ECLI:DE:BGH:2018:070618UIIIZR351.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 351/17 Verkündet am: 7. Juni 2018 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Bd Ci, § 309 Nr. 9 Buchst. c, § 611 a) Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Künd i- gungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt. b) Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinde r- krippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30. Juni und 31. Juli) ausschließt, hä lt einer Kontrolle nach § 307 BGB stand. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - III ZR 351/17 - LG München I AG München - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann un d die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mü n- chen I - 13. Zivilkammer - vom 7. November 2017 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten d es Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückgewähr einer Entgelt - zahlung für Kinderbetreuung. Im Oktober 2012 schloss die Klägerin mit der Be klagten einen Vertrag über die Betreu ung ihres am 28. August 2012 geborenen Sohnes in der Kinde r- krippe " M . " in M . . Unter Nummer 2 des Vertrags ( " Vertrag s- dauer " ) wurde vereinbart, dass das Kind am 7. Januar 2013 in die Betreuung s- einrichtu ng aufgenommen wird und das V er tragsverhältnis zum 31. August nach Vollend ung des vierten Lebensjahres en det. Nummer 6 des Vertrags ( " Kündigung des Platzes " ) lautet unter anderem wie folgt: 1 2 - 3 - " 6.2 Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 6.3 Im laufe nden Betreuungsjahr (September - August) kann letzt - malig zum 31. Mai gekündigt werden (Vertragsende 31.05.). 6.4 Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wicht igen Grundes zulässig. " Am 19. April 2016 kündigte die Klägeri n den Betreuungsvertrag zum 31. Juli 2016 . Nach diesem Datum besuchte ihr Sohn die Kin der krippe der B e- klagt en nicht mehr. G leichwohl zog diese für August 2016 das vereinbarte m o- natliche En - Lastschr ift vom Konto der Klägerin ein. Diesen Betrag verlangt die Klägerin - nebst Anwaltskosten und Zinsen - von der Beklagten zurück. Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung in Nu m- mer 6.3 des Betreuungsvertrags sei gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. c , § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam , so dass der Vertrag g emäß Nummer 6.2 entsprechend ihrer Kündigungserklärung zum 31. Juli 2016 beendet worden sei. Die Beklagte ist dies er Auffassung entgegengetreten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Landgericht zur ückgewiesen. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Rückzahlungsb e- gehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revisi on der Klägerin ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Amtsgericht - einen Kla gea n- spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BG B verneint und hierzu im Wesent lichen ausgeführt: Die Kündigung der Klägerin habe das Vertragsverhält nis erst zum 31. August 2016 beendet. Die Klausel in Nummer 6.3 verstoße weder gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB noch gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Parteien hätten einen bis zum 31. August 2016 befristeten Vertrag g e- schlossen. Nummer 6.3 s chließe Kündigungen zum 30. Juni und 31. Juli eines jeden Jahres aus. Nach Nummer 6.2 sei es dem Kunden jedoch unbenommen, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monate n zum 31. August zu kündigen. § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbiete lediglich eine längere Kü ndigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend ve r- längerten Vertragsdauer. Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahre s- verlauf Kündigung stermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzurä u- men, sei nicht erkennbar. Das Gegenteil folge aus § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB, wonach eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr zulässig sei. Aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ergebe sich kein g enerelles Verbot einer Künd i- gungsbeschränkung während der letzten Monate eines laufenden Betreuung s- jahres. Die Klausel in Nummer 6.3. führe auch nicht zu einer unangemessenen 7 8 9 - 5 - Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB. § 621 BGB könne als Leitbild n icht herangezogen werden, weil diese Regelung nur auf Dienstverhäl t- nisse unter den Voraussetzungen des § 620 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Der vorliegende Betreuungsvertrag sei jedoch für die Zeit bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes eingegangen, die Dauer des Dienstverhältnisses also bestimmt und auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste zu entnehmen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werde von Nummer 6.3 nicht eingeschränkt. Die Klausel ste lle sich nicht als eine missbräuchliche Durchsetzung der eigenen Belange des Verwenders auf Kosten seiner Vertragspartner, sondern als ein angemessener Interessenausgleich dar. Sie berücksichtige einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Andererseits trage sie dem berechti g- ten Bedürfnis des Kinderkrippenbetreibers Rechnung, eine gewisse Planung s- sicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeitnahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbeizuführen. In den Sommermonaten kö n- ne es wegen der üblichen Urlaubs - und Ferienzeit und des Wechsels in andere Einrichtungen vermehrt zu Kündigungen der Eltern kommen, wohingegen die Nachfrage nach ne uen Krippenplätzen reduziert sei. Dennoch müsse der B e- treiber auch in der Sommerzeit Sachmittel und Personal vorhalten, um die or d- nungsgemäße Betreuung der Kinder sicherstellen un d staatliche Förderungen in Anspruch neh men zu können. Diese fänden Niedersch lag in den zu zahle n- den Entgelten und kämen damit auch den Vertragspartnern zu Gute. Es sei d a- her nicht zu beanstanden, wenn aus or ganisatorischen Gründen die Kün d i- gungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen würden, um auch über die Sommermonate bis End e des Betreuungsjahr es zur Aufrechterhaltung des B e- triebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulationsgru ndlage zu haben. - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagt e kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Betre u- ungsentgelts für August 2016 zu. D ie Klägerin war zur Zahlung die ses Betrags verpflichtet, weil der zwischen den Parteien bestehende Betreuungsvertrag erst zum 31. August 2016 bee ndet worden ist. Eine Kündigung zum 31. Juli 2016 war gemäß Nummer 6.3 des Vertrags nicht zulässig. 1. Das Berufungsgericht hat die Bestimmung in Nummer 6.3 zutreffend da - hin ausgelegt, dass eine - nach Nummer 6.2 gr undsätzlich jederzeit mögliche - Kün digung des Betreuungsvertrags lediglich zum Ende der Monate Juni und Juli (also zum 30. Juni und 31. Juli) ausgeschlossen wird. Diese Auslegung wird von der Revision auch nicht beanstandet. 2. Mit diesem Inhalt erweist sich die Regelung in Num mer 6.3 a ls wirksam vereinbart. a) Bei den Bestimmungen in Nummer 6 des Betreuungsvertrags handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streit ig ist, um von der Beklagten g e- stellte Allgemeine Geschäftsbeding ungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). 10 11 12 13 14 - 7 - b) Eine Unwi rksamkeit von Nummer 6.3 ergibt sich nicht aus § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB. aa) Zwar ist § 309 Nr. 9 BGB auf das vo rliegende Vertragsverhältnis a n- wendbar , weil es die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum G e- genstand hat. Zu Recht ist das Beruf ungsgericht davon ausgegangen, dass die Parteien einen bis zum 31. August 2016 (nämlich: bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Lebensjahres des betreuten Kindes) befristeten Vertrag geschlossen haben (Nr. 2.2 des Betreuungsvertrags). Diese Befrist ung ko rre s- pondiert mit dem Zweck einer Kinderkrippenbetreuung, bis zur Vollendung e i- nes bestimmten Lebensjahres und dem damit verbundenen Übergang in eine weiterführende Einrichtung eine fortdauernde Betreuung des Kindes zu gewähr - leisten (vgl. zur Festleg ung der Dauer des Vertragsverhältnisses nach dem Zweck der vereinbarten Dienste beim Internat - bzw. Privatschulvertrag: BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/ 84, NJW 1985, 2585, 2586 und Se nat s- urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 1 05 Rn. 11 mwN). Die vereinbarte Laufzeit ist im Hinblick auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unb e- denklich, weil dem Kunden in Nummer 6.2 des Vertrags (nach Ablauf der - g e- mäß Nummer 6.1 mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündb a- ren - Probezeit von z wei Monaten) eine Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende (mit A usnahme einer Kündigung zum 30. Juni oder 31. Juli eines Jahres, Nummer 6.3) eingeräumt wird, so dass er nicht länger als zwei Jahre gebunden ist. bb) § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verbietet jedoch lediglich eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Erfasst von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind somit nur solche Kündigungsfristen, die eingehalten werden müssen, 15 16 17 - 8 - damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt (so auch AG Gütersloh, MDR 1984, 404; BeckOGK/Weiler, BGB § 309 Nr. 9 Rn. 9 7 [Stand: 1. Mai 2018]; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 12. Aufl., § 309 Nr. 9 BGB Rn. 18; s. auch Rol off in Erman, BGB, 15. Aufl., § 309 Rn. 130). § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB entspricht Nummer 1 Buchst. h des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klau seln in Verbr aucherverträgen (ABl. EG Nr . L 95/29 vom 21. April 1993) , wo - nach Klauseln für missbräuchlich erklärt werden können, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegente ilig geäußert hat und als Termin für diese Äußerung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags ungebührlich weit entferntes Datum fest - gelegt wurde ( vgl. Roloff aaO Rn. 133; Palandt/Grüneberg, BGB, 7 7. Aufl., § 309 Rn. 93; s. auch MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl., § 309 Nr. 9 Rn. 4, 19). Damit soll vermieden werden, dass der Kunde bereits zu einem Zeitpunkt über die Fortführung des Vertrags entscheiden muss, der weit vor der Vertragsve r- längerung liegt und i n dem er noch nicht sachgerecht beurteilen kann, ob diese für ihn sinnvoll ist oder nicht (s. AG Güte rsloh aaO; Roloff aaO Rn. 130). Eine Absicht des Gesetzgebers, über den Wortlaut von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB hinaus den Verwender zu zwingen, seinem Kunden im Jahres - verlauf Kündigungstermine im Abstand von höchstens drei Monaten einzurä u- men, ist demgegenüber, worauf das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat, nicht erkennbar, zumal § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB eine stillschweigende Vertragsverlänger ung um bis zu ein Jahr zulä sst (s. AG Gütersloh aaO; Chri s- tensen aaO; Weiler aaO Rn. 108). § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB kann nicht en t- 18 19 - 9 - nommen werden, dass dem Kunden ein laufendes Kündigungsrecht mit einer Frist von maximal drei Monaten eingeräumt werden muss (so aber - jedenfalls für unbefristete Verträge - wohl KG, NJW - RR 2009, 1212, 1213; AG Hamburg, NJW - RR 1998, 1593, 1594; LG Saarbrü cken, NJOZ 2015, 1235, 1236; Pa landt/ Grüneberg aaO ; Staudinger/Coes ter - Waltjen, BGB [2013], § 309 Nr. 9 Rn. 21; s. auch Rolo ff aaO; dagegen: OLG Köln, MDR 2012, 1022; OLG Koblenz, B e- schluss vom 17. Mai 2010 - 1 U 1436/09, BeckRS 2011, 21307). Es ist auch im Interesse eines wirksam en Verbraucherschutzes nicht ge boten, den Anwendungsbereich von § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen, weil Regelungen über Kündigungen und Ve r- tragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB standhalten, einer A n- gemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen sind (s. dazu etwa Weiler aaO Rn. 110; Roloff aaO Rn . 124, 130; Coester - Waltjen aaO Rn. 11; Christe n- sen aaO Rn. 19; Wurmnest aaO Rn. 4, 11). Dementsprechend hat der Bunde s- gerichtshof formularvertragliche Regelungen über die Kündigung von Schulve r- trägen während des laufenden Schuljahres nicht an § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB (bzw. § 11 Nr. 12 Buchst. c AGB - Gesetz a.F.), sondern an § 307 BGB (bzw. § 9 AGB - Gesetz a.F.) gemessen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586 f und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 106 ff Rn. 14 ff; in seinem Urteil vom 18. Febr uar 2016 [III ZR 126/15, BGHZ 209, 52] hat der erkennende Senat die Frage der Unwirksamkeit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Kü n- digungsregelung nach § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ausdrücklich - als für die do r- tige Entscheidung nicht erheblich - o ffen gelassen [aaO S. 65 Rn. 37]). cc) Hiernach verstößt Nummer 6.3 des B etreuungsvertrags nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vertrag keine Verlängerungsklausel enthält, sondern von vornherein - ohne Verläng e- 20 21 - 10 - ru ngsmöglichkeit - auf eine Laufzeit bis zum 31. August 2016 (nämlich bis zum 31. August nach Vollendung des vierten Le bensjahres des Sohnes der Kläg e- rin) angelegt ist. c) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 3 07 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetz en versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. nur Senatsurteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 58 Rn. 17 mwN). So liegt es hier nich t. bb) Die Vereinbarung einer Kündigun gsfrist von zwei Monaten zum M o- natsende in Kinderkrippenbetreuungsvert rägen (hier: Nummer 6.2 des Ve r- trags) enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertrags - partner. Sie berücksichtigt einerseit s das Intere sse der Eltern, das Vertragsve r- hältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden . Andererseits trägt sie dem b e- rechtigten Bedürfnis des Betreibers der Kinderkrippe Rechnung, e ine gewisse Planungssicherheit und ausreichend Zeit dafür zu erhalten, eine möglichst zeit - nahe Nachbesetzung der Krippenstelle herbe izuführen (Senatsurteil vom 18. Februar 2016 aaO S. 64 Rn. 34). 22 23 24 - 11 - cc) Das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Ver tragsparteien wird nicht dadurch in treuwidriger Weise zu Lasten der Klägerin verschoben, dass ihr eine Kündigung zum 30. J uni und 31. Juli verwehrt wird. (1) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und von der Rev i- sion auch nicht angegriffe n wird, lässt die Klausel in Nummer 6.3 des Vertrags die Möglichkeit zur außerordentlichen Kün digung aus wichtigem Grund (Nu m- mer 6.4 des Vertrags) unberührt und kann für ihre Kontrolle als gesetzliches Leitbild nicht auf § 621 BGB abgestellt werden, weil d ie Dauer des Betreuungs - vertrags bestimmt ist und sich zudem auch aus dem Zweck der vereinbarten Dienste ergibt, so dass die §§ 621 bis 623 BGB nicht anwendbar sind (§ 620 Abs. 1 und 2 BGB; s. oben, unter b aa). (2) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsge richt bei der er forderlichen Interessenabwägung die Belange der Klägerin nicht außer Acht gelassen. Es hat in den Blick genommen, dass Eltern ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Kinderkrippenvertrag, der für sie mit erheblichen Kos ten verbunden ist, in einem überschaubaren und für sie zumutbaren Zeitraum zu beenden. Dieses Interesse kann in den Sommermonaten besondere Bedeutung erlangen, wenn viele Familien die allgemeine Ferienzeit gemeinsam verbringen und eine Fremdbetreuung der K inder deshalb weniger benötigt wird als sonst. Auf der anderen Seite sind die Kinderbetreuu ngseinrichtungen vor diesem Hi n- tergrund dem Risiko ausgesetzt, dass es in d ieser Zeit vermehrt zu Kündigu n- gen der Eltern kommt, ohne dass die frei werdenden Krippenp lätze zeitlich an - schließend nachbesetzt werden können. Da sie auch in den Sommermonaten Sachmittel und Personal vorhalten müsse n, um die ordnungsgemäße Betre u- ung der Kinder sicherstellen zu können, droht sich das Verhältnis zwischen Aufwand und Einnahmen in diesem Zeitraum gravierend zu verschlechtern. 25 26 27 - 12 - Dies ließe sich nur - soweit zulässig - durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte ausgleichen, was die Eltern (als Kunden) freilich finanzi ell zusätzlich belasten würde. Die Behauptung, d ass es in den M onaten Juli und August hä u- f iger zu berufsbe dingten Umzügen - und zu einem deshalb nötig werdenden Wechsel der Kin derbetreuungseinrichtung - komme, wird von der Klägerin erstmals im Revisi onsverfahren vorgetragen, nicht näher dargeta n und von der Beklagten bestrit ten , so dass sie im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann, § 559 Abs. 1 ZPO . Der Gesichtspunkt des Übergangs zur Schule spielt bei Kindern, die - bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres - die Kinderkrippe bes uchen, regelmä ßig keine Rolle. (3) Im Einklang mit der Ansicht des Berufun gsgerichts ist es sonach nicht zu beanstanden, wenn aus organisatorischen Gründen die Kündigungstermine 30. Juni und 31. Juli ausgenommen werden, um für die Betreuungseinrichtu n- gen auch über die Sommermonate hinweg bis zum Ende des Betreuungsjahres (31. August) zur Aufrechterhaltung des Betriebs und Ablaufs eine verlässliche Kalkulati onsgrundlage zu gewährleisten. 3. Nach Nummer 6.2 und 6.3 des Vertrags ist die Kündigung der Klägerin erst zum 31. August 2016 wirksam geworden , als das Vertragsverhältnis g e- mäß Nummer 2.2 ohnehin durch Zeitablauf end ete. Somit hatte sie für den M o- nat August 2016 noch die vereinbarte Betreuungsvergütung zu entrichten (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, §§ 293, 296 BGB ; vgl. hierzu Senatsurteil vom 28 29 - 13 - 18. Februar 2016 aaO S. 66 Rn. 39 mwN) , und dementsprechend geschah ihre Leistung an die Beklagte nicht ohne rechtlichen Grund. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.05.2017 - 274 C 5516/17 - LG München I, Entscheidung vom 07.11.2017 - 13 S 8263/17 -
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