ECLI:DE:BG H:2019:040419UIIIZR35.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 35/18 Verkündet am: 4. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (B; D; Fd); GG Art. 34 Satz 1; BGB § 680 Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste - Hilfe - Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Ha f- tung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässi g- keit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift. Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Bewei s grundsätze bei groben Behandlung s fe h lern (Bewe i s- lastumkehr), die nach der Senatsrechtspr e chung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs - oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amt s pflicht der Spor t lehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt - , sondern nur eine Nebe n pflicht der Lehrkräfte handelt. BGH, Urteil vom 4. April 2019 - III ZR 35/18 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 21. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Her r mann sowie die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfu rt am Main vom 25. Januar 2018 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufung s gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht Amtshaftungsanspr üche wegen behauptet unz u- reichender Erste - Hilfe - Maßnahmen durch das Lehrpersonal des beklagten La n- des anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs ge ltend. Der am 30. April 1994 geborene Kläger war Schüler der - Schule in W . . Am 16. Januar 2013 nahm er am Grundkurs im Fach Sport der Jahrgangsstufe 13 teil, der von der Sportlehreri n H. geleitet wurde. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte der Kläger 1 2 - 3 - auf zu laufen, stellte s ich an die rechte Seite eines Garagentores in der Spor t- halle und erklärte, er habe Kopfschmerzen. Er fasste sich an den Kopf, sein Gesicht wurde blass. Er rutschte sodann an der Wand entlang in eine Sitzpos i- tion. Darauf wurden die Mitschülerinnen A. und K . aufmer k sam, die zu dem Kläge r eilten. Die Sportlehrerin H. befand sich zu diesem Zeitpunkt auf der linken Seite des Garagentores und der Sportlehrer K o. , der später herbeigerufen wurde, mit seinem Kurs in einem anderen, mit ei nem Vorhang abgetrennten Hallense g ment. Um 15.27 Uhr ging der von der Lehrerin H . ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Sie wurde gefragt, ob der Kl ä- ger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie e r- hielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seite n- lage zu verbringen. Der Rettung s wagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbel e- bungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten da uerten. Anschließend wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht vom 21. März 2013 ist unter anderem vermerkt: " Beim Ein treffen des Notarztes b e- reits 8 - minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation " . Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnost i ziert, wobei die G e- nese unklar war. Während der stationären Behan d lung ergaben sich weitere - teils lebensgefährliche - Erkrankungen. Seit dem 24. Oktober 2013 ist der Kl ä- ger zu 100% als Schwe rbehinderter anerkannt. Sein Antrag auf Gewährung von Entschädigungslei s tungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde von der Unfallkasse Hessen mit der Begründung abgelehnt, es liege kein Vers i ch e- rungsfall nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII vor. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers ist zurüc k gewiesen worden. Eine Klage wurde nicht erhoben. Der Beklagte hat erstinstanzlich den Verzicht auf die nochmalige Eröffnung eines sozialrechtlichen Verfahrens erklärt. - 4 - Der Kläger verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens e- klagten Landes für künftige Schäden. Er b ehauptet, sein gesundheitlicher Z u- stand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanim a- tionsmaßnahmen durch die beiden Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der no tfallmäßigen Erste - Hilfe - Versorgung eine Atemkontrolle und - angesichts des dabei festg e stellten Atemstillstands - anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hir n- schaden gekommen. Das Landgeri cht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen A . , K . , H . und Ko . abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zug e- lassene Revision des Klägers. Entscheidu ngsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückve r weisung der Sache an die Vorinstanz. I. Das Berufungsgericht (MDR 2018, 670) hat offen gelassen, ob die Spor t- lehrer des beklagten Landes nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchg e- führten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste - 3 4 5 6 - 5 - Hilfe - Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Zwar möge der Zeugin H . geg e- benenfalls vorzuwerfen sein, dass sie , anstatt sel bst die Vita l funktionen des Klägers bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zu kontrollieren beziehungsweise zu überwachen , dies zwei Schülerinnen überlassen habe. Auch habe der Zeuge Ko . keine Atemkontrolle durchgeführt, sondern sich darauf beschrä nkt, den Puls des Klägers zu fühlen. Dementsprechend hätten beide Zeugen keine Angaben dazu machen können, wann die Atmung des Klägers ausgesetzt h a- be. Die Frage etwaiger Pflichtverletzungen bedürfe letztlich aber keiner En t- scheidung. Denn es lasse sich ni cht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidr i- ges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebot e ner Reanimationsmaßnahmen kausal auf dessen Gesundheitszustand ausgewirkt h abe bezieh ungsweise dass - wie vom Kläger behau p tet - sein Zustand auf eine massive Sauerstoffunte r- versorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffe n der Rettungskräfte ausgesetzt habe - an die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts sei das Berufungsgericht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) - oder dass selbst bei Durc h führung einer bereits vorher gebot e- nen Reanimation der Kläger heute in gleiche r Weise gesundheitlich beeinträc h- tigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden. Die kläge r seits zur Kausal i- tät beantragte Vernehmung des Notarztes als sachverständiger Zeuge scheide aus. Für die Einholung eines Sachve r ständigengutachtens fehle es an ausre i- chenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr lägen nicht vor, in s- besondere ließen sich die Beweislastregeln des Arzthaftungsrechts bei groben - 6 - Behandlungsfehlern nicht auf die etwaige Verletzung der hier im Raum st ehe n- den Amtspflicht übertragen. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach - und Streitstandes ist ein Schadense r- satzanspruch des Klägers nicht auszuschließen. 1. Das Beru fungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen. Drittinstanzlich ist deshalb zugunsten des Klägers zu u n- terste l len, dass die beteiligten Sportlehr er notwendige Erste - Hilfe - Maßnahmen pf lichtwidrig unterlassen haben. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, dass sich ein (etwaiges) pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaig er bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebot e- ner Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt h abe , beruht auf einem Verfahrensfehler. a) Zu Unrecht rügt der Kläger allerdings, aufgrund der bisherigen B e- weisaufnahme sei davon auszugehen, dass er spätestens um 15.28 Uhr im Gesicht blau angelaufen sei (Atemstillstand), weshalb das Berufungsgericht Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der aufgestel l- ten Behauptung hätte erheben müssen, bei Einleitun g von Wiederbel e bung s- maßnahmen um 15.28 Uhr wäre der Hirnschaden verhindert worden. 7 8 9 10 - 7 - Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Ze u- ginnen A . und K . verweist, setzt er nur in revisionsrechtlich nicht e r- heblicher Weise s eine Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung des Ber u fungsgerichts. Bei seiner Argumentation übersieht der Kläger im Übrigen, dass zwar die Zeugin A . angegeben hat, der Kläger sei blau angelaufen g e- wesen, als er aufgrund der Anweisung der Rettungsleitstelle in die stabile Se i- tenlage gelegt worden sei. Dies hat die Zeugin K . so aber nicht bestätigt. Diese hat angegeben, der Kläger sei erst blau angelaufen, als später der Spor t- lehrer Ko . dazu gekommen sei. Es ist deshalb re visionsrechtlich nicht zu beansta n- den, wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser unte r schiedlichen Angaben nicht davon ausgegangen ist, ein Atemstillstand sei bereits spätestens um 15.28 Uhr eingetreten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf de n Bericht der Klinik Bezug nimmt, wonach beim Eintreffen des Notarztes ( 15.35 Uhr ) eine bereits acht minütige Bewusstlosigkeit ( 15.27 Uhr; Zeitpunkt des Notrufs ) ohne jegliche Laienreanimation vorgelegen habe, lässt sich hieraus nichts für die Frage des Zei tpunktes des Atemstillstands ableiten, da Bewusstlosi g keit nicht automatisch mit Atemstillstand einhergeht. b) Zu Recht beanstandet der Kläger aber, dass das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - es abgelehnt hat, ein Sachverständigengutach ten zum Zeitpunkt des Atemstillstandes beziehungsweise zur Dauer der Sauersto f- funte r versorgung sowie den Folgen unterlassener Reanimationsmaßnahmen einzuholen. Einer Vernehmung des vom Kläger benannten Notarztes als Ze u- 11 12 13 - 8 - gen bedurfte es nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand in diesem Zusa m- menhang allerdings - entgegen der A uffassung der Revision - nicht. Das Landgericht hat eine Vernehmung des Notarztes als nicht geboten abgelehnt. Soweit dieser vom Kläger zum Nachweis seiner Behauptung b e- nannt word en sei, dass der Zustand des Klägers und die Dauer der Wiederb e- l e bungsmaßnahmen von 45 Minuten bewiesen, dass er seit mindestens sechs Minuten keinen Sauerstoff mehr bekommen habe, handele es sich nicht um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehaupt ung, sondern um eine Schlussfolgerung, die zu ziehen Aufgabe eines Sachverständigen sei. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es jedoch an Anknüpfung s- tatsachen, da nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden könne, ob und geg ebenenfalls wie lange der Kläger geatmet habe. Dieser Bewertung ist das Berufungsgericht gefolgt und ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, es lasse sich nicht au s schließen, dass die Atmung des Klägers - wie vo m beklagten Land behauptet - erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe. Diese Feststellung ist nicht verfah rensfehlerfrei getroffen. Zwar sind die Instanzgerichte zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Beantwortung der Frage, in wieweit aus dem Zustand des Klägers und dem Zeitraum der Wiederbelebungsmaßnahmen Rückschlüsse auf die Dauer und damit den Zeitpunkt des Eintritts des Atemstillstands möglich sind, und damit letztlich für die Beurteilung der Kausalität unterlassener Erste - Hilfe - Maßnahmen nicht auf die Aussagen von (ggfs. auch sachverständigen) Zeugen ankommen kann. Diese Beurteilung obliegt vielmehr einem Sachverständigen (siehe auch BGH, Urteile vom 16. November 1999 - VI ZR 257/ 98, NJW 2000, 862, 863; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, NJW 2007, 2122 Rn. 21 und vom 3. Juni 14 15 - 9 - 2008 - VI ZR 235/07, NJW - RR 2008, 1380 Rn. 11). Zwar kann die Vernehmung von Zeugen eine wichtige Erkenntnisquelle für Anknüpfungsta t sachen eines Sac h verständigengutachtens sein. Die Revision zeigt aber keinen Sachvortrag in den Vorinstanzen auf, nach dem von einer Vernehmung des Notarztes über die in dem ausführlichen Protokoll des Notarzteinsatzes ( Anlage K 3) und die im Bericht der Klinik ( Anlage K 4) dokumentierten und von der Beklagten auch nicht bes trittenen Angaben hinaus weitere - tatsächliche - Erkenntnisse über die vor Ort erhobenen Befunde und die Art und Dauer der von den Rettungskräften getroffenen (Wiederbelebungs - )Maßn ahmen zu erwarten sein könnten. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme der Instanzgerichte, es fehle an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten, da die Kausalitätsfrage nur geklärt werden könne, wenn - wie nicht - bekannt sei, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger bis zum Eintreffen der Rett ung s- kräfte mangels Atmung unter Sauerstoffmangel gelitten habe. Die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zielte gerade darauf ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festz u stellen und insoweit auch die B e- hauptung des beklagten Lan des zu widerlegen, wonach die Atmung erst unmi t- telbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der de n- noch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte zurüc k- zuführen sei . Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die Dauer der durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen. Auch geht aus dem vorgelegten Einsatzprotokoll detailliert hervor, welche Befunde vor Ort bei dem Kläger erh o- ben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls dokumentiert. Eine Einholung e ines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn ausz u schließen wäre, dass der Kläger damit den Kausalität s- beweis führen kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, WM 2014, 2212 Rn. 17; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, aaO Rn. 16), wobei 16 - 10 - größte Zurückhaltung bei einer solchen Annahme geboten ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, BeckRS 2018, 14012 Rn. 9). Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachve r- s tändiger anhand der o ben a n gesprochenen Anknüpfungstatsachen - so enthält zum Beispiel das Notfall einsatzprotokoll ( Anlage K 3) unter " 3. Erstbefund " , " 3.2 Messwerte " unter a n derem einen " SpO2 " - Wert (pulsoxymetrisch gemessene Sauerstoffkonzentrat i on im Bl ut) von " 000 " , was gegebenenfalls für einen Sac h- verständigen Rüc k schlüsse auf die Dauer des Atemstillstands erlaubt - in der Lage sein wird, we i tere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehe n- sabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen d en Parteien streitige Frage nach der U r sächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Ve r- säumnisse der Leh r kräfte für den e ingetretenen Hirnsch a den zu leisten. Sollte das Berufungsg e richt dies anders gesehen haben, läge hierin eine unzulässige vorwe ggeno m mene Beweiswürdigung. Die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet scheidet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird (vgl. nur Senat aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 aaO). Dies ist auch der Fall, wenn der Tatri chter, ohne seine eigene ausreichende (medizin i sche) Sachkunde darzulegen, im Wege der vorweggenommenen B e- weiswürd i gung prüft, ob ein Sachverständiger in der Lage wäre, aus den vo r- handenen Anknüpfungstatsachen Befundtatsachen zu ermitteln (vgl. BGH, B e- schl uss vom 7. De zember 2009 - II ZR 229/08, NJW - RR 2010, 246 Rn. 4). 3. Unbegründet ist allerdings der Einwand des Klägers, entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlung s- fehlern hätte das Berufungsgericht wegen der Vergleichbarkeit der Interesse n- lage eine Umkehr der Beweislast annehmen müssen. Zwar hat das Berufung s- gericht auch offen gelassen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen B e- weisaufnahme eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, sodass revisionsrechtli ch 17 - 11 - hiervon auszugehen ist. Aber es fehlt an der Vergl eichbarkeit der Interessenl a- ge. a) Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr de r objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. nur BGH, Urt eil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen kn üpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behan d lung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - a lso aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausal i tät s- nachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden U r- sachen wegen der elementaren Bedeutung de s Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH, Ur teil vom 10. Mai 2016 aaO mwN). b) Diese Grundsätze gelten nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs - od er Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine solche besondere Berufs - oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die rege l- mäßige Beweislastverte i lung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der sei ne Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit 18 19 - 12 - festg e stellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, e i- nen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (zB Senat , U rteile vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, BG HZ 215, 44 Rn. 24 und vom 23. November 2017 - III ZR 60/16, BGHZ 217, 50 Rn. 24). c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch im vorliegenden Fall eine Vergleichbarkeit verneint. aa) Zwar oblag den Sportlehrern H . und Ko . die Amtspf licht, e r- forderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsgemäßer We i- se zu leisten. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Hessische V erordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014, 682) - diese sieht in § 5 Abs. 1 Satz 1 vor, dass Erste Hilfe zu leisten ist, wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt; § 5 Abs. 4 bestimmt unter anderem, dass zur Aufsicht verpflichtete Personen, die Sport unterricht erteilen, als Ers thelferin oder Ersthe lfer ausgebildet sein mü s sen - erst nach dem Schadensereignis in Kraft getreten ist. Denn nach der b e reits lange vor dem in Rede stehenden Ereignis entwickelten, ständigen S e nat s- rechtsprechung obliegt Lehrkräften auch ohne ausdrücklich e Regelung die Amtspflicht, für die geistige, körperliche und charakterliche Erziehung der Sch ü- ler zu sorgen und sie in rechtlich und tatsächlich möglichem und zumutbarem Umfang im Schulbetrieb und während der Schulveranstaltungen vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren (vgl. nur Urteile vom 9. November 1959 - III ZR 136/58, BGHZ 31, 148, 149; vom 27. Juni 1963 - III ZR 5/62, NJW 1963, 1828 f und vom 16. April 1964 - III ZR 83/63, NJW 1964, 1670). Dies u m- fasst sowohl die Pflicht, Schüler nicht in einer die Gesundheit gefährdenden Weise zu belasten, als auch, etwa erforderliche und zumutbare Erste - Hilfe - Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise zu leisten. Abgesehen 20 21 - 13 - davon ist hier auch der Erlass des Hessischen Kultusministeriums zu Arbeit s- schutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz an Schulen vom 15. Oktober 2009 zu berücksichtigen. Danach haben alle Lehrkräfte unter anderem die Aufgabe, sich in Erster Hilfe ausbilden zu lassen und an fachlich geeigneten Fortbildungen teilzunehmen (Nr. 3.5). Lehrkrä f te, die das Fach Sport unterrichten, müssen über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (Nr. 5 Satz 3). bb) Jedoch sind selbst grob fahrlässige Versäumnisse von Lehrkräften, die in der Schule überraschend mit einer Notsituation oder einem Unglücksfall konfrontiert werden, nicht vergleichbar mit ärztlichen Pflichtverstößen wie gr o- ben Behandlungs - oder Diagnosefehlern beziehungsweise schwerwiegenden Verstößen gegen die Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen freiwillig übe r- nommener Behan dlungsverhältnisse. Auch ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, die den S e- natsentscheidungen vom 11. Mai und 23. November 2017 zugrunde lagen. Im Urteil vom 11. Mai 2017 (aaO) ging es um einen Hausnotrufvertrag, der in er s- ter Linie ger ade den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Menschen bezweckte und bei dem dieses Dienstleistungsa n- gebot die zentrale Aussage eines Werbeprospekts war. Im Urteil vom 23. N o- vember 2017 (aaO) ging es um die Pflic h ten der Bäderaufsicht. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Pflichten wegen der dem Schwimmbetrieb imm a- nenten spezifischen Gefahren für Gesundheit und Leben der Badegäste b e- sonders und in erster Linie dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen. Bei einer grobe n Verletzung dieser " Kernpflichten " ist dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zuzumuten. Insoweit hat der Senat auch ang e- knüpft an das Urteil des VI. Zivilsenats vom 13. März 1962 (VI ZR 142/61, NJW 1962, 959), das einen Bademeis ter betraf, der durch grobe Vernachlässigung 22 23 - 14 - seiner " vornehmsten Berufspflicht " , Aufsicht zu üben, einen seiner Obhut anve r- trauten Schwimmschüler allein im Schwimmbecken zurückgelassen und sich in einen Nebenraum begeben und so den Schwimmschüler in eine G efahrenlage gebracht hatte, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeiz u- führen. Damit ist die Pflicht der Lehrkräfte im vorliegenden Fall, während des Sportunterrichts etwa erforderliche und zumutbare Erste Hilfe rechtzeitig und in ordnungsg emäßer Weise zu leisten, nicht vergleichbar. Denn die Hauptaufgabe der Schule besteht in der Erziehung und Unterrichtung der ihr anvertrauten Schüler. Bei der Durchführung dieser Aufgabe trifft die Schule zwar auch die Amtspflicht, die Schüler zu beaufsich tigen, um sie im rechtlich und tatsächlich möglichen und zumutbaren Umfang vor Schäden an Gesundheit und Vermögen zu bewahren. Die daraus folgende Amt s pflicht zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die o ben angesprochene Hauptpfli cht begle i- tende Pflicht bezi e hungsweise Nebenpflicht, wie es der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1963 (aaO) zum Ausdruck gebracht hat. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie - sondern vielmehr " auch " - eingesetzt , um in Notsituationen Erste - Hilfe - Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die o ben aufgeführten Fallgruppen. 4 . Allerd ings wird sich das Berufungsgericht im weiteren Verfahren geg e- benenfalls auch mit der Rechtsprechung des Senats zu Beweiserleichterungen bei Bestehen einer tatsächlichen Vermutung oder einer tatsächlichen Wah r- schei n lichkeit für die Schadensursächlich keit z u befassen haben. a) Zwar kann, wenn eine Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen b e- steht, ein Ursachenzusammenhang mit einem danach eingetretenen Schaden 24 25 - 15 - regelmäßig nur bejaht werden, wenn dieser bei pflichtgemäßem Verhalten mit an Sicherheit gren zender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; eine bl o- ße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit reicht grundsätzlich nicht aus (vgl. nur Senat, Urteile vom 27. Oktober 1983 - III ZR 189/8 2, NVwZ 1985, 936, 937; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92, MDR 1994 , 776 f; vom 11. November 2004 - III ZR 200/03, NVwZ - RR 2005, 149, 152 und vom 23. November 2017, aaO Rn. 15). Stehen eine Amtspflichtverletzung und ein zeitlich nachfolgender Schaden fest, so kann allerdings der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverle t- zung zurückzuführen ist, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Z u- sammenhang besteht; anderenfalls bl eibt die Beweislast beim Geschädigten (vgl. nur Senat, Urteile vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, WM 1960, 1150, 1151; vom 27. Oktober 1983 aaO und vom 11. November 2004 aaO). b) Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob e ine solche tatsächliche Vermutung oder tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen der (unterstellten) Amtspflichtverle t- zung der Sportlehrer und der Schädigung des Klägers besteht. Nach den Fes t- stellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr offen, wann der Kläger aufgehört hat zu atmen, und offen, ob dies nicht erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte geschehen ist. Damit hat das Berufungsgericht es aber auch als offen angesehen, ob die Sportlehrer des beklagten Landes , wenn sie persönlich die Atmung kontrolliert hätten, nicht frühestens unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte, weil erst jetzt ein Atemstillstand vorlag, mit der Reanimi e- rung hätten beginnen müssen, und dies den Schaden verhindert hätte. Da die diesbezüglichen Feststellungen jedoch verfa h rensfehlerhaft getroffen worden sind (s.o.), wird sich das Berufungsgericht nach Einholung des Sachverständ i- 26 - 16 - gengutachtens für den Fall, dass dem Kläger der Kausalitätsnachweis nicht g e- lingt, damit zu befassen hab en, ob das Ergebnis der Begutachtung nicht zumi n- dest den Schluss auf eine tatsächliche Vermutung oder tatsächliche Wah r- scheinlichkeit im o ben angesprochenen Sinn zulässt. Gelingt dem Kläger der Nachweis, dass pflichtwidriges Verhalten der Sportlehrer Einfl uss auf seinen Gesundheitszustand hatte, oder lässt sich zumindest feststellen, dass hierfür eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit spricht, würden für die Frage, ob der Hirnschaden insg e samt oder gegebenenfalls nur teilweise auf das Verhalten der Sportlehrer zurückzuführen ist, dann die Beweiserleic hteru n- gen des § 287 ZPO gelten. 5 . Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Klage ungeachtet der Rügen der Revision nicht deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen wo r- den (§ 561 ZPO), weil zugunsten der beteiligten Sportlehrer und damit des Landes das Haftungsprivileg des § 680 BGB auch im Rahmen des § 839 BGB eingreift. a) Nach § 680 BGB haftet der Geschäftsführer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Geschäftsfü h rung die Abwendung einer dem G e- schäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Das beklagte Land übe r- sieht bei seiner diesbezüglichen Argumentation allerdings bereits, dass das B e- rufungsgericht bisher keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat, o b die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB überhaupt gegeben sind. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch offen g e- lassen, ob nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme eine gr o- be Pflichtverletzung vorliegt, s odass revisionsre chtlich hiervon auszugehen ist. 27 28 29 - 17 - b) Selbst wenn aber das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu der Auffassung gelangen würde, dass die Sportlehrer H . und Ko . nicht nur ihre Amtspflichten verletzt haben, sondern in der k onkreten Situation auch als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig waren und insoweit zwar pflichtwidrig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt haben, würde letzteres einer Haftung des b e- klagten Landes nach § 839 BGB, A rt. 34 GG nicht entgegenstehen. aa) I m Rahmen des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 Abs. 1 BGB gilt der Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB (vgl. nur Senat , U rteile vom 20. Februar 1992 - III ZR 188/90, BGHZ 117, 240, 249 und vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rn. 47). Gehaftet wird da mit grundsätzlich für jede Art von Fahrlässigkeit. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer die Voraussetzung en einer Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllenden Nothilfe die Haftungsbeschränkung des § 680 BGB auch für einen konkurriere nden A n- spruch aus § 823 BGB gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1971 - VI ZR 100/70, NJW 1972, 475; Senat, Urteil vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 48). Dies bedeutet aber nicht, dass Gleiches, weil es sich bei § 839 BGB auch um eine unerlau b te Handlung i m Sinne des 27. Titels des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff BGB) handelt, automatisch auch bei § 839 BGB der Fall ist. Zwar geht es grundsätzlich nicht an, Haftungsbeschränkungen in einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis d adurch leer laufen zu lassen, dass man eine konkurrierende deliktisch strengere Haftung eintreten lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 53/65, BGHZ 46, 313, 316 mwN). Die Frage, ob entsprechende Haftungsbeschränkungen auf deliktische An spr ü che zu erstrecken sind, muss aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betroffenen Regelungen beurteilt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. März 1966 - Ib ZR 150/63, BGHZ 46, 140, 142 ff zur dort verneinten Übe r- 30 - 18 - tragung der Ha f tungsbeschränk ung des § 430 HGB a.F. auf Ansprüche aus § 823 BGB und Urteil vom 20 . Dezember 1966 aaO, S. 316 f). bb) Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potentielle Geschäft s- führer in Augenblicken dringender Gefahr zur H ilfeleistung ermutigt werden. § 680 B GB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlu s ten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksic h- tigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen gefo r derten schnellen Entscheidung ein ruhiges und ü berlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann (S e- nat , U rteil vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 55 mwN). Die Hilfeleistung in Gefahre n- lagen würde nicht gefördert, wenn der Geschäftsführer zwar keine Haftung w e- gen einfacher Fahrlässigkeit aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aber eine so l- che aus unerlaubter Handlung befürchten müsste, ihm also über das Delikt s- recht das wieder genommen würde, was ihm durch § 680 BGB gegeben we r- den soll. cc) Der Senat hat bisher - im Rahmen der Frage einer analogen Anwe n- dung des § 680 BGB auf Amtshaftung s ansprüche - nur entschieden, dass der Haftungsmaßstab des § 680 BGB nicht auf Amtspflichtverletzungen professi o- neller Nothelfer - dort: Einsatz der Berufsfeuerwe hr - angewendet werden kann (Urteil vom 14. Juni 2018 aaO). Zwar sind die Sportlehrer des Beklagten keine professionellen Nothelfer, bei denen - wie im Bereich der öffentlich - rechtlich organisierten Gefahrenabwehr - die b e troffene Tätigkeit den Kernbereich ihrer öffentlich - rechtlich zugewiesenen Aufgaben bildet. Indes sind die Grundgeda n- ken der Senatsen t scheidung vom 14. Juni 2018 auch im vorliegenden Fall a n- zuwenden. Denn die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportu n te r- richt eintretenden Not fall tätig wird, ist insoweit ebenfalls nicht mit der einer 31 32 - 19 - spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteili g ten Person zu vergle i- chen. Die Sportlehrer des Beklagten mussten - anders als etwa Schüler - nicht zur Hilfeleistung ermutigt und deshalb geschützt werden, weil sie sich zu spo n- taner Hilfe entschlossen haben. Ihnen oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste - Hilfe - Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportle hrer des beklagten Landes über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen (siehe Nr. 5 des Erlasses vom 15. Oktober 2009). Die Situation des § 680 BGB en t- spricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich - recht lichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheit s- schäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Fü h- rung des übernommenen Amtes erforderlich sind (zB Senat , U rteil vom 14. Jun i 2018 aaO Rn. 58 mwN). Zur Führung des übernommenen Amt e s gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste - Hilfe - Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungs begrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterri cht ve r- pflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amt s- pflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts ber u- fenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen eintreten soll . - 20 - dd) Aus den vorstehenden Gründen scheidet, soweit die Voraussetzu n- gen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vorliegen würden, auch eine analo ge Anwendung des § 680 BGB aus. 6 . Das angefochtene Urteil ist demnach auf zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache , da sie noch nicht zur Entscheidung reif ist, an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Dieses wird sich im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch mit der Rüge der Revision zu Beweiserleicht e- rungen bei amtspflichtwidrig herbeigeführter Beweisnot des Geschädigten au s- einanderzusetzen haben, auf die der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung sieht , näher einz u gehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.11.2016 - 5 O 201/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.01.2018 - 1 U 7/17 - 33 34
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