BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35 / 1 3 Verkündet am: 19 . März 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Porträtkunst UrhG § 53 Abs. 1 D ie Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 U rhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke e r- laubt. Eine solche Auslegung ist weder im Blick auf entsprechende Einschrä n- kungen anderer Schrankenregelungen oder auf das Grundrecht der Ku nstfre i- heit oder auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisi e- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schut z rechte in der Informationsgesellschaft geboten. BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - OLG Frankfu rt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19 . März 201 4 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K irchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision g egen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist freischaffende Portr ä tk ünstlerin . Sie machte im Oktober 2009 dig itale Fotografien vo m Beklagten und dessen Nachbarin. Sie bearbeite - te die Fotografien an ihrem Computer , druckte die - von ihr als Entwürfe ang e- se henen - Bearbeitungen aus und überließ die Ausdrucke der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Die se erlaubte dem Beklagt en , die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen. Dort scannte der Beklag t e drei Fotobearbeitungen , auf denen er abgebildet war , ein und speicherte die Dateien auf seinem Computer ab . Die Klägerin sieht darin eine unerlaubte Vervielfältigung i hrer Foto ar - beiten und einen Eingriff in ihr Urheberpersönlichkeitsrecht . Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, von ihr geschaffene und ihn zeigende Bildnisarbeiten zu vervielfältigen. Darüber hinaus beantragt sie, den Beklagten zu verurtei len, die Besichtigung seines Computers durch einen Sachverständi - gen zuzulassen, Schadensersatz zu zahlen und Abmahnkosten zu e r statten. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt, GRUR - RR 2013, 247). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageantr äge we i ter. E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, weil das Eins cannen und Abspeichern der drei Bildnisarbeiten durch den Beklagten weder das Vervielfältigungsrecht noch das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin verletz t habe . Dazu hat es au s geführt: Es könne offenbleiben, ob die noch im Schaffensprozess befindlichen Bildnisarbeiten als Werke der bildenden Kunst oder jedenfalls als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt seien. Der Beklagte habe zwar durch das Einscannen der Bildnisarbeiten ohne Zustimmung der Klägerin in deren V ervielfältigungsrecht eingegriffen. Diese r Eingriff sei jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG gedeckt , da der Beklagte nur einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch angefertigt habe . Entgegen der Ansicht der Klägerin sei diese Regel ung auch im Lichte des Grundrechts der Kunstfreiheit nicht einschränkend dahin auszu - legen, dass sie nur die Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaube . Es kön - ne auch offenbleiben, o b diese Bestimmung als ungeschriebenes Tatbestands - merkmal vorausset z e , dass sich der Vervielfältige nde den Besitz an der Vorlage nicht in rechtswidriger Weise verschafft ha be . D er Beklagte habe sich den Besitz an den Ausdrucken nicht in rechtswidriger Weise verschafft. Nichts anderes ergebe sich ferner daraus, dass die Vo rschrift des § 60 Abs. 1 UrhG bei einem als Werk der bildenden Kunst geschützten Bildnis eine Verwertung 3 4 5 6 - 4 - nur durch Lichtbild zul asse . D er Begriff des Lichtbildes erfasse nämlich auch Verfahren wie das Scannen. Die Vervielfältigung von Porträtkunst werken se i schließlich nicht in entsprechender Anwendung der für Noten, Bücher und Zeitschriften geltenden Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UrhG ve r boten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin sei gleichfalls nicht verletzt. Da § 53 Abs. 1 Urh G auch eine Vervielfältigung von Werkentwürfen erlaube, seien damit verbundene Beeinträchtigungen des künstlerischen Schaf - fensprozesses grundsätzlich hinzunehmen. Das Erstmitteilungsrecht der Kläge - rin sei nicht verletzt, weil sie dieses Recht dadurch aus geübt und damit verbraucht habe, dass sie der Nachbarin des Beklagten die Bildnisarbeiten zur Ansicht überlassen habe. Es liege auch kein Verstoß gegen das Entstellungs - verbot vor , da die mit dem Eins cannen verbundene Veränderung de r Größe der Bilder nicht als Entstellung anzusehen sei . II . Die gegen diese Beurteilung gerich tete Revision de r Klägerin hat keinen Er folg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung ( § 97 Abs. 1 UrhG), Besichtigung ( § 101a Abs. 1 UrhG), Schadensersatz ( § 97 Abs. 2 UrhG) und Erstattung von Abmahnkosten ( § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) nicht begründet sind, weil der Beklagte durch das Einscannen und Abspeichern der bear - beiteten Fotografien keine durch das Urheberrechtsgeset z geschützten Rec hte der Klägerin verletzt hat. 1 . Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die von der Klägerin geschaffenen Foto arbeiten als Werke der bil denden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 UrhG oder jedenfalls als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG urheber - rechtlich geschützt sind. Zugunsten der Klägerin ist daher für die Revisions - 7 8 9 - 5 - in stanz zu unterstellen, dass es sich bei den Fotoarbeiten um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst oder Entwürfe solch er Werke handelt. 2 . Der Beklagte hat durch das Einscannen der Ausdrucke und Abspei - chern der Dateien zwar in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG zur Vervielfältigung ihrer urheberrechtlich geschützten Foto arbeiten e ingegriffen . Dieser Eingriff ist jedoch von der Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gedeckt . a) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Träge rn zulässig, sofern die Vervielfältigungen weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung k eine offen - sichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwe n det wird. b) Das Berufungsgeric ht hat zutreffend und von der Revision unbean - standet angenommen, dass die V oraussetzungen d ieser Regelung erfüllt sind . Der Beklagte ist eine natürliche Person und hat zu seinem privaten Gebrauch drei von der Klägerin geschaffene Foto arbeiten eingescannt und abgespeichert und damit jedes dieser Werke jeweils ein Mal auf einem digitalen Träger vervielfältigt . Die Vervielfältigungen dienten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Erwerbszwecken noch hat der Beklagte zur Verviel - fältigung eine off ensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwe n det. c ) D as Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen , dass d ie Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG nicht einschränkend dahin auszulegen ist , dass sie lediglich eine Vervielfälti gung veröffentlichter Werke 10 11 12 13 - 6 - erlaubt . Eine solche Auslegung ist w eder im Blick auf entsprechende Einschrän - kungen anderer Schrankenregelungen (dazu II 2 c aa) noch im Blick auf d as Grundrecht der Kunstfreiheit (dazu II 2 c bb ) noch im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell - schaft (dazu II 2 c cc) geb o ten . aa) Zwar ist der Anwendungsbereich a nderer Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes auf veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG nicht ent - sprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung einer Regelung - das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interesse n lage - nicht vorliegen. (1) Ein Werk ist nach § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemac ht worden ist; es ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Schrankenre gelungen, die eine Einschränkung auf veröffentlichte Werke enthalten, sind § 46 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Sammlungen für Kirchen - , Schul - oder Unterrichtsgebrauch), § 48 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Öffentliche Reden), § 49 UrhG (Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare), § 51 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 UrhG (Zitat e ), § 52 Abs. 1 UrhG (Ö ffentliche Wiedergabe) , § 52a Abs. 1 UrhG ( Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ) , § 52b Satz 1 UrhG ( Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bi bliotheken, Museen und Archiven ) und § 61 Abs. 1 und 2 UrhG ( Verwaiste Werke ). Eine Einschränkung auf erschienene Werke findet sich in den Schrankenregelungen des § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG (Zitate), § 52 Abs. 2 14 15 - 7 - UrhG (Öffentliche Wiedergabe), § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 53 Abs. 3 UrhG (Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Ge brauch) sowie § 53a Satz 1 UrhG (Kopienversand auf B e stellung). (2) Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Fehlen einer entsprechenden Einschränkung in § 53 Abs. 1 UrhG um eine planwi d rige Regelungslücke handelt. Bereits der Umstand, dass nur einige Schrankenregelungen entspre - chende Einschränkungen vorsehen und dabei noch zwischen veröffentlichten und erschienenen Werken unterscheiden, spricht gegen die Annahme eine r planwidrigen Regelungslücke in § 53 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigung zum priva - ten Gebrauch); hinzu kommt, dass das Gesetz selbst innerhalb der zahlreichen Tatbestände des § 53 UrhG differenziert und nur zwei Tatbestände des § 53 Abs. 2 und 3 UrhG (Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch) eine Einschränkung auf erschienene Werke enthalten (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 53 Abs. 3 UrhG). Die Gesetzesgeschichte spricht gleichfalls gegen eine planwidrige Rege - lungslücke . Die Sch rankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG war Gegenstand des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) und des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513). In beiden Gesetzgebungsverfahren wurde die Frage einge - hend erörtert, ob und inwieweit d ie Schranke der Privatkopie enger gefasst werden soll (vgl. BT - Drucks. 15/38, S. 20 f.; BT - Drucks. 16/1828, S. 18 bis 21 ). Gleic hwohl wurde lediglich klargestellt, dass die Schranke des § 53 UrhG auch für digitale Vervielfältigungen gilt (vgl. BT - Drucks. 15/38, S. 20) und die Privat - kopie nach § 53 Abs. 1 UrhG auch dann unzulässig ist, wenn die Vorlage offen - 16 17 18 - 8 - sichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wird (vgl. BT - Drucks. 16/1828, S. 18). ( 3 ) Darüber hinaus besteht auch keine vergleichbare Interessenlage. D ie Motive für die Begrenzung bestimmter Schrankenregelungen auf ver - öffentlichte oder erschienene Werke sind zwar nicht in allen Fällen die glei chen; im Vordergrund steht jedoch die besondere Schutzwürdigkeit der ideellen Interessen des Urhebers in Bezug auf seine noch unveröffentlichten Werke (v gl. Katzenberger in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht , 4 . Aufl., § 6 UrhG Rn. 2 ). D iese Interesse n sind wesentlich stärker betroffen, wenn eine Schrankenrege - lung die Verbreitung oder das öffentliche Zugänglichmachen oder die öffentliche Wiedergabe des Werkes zulässt als wenn sie allein die Vervielfältigung des Werkes erl aubt. Die Schrankenregelungen, die eine Einschränkung auf veröffentlichte oder erschienene Werke enthalten, lassen mit Ausnahme von § 53 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 53 Abs. 3 UrhG die Verbreitung oder das öffentliche Zu - gänglichmachen oder die öffentl iche Wiedergabe des Werkes zu . Dagegen er - laubt § 53 Abs. 1 UrhG lediglich (einzelne) Vervielfältigungen eines Werkes und diese zudem anders als al le anderen Schrankenregelungen allein zum privaten Gebrauch. Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 Ur hG führen auch nicht mittelbar zu einer Beeinträchtigung des Veröffentlichungsrechts des Urhebers, da die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen (vgl. Melichar in Schrick er/Loewenheim aaO Vor § 44a ff . UrhG Rn. 14; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 53 UrhG Rn. 19 ) . Soweit § 53 Abs. 1 UrhG die Vervielfältig ung unveröffentlichter Werke er laubt, werden die ideellen Interes sen der Urheber daher wesent lich weniger betroffen als sie 19 20 21 - 9 - durch die anderen Schrankenregelungen berührt würden, wenn diese nicht auf veröffentlichte oder erschienene Werke beschränkt w ä ren. bb ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gebie te es, die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG einschrän - kend dahin auszulegen, dass sie die Vervielfältigung künstlerischer Werke und Werkentwürfe nicht erfasse, soweit die se nicht bereits veröffentlicht oder zumindest zur Veröffentlichung vorgesehen s eien . (1) Für die revisionsrechtliche Nachprüfung ist zu unterstellen, dass es sich bei den im Schaffensprozess befindlichen Bildnisarbeiten der Klägerin um urheberrechtlich geschützte Entwürfe zu Werken der bildenden Kunst handelt (vgl. oben Rn. 9 ). D ie se Werkentwürfe waren zum Zeitpunkt ihrer Verviel - fältigung durch den Beklagten nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG veröffentlicht, da sie seinerzeit nicht mit Zustimmung de r Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren . Insbesondere waren sie nicht dadurch veröffentlicht worden, dass die Klägerin der Nachbarin des Beklagten die Ausdrucke zur Ansicht überlassen hat te . E in e einzelne Person bildet keine Öffentlichkeit. Sie w aren auch nicht dadurch veröffentlicht worden , dass die Nachbarin die Ausdrucke ihrerseits auch noch dem Beklagten ausgehändigt hat te ; in soweit fehlt hierzu bereits d ie Zustimmung der Klägerin. (2) Zwar ist die Verfassungsmäßigkeit einer Schrankenregelung des Urheberrechtsgesetzes grundsätz lich allein am Maßstab des Art. 14 GG zu messen und scheidet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als Prü fungsnorm grundsätzlich aus, wenn es allein um die vermögenswerte Seite des Urheberrechts geht (vgl. zu § 46 UrhG aF BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1971 1 BvR 765/66, NJW 1971, 2163 ; vgl. auch B VerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 1 BvR 352/71, NJW 1979, 2029 - Kirchenmusik ; Kammerb eschluss vom 22 23 24 - 10 - 16. August 2002 - 1 BvR 1241/97, NJW 2002, 3458, 3459 f. - Chick Corea ). Im Streitfall geht es aber um die Frage, ob die Schranke nregelung des § 53 Abs . 1 UrhG die Klägerin in ihrer künstlerischen Tätigkeit beeinträchtigt , weil sie eine Vervielfältigung künstlerischer Werkentwürfe auch dann zulässt, wenn diese nicht veröffent licht sind . D iese Frage betrifft das Grundrecht der Kuns t freiheit. (3) Sow e it die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG die Vervielfälti - gung unveröffentlichter Werkentwürfe der Klägerin durch den Beklagten zulässt, greift sie in das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein . Die Werkentwürfe der Klägerin stellen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kunstwerk e dar, nämlich freie schöpferische Gestaltung en , in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formenspra che, hier der bildenden Kunst in Form d er Porträtkunst , zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645 Mephisto; K ammer b eschluss vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, GRUR 2001, 149 , 151 Germania 3; Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05, BVerfGE 119, 1 = GRUR 2007, 1085 Rn. 59 - Esra, mwN). Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat ; d as Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist (BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 61 f. - Esra, mwN ). Die Kunstfreiheit ist daher auch im Streitfall zu berücksichtigen, in dem sich der Beklagte auf die Schrankenregelung des § 53 Abs . 1 UrhG beruft , um eine Nutzung der künstlerische n Werke der Klägerin ohne deren Zustimmung zu rechtfertigen . 25 26 27 - 11 - Die Kunstfreiheit schützt in gleicher Weise den " Werkb ereich " des künstlerischen Schaffens, also die eigentliche künstlerische Betäti gung , un d den " Wirkbereich " der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks , mit dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird (BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; GRUR 2001, 149 , 151 - Germania 3; NJW 2002, 3458, 3459 f. - Chick Corea ; BVerfG , Kamme r b eschluss vom 27. Juli 2005 1 BvR 2501 /04 , GRUR 2005, 881 - Xavier Naidoo; BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 63 - Esra, mwN ) . Die Vervielfältigung der Werke ntwürfe der Klägerin greift entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in den " Wirkbereich " de r Kunstfreiheit ein . Durch die Vervielfälti gung werden die Werke ntwürfe der Klägerin weder dargeboten noch verbreitet. Darüber hinaus dürfen d ie Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiederga - ben benutzt werden. Die Befugnis zur Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG berührt zwar das durch Art. 14 GG geschützte Verwertungsrecht des Urhebers , nicht aber den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten " Wirkbereich " der Kunstfreiheit. Die V ervielfältigung der unveröffentlichte n Werkentwürfe der Klägerin greift jedoch in den " Werkbereich " der Kunstfreiheit ein . Die Klägerin fühlt sich nach ihrer Darstellung durch die Vervielfältigung unveröffentlichter Werke ntwür - fe in ihrem Schaffen und insbesondere in der Vollendung der Werke ntwürfe blockiert. Die Vervielfältigung wirkt sich damit mittelbar auf die künstlerische Täti g keit der Klägerin aus. (4 ) Der Eingriff in das Grundrecht der Kunstfreiheit der Klägerin ist j edoch gerechtfertigt. 28 29 30 31 - 12 - Die Kunstfreiheit ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie ist zwar nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen; sie findet ihre Grenzen aber unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassun g, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes eben - falls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, GRUR 2001, 149 , 151 Germania 3; GRUR 2007, 1085 Rn. 6 8 - Esra, mwN ). Zu diesen Bestimmun - gen zählen die Grundrechte anderer Rechtsträ ger wie d as Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist gegenständlich nicht beschränkt; er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlich - keitsentfal tung zukommt (vgl. BVerfG , Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 = NJW 1989, 2525 - Reiten im Walde ; K ammer b eschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10, NJW 2012, 1062 Rn. 17 - Sonnenstudioverbot , jeweils mwN ). D ie Schrankenregelun g des § 53 Abs. 1 UrhG dient gleichfalls de m Schutz dieser Freiheit . Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben müsse ; sie will die Freiheit sichern, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum private n Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers herstellen zu können ( vgl. zu § 54 UrhG aF BT - Drucks. IV/270, S. 31 f.). Auch die allgemeine Handlungsfreiheit ist allerdings nur in den durch das Grundgesetz bezeichneten Schranken garantiert ; zu diesen Schranke n zählen nach Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG die Rechte anderer und die verfassungs - mäßige Ordnung und damit auch die durch das Grundgesetz geschützten Rechte anderer wie hier das Grundrecht der Kunstfreiheit . Treffen mehrere grundrech t lich geschützte Positio nen aufeinander, ist diesen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, indem sie so begrenzt werden, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; BVerfG, Beschluss vom 2 7. November 32 33 - 13 - 1990 - 1 BvR 402/87, NJW 1991, 1471, 1473 - Josefine Mutzenbacher; BVerfG , GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; GRUR 2005, 880, 882 - Xavier Naidoo, mwN). D ie Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes sind bereits das Ergebnis einer vom Ge setzgeber vorgenommenen Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers an einer möglichst umfassenden und uneingeschränk - ten Ausschließlichkeitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfasse nden Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks . Darüber hinaus haben die Gerichte b ei der Anwendung der Schrankenbestimmungen im konkreten Einzelfall neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschütz - ten Interessen zu beac hten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen ( vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 ff. - Gies - Adler, mwN; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 24 = WRP 2011, 609 - Kunstausstel - lung im Online - Archiv) . Dabei kann die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, einer Schrankenbestimmung i m Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke günstiger ist als für nichtkünstlerische Werke (vgl. zu § 51 Nr. 2 UrhG aF BVerfG , GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; BGH, Urteil vom 13. De - zember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 Rn. 22 = WRP 2013, 804 - Metall auf M e tall II). Nach diesen Maßstäben führt die Abwägung der im Strei t fall betroffenen Interessen zu dem Ergebnis, dass das durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützte Interesse des Beklagten an ein er Anfer tigung einzelner Verviel - fältigungen der Bildnisarbeiten zum privaten Gebrauch da s durch die Kunstfrei - 34 35 - 14 - heit geschützte Interesse der Klägerin an eine r nur mit ihrer Einwilligung zulässigen Vervielfältigung unveröffentlichter Werkentwürfe überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Urheber die Vervielfältigung von Plänen und E ntwürfen zu Werken der bildenden Kunst zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach der bereits vom Gesetzgeber getroffenen Abwägung grundsätzlich hinnehmen muss. Nach § 53 Abs. 7 UrhG ist (ledig - lich) die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Daraus folgt, dass eine Vervielfältigung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Kunst keiner Einwilligung des Berechtigten bedarf (vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 80). Ferner ist zu berücksichtigen , dass die Vervielfältigung eines unveröffentlichten Werkes zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch das ideelle Interesse des Urhebers , selbst über die erste Veröffentlichung seines Werke s entscheiden zu können, nicht einmal mitte l bar beeinträchtig t, da die Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen. Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Verviel fältigung e i nes noch nicht veröffentlichten Werk e s bei der Klägerin eine Schaffensblockade bewirke, handele es sich um eine persönliche Disposition der Klägerin. Grundsätzlich sei mit Vervielfältigungen nach § 53 UrhG nicht die von der Klägerin für ihren p ersönlichen Schaffensprozess geschilderte Einflussnahme auf den Werkbereich verbunden. Diese Feststellung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere widerspricht sie nicht der Lebenserfahrung. Danach kan n nicht angenommen werden, dass die Anfertigung einzelne r Vervielfälti - gungen eines unveröffentlichten Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch im Allgemeinen bei m Urheber des Werkes zu einer Schaf - fensblockade führt . Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, diese 36 37 - 15 - persönliche Dispos ition der Klägerin gebiete es nicht, das Recht des Beklagten, einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch anzufertigen, auf veröf - fentlichte Werke oder Werkentwürfe der Klägerin zu beschränken . Die Klägerin könne durch die Vervielfältigung unveröffen tlichter Werkentwürfe ausgelöste Schaffensblockaden dadurch vermeiden, dass sie noch im Schaffensprozess befin d liche Werke nicht aus ihrer Obhut entlasse . Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler e r kennen. cc) Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, § 53 Abs. 1 UrhG sei auf unveröffentlichte und unvollendete Werke nicht anwendbar, weil solche Werke im Verteilungssystem der Verwer - tungsgesellschaften finanziell unberücksichtigt blieben und ihre Urheber des - ha lb bei einer Vervielfältigung zum Privatgebrauch entgegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG keinen gerechten Ausgleich erhie l ten (vgl. Thum, GRUR - Prax 2013, 231). Damit dringt die Revision nicht durch. (1) Entgegen der Ansicht der Revis ion kann nicht angenommen werden, dass für die Vervielfältigung unveröffentlichter oder unvollendeter Werke zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 UrhG kein Anspruch auf angemessene Vergütung b e steht. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gemäß § 54 Abs. 1 UrhG g e gen den Hersteller von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme vo n Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer a n- gemessenen Vergütung. Neben dem Hersteller haften gemäß § 54b Abs. 1 UrhG der Importeu r und der Händler solcher Geräte und Speichermedien als Gesamtschuldner. Darüber hinaus hat der U rheber ge mäß § 54c Abs. 1 UrhG 38 39 40 - 16 - gegen den Betreiber derartiger Geräte, die im Wege der Ablichtung oder in e i- nem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, einen Anspruch auf Za h- lung einer angemessenen Vergütung. Diese Ansprüche werden gemäß § 54h Abs. 1 UrhG durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht. Jedem B e- rechtigten steht gemäß § 54h Abs. 2 Satz 1 UrhG ein angemessener Anteil an den gezahlten Vergütungen zu. Danach hat auch der Urheber eines unveröffentlichten oder unvollend e- ten Werkes einen A nspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg ü tung, wenn nach der Art seines Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch vervielfältigt wird. Einem solchen Anspruch steht nicht entgegen, dass bei u nveröffentlichten Werken nach ihrer Art eine derartige Vervielfältigung nicht zu erwarten wäre . Mit dem Begriff " Art eines Werkes " in § 54 Abs. 1 UrhG sind die in § 2 Abs. 1 UrhG be i- spielhaft aufgezählten Werkarten gemeint (vgl. Loewenheim in Schr i cker/ Lo ewenheim aaO § 54 UrhG Rn. 5 f.; Dreier in Dreier/Schulze , UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 4) , die in Untergruppen aufzuteilen sein können, bei denen im Blick auf die übliche Vermarktung ein im Wesentlichen einheitliches Nutzerverhalten e r- wartet werden kann (vgl. Dreyer in Dreyer/Ko tthoff/Meckel aaO § 54 UrhG Rn. 7) . Eine Werkart der unveröffentlichten oder unvollendeten Werke gibt es danach nicht. Die von der Klägerin geschaffenen Porträtkunstwerke gehören als Werke der bildenden Kunst oder Entwürfe solcher Werke (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zu den Werken, bei denen ihrer Art nach eine Vervielfältigung nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zu e r warten ist. (2 ) Es kann auch nicht angenommen werden, unveröffentlichte oder unvollendete Werke blieben im Verteilungssystem der Ve rwertungsgesell - schaften finanziell un berücksichtigt, weil die Verwertungsgesellschaften - wie 41 42 - 17 - die Revision behauptet - keinen Tarif für die Vervielfältigung unveröffentlichter oder unvollendeter Werke aufgestellt h ätt en. Es kann offenbleiben, ob Vervi elfältigungen unveröffentlichter oder un - vollendeter Werke von den Tarifen der Verwertungsgesellschaften nicht erfasst werden und die Verwertungsgesellschaften gegebenenfalls nach § 13 Abs. 1 Satz 1 WahrnG zur Einbeziehung solcher Vervielfältigungen in ihr e Tarife verpflichtet sind. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 WahrnG zur Aufstellung von Tarifen hätte jedenfalls nicht zur Folge, dass die Verwertungsgesellschaft en daran gehindert wäre n , den von ihnen wahrge - nommen Anspruch auf a ngemessene Vergütung geltend zu machen ( vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Verwertungsgesellschaften sind auf Verlangen der Berechtigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Urh W G v erpflichtet, den zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Anspruch zu angemessenen Bedingungen wahrz u nehmen. (3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei unveröffentlichten oder unvollendeten Werken funktioniere der gerechte Ausgleich nicht, weil di ese Werke - wie auch Unikate - den Verwertungsgesellschaften nicht gemeldet wür - den. Die Berechtigten haben es - wie auch die Klägerin - selbst in der Hand, Ansprüche wegen einer Nutzung ihrer Werke bei den Verwertungsgesell - schaften anzumelden. d) Der B undesgerichtshof hat offengelassen, ob die Anwendung des § 53 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen ist, wenn sich der Vervielfältigende den Besitz der Vorlage in rechtswidriger Weise verschafft hat (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 - Dia - Duplikate). Da s Berufungsgericht hat angenommen, diese Frage könne auch im Streitfall unbeantwortet bleiben, weil 43 44 45 - 18 - der Beklagte sich den Besitz der Fotoarbeiten nicht in rechtswidriger Weise verschafft habe. Die Revision hat diese Beurteilung hingenomme n. e ) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Anwendungsb e reich des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG sei im Blick auf § 60 Abs. 1 UrhG bei Porträts als Werken der bildenden Kunst auf die Vervielfältigung in Form einer Fotografie als analogem Medium zu besch ränken und erfasse daher nicht die hier in Re de stehende Vervielfältigung auf einem digitalen Träger. aa) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines B ildnisses (unter anderem) durch den Besteller des Bildnisses oder - bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis - durch den Abgebildeten zulässig. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwe r tung gemäß § 60 Abs. 1 S atz 2 UrhG nur durch Lichtbild zulässig. bb) Es kann offenbleiben, ob und inwieweit eine Verwertung durch Lichtbilder im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 UrhG neben einer Verwertung im Wege des Abfotografierens auch eine Verwertung im Wege des Fotokopierens oder Einscannens erfasst (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 60 UrhG Rn. 25; A. Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 10. Aufl., § 60 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 60 Rn. 10; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/ Meckel aaO § 60 UrhG Rn. 9). Der Regelung des § 60 Abs. 1 UrhG lässt sich nicht entnehmen, dass sie eine gegenüber § 53 Abs. 1 UrhG vorrangige Sonderreg e lung für die Vervielfältigung von Bildnissen darstellt, die Werke der bildenden Künste sind . Beide Schrankenregelungen sind daher nebeneinander anwendbar (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 60 UrhG Rn. 8 ; A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 60 UrhG Rn. 3 ; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urhebe r recht, 3. Aufl., § 60 UrhG Rn. 2 ) . 46 47 48 - 19 - Auch für als Wer ke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützte Bildnisse gilt daher, dass e inzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf beliebigen Trägern zulässig sind , sofern die Vervielfältigungen we der unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwen - det wird. Eine Vervielfältigung ist unter diesen Voraussetzungen nicht nur auf a nalogen, sondern - wie hier - auch auf digitalen Trägern erlaubt. f) Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Ansicht der Klägerin könne die in § 53 Abs. 4 UrhG geregelte Ausnahme von der Schran - kenregelung des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht ent sprechend auf die von der Klägerin geschaffene Porträ tkunst angewandt werden. Auch diese Beurtei lung hält d er rechtl i chen Nachprüfung stand. aa) Nach § 53 Abs. 4 UrhG ist die Vervielfältigung graphischer Auf - zeichnungen von Werken der Musik (Buchst. a) oder eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt (Buchst. b), soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Vorau s - setzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass bereits keine Anhaltspunkte für die Annahme vorl iegen, es widerspreche dem Rege - lung s plan des Gesetzes, dass diese Ausnahmeregelung nicht auch Werke der Porträtkunst erfass e . Darüber hinaus liegt auch keine vergleichbare Interes - senlage vor. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass der Absatz von Noten, Büchern und Zeitschriften zu Lasten der Berechtigten unzumutbar 49 50 51 52 - 20 - beeinträchtigt würde, wenn es zulässig wäre, graphische Aufzeichnungen von Werken der Musik sowie im wesentlichen vollständige Bücher und Zeitschriften ohne Einwilligung des Berechtigte n zu vervielfältigen (vgl. BT - Drucks. 10/837, S. 17 ; Dreier in Dreier/Schulze aaO 53 Rn. 45) . Das ist bei Porträtkunst werken grundsätzlich anders . Soweit Porträtkunst werke - wie die Klägerin geltend macht - nur für den Porträtierten von Bedeutung und Wert sind, besteht für sie bereits kein dem Absatzmarkt von Noten, Büchern und Zeitschriften ver - gleichbarer Absatzmarkt, der durch Vervielfältigungen zum Privatgebrauch beeinträchtigt werden könnte. Soweit es sich bei einem Porträtkunstwerk um ein Auftragswerk handelt, hat der Urheber es zudem in der Hand, mit dem Auftraggeber ein Honorar zu vereinbaren, das etwaige Vervielfältigungen zum Privatgebrauch abgilt . 3 . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Beklagte durch das Ein s can nen der Ausdrucke und Abspeichern der Dateien nicht in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen hat. Es ist daher unerheblich , dass ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht durch die R egelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, die a llein das Verviel - fältigungsrecht aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 , § 16 UrhG einschränkt , ge rechtfertigt sein k ann . a) Der Beklagte hat nicht in das Veröffentlichungsrecht der Klägerin aus § 12 UrhG eingegriffen. aa) Der Urheber hat nach § 12 Abs. 1 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist ; ihm ist es ferner nach § 12 Abs. 2 UrhG vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschre ibung des We r kes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. 53 54 55 - 21 - bb) Das Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG gilt auch für schutzfähige Bestandteile und Vorstufen eines Werkes (Dietz/Peukert in Schricker/ Loewen - heim aaO § 12 UrhG Rn. 7 und 23; Schulze in Dre ier/Schulze aaO § 12 Rn. 2 und 8) und damit auch für die von der Klägerin geschaffenen Entwürfe. cc) Der Begriff der Veröffentlichung ( § 12 Abs. 1 UrhG) ist derjenige des § 6 Abs. 1 UrhG (Dietz/Peukert in Schricker/ Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 8) . Für den Begriff der Öffentlichkeit (§ 12 Abs. 2 UrhG) gilt Entsprechendes (Dietz/Peukert in Schricker/ Loewenheim aaO § 12 UrhG Rn. 26). Nach § 6 Abs. 1 UrhG ist e in Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gema cht worden ist. Der Beklagte hat durch das Einscannen der Ausdrucke und das Abspeichern der Dateien weder die Fotoarbeiten der Kläge rin noch deren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht . b) Der Beklagte hat auch nicht dadurch in das Urheberpersön lich - keitsrecht der Klägerin eingegriffen, dass er deren Fotoarbeiten entstellt hat. aa) Der Urheber hat nach § 14 UrhG das Recht , eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werke s zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geist igen oder persönlichen Interessen am Werk zu ge fährden . bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die durch das Einscannen und Abspeichern bewirkte Veränderung der Werkentwürfe nicht als Entstellung oder Beeinträchtigung der Werke im Sin n e des § 14 UrhG anzusehen ist . 4. Der Streitfall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorab - 56 57 58 59 60 61 - 22 - entscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordern (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Insbesondere besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Sc hrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG nicht im Blick auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt (vgl. oben Rn. 38 bis 44 ). III . Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten de r Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2012 - 2 - 3 O 416/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidu ng vom 19.02.2013 - 11 U 37/12 - 62
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