BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 350/13 Verkündet am: 27. Januar 2015 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urk undsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2015 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Dr escher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zeichnete am 17. November 2005 eine Beteiligung an der Beklagten als atypisch stille Gesellschafterin nach dem Anlagemodell Classic in Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst im Wege des Schadensersa t- zes Rückabwicklung ihrer Beteiligung mit der Begründung verlangt, sie sei bei ihrem Beitritt nicht hinreichend aufgeklärt w orden, weil der Emissionsprospekt 1 2 - 3 - der Beklagten erhebliche Fehler aufweise und auch die Aufklärung durch den Anlagevermittler fehlerhaft gewesen sei. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat sie Ber u- fung eingelegt, nach der Erklärung de s Widerrufs ihrer Beitrittserklärung ihre Klage erweitert und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten begehrt, das Au s- einandersetzungsguthaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Erklärung des W i- derrufs am 5. April 2013 zu errechnen und zu bezahlen. Das Ber ufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin u n- ter Abweisung des hinsichtlich des Stichtags weitergehenden Hilfsbegehrens verurteilt, der Klägerin die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zum Zei t- punkt des Zugangs der Widerrufserklärung am 10. April 2013 mitzuteilen. Die gegen die Abweisung des Hauptbegehrens gerichtete Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage des Vorliegens von Prospektfehlern oder einem a n- 3 4 5 6 7 - 4 - derweitigen Aufklärungsverschulden grundsätzlich nicht zustehe. Bei der B e- klagten handele es sich um eine me hrgliedrige atypisch stille Gesellschaft, auf die die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesel l- schaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden se i- en, dass der einzelne Gesellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfindungsanspruch geltend machen könne. Die Klägerin könne ihr Rückabwicklungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf der Beteiligung stützen. Unabhängig von der Frage, ob übe r- haupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und es rechtzeitig ausgeübt worden sei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc; dies gelte sogar für Haustürgeschäfte. Die hilfsweise erhobene Stufenklage sei dagegen überwiegend begrü n- det. Stichtag für das Auskunft sbegehren sei allerdings nicht das Datum der W i- derrufserklärung, sondern deren Zugang. Es sei von dem Vorliegen einer Hau s- türsituation auszugehen und der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsbele h- rung fehlerhaft sei. II. Die Revision der Klägerin ist begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, so n- dern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publ i- kumsgesellschaft beig etreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall e t- waiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat für die vorliegende Beteiligungsgestaltun g bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 376/13 Rn. 11 f. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 17 ff.; 8 9 10 11 - 5 - Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.). Das Beru fung s- gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines mehrgliedrigen stillen Gesellschaftsverhältnisses allein auf die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen a n- kommt und es entgegen der Auff assung der Revision nicht erforderlich ist, dass wie es in der Entscheidung des Senats vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 (BGHZ 199, 1 04 Rn. 18) der Fall war. Den Regelunge n des zwischen den Anlegern und der Beklagten hier vereinbarten atypisch stillen Gesellschaftsvertrags (im Folgenden: GV) hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen eines mehrgliedrigen Innenverbands entnommen. So werden insbesondere nach den §§ 7, 8 GV Gesellschaftsb e- schlüsse in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Beschlussve r- fahren gefasst, wobei die Beklagte als Geschäftsinhaberin je volleingezahlte zehn Euro ihres Grundkapitals eine Stimme hat (§ 7 Nr. 3 GV). Nach § 6 Nr. 1 Satz 1 GV steht die Geschäftsführung zwar allein der Geschäftsinhaberin zu. Für im Einzelnen aufgeführte, über den laufenden Betrieb hinausgehende Ma ß- nahmen bedarf die Beklagte aber eines zustimmenden Gesellschaftsbeschlu s- ses nach § 7 GV. Die Gesellschaft hat weite r einen Anlageausschuss, der die Geschäftsführung der Geschäftsinhaberin überwacht und dessen (drei) Mitgli e- der durch Gesellschaftsbeschluss gewählt werden (§ 9 GV). Ferner hat nach § 16 Nr. 4 GV die Kündigung eines stillen Gesellschafters (oder der Geschä ft s- inhaberin) nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt, so n- dern lediglich das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters zur Folge. Der Umstand, dass die stillen Gesellschafter sich von vornherein mit unterschiedl i- chen Laufzeiten an der Gesellschaft beteiligen und ihr Gesellschaftsverhältnis unabhängig von den anderen Gesellschaftern gesondert beenden können, führt 12 - 6 - entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Annahme bloß zweigliedriger G e- sellschaftsverhältnisse. 2. Entgegen der Au ffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwe n- dung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbri n gen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte hand elnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesel l- schaft kann, wie der Senat in den Entscheidungen vom 19. November 2013 ausgeführt hat, d er Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesel l- schaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung sein es (fehlerhaften) Gesellschaft s- verhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem G e- schäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs - oder Ause i- nanderset zungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.). 3. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch ni cht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 13 14 - 7 - Da in der Erklärung eines Gesellschafters, seinen Beitritt mit rückwirke n- der Kraft beseitigen zu wollen, in der Regel sein Wille zum Ausdruck kommt, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesells chafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 27/73, BGHZ 63, 338, 344 f.; Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 223), kann auch im vorliegenden Fall bereits in der Klageerhebung eine Kündigung des (stillen) Gesellschaftsverhältnisses durch die Klägerin g e- sehen werden. Dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch nicht unter Anrechnung eines etwaigen Abfindungsguthabens berechnet hat, rechtfertigt eine (vollständige) Abweisung de r Klage nicht, weil der Geschädigte nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN) und der Klägerin daher Gelegenheit gegeben w erden muss, ihr Klagevorbringen an die in den Vorinstanzen nicht erörterten rechtlichen Vorg a- ben der Senatsentscheidungen vom 19. November 2013 anzupassen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Pa rteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbege h- ren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinanderse t- zungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich ein em Schadensersatzanspruch der Klägerin gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar . Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung 15 16 - 8 - eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadens ersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypot hetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an da s Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den ta t- sächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin mit ihren Hauptanträgen ge l- tend gemachten Schadensersatzanspruchs treffen kann. Soweit die Klägerin neben Aufklärungspflichtverletzungen im Rahmen des mit dem Vermittler g e- führten Beratungsgesprächs auch fehlerhafte oder unvollständige Angaben im 17 - 9 - Emissionsprospekt geltend gemacht hat, wird auf die Beschlüsse des Senats vom 23. Septem ber 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 14 ff. und II ZR 317/13, juris Rn. 14 ff. hingewiesen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 329 O 36/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2013 - 11 U 69/13 -
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