BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 35/14 Verkündet am: 23. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BbgJagdG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 17 Zur Wirksamkeit einer die Mindestlaufzeit für Jagdpachtverträge (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BbgJagdG) unterschreitenden "Vereinbarung über die Jagdausübung", aufgrund d e ren der Inhaber eines Eigenjagdbezirks nach § 6 Abs. 2 BbgJagdG der unteren Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz Ve r antw ortlichen benennt. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 35/14 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. H errmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 50. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2014 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenbur g vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch d ie Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren G e- schäftsanteile der Bundesanstalt für vereini gun gsbedingte Sonderaufgaben g e- hören . Die Klägerin erfüllt den gesetzlichen Auftrag, ehemals volkseigene land - und forstwirtschaftlich genutzte Flächen in den neuen Bundesländern zu privat i- sieren . Sie ist unter anderem Inhaberin eines Eigenjagdbezirks in d er Gemei n- de B . mit einer Fläche von ca. 515 ha. Hierin enthalten sind bejagbare Flächen Dritter von zuletzt ca. 285 ha , die dem Bezirk angegliedert sind . Die Eigentümer di eser Grundstücke bilden eine sogenannte Angliederungsgeno s- 1 - 3 - senschaft. Als Inh aberin des Eigenjagdbezirks ist die Klägerin gemäß § 4 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (B bg JagdG) verpflichtet, d en Eige n- tümern der angegliederten Flächen eine Entschädigung zu zahlen. Mit der Kl a- ge verlangt sie von dem Beklagten Erstattung d er v on ihr für die " J agdj a h re " 2005 /2006 bis 2007/ 2008 geleisteten Entschädigungen . Die Klägerin schloss am 2. April 2003 mit dem Beklagten und dem von ihr gesondert in Anspruch genommenen R . G . eine " Vereinbarung über die Jagdausübung im E igenjagdbezirk B . und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten " . In § 1 heißt es: " Die Eigenjagdbesitzerin überträgt das Recht zur Jagdausübung in dem unter § 2 näher beschriebenen Eigenjagdbezirk B . und die sich d a- raus ergebenden Pflich ten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der in dieser Vereinbarung getroffenen Abreden auf die Jag d au s- übungsberechtigten und benennt diese Personen entsprechend dem Landesjagdgesetz gegenüber der Jagdbehörde als Jagdausübungsb e- rechtigte. Die Benen nung erfolgt mit gesonderter Urkunde. " Nach § 3 (1) galt die Vereinbarung bis zum Ende des Jagdjahres und verlängerte s ich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jagdjahres gekündigt wurde. In § 4 (1) war bestimmt, dass die Jagdausübungsberechtigten jährlich für die Bejagung der Jagdfläche n der Klägerin sowie der Jagdflächen Dritter ein Entgelt von 6,25 /ha zu entrichten hatten. Nach § 4 (3) sollten die Dritteigentümer ihr En t- gelt direkt von den Jagdausübungsberechtigten erhalten; von eventuellen A n- sprüchen d ies er Personen auf höhere Entgelte wurde die Klägerin von den Jagdausübungsberechtigten frei gestellt. Nach § 4 (5) haf t en die Jagdau s- übungsberechtigten für die übernommenen Verpflichtungen als Gesamtschul d- ner. 2 3 - 4 - In den Jahren 2004 bis 2006 wurde die Vereinbarung hinsichtli ch der Flächengrößen und des je Hektar zu zahlenden Entgelts mehrfach ang epasst. Am 30. März 2007 schloss die Klägerin mit dem Beklagten und G . eine weitere " Vereinbarung über die Jagdausübung im Eigenjagdbezirk B . und die Benennung zum Jagdausübungsberechtigten " , die die Regelungen des u r- sprünglichen Vertrags unt er Vereinbarung eines neuen Entgelts ohne sonstige wesentliche Änderungen übernahm. Der Beklagte und G . übten in der Zeit ab 2003 die Jagd im B e- zirk der Klägerin aus. Sie entrichteten das der Klägerin selbst zustehende En t- gelt; Zahlungen a n die Dritteigentümer leisteten sie jedoch nicht . Nach fruchtl o- ser Aufforderung zur Zahlung und nachdem die Klägerin ihrerseits von der A n- gliederungs genossenschaft in Anspruch genommen worden war , zahlte die Klägerin an die G enossenschaft 4.426,07 . Der Klage auf Erstattung dieses Betrags hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an die An gliederungs genosse n- 4 5 6 7 - 5 - sc haft gezahlten Beträge nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB zu. Denn die zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver einbarungen vom 2. April 2003 und 30. März 2007 seien wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 B bg JagdG nach § 17 BbgJagdG nicht ig . Nach § 13 Abs. 2 Sa tz 1 BbgJagdG müsse ein Jagdpach t- vertrag mindestens für eine Laufzeit von neun (Niederwildjagd) oder zwölf Ja h- ren (Hochwildjagd) abgeschlossen werden. Die Ver einbarungen verletzten di e- se Vorschrift, weil sie ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweil i- gen Jagdjahres vors ä hen . D adurch werde d ie gesetzlich vorgeschriebene Mi n- destdauer für Jagdpachtverträge unterlaufen. § 13 Abs. 2 Satz 1 Bb g JagdG sei entgegen der Meinung des Amtsgerichts anwendbar, weil die Vereinbarungen " der Sache nach " Jagdpacht verträge im Sinne dieser Vorschrift seien . Daran ändere nichts, dass die Ver einbarungen nach ihrer Bezeichnung lediglich die Benennung eines Jagdausübungsberechtigten zum Inhalt hätten. Denn e ine Übertragung des Jagdausübungsrechts sehe das Brandenburgisch e Jagdg e- setz nur im Wege der Verpachtung vor. Soweit nach § 6 Abs. 2 Bb g JagdG ein Jagdverantwortlicher benannt werden könne, wenn der Jagdausübungsberec h- tigte - wie hier die Klägerin als juristische Person - an der Ausübung der Jagd gehindert sei, werde da durch nicht das Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagdverantwortliche müsse nur benannt werden, um die mit dem Jagdau s- übungsrecht verbundenen öffentlich - rechtlichen Pflichten betreffend die Hege und den Jagdschutz wahrzunehmen. Er erwerbe dadurch aber nic ht das Jagdausübungsrecht. Es könne im Ergebnis auch dahinstehen, ob § 6 Abs. 2 Bb g JagdG , wie die Klägerin vortrage, in diesem Punkte lediglich unsauber fo r- muliert sei, weil der Landesgesetzgeber ohne weiteres davon ausgegangen sei, dass mit der Benennung zum Jagdverantwortlichen die Übertragung des Jagdausübungsrechts verbunden sei, so wie es die Regelungen in den Lande s- jagdgesetzen mehrerer anderer Bundesländer ausdrücklich vors ä hen. Die Ve r- einbarungen wäre n selbst in diesem Fall als Jagdpachtverträge ein zuordnen; - 6 - denn sie wiesen sämtliche Merkmale eines üblichen Pachtvertrags auf. Die ch a- rakteristische Leistung eines Jagdpachtvertrags sei die entgeltliche Übertr a- gung des J agdausübungsrechts auf Zeit mit samt den damit verbundenen ö f- fen t lich - rechtlichen Rec hten und Pflichten. Dieser Vertragsinhalt werde hier j e- weils durch die Entgeltregelung in § 4 und die nachfolgenden Bestimmungen näher konkretisiert. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, was die Ver einb a- rungen - abgesehen von der pachtuntypischen Regelun g in § 8, wonach jeder Jagdausübungsberechtigte verpflichtet war, Weisungen der Eigenjagdbesitzerin Folge zu leisten - noch von einem normalen Jagdpachtvertrag unterscheide. Sie s ei en daher letztlich als Jagdpachtverträge anzusehen und unterlägen damit de n pachtrechtlichen Vorschriften de s Landesjagdgesetzes . Soweit der Beklagte die Möglichkeit zur Jagdausübung im B ezirk der Klägerin damit auf der Grundlage nichtiger Vereinbarungen und insoweit ohne rechtlichen Grund e rlangt habe, sei er zwar nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Werts der tatsächlich gezogenen Nutzungen ve r- pflichtet. Dieser sei aber lediglich mit 2.419,35 zu bemessen und liege damit unter den bereits an die Klägerin für den fraglichen Zeitraum gezahlten Entge l- ten, sodass ein weitergehender, von der Klägerin hilfsweise geltend gemachter Bereicherungsanspruch ausscheide. II. D as Berufungsurte il hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand . E ntg e- gen der Auffassung des Land gerichts sind die zwischen den Parteien geschlo s- senen Vereinbarungen vom 2. April 2003 und 30. März 2007 wirksam . 8 9 - 7 - 1. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei d ies en Verei nbarungen um - ohne weiteres einer eigenen Auslegung durch das Revisionsgericht zugängl i- che - Formularverträge der Klägerin handelt, wofür u nter anderem der Umstand spr icht , dass die se auf eine Ausschreibung zurückgehen, die sich - mit einheitl i- chen Aussc hreibungs - und Vertragsunterlagen - auf insgesamt zwölf Eige n- jagdbezirke der Klägerin bezogen ha t . Denn selbst wenn man von einer Indiv i- dualvereinbarung ausginge, wäre deren tatrichterliche Auslegung durch das Landgericht für den Senat nicht bindend , da da s Berufungsgericht wesentliche Auslegungsgesichtspunkte übersehen hat . 2. Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) unterscheidet zwischen der Benennung eines Jagdverantwortlichen beziehungsweise dem der Benennung zug rundeliegenden Rechtsverhältnis einerseits und der Verpachtung eines Ja g d bezirks andererseits. § 6 B b g JagdG bestimmt unter der Überschrift " Verantwortlicher Jagdb e- zirksinhaber (Jagdausübungsberechtigter) " in Absatz 1 , dass der jeni ge , de m die Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk zusteht, verpflichtet ist, dort das Jag d- recht auszuüben. Ist Eigentümer eines Eigenjagdbezirks eine - wie hier die Kl ä- gerin - zur Jagdausübung selbst nicht fähige juristische Pers on, hat diese nach § 6 Abs. 2 B b g JagdG der unter en Jagdbehörde unter Vorlage des entspr e- chenden Vertrags eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als für die Jagd und den Jagdschutz Verantwortliche zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Hierbei dürfen nicht mehr Personen als verantwor t- lich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 B b g JagdG Jagdpächter sein dürfen. Ein e Mindestlaufzeit für die Benennung beziehungsweise für das dieser z u- grundeliegende Rechtsverhältnis enthäl t § 6 B b g JagdG nicht. 10 11 12 - 8 - Im Abschnitt 3 ( " Beteiligung Drit ter an die Ausübung des Jagdrechts " ) sieht das Landesgesetz dagegen in § 13 Abs. 2 B b g JagdG eine Mindestpach t- zeit für Niederwildbezirke von neun Jahren sowie für Hochwildbezirke von zwölf Jahren vora us. § 17 B b g JagdG bestimmt, da s s ein Vertrag , der gegen d ie R e- gelung über die Mindestpachtdauer verstößt, nichtig ist. Die Vorschriften über die Mindestlaufzeit sollen insoweit einen kurzfristigen Wechsel in der Person des Jagdausübenden verhindern. Im jagdwirtschaftlichen Interesse ist eine möglichst lange Daue r des Pachtvertrags erforderlich, da sich nur dann planvo l- le, auf lange Sicht angelegte Hegemaßnahmen und die dafür zu erbringenden Aufwendungen lohnen (vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Juni 1973 - III ZR 71/71, BGHZ 61, 48 f zu § 11 Abs. 3 Satz 2 BJagdG aF ; Schuck/Koch, BJagdG, § 11 Rn. 105; siehe auch die Begründung der Lan desregierung von Brandenburg zu den §§ 13 bis 18 des Gesetzentwurf es für das vormalige Landesjagdgesetz vom 3. März 1992, LT - Drucks. 1/474, S. 82) 3. Das Berufungsgericht ist rechtsfeh lerhaft davon ausgegangen, dass durch die Benennung beziehungsweise das dieser zugrunde liegende Recht s- verhältnis dem Benannten nicht das Recht zur Jagdausübung übertragen we r- den könne, vielmehr hierfür in Brandenburg exklusiv nur das Rechtsinstitut der Ve rpachtung vorgesehen sei, weshalb es sich bei den streitgegenständlichen Vereinbar ungen um Pachtverträge handele. a) Zwar spricht § 6 Abs. 2 B b g JagdG von der Verantwortung für die Jagd und den Jagdschutz und verwendet insoweit nicht ausdrücklich den B egriff des Jagdausübungsrechts. Das s hiermit aber etwas anderes gemeint sein sollte und insoweit der Landesgesetzgeber von der Rechtslage in den B undesländern abweichen wollte , in denen im Zusammenhang mit der Benennung durch juri s- 13 14 15 - 9 - tische Personen als Eigen tümer von Eigenjagdbezirken der Begriff des Jagdausübungsrechts verwandt wird, ist nicht ersichtlich. Vgl. etwa § 4 Abs. 2 Satz 1 des Landesjagdgesetz es Baden - Württemberg: " e- rechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird. " ; Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Br emischen Landesjagdgesetzes: " so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. " ; § 3 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgesetz es Mecklenbur g - Vorpommern: " so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die der Ve r- fügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. " ; § 10 Abs. 1 Satz 1 des Nie dersächsischen Jagdgesetz es: " mindestens eine Person als jagdaus übungsberechtigt benennen " ; § 5 Abs. 1 Satz 1 d es Lande s- jagdgesetz es Nordrhein - Westfalen: " so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die von den Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benann t werden. " ; § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesjagdgesetz es Rheinland - Pfalz: " . . . so ist jagdausüb ungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person der zuständigen Behörde benannt wird;. " ; § 5 Abs. 2 Satz 1 des Saarländischen Jagdgesetz es: " so ist jagdau s- übungsberechtigt derjenige, der vom Eigentümer der obersten Jagdb e- hörde benannt wir d. " ; § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesjagdgeset zes für Sachsen - Anhalt: " so wird sie (erg.: die Jagd) von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde be nennt. " ; § 5 Abs. 1 Satz 1 des J agdgesetz es des Landes Schles wig - Holstein: " so sind j agdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen . " Dementsprechend enthält die Begründung der Landesregierung von Brandenburg zum Gesetzentwurf für das vormalige Lande sjagdgesetz vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 7 92 ) zu § 6 auch keine e ntsprechende Einschränkung (LT - Drucks. 1/474, S. 8 0) ; vielmehr verweist der Entwurf in der Allgemeinen Begründung (aaO ) darauf, dass das künftige Landesjagdgesetz an das traditi o- nell bewährte deutsche Jagdrecht von vor dem Kriege ank nüpfe, das auch in den westlichen Bundesländern in ähnlich weiterentwickelter Form in Kraft sei. Insoweit bezeichnete aber bereits das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 16 - 10 - (RGBl. I S. 549) in § 5 Abs. 2 Satz 2 den Benannten als den Jagdausübungsb e- rec h tigten ( vgl. auch Mitzschke/Schäfer, RJagdG, 3. Aufl., § 5 Anm. 3). b) Des W eiter en spricht der Umstand, dass die Regelung über die B e- nennung in der mit " Verantwortlicher Jagdbezirksinhaber (Jagdausübungsb e- r echtigter) " überschriebenen Vorschrift des § 6 BbgJ agdG enthalten ist und sich die dem Benannten übertragene Verantwortung für die Jagd und den Jag d- schutz von dem Recht zur Jagdausübung nicht nachvollziehbar trennen lässt, da für, dass der nach § 6 Abs. 2 Bb gJagdG von der juristischen Person Benan n- te der " J agdausübungsberechtigte " ist (siehe auch Fitzner/Ganser/Oeser, Jag d- recht Brandenburg, S. 27) . 4. Von dem gegenteiligen (fehlerhaften) Verständnis ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts beeinflusst, die streitgegenständlichen Ve r- einbarung en seien auch deshalb als Pachtverträge anzusehen, weil sich in ihnen Regelungen bef ä nden, wie sie typisch für einen Pachtvertrag seien. Denn erfolgt die Benennung aufgrund eines entgeltlichen Vertrags und kann Gege n- stand der Benennung die Einräumung des J agdausübungsrechts sein, ist die charakteristische Leistung auch insoweit die entgeltliche Übertragung des Jagdausübungsrechts auf Zeit mitsamt den damit verbundenen öffentlich - rechtlichen Rechten und Pflichten. Dies ist dann keine Besonderheit nur des Jag dpachtvertrags mehr. Vielmehr führt die (entgeltliche) Benennung notwend i- gerweise zu einem pachtähnlichen Rechtsverhältnis. Allerdings stellt sich dann die Frage, inwiefern die besonderen jagdrech t- lichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Jagdpacht nicht auch Geltung für die Benennung haben müssen. Pachtrechtliche Vorgaben sind im J agdgesetz für das Land Brandenburg aber nur insoweit übernommen worden, als der Benan n- 17 18 19 - 11 - te jagdpachtfähig sein muss und nicht mehr Personen als verantwortlich b e- nannt werde n dürfen, als nach § 14 Abs. 1 B b g JagdG Jagdpächter sein kön n- ten . Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Pachtdauer hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 B b g JagdG nicht angeordnet , obwohl sich der Schutzgedanke, der hinter den entsprechenden Mi ndestlaufzeiten beim Pach t- vertrag steht, auch im Falle einer bloßen Benennung heranziehen ließe . Bei dem Verzicht, (auch) hinsichtlich der Dauer handelt es sich aber n icht um ein Versehen, sondern um eine bewusste - auch von anderen landesrechtlichen Regel ungen abweichende - Entscheidung des Landesgesetzgebers. a ) § 3 Abs. 1 Satz 4 des Landesjagdgesetzes von Mecklenburg - Vor - pommern ( LJagdG M - V) vom 22. März 2000 (GVOBl. M - V S. 126) bestimmt, dass auf die Benennung, wenn der Benannte ein Entgelt für sei ne Benennung zu entrichten hat, die pachtrechtlichen Regelungen des § 11 BJagdG sowie des § 11 LJagdG M - V und damit auch die Vorschriften über die Min destpachtdauer anzuwenden sind. Allerdings trifft § 3 Abs. 1 Satz 5 LJagdG M - V eine Sonde r- regelung für den Eigentumswechsel. In einem solchen Fall endet d ie Bene n- nung mit dem Besitzüber gang. Diese - allgemein formulierte - Ausnahmeb e- stimmung wur de gera de mit Blick auf die besondere Interessenlage der Kläg e- rin geschaf fen; deren im öffentlichen Inte resse liegend e Aufgabe, die ehemals volkseigenen land - und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Vereinigungsg e- biet zu privatisieren, sollte nicht durch die Anwendung der Regeln über die Mi n- destpachtdauer unnötig erschwer t werd en (vgl. zur sogenannten " BVVG - Klausel " nur Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg - Vorpommern, § 3 LJagdG M - V, Anm. 3) . Damit ist in Mecklenburg - Vorpommern die Möglichkeit, durch Benennung statt Verpachtung die mit den Mindestlaufzeiten verbundenen Schutzzwecke zu umgehen, zwar grundsätz lich ausgesch lossen . D em - auch vorliegend inmitten stehenden - Interesse der Eigentümer von Flächen, die e i- 20 - 12 - nen Eigenjagdbezirk bilden, im Verkaufsfalle diese Flächen zwecks Erzielung eines höheren Kaufpreises so anbieten zu können, dass der Erwerber nicht durch die er folgte Benennung in der Jagdausübung Beschränkungen unterwo r- fen ist, wird jedoch in besonderer Weise Rechnung getragen . b ) Der Landesgesetzgeber in Brandenburg hat d as Problem der Umg e- hung, auch und gerade mit Blick auf die für Jagdpachtverträge gelte nden Mi n- destlaufzeiten, anlässlich der Neuordnung des Jagdrechts im Jahre 2003 ges e- hen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung wird die Statuierung der Pflicht, der unteren Jagdbehörde nicht nur die für die Jagd verantwortlichen Personen zu benennen, sondern darüber hinaus auch die der Benennung zugrunde liege n- den vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen, wie folg t begründet (LT - Drucks. 3/6196 zu § 6 Abs. 2 ): " Die hier vorgesehene Forderung der Vorlage des entsprechenden Ve r- trags soll verhindern, dass mittels der Benennung die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag (z.B. bundesrechtlich vorgegebene Mindes t- pachtzeiten) umgangen werden. Insbesondere die Umgehung der Mi n- destpachtzeit läuft einer vernünftigen Wildbewirtschaftung entgegen. " Der Landesgesetzgeb er hat insoweit - anders als Mecklenburg - Vor - pommern - nicht eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Mindestpachtlaufzeiten angeordnet, sondern sich dafür entschieden, dass ein solcher Vertrag üb er die Benennung der zuständigen Behörde vorzulegen ist . Diese kann dann prüfen, ob der Vertrag beanstandet wird oder ob im Einzelfall - etwa, entsprechend dem " Geist " der Regelung in Mecklenburg - Vorpommern , wegen des öffentlichen Interesses an der Verwer tung von Grundstücken durch die Klägerin - von einer Beanstandung abgesehen wird. 21 22 - 13 - Diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte " Beanstandungslösung " wü r- de unterlaufen, wenn die Zivilgerichte vertragliche Regelungen, die einer B e- nennung nach § 6 Abs. 2 BbgJa gdG zugrunde liegen, wegen Umgehung zwi n- gender jagdpachtvertraglicher Bestimmungen gemäß § 17 BbgJagdG als nic h- tig ansehen könnten . Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2012 - 223 C 23 /10 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2014 - 50 S 42/12 - 23
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