ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZR35.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 35/16 vom 3. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr . Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Fe bruar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 e- setzt. Gründe: I. Die Klägerin, Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk N . , be - anstandet eine Internet - Werbung der Beklagten, einer in den Niederlanden a n- sässigen Versandapotheke, mit der Aussage " Ihre Versandapotheke mit d en günstigen Medikamenten " . Die Klägerin hält die Werbung für irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, die Beklagte biete Medikamente besonders günstig, also günstiger als andere Apotheken, an. Sie verlangt Unterlassung und Zahlung der Kosten e i- nes nach vorangegangener einstweiliger Verfügung versandten Abschlus s- schreibens. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlich vorg e- sehenen Ordnungsmittel verurteilt, I. es zu unterlassen, gegenüber Kunden in Deutschland mit der Aussage " Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten " zu werben; II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Verbotstenor auf die konkrete Verletzungsfo rm Bezug genommen wird. Mit der angestrebten Revision möchte die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Sa tz 1 ZPO). 1. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht deshalb veranlasst, weil der Gerichtshof der Europäischen Union befunden hat, dass die in § 78 AMG vorgesehene Festsetzung einheitlicher A pothekena bgabepreise für ve r- schreibungspflichtige Hu manarzneimittel eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV da r- stellt und nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C - 148/15 - Deutsche Parkinson Vereinigung e.V./Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs). 3 4 5 6 - 4 - Die nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union union s- rechtswidrige Preisbindung für verschreibungspflichtige Humanarz neimittel ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Angegriffen ist die Werbung der B e- klagten mit der Angabe " Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikame n- ten " . Diese Werbung beanstandet die Klägerin als irreführend, weil der Verkehr ihr entnehme, die Beklagte biete (auch ) verschreibungspflichtige Medikamente günstiger als andere Apotheken an . Zum zugrundeliegenden Lebenssachve r- halt hat die Klägerin vorgetragen, diese werbliche Aussage sei unzutreffend, weil die Beklagte - wie unstreitig ist - sich bisher an die Arzneimittelpreisbindung des deutschen Rechts gehalten und nicht etwa verschreibungspflichtige Med i- kamente zu einem geringeren Preis als vorgeschrieben angeboten habe . G e- genstand des Verbots ist mithin die Werbung mit einem tatsächlich nicht best e- henden Preisvorteil. Die Beklagte darf unabhängig von der Frage der Preisbi n- dung auch zukünftig nicht mit der Angabe werben, Arzneimittel günstiger als andere Apotheken anzubieten, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. 7 - 5 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.07.2015 - 84 O 213/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.02.2016 - 6 U 122/15 - 8 9
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