BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 35/05 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 (A); SGB V 247247 96, 97 Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)344rztlichen Verei-nigungen f374r die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Beru-fungsaussch374sse. BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Januar 2005 - 1 U 3681/01 - wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus ei-nem Wert von 194.290,91 200 zu tragen. Gr374nde: I. Der Kl344ger, approbierter Arzt und Zahnarzt und seit 1977 Facharzt f374r Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, war nach verschiedenen T344tigkeiten, auch im Hochschulbereich, seit dem 1. Oktober 1990 in dem zuletzt genannten Fachgebiet in Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Arzt vertrags344rztlich zu-gelassen. Er nimmt die beklagte Kassenzahn344rztliche Vereinigung nach Amts-haftungsgrunds344tzen auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Zulassungs-ausschuss und der Berufungsausschuss seinen Antrag vom 15. Januar 1996, ihn auch als Vertragszahnarzt zuzulassen, zur374ckgewiesen haben. Nachdem 1 - 3 - das Bundessozialgericht zu verschiedenen Fallgestaltungen einer Doppelzulas-sung als Vertragsarzt und Vertragszahnarzt durch Urteile vom 17. November 1999 entschieden hatte (vgl. etwa das in BSGE 85, 145 abgedruckte Urteil), wurde das vom Kl344ger eingeleitete sozialgerichtliche Verfahren durch eine Ver-einbarung beendet, in der der Berufungsausschuss anerkannte, dass der Kl344-ger zur vertragszahn344rztlichen T344tigkeit h344tte zugelassen werden m374ssen und dass die ablehnenden Bescheide der Aussch374sse rechtswidrig gewesen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es ein Verschulden der Mitglieder des Berufungsausschusses verneint hat. Das Berufungsgericht hat demgegen374ber die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision. 2 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen, die in einem Revisionsverfahren gekl344rt werden m374ssten. 3 1. Das Berufungsgericht h344lt die Beklagte f374r die erhobenen Amtshaftungs-anspr374che f374r passivlegitimiert, wenn - wie hier - von keiner Seite die Einstim-migkeit der Entscheidung der Aussch374sse in Frage gestellt werde. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht in Zweifel zieht, kann sich das Berufungsgericht auf eine seit langem ge374bte Rechtspraxis beziehen, die keiner weiteren Best344tigung durch ein Revisionsverfahren bedarf. 4 - 4 - a) Nach 247 96 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 SGB V (hier i.d.F. vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266) errichten die Kassen344rztlichen bzw. Kassenzahn344rzt-lichen Vereinigungen und die Landesverb344nde der Krankenkassen sowie die Verb344nde der Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulas-sungssachen einen Zulassungsausschuss und einen Berufungsausschuss. Die Zulassungsaussch374sse bestehen aus Vertretern der 304rzte und der Kranken-kassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der 304rzte werden von den Kassen344rztli-chen Vereinigungen, die der Krankenkassen von den Landesverb344nden der Krankenkassen und den Verb344nden der Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder f374hren ihr Amt als Ehrenamt und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-sch374sse beschlie337en mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (247 96 Abs. 2 SGB V). Bei den Berufungsaussch374ssen, f374r die grunds344tzlich dasselbe gilt, kommt ein Vorsitzender mit der Bef344higung zum Richteramt hinzu, 374ber den sich die Beisitzer einigen oder der von der f374r die Sozialversicherung zust344ndigen obersten Verwaltungsbeh366rde im Beneh-men mit den Kassen344rztlichen Vereinigungen und den Landesverb344nden der Krankenkassen sowie den Verb344nden der Ersatzkassen berufen wird (247 97 Abs. 2 SGB V). Beide Aussch374sse sind damit Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertrags344rzten bzw. Vertragszahn344rzten und Kranken-kassen (vgl. BSG SozR 3-2005 247 96 Nr. 1 Rn. 17), die - hoheitlich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung f374r die entsenden-den K366rperschaften wahrnehmen. 5 b) F374r den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage nach der haftpflichtigen K366rperschaft in st344ndiger Rechtsprechung danach, wel-che K366rperschaft dem Amtstr344ger das Amt, bei dessen Ausf374hrung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtstr344ger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, 6 - 5 - 374bertragen hat (vgl. BGHZ 99, 326, 330; 150, 172, 179). Versagt die Ankn374p-fung an die Anstellung, weil - wie im Streitfall - ein Dienstherr nicht vorhanden ist, ist darauf abzustellen, wer dem Amtstr344ger die konkrete Aufgabe, bei deren Erf374llung er gefehlt hat, anvertraut hat (vgl. BGHZ 99 aaO). Der oben geschilderten Aufgabenwahrnehmung von gemeinsamen Ein-richtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entspricht es, dass der Senat und andere Gerichte schon fr374her eine haftungsrechtliche Verantwort-lichkeit der beteiligten K366rperschaften angenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 - VersR 1963, 748, 749, 752; LG Frank-furt 304M 1961, 757 f; OLG Frankfurt 304M 1962, 902; LG M374nster 304M 1961, 2164 f; OLG D374sseldorf NJW-RR 1991, 475 f zur fr374heren Regelung in 247 368b RVO). Das ist auch der weitgehend vertretene Standpunkt im Schrifttum (vgl. Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Bd. I, 4. Aufl., Stand Februar 1968, 247 368b RVO, S. I 15b und I 15c; Hess/Venter, Das Gesetz 374ber Kassenarzt-recht, 1955, 247 368b Anm. I 2; Jantz/Prange, Das gesamte Kassenarztrecht, Stand IX.1955, C II 247 368b Anm. I; aus neuerer Zeit zu 247247 96, 97 SGB V Hen-cke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II - Sozialgesetz-buch V, 19. Aufl. Stand August 2004, 247 96 SGB V Rn. 11; Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Bd. I, 5. Aufl. Stand Mai 1992, 247 96 SGB V Anm. 13; Plage-mann/Plagemann, M374nchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 2. Aufl. 2005, 247 18 Rn. 39; Schallen, Zulassungsordnung f374r Vertrags344rzte, Vertragszahn-344rzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 4. Aufl. 2004 Rn. 903; Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, 1994, Rn. 926; Wiegand, in: GKV-Komm SGB V, Stand Oktober 1994, 247 96 Rn. 6; Zimmerling, in: juris PK-BGB, 2. Aufl. 2004, 247 839 Rn. 329; wohl auch Heinze, in: Bley/Gitter/Gurgel u.a., SGB Sozialversicherung Gesamtkommentar, Stand Juni 1994, 247 96 SGB V Anm. 4). Dass insoweit eine andere Haftungs374berleitung angebracht 7 - 6 - w344re, wobei aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der 247247 96 ff SGB V ei-gentlich nur an die Bundesrepublik Deutschland zu denken w344re, wird - soweit ersichtlich - nicht in Betracht gezogen und entspr344che auch nicht dem der ge-setzlichen Regelung zugrunde liegenden Gedanken der Selbstverwaltung von Vertrags344rzten und Krankenkassen. Der Senat hat ferner angenommen, dass die Haftung f374r ein amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des Bewer-tungsausschusses (247 87 SGB V) auf die entsendenden K366rperschaften 374berzu-leiten ist (BGHZ 150, 172, 180). c) Soweit die Beschwerde darauf aufmerksam macht, die Mitglieder der Zulassungsaussch374sse seien - anders als diejenigen des Bewertungsaus-schusses - nach 247 96 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht an Weisungen gebunden, be-r374hrt dieser Gesichtspunkt die haftungsrechtliche Zuordnung nicht. Zwar mag die haftungsrechtliche Zuordnung des Verhaltens von Ausschussmitgliedern, die - wie beim Bewertungsausschuss - Weisungen unterliegen, zur entsenden-den K366rperschaft augenf344lliger sein. Demgegen374ber wird dem einzelnen Aus-schussmitglied, das von Weisungen unabh344ngig ist, eine gr366337ere sachliche Un-abh344ngigkeit und - damit einhergehend - eine st344rkere Verantwortlichkeit zu-gemessen. Das 344ndert aber - ebenso wenig wie bei der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates f374r seine Gerichte - nichts an der haftungsrecht-lichen Zuordnung: hier ist die T344tigkeit in die Selbstverwaltung der im Gesund-heitswesen errichteten K366rperschaften eingebettet, die den Mitgliedern der Aussch374sse diese Aufgabe anvertraut haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f) und darum der Haftung n344her stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den 344u337e-ren Rahmen geschaffen hat. 8 - 7 - 2. Auch im 334brigen l344sst die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-begr374ndenden Rechtsfehler erkennen. 9 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.05.2001 - 9 O 13384/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1 U 3681/01 -
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