BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35 /11 Verkündet am: 2 4 . September 2014 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hi Hotel II UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB Art. 28 Abs. 5, Art . 34; ROM - I - VO Art. 9 Abs. 2 a) Ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels weist grundsätzlich die engeren Verbindu n- gen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf. b) § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwinge n- den Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln. BGH, Ur teil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - hand lung vom 24 . September 20 1 4 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kir chhoff , Dr. K och und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Januar 2011 aufgeh o ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückve r- wi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte betreibt in Nizza das " Hi Hotel " . Im Februar 2003 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten 25 Dias mit Inn ena n- sichten ve r schiedener Räume des Hotels. Er räumte der Beklagten jedenfalls das Recht zur Nutzung der Fotografien in Werbeprospekten und auf ihrer Inte r- netseite ein. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzung s- rechten gibt es nicht. E nde Februar 2003 stellte der Kläger der Beklagten mit der Bemerkung " include the rights - only for the hotel hi " f- na h men in Rechnung. Die Beklagte zahlte diesen Betrag. Sie verwendete die Lichtbilder in Prospekten und auf ihrer Homepage. 1 - 3 - Im Jahr 2008 stieß der Kläger in einer Buchhandlung in Köln auf den im Phaidon - Verlag mit Sitz in Berlin e rschienenen Fotoband " Innenarchitektur weltweit " , der Abbildungen von neun seiner Innenaufnahmen des " Hi Hotels " enth ie lt. Die Fotografien sind auch in anderen Bildbänden, darunter dem im T a- schen - Verlag mit Sitz in Köln erschienenen Band " Architecture in F rance " , ve r- öffentlicht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch Weitergabe der F o- tografien an Dritte wie den Phaidon - Verlag seine urheberrechtlich geschüt z ten Rechte an den Fotografien verletzt. Er habe der Beklagten allein das Recht ei n- gerä umt, die Fotografien zur Werbung für ihr Hotel in Prospekten und im Inte r- net zu nutzen. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung, Feststellung ihrer Sch a- densersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt hat, hat der Kläger die Auskunftsanträge für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungse r- klärung nicht angeschlossen. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu u n- terlassen, die von ihm überlassenen Fotografien, nämlich neun Innenau f- nahmen des " Hi Hotels " gemäß der Anlage K 1, ohne seine vorherige Z u- stimmung im Gebiet der Bu n desrepublik Deutschland zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lass en, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder au s- zustellen oder ausstellen zu lassen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu erse t- zen, der ihm aus den im Antrag zu 1 genannten Handlungen en t standen ist und noch entst ehen wird; 3. festzustellen, dass die zunächst gestellten Auskunftsanträge in der Haup t- sache erledigt sind. 2 3 4 5 - 4 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Phaidon - Verlag habe auch einen Sitz in Paris. Ihrem Hoteldirektor sei es nicht v erwehrt gewesen, die Bilder einem französischen Verlag zur Verfügung zu ste l len. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob dieser Verlag die Bilder an seine deutsche Schwestergesellschaft weiterg e geben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln , ZUM - RD 2010, 644) . Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln , ZUM 2011, 574) . Mit i h rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kl a geabweisung weiter. Mit Besc hluss vom 28. Juni 2012 hat der Senat dem Gerichtshof der E u- ropäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 5 Nr. 3 der Veror d- nung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstrec kung von Entsche i dungen in Zivil - und Handelssachen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2012, 1069 = WRP 2012, 1421 - Hi H o tel I ): Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass das schädigende Ereignis in einem Mitgliedstaat (Mi tgliedstaat A) eingetreten ist, wenn die unerlaubte Handlung, die Gegenstand des Verfahrens ist oder aus der A n sprüche abgeleitet werden, in einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) begangen ist und in der Teilnahme an der im erstgenannten Mitgliedsta at (Mi t- gliedstaat A) erfolgten unerlaubten Handlung (Haupttat) b e steht? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. April 2014 (C - 387/12, GRUR 2014, 599 - Hi Hotel/Spoering ) wie folgt en t- schieden: Art. 5 Nr. 3 VO (EG ) Nr. 44 /2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtl i- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er im Fall mehrerer mutmaßlicher Verursacher einer geltend gemachten Verletzu ng von im Mi t- gliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urhebervermögensrechten die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der v erklagte unter diesen 6 7 8 9 - 5 - mutmaßlichen Ve r ursachern nicht tätig geworden ist, unter dem Gesichtspunkt des für den Schad en ursächlichen Geschehens nicht begründen kann, er aber die Zuständigkeit dieses Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend g e machten Schadens begründen kann, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht. Im let z- teren Fall ist dieses Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden z u- ständig, der im Hoheitsgebiet seines eigenen Mitgliedstaats verursacht worden ist . En t scheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend g e- machten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersat z- pflicht seien nach § 97 UrhG begründet; dem Kläger hätten auch die zunächst erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung zugestanden. Dazu hat es ausg e- führt: Da de r Kläger für die Fotografien urheberrechtlichen Schutz in Deutsc h- land beanspruche, sei nach dem Schutzlandprinzip für das Bestehen und den Umfang der Rechte sowie den Tatbestand der Rechtsverletzung deutsches Recht zugrunde zu legen. Die Fotografien seien jedenfalls als Lichtbilder g e- mäß § 72 Abs. 1 UrhG urhebe r rechtlich geschützt. Der Kläger habe die Bilder selbst a n gefertigt und sei daher deren Urheber. Die Beklagte sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die Bilder we itergeg e- ben habe. Die Frage, ob sie auch ohne ausdrückliche Gestattung des Kl ä gers befugt gewesen sei, Dritten das Recht zur eigenen Nutzung der Lichtbilder ei n- zuräumen, sei nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen. Gemäß Art. 28 EGBGB sei zwar grundsätzl ich französisches Recht anzuwenden, weil der Ve r- trag mit Frankreich engere Verbindungen als mit Deutschland aufweise. Gleichwohl sei die Übertragungszwec k regel des § 31 Abs. 5 UrhG anwendbar, da sie den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB unabhängig vom auf den Vertrag anzuwendenden Recht zwingend regele. Bei Anwendung der Übertr a- 10 11 - 6 - gungszweckregel könne kein Zweifel bestehen, dass der Kläger der Bekla g ten nicht das Recht eingeräumt habe, die Bilder in Bildbänden zu verwenden, die nicht der Bewerbung des Ho tels dienten, oder sie Dritten für eine solche Ve r- wendung zu überlassen. Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadense r satz seien nicht verjährt. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Ve r- schulden der B e klagten liege vor. B . Die Revision de r B eklagten hat Erfolg . Die Klage ist zwar zulässig (dazu B I ) . Ihr kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung j e- doch nicht stat t gegeben werden (dazu B II ). I . Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte , die a uch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revision s- instanz von Amts wegen zu prüfen ist, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 der Veror d- nung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vol l streckung von Entscheidungen in Zi vil - und Handelssachen (Brüssel - I - VO). 1. Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO kann ei ne Person, die ihren Wohnsitz i m Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitglie d staat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis ei n get reten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr ü che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2. Gegenstand des vor liegenden Verfahrens sind Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO zählen auch Urheberrechtsverletzungen. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung seiner urheberrec htlich g e- 12 13 14 15 - 7 - schütz ten Rechte an Lichtbildern auf Unterlassung, Feststellung ihrer Sch a- densersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch. 3. Die beklagte Gesellschaft hat ihren Wohnsitz im Sinne der Verordnung in Frankreich. G e sellschaften haben gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. a Brüssel - I - VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzung s- mäßigen Sitzes. Der satzungsmäßige Sitz der B e klagten ist Nizza. 4. Die Beklagte kann vor den deutschen Gerichten verklagt werden, da nach dem sc hlüssigen Vorbringen des Klägers in Deutschland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO schädigendes Ereignis eingetreten ist und einz u treten droht . a) Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf a n, ob der Kl ä ger schlüssig vorgetragen hat, dass im Inland ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO schädigendes Ereignis eing e- treten ist oder einzutreten droht . Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis ei n- getreten ist oder einzutreten droht , ist eine Fr age der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu pr ü fen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 - Wintersteiger/Products 4U; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 20 f. - Hi H o- t el/ Spoering; BGH, Urteil vom 12 . Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 17 = WRP 2014, 548 - englischsprachige Pressemitte i lung; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 19 , j e weils mwN ). b) Nach der Rechtsprechung des Geric htshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO ist mit der Wendung " Ort, an dem das schädige n de Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht " , sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch de r Ort der Verwirklichung de s 16 17 18 19 - 8 - Schadenserfolgs gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Kl ä gers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH, U r teil vom 7. März 1995 - C - 68/93, Slg. 1995, I - 415 = GRUR Int. 1998, 298 Rn. 20 f. Shevill; Urteil vom 25. Ok tober 2011 - C - 509/09 und C - 161/10, Slg. 2011 , I 10269 , GRUR 2012, 300 Rn. 41 - eDate Advertising / MGN ; EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 27 - Hi Hotel/Spoering, mwN ). Macht der Kläger eine Verletzung von im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützten Urheber verm ö- gensrechten durch mehrere mutmaßliche Verursacher geltend, kann Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO die Zuständigkeit eines Gerichts, in dessen Bezirk der allein in Anspruch genommene Beklagte unter diesen mutmaßlichen Verursachern nicht tätig geworden ist , zwa r nicht unter dem Gesichtspunkt des für den Schaden ursächlichen Geschehens, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Verwirkl i- chung des ge l tend gemachten Schadens begründen, sofern die Gefahr besteht, dass sich der Schaden im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 3 4 bis 37 und 40 - Hi Hotel/Spoering) . Danach ist im Streitfall die Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des geltend g e machten Schadens begründet. aa) Nach dem Vorbringen de s Klägers ist sein urheberrechtlich geschüt z- tes Recht an den Lichtbildern dadurch in Deutschland ve r letzt worden, dass der in Berlin ansässige Phaidon - Verlag diese Lichtbilder in seinem Fotoband " I n- nenarchitektur weltweit " über eine Buchhandlung in Köln ve rbre i tet hat. Ferner ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz davon auszug e hen, dass der Kläger sich das Vorbringen der Beklagten, sie habe die Lichtbilder dem in Paris a n sässigen Phaidon - Verlag übergeben, zu eigen gemacht hat und behaupt et, dieser Verlag habe die Bilder an seine deutsche Schwestergesel l- schaft weiterg e geben. Folglich ist der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel - I - VO der Vortrag des Klägers z u- grunde zu legen, der in Berlin a nsässige Phaidon - Verlag habe die in Rede st e- 20 - 9 - henden Lich t bilder unbefugt im Inland verbreitet und die Beklagte habe dazu durch Übergabe der Lichtbilder an den in Paris ansässigen Phaidon - Verlag Hi l- fe g e leistet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1069 Rn. 18 bis 20 - Hi H otel I ) . bb) D amit hat de r Kläger eine Verletzung seiner in Deutschland urhebe r- rechtlich geschützten Rechte an den Lichtbildern durch mehrere mutma ß liche Verursacher - darunter die Beklagte und den in Berlin ansässigen Phaidon - Verlag - schlüssig vorget ragen . Nach seinem Vorbr ingen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr der Verwirklichung des Schaden s in Deutschland b e steht. II . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. 1. Zur Beurteil ung der Frage, ob de m Kläger ein urheberrechtlich g e- schütztes Recht an den Fotografien zusteht und ob - gegebenenfalls - die B e- klagte dieses Recht verletzt hat, sind die Vorschriften des deutschen Urhebe r- rechtsg e setzes anzuwenden . a) Nach dem deutsche n internationalen Privatrecht ist die Frage, ob A n- sprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schut z rechte bestehen, grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebi et der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (vgl . BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04, BGHZ 171, 151 Rn. 24 - Wagenfeld - Leuchte; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Rn. 21 f. = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 14 - Vors chaubilder I, jeweils mwN; ebenso nunmehr Art. 8 Abs. 1 der g e- mäß i h rem Art. 32 am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhäl t nisse anzuwendende 21 22 23 24 - 10 - Recht [Rom - II - VO] , die nach ihrem Art. 31 abe r nur auf schadensbegründende Ereignisse angewandt wird, die nach ihrem Inkrafttreten eintreten ) . Nach di e- sem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhabe r- schaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und d ie Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen ( BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 385 ff. Spielbankaffaire; Urteil vom 29. April 1999 I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 273 Laras Tochter; Katze n- berger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 127 und 129). b) Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beanspruc ht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, deutsches Urheberrecht anz u wenden . 2. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist in zeitlicher Hi n- sicht zwischen dem Unte r lassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Fe ststellung der Schadensersatzpflicht und auf Feststellung der Erledigung der Auskunftsansprüche andererseits zu unterscheiden. a) D er vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Z u kunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, w enn das bea n standete Verhalten der Beklagten sowohl zur Zeit der Begehung ur hebe r rechtswidrig war als auch zur Zeit der Entscheidung urheberrechtswidrig ist. Für die Begründe t- heit der Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Festste l- lun g der Erledigung der Auskunftsansprüche kommt es dag e gen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 15 = WRP 2010, 1465 - Femur - Teil ; Ur teil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 25 26 27 - 11 - 2012, 58 Rn. 39 - Seilzirkus , jeweils mwN). Dabei setzt die Feststellung der E r- ledigung der Auskunftsansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum ge l- tend gemachten erledigenden Ereignis z u lässig und begründet w ar und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulä s sig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, GRUR 2010, 57 Rn. 15 = WRP 2010, 123 - Scannertarif). b) Eine für die Beurteilung des Stre itfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten. D er Kläger kann die Beklagte, wenn diese ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers wide r- rechtlich verletzt hat, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, auf Schadensersatz in A n- spruch nehmen ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG in der Fassung vom 23. Juni 1995, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG). Ferner k onnte der Kl ä ger von der Beklagten zur Vorber eitung der Berechnung eines Schadense r satzanspruchs nach Treu und Glauben ( § 242 BGB) Auskunftserteilung verla n gen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im U n klaren war und sie unschwer Aufklärung geben k onnte (st. Rspr.; vg l. nur BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 Rn. 14 = WRP 2010, 1520 Wer bung des Nachrichtensenders; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 43 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I, jeweils mwN). 3. Die in Rede stehen den Fotografien sind in Deutschland - wie das B e- rufungsgericht zutreffend angenommen hat - wenn nicht als Lich t bildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbi l der nach § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Fotogra fien genießen in Deutsc h- land urhebe r rechtlichen Schutz, auch wenn sie in Frankreich angefertigt worden sind. Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschö p fung im Ausland begründet werden ( BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 I ZR 24/92, BGHZ 28 29 - 12 - 126, 252, 256 Folgerecht bei Auslan d sbezug; Katzenberger in Schr i cker/ Loewenheim aaO Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 123 mwN). Desgleichen k ann ein i nländische s Schutzrecht des Lichtbildners an einem im Ausland aufgenomm e- nen Lichtbild entst e hen. Der Kläger ist als Hersteller de r Fotografien berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletz ung seine r urheberrechtlich g e schütz ten Rechte an de n Fotografie n geltend zu m a chen. 4 . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei hinsichtlich der ge l tend gemachten Ansprüche passivlegitimiert, weil sie die ihr vom Kläger übergebenen Bilde r weitergegeben habe. Diese Beurteilung hält der revision s- rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die vom Kläger erhobenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Fes t- stellung der Erl edigung der Auskunftsanträge setzen voraus, dass die B e klagte die in Rede stehenden neun Innenaufnahmen des " Hi Hotels " in Deutschland (selbst) vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat oder hat (durch Dritte) ve r- vielfältigen, verbreiten oder ausstel len lassen. b) Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe die vom Kläger angeferti g- te n Fotografien selbst in Deutschland vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt. Das Berufungsge richt hat nicht festgestellt, dass die Beklagte in Deutschland tätig geworden ist. Es hat insbesondere keine Feststellungen dazu getro f fen, dass die Abbildung vom Kläger angefertigte r Fotografien in Bildbänden deu t- scher Verlage wie dem Band " Innenarchitekt ur weltweit " des in Berlin ansäss i- gen Phaidon - Verlag oder dem Band " Architecture in France " des in Köln ansä s- sigen Taschen - Verlages auf von der Beklag t en in Deutschland vorgenommene Nu t zungshandlungen zurückzuführen ist. 30 31 32 - 13 - c) Für die rechtliche Nachprüf ung in der Revisionsinstanz ist allerdings davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Über gabe der Fotogr a fien an den in Paris ansässigen Phaidon - Verlag bewirkt hat, dass diese Fot o grafien durch Dritte in Deutschland unbefugt vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt worden sind (d a zu B II 4 c aa) . Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt jedoch v o raus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon - Ver lag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht z u- stehende Nu t zungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen hat (d a zu B II 4 c bb) . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Vorliegen dieser V o raussetzung nicht bejah t werden (dazu B II 4 c cc). aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien dem in Paris a n sässigen Phaidon - Verlag zur Nutzung überlassen. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Ber u- fu ngsgerichts ist für die rechtliche Nachprüfung in der Revis i onsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Übergabe der F o tografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansäss i- gen Phaidon - Verlag in Frankreich ei ne Ursache dafür gesetzt hat, dass der in Berlin ansässige Phaidon - Verlag - die deutsche Schwestergesellschaft des französischen Verlages - die Fotografien in seinen Fotoband " Inne n architektur weltweit " aufgenommen und sie als Teil die ses Fotobandes in Deu tschland unter anderem über eine Buchhandlung in Köln - in Verkehr gebracht hat. Damit wurden die Fotografien in Deutschland verbreitet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG). Zugleich wurden die Fotografien dadurch in Deutschland ausg e stellt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3, § 18 UrhG), falls sie zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung im I n- land noch nicht verö f fentlicht waren (zur entsprechenden Anwendung des § 18 UrhG auf Lichtbilder und zum Begriff des Zurschaustellens vgl. Vogel in Schr i- 33 34 - 14 - cker/ Loewenheim aaO § 18 UrhG Rn. 13 und 17). Darüber hinaus wu r den die Fotografien in Deutschland vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), s o weit der Fotoband im Inland hergestellt wurde. bb ) Eine Haftung der Beklagten für ein unbefugtes Vervielfält igen, Ve r- breiten und Ausstellen der Fotografien durch Dritte in Deutschland setzt v o raus, dass die Beklagte dem in Paris ansässigen Phaidon - Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fot o- grafien eingeräum t oder übertr a gen hat. (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansä s- sigen Phaidon - Verlag in Frankreich bewirkte Ve rbreiten und ein von ihr dadurch bewi rktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mi t- te l barer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt - Goetz - Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespi e gel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer alle r dings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz i n Anspruch geno m men werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 , 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 Automobil - Onlinebörse). (2) In jedem Fall setzt eine Haftung der Beklagten ni cht nur eine Verle t- zung des Schutzrechts durch Dritte, sondern auch eine adäquate Veranlassung dieser Rechtsverletzung durch die Beklagte voraus. Ein adäquater Zusamme n- hang zwischen dem Verhalten einer als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder St ö- rer in Anspr uch geno m menen Person und der Verletzung eines Schutzrechts 35 36 37 - 15 - durch Dritte besteht grundsätzlich nur dann , wenn das Verhalten d er in A n- spruch genommenen Person im allgemeinen und nicht nur unter beso n ders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem ge wöhnlichen Ve r lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen E r folg dieser Art herbeizuführen (vgl. zum Begriff de r Adäquanz BGH, Urteil vom 15. November 1990 - I ZR 254/88, GRUR 1991, 332, 333 = WRP 1991, 292 L i zenzmangel; Urte il vom 11. Januar 2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421, j e weils mwN) . Eine adäquate Veranlassung von in Deutschland durch Dritte begang e- nen Rechtsverletzungen setzt daher voraus, dass die Beklagte dem in Paris a n sässigen Phaidon - Verlag bei der Übe rgabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Nutzungsrechte an den Fotografien eingeräumt oder übertr a- gen hat. Hat d ie Beklagte d em Verlag bei der Übergabe der Foto grafien dag e- gen ihr nicht nur vermeintlich, sondern tatsächlich zustehende Nu tzung srechte an den Fotografien eingeräumt oder übertragen , haftet sie für Rechtsverletzu n- g en durch Dritte in Deutschland nicht als mittelbarer Täter, Teilnehmer oder Störer, weil sie diese Rechtsverletzung en dann nicht adäquat veranlasst h at . Eine Einräumung o der Übertragung tatsächlich bestehender Nutzungsrec h ten ist im A llgemeinen nicht geeignet , zu einer Verletzung des Schut z rechts durch Dritte zu führen. (3) D arüber hinaus wäre eine Haftung der Beklagten auch mangels einer Rechtsverletzung durch Dritt e ausgeschlossen, wenn sie dem französischen Verlag das Recht zum Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen der Fotogr a- fien in Deutschland eingeräumt oder übertragen hätte und die Dritten diese Rechte erworben hä t ten. 38 39 - 16 - c c ) Die Beklagte hätte dem in P aris ansässigen Phaidon - Verlag bei der Übergabe der Fotografien ihr in Wahrheit nicht zustehende Rechte zu r Nutzung der Fotografien in Bildbänden eingeräumt oder übertragen, wenn der Kl ä ger der Beklagten entweder bereits nicht das Recht eingeräumt hätte, s eine Fot o grafien auch in Bildbänden zu nutzen , oder er ihr zwar dieses Recht eing e räumt hätte, aber nicht seine Zustimmung erklärt hätte, dass sie dieses Recht ihrerseits Dri t- ten überträgt ( § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder einräumt ( § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat gemeint, die Frage, in welchem Umfang der Kläger der Beklagten Nu t zungsrechte an den Fotografien eingeräumt habe, sei nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beurteilen. Danach könne kein Zweifel daran bestehen, das s er ihr nicht das Recht eingeräumt h a- be, die Bilder in beliebigen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überlassen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachpr ü- fung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, in we l chem Umfang der Kläger der Beklagten Nutzungsrechte an den Fotografien eing e räumt hat, nicht nach der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach franz ö sischem Urhebervertragsrecht zu beantworten. (1 ) Das Berufungsgeri cht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fr a- gen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige nach de r durch Auslegung eines Vertrag s zu klärenden Reichweite eines urheber rechtlichen Nutzung s- rech ts - grundsätzlich nicht nach dem Schutz Iandprinzip, sonde rn nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (vgl. BGHZ 136, 380, 388 Spielbankaffaire; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 13 = WRP 2014, 178 Pipp i - Langstrumpf - Kostüm; Katzenberger in Schr i cker/Loewenheim aaO V or § § 120 ff. UrhG Rn. 14 7 bis 151 ; Dreier in Dreier/ Schulze, UrhG, 4 . Aufl., V or § 120 Rn. 49 f. ). 40 41 - 17 - (2 ) Für das Vertragsstatut sind im Streitfall die mittlerweile aufgehob e- nen Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB über das auf vertragliche Schuldverhältnisse an wendbare Recht maßgeblich. Diese Vorschriften sind zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom - I - VO) abgelöst worden. Diese Veror d nung wird nach ihrem Art. 28 aber (nur) auf Verträge ange wandt, die ab dem 17. Deze m ber 2009 geschlossen worden sind. Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende - davor geschlossen w urden , sind weiterhin die Besti m- mungen der Art. 27 bis 34 EGBGB an zu wen d en . (3 ) Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unter liegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Ve r bindungen aufweist, soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht - wie hier - nicht nach Art. 27 EGBGB verei n bart worden ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB wird zwar vermutet, da ss der Vertrag die engsten Ve r bindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakterist i sche Leistung zu erbringen hat , im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihre n gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn der Vertrag in Ausübung einer beruflic hen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden ist - ihre Niede r lassung hat. Diese Vermutung gilt nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB jedoch nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem and e ren Staat aufweist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der in Rede st e hende Vertrag der Parteien die engsten Verbindungen mit Frankreich aufweist, weil die Lichtbilder in Nizza für ein dort ansässiges Unter - nehmen angefertigt word en sind und der Werbung für das auf den Bildern a b- g e lichtete , dort belegene Hotel dienen sollten. Auf den Vertrag ist daher grun d- sätzlich französisches Urhebervertragsrecht a n wendbar. 42 43 - 18 - (4 ) Gemäß Art. 34 EGBGB (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom - I - VO) bleibt die A n- wendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwe n dende Recht den Sachverhalt zwin gend regeln, unberührt. (5 ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zählt § 31 Abs. 5 UrhG nicht zu den Bestimmunge n, die den Sachverhalt im Sinne des Art. 34 EGBGB zwin gend regeln ( Nordemann - Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 86 und 88 mwN ; von Wel ser in Wand t ke/ Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32b UrhG Rn. 2; Obergfell in B ü scher/ Dittmer/Sc hiwy, G e werblicher R e chtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Auf l., Vor §§ 120 ff. UrhG Rn. 14 , jeweils mwN; Loewenheim, Festschrift Bornkamm [2014], S. 887, 891 f.; aA LG München I, ZUM - RD 2002, 21, 25 f. und 27 ; Ka t- zenberger in Sch ricker/Loewenheim aaO § 32b UrhG Rn. 33 f. und Vor § § 120 ff. UrhG Rn. 166 f. ; Dreier in Dreier/Schulze aaO Vor § 120 Rn. 55 , jeweils mwN ). Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimm t sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nu t- zungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nu t- zungsrecht unterliegt. Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind nach der Rech t- sprechung des Bundesg erichtshofs Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertrag s- 44 45 46 47 - 19 - statut zu regeln. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des allum - fassenden Ge l tungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege de r Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwendende Recht eines anderen Staates inte r- national gelten soll. Für die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsät z lich erforderlich, da ss die betreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Au s gleich wi derstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Indiv i du - albelangen dient, sondern daneben zu mindest auch öffentliche Gemein wohli n- teressen verfolgt. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwi n genden Charakter hat, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da sonst d ie mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältni s- se anzuwendende Recht ( EuSchVÜ; BGBl. 1986 II S. 809 ) durch die Verei n- hei t lichung des Kollisionsrechts bezweckte Einheitlichkeit internationaler En t- scheidungen empfindlich gestört, das differenzierte, allseitige Anknüpfungssy s- tem der Art. 27 ff. EGBGB partiell außer Kraft gesetzt und die Rechtsanwe n- dung er schwert w ürde . Art . 34 EGBGB darf nicht die Funktion einer allgeme i- nen Ausweichklausel übernehmen , mit der das das EUSchVÜ und EGBGB b e- herrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragschließe n den nach Belieben beseitigt und die einheitliche Anknüp fung des Ver trag sstatuts aufg e- löst wird. In Zweifelsfällen ist daher davon auszugehen, dass die betreffende Vorschrift ke i ne international zwingende Gel tung beansprucht (BGH, Urteil vom 13. D e zember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 256 bis 258 mwN ; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des I n- ternationalen Privatrechts, BT - Drucks. 10/504, S. 83 ) . Nach diesen Maßstäben ist § 31 Abs. 5 UrhG k eine international zwi n- gende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB. 48 - 20 - Der in § 31 Abs. 5 Ur hG niedergelegte und ausgeformte Auslegung s- grundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszwec k- gedanke) , beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitg e- danken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wir t- schaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz ; vgl. BGH, U r teil vom 28. Oktober 201 0 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mi t der Maske, mwN ) . Er dient , wie das Berufungsg e- richt mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelm ä ßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schr i cker/Loewen - heim aaO § 31 UrhG Rn. 65 ) und gilt auch bei einer Einräumu ng von Lei s- tungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet - Videorecorder II) . Entg e gen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 3 1 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist. Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwäch e- ren Vertrags partei dient vor allem Individu albelangen. Soweit ein solcher Schutz der Urheber und Leistungsschutzberec htigten auch im öffentlichen Gemein - wohlinteresse liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölk e- rungsgruppe dienen. Ein solcher reflexart iger Schutz öffentlicher Gemein w ohl - interessen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (vgl. zum Verbraucherkreditg e setz BGHZ 165, 248, 257). Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner , dass nicht einmal alle nach deutsc hem Recht zwi n- genden Vorschriften zugleich gemäß Art. 34 EGBGB international zwi n gend 49 50 51 - 21 - sind (BGHZ 165, 248, 256) und es sich b ei § 31 Abs. 5 UrhG um k eine nach deutschem Recht zwingende Vorschrift handelt . Sie überlässt es grundsätzlich den Vertragsparteien , I n halt und Umfang de s Nutzungsrecht s zu bestimmen . Sie greift ihrer Natur als Ausl e gungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien fehlt oder Unkla r- heiten über Inhalt oder Umfang eines eingeräumte n Nutzungsrechts best e hen ( vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10, BGHZ 193, 268 Rn. 17 - Hon o- rarbedingungen Freie Jou r n alisten, mwN). Gegen die Annahme einer international zwingenden Wirkung des § 31 Abs. 5 UrhG spricht ferner ein Umkehrschlu ss aus § 32b UrhG. Nach dieser Vorschrift finden die § § 32 und 32a UrhG zwingend Anwendung, wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden w ä- re oder soweit Gegenstand des Vertrags maßgebliche Nutzung s handlungen im räumlich en Geltungsbereich des Urheberrechtsgeset zes sind. § 32b UrhG b e- stimmt danach ausdrücklich, dass sich die urheberschützenden Vorschriften über die angemessene Vergütung (§ § 32, 32a UrhG) unter bestimmten Vorau s- setzungen als zwingende Regelungen im Sin ne de s Art. 34 EGBGB gegenüber ausländischem Recht durch setzen . Dagegen gibt es keine Vorschrift , die b e- stimmt, dass es sich bei § 31 Abs. 5 UrhG um eine zwi n gende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt. Es kann auch nicht angeno m men werden, dass das Geset z insoweit eine planwidrige Regelungslücke au f weist. Dafür gibt es insbesondere in den Gesetzesmaterialen zu den hier in R e de stehenden Bestimmungen keinen Anhaltspunk t . Deshalb lässt das Fehlen einer § 32b UrhG entsprechende n Regelung für § 31 Abs. 5 UrhG darauf schließen, dass d iese B e stimmung k eine zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB ist. Da jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG einen Sachverhalt mit Auslandsberü h- 52 53 - 22 - rung ohne Rü cksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln soll, ist auch im Interesse der Einheitlichkeit von Entscheidungen mit internationalem Bezug davon auszugehen, dass die Vorschrift keine international zwingende Geltung b e ansprucht . C. Danach ist das Ber ufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufz u- heben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen, da sie aufgrund der bislang getroffenen Fes t- stellungen nicht entscheidungsreif ist. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht insbesondere das für die Bestimmung der Reichwe i- te der eingeräumten Nutzungsrechte maßgebliche französische Urheberve r- tragsrecht zu ermitteln haben (zur Pflicht des Tatrichters, das für die Entsche i- dung eines Re chtsstreits maßgebl i che ausländische Recht gemäß § 293 ZPO zu ermitteln vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09, TranspR 2012, 110 Rn. 11 mwN). Sollte die Beklagte nicht über die erforderl i- chen Nutzungsrechte verfügt haben, wird das Beruf ungsgericht ferner Festste l- lungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte durch die Übergabe der Fotogr a- fien an den in Paris ansässigen Phaidon - Verlag ein Vervielfältigen oder Ausste l- len der Fotografien durch Dritte in Deutschland bewirkt hat (vgl. Rn. 34 ). Das Berufungsg e richt hat bislang auch noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die vom Kläger angefertigten Fotografien selbst in Deutschland ve r vielfältigt, verbreitet oder ausgestellt hat (vgl. Rn. 32 ). Auch dies wird das Berufungsg e ric ht - soweit erforderlich - nachzuholen haben. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz im Wege der Gegenrüge geltend gemacht, das Ber u- fungsg e richt habe sein Vorbringen übergangen, dass die Beklagte dem in Köln ansässigen Taschen - Verlag die Fotografien überge ben und daran Nutzung s- rechte eing e räumt habe. 54 - 23 - D. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: I . Für den Fall, dass sich die Reichweite eines Nutzungsrechts auch nach französischem Urhebervertragsrecht nach dem von bei den Parteien z u grunde gelegten Vertragszweck richtet, wenn die Parteien bei der Einräumung des Nutzungs rechts nicht ausdrücklich angegeben haben, wie weit dieses reicht ( vgl. Art. L. 131 - 3 Code de la Propriété Intellectuelle: La transmission des droits de l'auteur est subordonnée à la condition que chacun des droits cédés fasse l'objet d'une mention distincte dans l'acte de cession et que le domaine d'explo i- tation des droits cédés soit délimité quant à son étendue et à sa dest i nation, quant au lieu et à sa durée. ) , wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die A n- nahme des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Nutzung sei nicht vom Vertragszweck umfasst, keinen Rechtsfehler e r kennen lässt. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen , nach dem von beide n Parte i- en zugrunde gelegten Vertragszweck habe der Kläger der Beklagten nicht das Recht eingeräumt, die Bilder in belieb i gen Veröffentlichungen zu verwenden und sie Dritten zu diesem Zweck zu überla s sen. Zweck der Vereinbarung sei die Anfertigung hochwert ige r Dias des Hotels zur ausschließlich en Verwendung für die Bewerbung des Hotels . Eine Einräumung von Nutzung s rechten an Dritte zur Veröffentlichung der Fotografien in Bildbänden, die jedenfalls nicht der B e- werbung des Hotels dienen soll ten, sei zum Erre ichen dieses Vertrag s zwecks nicht erforderlich. 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend , auch wenn der Zweck der Abrede die Bewerbung des Hotels wäre, wäre der Abdruck der Bilder in Kuns t- büchern von diesem Vertragszweck umfasst , weil eine Veröffentl ichung in Kunstbüchern - gerade bei einem Design - Hotel - Werbung für das Hotel sei . Die 55 56 57 58 - 24 - Revision versucht damit lediglich , die tatrichterliche Beurteilung , wonach der Ve r tragszweck sich nicht auf eine solche nur mittelbare Werbung für das Hotel erstreckt , durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Ber u- fungsgerichts aufzuze i gen. 3. Die Revisio n macht vergeblich geltend, der Passus " include the rights only for the hotel hi " könne nicht zur Bestimmung des Vertragszwecks hera n- gezogen werd en . Der Umstand, dass d ieser Text - wie die Revision behauptet - vom Kläger nach Abschluss seiner Leistungen auf die Rechnung geschrieben wurde, be sagt nicht, dass die Parteien keine entsprechende Vereinbarung g e- troffen haben. Für eine solche Vereinbarung der Parteien spricht vie l mehr, dass d ie Beklagte die Rechnung in Kenntnis dieses Hinweises bezahlt hat. Der Wor t- laut dieses Textes weist - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht eher darauf hin, dass die vom Kläger gefertigten Bilder nicht ausschli eßlich zur B e- werbung des Hotels verwendet werden sollten. Gegen eine Einräumung weite r- re i chender Nutzungsrechte spricht vielmehr die vereinbarte Gegenleistung von nur a tigem Dia. 4. Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, der U mstand, dass der Kläger der Beklagten die Originale der Dias übereignet habe, sei ein Indiz für eine weitreichende Nutzungsrechtseinräumung mit dem Zweck der umfasse n- den B e werbung des Hotels. Selbst wenn der Kläger der Beklagten die Originale der Dias über eignet hätte - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und zwischen den Parteien umstritten ist - könnte hieraus nicht ohne weiteres auf eine Einräumung umfassender Nutzungsrechte geschlossen werden (vgl. zum deutschen Recht § 44 Abs. 1 UrhG: Veräußert der Urheber das Original eines Werkes, so räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein .). 59 60 - 25 - II . Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht h abe zur Frage der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche den Sachverh alt nicht hinre i- chend aufgeklärt; di e Beklagte ha be unter Beweisantritt vorg e tragen, dass die Designerin der Innengestaltung des Hotels, M . C . , den Kläger rege l - mäßig über Publikationen unter richtet ha be. D as Berufungsgericht hat das Vo r- bringen der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht hinreichend substantiiert e r- achtet. Nach den Feststellungen des Berufungs g erichts hat d ie Beklagte vorg e- tragen, die Designerin der Inneng e staltung des Hotels, M . C . , h abe den Klä ger fortlaufend über die P ubl i kationen informiert und ihm das, was sie von Zeit schriften oder Verlagen erhalten habe, zeitnah über sandt. A n die jewe i- ligen Daten könne sie sich auf Grund des langen Zeitraums jedoch nicht mehr erinnern . Die Beklagte, die insoweit die Darlegungs - und Beweislast trägt, hat d a- mit nicht dargelegt, ob und wann der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. § 102 Satz 1 UrhG, § § 195, 199 Abs. 1 BGB ) , dass der in Berlin ansässige Phaidon - Verlag in Deut schland den Fotoba nd " Innenarchitektur weltweit " vertreibt , der Abbildu n- gen von neun seiner Innenaufnahmen des " Hi Hotels " en t hält . III . Hinsichtlich der Auskunftsanträge wird das Berufungsgericht zu b e- achten haben, dass die B e klagte sich der Erledigu ngserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, so dass - entgegen der Annahme des Berufungsg e- richts - keine übereinstimmende, sondern eine einseitige Erledigung s erklärung vorliegt. Es ist daher nicht gemäß § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden, 61 62 63 - 26 - son dern zu prüfen, ob die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erled i- genden E r eignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist ( vgl. oben Rn . 27 ). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2010 - 28 O 229/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2011 - 6 U 101/10 -
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