ECLI:DE:BGH:2019:230519BIIIZR35.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 35/19 vom 23. Mai 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Mai 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter , die Richte rin Dr. Böttche r sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt . Gründe : 1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts M . vom 20. Dezember 2 018 bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da ein Revisionszulas- sungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich ist. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Er erfordert auch keine höchstrichterliche Rechtsfortbil- dung. Letztlich gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision; das Berufungsurteil weist keinen symptomati- schen Rechtsfehler auf und beruht auch nich t auf einer Verletzung von Verfah- rensgrundrechten, insbesondere fehlen Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG). 1 2 - 3 - 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Be- rufungsverfahren vers agt hat, hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde eben- falls keine Erfolgsaussicht. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Be- schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Vora ussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Berufungsgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris). 3. Für die beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbe- schluss vom 20. Dezember 2018 kann Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Rüge bei dem Berufungsgericht zu erheben ist, das den Anspru ch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (§ 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO). Dieses hat a uch über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu befinden (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 13.12.2017 - 15 O 13 47/14 - OLG München, Entscheidung vom 20.12.2018 - 1 U 186/18 - 3 4
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