BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/08 Verk374ndet am: 11. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingelt366ne f374r Mobil-telefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die sol-che Klingelt366ne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Kl344gerin den Titel 204The Passenger223 in Form eines 204Real-tone223 zu liefern. Zur Herstellung eines 204Realtone223 wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gek374rzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Kl344gerin wegen der zur Herstellung des 204Realtone223 genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insbesondere keine 1 - 3 - Verlage oder Urheber Anspr374che geltend machen k366nnten. F374r den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Verein-barung ein au337erordentliches K374ndigungsrecht der Kl344gerin vor. 2 Die Kl344gerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 200, die Beklag-te lieferte den von ihr hergestellten 204Realtone223. Nachdem die E. M. P. GmbH erkl344rt hatte, die Nutzung des Titels 204The Passenger223 als Realtone k366nne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, k374ndigte die Kl344gerin die mit der Beklagten getroffene Ver-einbarung. 3 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die R374ckzahlung des Vorschus-ses von 7.500 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zu-r374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Ab-weisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat angenommen, die Kl344gerin sei zur K374ndigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die R374ckzahlung des Vor-schusses beanspruchen k366nnen, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten au337er der GEMA auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des Musikwerks als 204Realtone223 zugestanden h344tten. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 5 - 4 - Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschl374sse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (nachfolgend: Berechtigungsver-trag 2005) geschlossen. Mit diesem Berechtigungsvertrag 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder K374rzung des Musikwerks als Klingelton einger344umt. Der GEMA sei gem344337 247 1 lit. h Abs. 4 des Berechti-gungsvertrages 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bez374glich der Verwen-dung unbearbeiteter und ungek374rzter Musikwerke f374r Klingelt366ne einger344umt worden. Dagegen sei dem Urheber nach 247 1 lit. k Abs. 2 des Berechtigungsver-trages 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestal-tungen oder K374rzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzu-stimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des 204Realtons223 verk374rzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber. 6 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Anspruch auf R374ckzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund f374r die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (247 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die Kl344-gerin nicht zur K374ndigung des Vertrages berechtigt. 7 Die Parteien haben vereinbart, dass der Kl344gerin ein au337erordentliches K374ndigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des Musikwerks 204The Pas-senger223 als Klingelton in der Form eines 204Realtons223 nicht nur der GEMA, son-dern auch Dritten, insbesondere Verlagen oder Urhebern, Anspr374che gegen die Kl344gerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des Landge-richts nicht erf374llt. 8 - 5 - Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der GEMA nach den Feststellungen des Landgerichts einen Berechtigungs-vertrag in der Fassung der Beschl374sse der Mitgliederversammlung vom 28./29. Juni 2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176) geschlossen. Der Senat hat nach Verk374ndung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass Kompo-nisten der GEMA mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages s344mtliche Rechte einr344umen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingelt366ne erforderlich sind, und es daher f374r die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zus344tzlichen Einwilli-gung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einr344umung der Nutzungsrechte 374blich und voraussehbar war (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. = WRP 2009, 313 - Klingelt366ne f374r Mobiltelefone I). 9 - 6 - 10 III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des Landgerichts aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 11 Bornkamm Richter am BGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2008 - 16 O 547/06 -
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