis f374hrt, steuerrechtlich anders zu behandeln, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die "R374ckgew344hr" des Wirtschaftsguts nicht unmittelbar an den ur-spr374nglichen Anbieter erfolgt, sondern - im Hinblick auf das erw344hnte scha-densersatzrechtliche Bereicherungsverbot - an den auf der Anbieterseite t344tig gewordenen, schadensersatzpflichtigen Anlagevermittler. Im Hinblick darauf, dass das zitierte Urteil des rheinland-pf344lzischen Fi-nanzgerichts (aaO) noch nicht rechtskr344ftig ist und die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main f374r den Fall der R374ckabwicklung eines Grundst374ckskaufs durch Wandlung - nach Androhung einer Klage durch den K344ufer wegen b366swil-lig verschwiegener M344ngel - einen anderen Standpunkt vertritt (RdVfg. v. 12. Juli 2001 - DStR 2001, 1753), l344sst sich allerdings revisionsrechtlich nicht ausschlie337en, dass die Kl344ger nach der von den f374r sie zust344ndigen Finanzbe-h366rden tats344chlich ge374bten Praxis doch mit einer Besteuerung eines "Ver344u337e-rungs"-Gewinns rechnen m374ssen. Eine solche (nachhaltige) Verwaltungspraxis w344re gegebenenfalls bei der Schadensberechnung im Schadensersatzprozess zu beachten. Bisher fehlt es allerdings an jedem Vortrag der Kl344ger in dieser Richtung. 17 - 13 - d) Schlie337lich gibt es nach dem derzeitigen Sachstand auch keinen An-halt daf374r, da337 die von den Kl344gern in Anspruch genommenen Steuervorteile nachtr344glich entfallen k366nnten. 18 III. Da nach allem die Begr374ndung des angefochtenen Urteils die Verurtei-lung der Beklagten zu 2 zur Zahlung von mehr als 112.692,82 200 nebst Zinsen an die Kl344gerin zu 1 (525.000 DM Kapitaleinsatz ./. 304.592 DM behauptete Steuervorteile = 220.408 DM Verlust), 67.615,79 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 2 (315.000 DM Kapitaleinsatz ./. 182.755 DM behauptete Steuervorteile = 132.245 DM Verlust) und 135.231,59 200 nebst Zinsen an den Kl344ger zu 3 (630.000 DM Kapitaleinsatz ./. 365.510 DM behauptete Steuervorteile = 264.490 DM Verlust) nicht tr344gt und das Urteil insoweit auch nicht mit anderer Begr374ndung aufrechterhalten werden kann, ist es in diesem Umfang aufzuhe-ben. Die Sache ist zur weiteren Pr374fung des noch offenen Teils der Klagean-spr374che an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Nach den Grunds344tzen 374ber die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Vorteile, die den Schaden mindern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02 - NJW 2004, 79, 81) wird es in der neuen Berufungsverhandlung in erster Linie Sache der Kl344ger sein, auf die Berechnungen der Beklagten zu 2 bez374glich der behaupteten Steuervorteile der Kl344ger im Einzelnen zu erwidern und gegebe-nenfalls darzulegen, dass sie - anders als nach der vorstehend dargestellten Sicht der steuerrechtlichen Lage - doch mit einer bestimmten Besteuerung im Zusammenhang mit der Abtretung ihrer KG-Anteile Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzbetrages zu rechnen haben. 19 - 14 - IV. Bei der Entscheidung 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde-verfahrens - soweit dies nicht schon in dem Senatsbeschluss vom 29. Juni 2005 geschehen ist - hat sich der Senat nach den vom V. Zivilsenat mit Be-schluss vom 17. Dezember 2003 (V ZR 343/02 - NJW 2004,1048) entwickelten Grunds344tzen ausgerichtet. 20 Schlick Streck D366rr Galke Herrmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.12.2002 - 8 O 254/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 15.07.2004 - I-6 U 158/03 -
Full & Egal Universal Law Academy