BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 35/07 vom 1. August 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-berg vom 22. Januar 2007 - 4 U 189/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 200.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil weder die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der von der Beschwerdef374hrerin allein geltend gemachte Zulassungs-grund der Divergenz gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor. 2 - 3 - Die Zur374ckverweisung des Rechtsstreites an das Landgericht gem344337 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Land-gericht zu Unrecht die von der Beklagten benannten Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beschwerdef374hrerin von der mangelnden Genehmigung ab Som-mer 2001, vermittelt durch ihre Mitarbeiter, nicht erhoben hat. Die weiteren R374-gen der Beschwerdef374hrerin betreffen deshalb nicht mehr entscheidungserheb-liche Gesichtspunkte und k366nnen eine Zulassung der Revision nicht rechtferti-gen. 3 Das Landgericht hat ausgef374hrt, dass der Vortrag der Beklagten un-substantiiert und deshalb die Beweisaufnahme unzul344ssig sei, da sie nicht an-gegeben habe, auf welche Weise die von ihr benannten Zeugen die behauptete Kenntnis erlangt haben sollten. 4 Nach den Grunds344tzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Be-klagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es lediglich die Beweisaufnahme als unzul344ssig angesehen hat. 5 Soweit das Landgericht f374r die Zul344ssigkeit der Beweisaufnahme die konkrete Angabe verlangt, woher die Zeugen die Kenntnis h344tten, gehen die Anforderungen des Landgerichts an die Substantiierung des Beweisantritts zu weit. Die Beklagte hat n344mlich im Prozess die Zeugen nicht zum Beweis einer inneren Tatsache von dritten Personen benannt, sondern zum Beweis f374r die eigene Kenntnis. 6 - 4 - Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisf374hrer sich auch dar374ber 344u337ert, welche Anhalts-punkte er f374r die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behaup-tungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge 374ber innere Vorg344nge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorg344nge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur 344u337ere Umst344nde begr374nden, die einen R374ckschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen In-dizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489). 7 Ausgehend von diesen Grunds344tzen war der Zeugenbeweisantritt der Beklagten zur eigenen Kenntnis der Mitarbeiter der Beschwerdef374hrerin hinrei-chend substantiiert und die Zur374ckweisung des Beweisantritts fehlerhaft. Dies stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin, die nicht zwischen den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Tatsachenvortrags und des Beweisantritts unterscheidet, auch einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - BGHR ZPO 247 373 Tatsache, inne-re 3). 8 Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt eine Aufhebung und Zur374ckverwei-sung nach 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da eine umfangreiche Beweisauf-nahme notwendig ist. Wie das Oberlandesgericht ausgef374hrt hat, ist eine Mehr-zahl von Zeugen zu vernehmen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfah-rensmangel, da eine Kenntnis von dem Fehlen der Genehmigung die Anspr374-che der Beschwerdef374hrerin ausschlie337en kann. Das Berufungsgericht hat auch 9 - 5 - erkannt, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung und Zur374ckverwei-sung hat, und hat dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausge374bt. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 10 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 64 O 2874/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.01.2007 - 4 U 189/06 -
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