BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 352/04 Verk374ndet am: 30. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 Fe; BauGB 247 14 a) Zur Frage der Wirksamkeit einer Ver344nderungssperre, die der beabsich-tigten 304nderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist. b) Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verz366gerung einer Baugenehmigung darauf gest374tzt, dass eine Ver344nderungssperre, auf der diese Verz366gerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungs-gericht, das die Sperre f374r wirksam h344lt, zu pr374fen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten l344sst, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist. BGH, Urteil vom 30. November 2006 - III ZR 352/04 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344ger sind Miteigent374mer eines im Bereich des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" der zweitbeklagten Gemeinde belegenen Baugrund-st374cks. Am 26. M344rz 1993 beantragten sie eine Baugenehmigung f374r ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten. Der Antrag wurde von der Kreisverwal-tung M. -B. als Bauaufsichtsbeh366rde des erstbeklagten Landes bearbei-tet. W344hrend des Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Beklagte zu 2 am 28. Mai 1993, einen 304nderungsplan zum Bebauungsplan "Zwischen den 1 - 3 - Ortsteilen" aufzustellen, und erlie337 zugleich eine Ver344nderungssperre, die sp344-ter um ein Jahr verl344ngert wurde. Wegen dieser Ver344nderungssperre lehnte die Kreisverwaltung den Baugenehmigungsantrag der Kl344ger ab. Der Widerspruch der Kl344ger blieb erfolglos. Die Kl344ger erhoben daraufhin Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Mainz. Im Laufe des Verwaltungs-gerichtsprozesses stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan "Zwischen den Ortsteilen" wegen fehlender Ausfertigung nichtig war. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht durch auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 1996 ergangenes Urteil den beklagten Landkreis M. -B. zur Erteilung der Baugenehmigung, da die Ver344nderungssperre in dem nichtigen Bebauungsplan keine Grundlage gehabt habe und das Vorhaben im 334brigen nach 247 34 BauGB zul344ssig sei. Am 2. Februar 1996 beschloss die Gemeinde die - als Erg344n-zungsbeschluss zu dem 1993 erlassenen Ver344nderungsbeschluss bezeichne-te - Aufhebung des Bebauungsplans "Zwischen den Ortsteilen" und die Aufstel-lung eines neuen Bebauungsplans, verbunden mit einer erneuten Ver344nde-rungssperre. 2 Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz gerichtete Berufung der beigeladenen Gemeinde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsge-richts Rheinland-Pfalz vom 29. September 1997 mit der Ma337gabe zur374ckgewie-sen, dass der beklagte Landkreis verpflichtet wurde, den Bauantrag der Kl344ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Am 26. Januar 1998 erteilte die Kreisverwaltung die Baugenehmigung. 3 - 4 - Im vorliegenden Prozess haben die Kl344ger das beklagte Land (im Folgenden: den Beklagten zu 1) wegen der urspr374nglichen Ablehnung des Bau-antrags und die Gemeinde (im Folgenden: Beklagte zu 2) wegen des Erlasses der urspr374nglichen Ver344nderungssperre auf Ersatz des hierdurch bewirkten Verz366gerungsschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der auf gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 319.398 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in H366he von 56.001,91 DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kl344ger als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die gesamtschuldneri-sche Verurteilung der Beklagten auf 129.131,05 200 nebst Zinsen heraufgesetzt. Im 334brigen sind die Rechtsmittel erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zuge-lassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Antr344ge auf v366llige Abwei-sung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die Revisionen beider Beklagten f374hren, soweit zu deren Nachteil er-kannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat den Kl344gern gegen die Beklagte zu 2 einen Amtshaftungsanspruch (247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zuerkannt. Den Haf-tungstatbestand erblickt es in der Anordnung der Ver344nderungssperre vom 28. Mai 1993, durch die der ansonsten im positiven Sinne entscheidungsreife 6 - 5 - Bauantrag der Kl344ger vereitelt worden sei. Dies h344lt der revisionsgerichtlichen Pr374fung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist insoweit der Auffassung des Verwaltungsge-richts Mainz im verwaltungsgerichtlichen Vorprozess des Prim344rrechtsschutzes gefolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die Ver344nderungssperresatzung als un-wirksam qualifiziert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte in sei-nem die Berufung der jetzigen Beklagten zu 2 im Wesentlichen zur374ckweisen-den Beschluss vom 29. September 1997 die Frage einer Unwirksamkeit jener ersten Ver344nderungssperre dahinstehen lassen und ausgef374hrt, selbst bei - un-terstellter - Wirksamkeit jener Ver344nderungssperre h344tten weder sie noch die zweite Ver344nderungssperre vom 2. Februar 1996 zum Stichzeitpunkt der dama-ligen Berufungsentscheidung eine Grundlage f374r die Ablehnung des Bauge-suchs der Kl344ger bilden k366nnen. 7 2. Die Revision der Beklagten zu 2 macht geltend, dass die erste Ver344nde-rungssperre nicht unwirksam gewesen sei, und zieht daraus die Folgerung, dass die Amtstr344ger der Beklagten nicht rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt h344tten. 8 a) Insoweit ist zun344chst festzustellen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Prim344rrechtsschutzes eine rechtskraftf344hige Entscheidung dar-374ber, dass die im Jahre 1993 beschlossene Ver344nderungssperre unwirksam gewesen sei, nicht ergangen ist. Im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsge-richts bildete diese Frage lediglich ein - wenn auch tragendes - Element der Begr374ndung. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Berufungsverfahren sowohl die Unwirksamkeit als auch die Wirksamkeit der Ver344nderungssperre jeweils als m366glich unterstellt und ausgef374hrt, dass bei keiner dieser beiden Alternativen 9 - 6 - im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine planungsrechtliche Grundlage f374r die Zur374ckweisung des Baugesuchs der Kl344ger bestanden habe. Dementspre-chend beschr344nkt sich die f374r den vorliegenden Amtshaftungsprozess beste-hende Bindungswirkung der rechtskr344ftigen Entscheidung des Oberverwal-tungsgerichts darauf, dass das Bauvorhaben der Kl344ger zum dortigen Stichzeit-punkt (29. September 1997) planungsrechtlich zul344ssig gewesen war (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Amtshaftungs-prozess auch Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] 247 839 Rn. 439 bis 442 m.zahlr.w.N.). b) Dies verkennt vom verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt her auch das Berufungsgericht nicht. Es hat sich daher aufgrund einer eigenen Sachpr374fung die W374rdigung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zu eigen gemacht. Das Er-gebnis dieser W374rdigung, dass die Ver344nderungssperre unwirksam gewesen sei, vermag der Senat nicht zu teilen. 10 c) Das Verwaltungsgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - ha-ben angenommen, dass mit der - unstreitigen - Unwirksamkeit des Ursprungs-plans der beabsichtigten 304nderung die Grundlage gefehlt habe. Das Verwal-tungsgericht hatte sodann weiter gepr374ft, ob dann, wenn der Ursprungsplan hinweggedacht werde, gleichwohl hinreichende Planungsabsichten der Ge-meinde gegeben gewesen seien, die eine Sperre im Sinne des 247 14 BauGB gerechtfertigt h344tten. Dies hatte das Verwaltungsgericht mit der Erw344gung ver-neint, die damaligen planungsrechtlichen Gegebenheiten h344tten nicht zwingend eine Neuaufstellung des Ursprungsplan erfordert; vielmehr w344re auch denkbar gewesen, eine Planung zu unterlassen und das inzwischen weitgehend bebaute Gel344nde als unbeplanten Innenbereich im Sinne des 247 34 BauGB zu betrach-ten. Diesen hypothetischen Erw344gungen vermag der Senat nicht zu folgen. Im 11 - 7 - Aufstellungsbeschluss vom 28. Mai 1993 hei337t es w366rtlich: "Mit dieser Bauleit-plan344nderung soll die dort vorhandene bauliche Struktur neu gefasst und fest-geschrieben werden." Dies gen374gte f374r eine inhaltliche Kennzeichnung des Planungsziels. Weitergehende Angaben 374ber den zuk374nftigen Planungsinhalt waren nicht erforderlich (374bereinstimmende Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs: BVerwGE 51, 121; Senatsurteil BGHZ 82, 361, 366 f). F374r das Erreichen dieses Planungsziels war es dar374ber hinaus unerheblich, ob die planerischen Vorgaben der Gemeinde - wie von ihr zun344chst angenommen - durch die 304nderung eines bestehenden Bebauungs-plans oder aber - bei Einstufung des Plangebietes als unbeplanter Innenbereich im Sinne des 247 34 BauGB - durch den Erlass eines "neuen" Bebauungsplans zu verwirklichen war. Demgegen374ber hat das Verwaltungsgericht bei seiner Ent-scheidung eine Abh344ngigkeit der einer 304nderungsplanung zugrunde liegenden gemeindlichen Planungsabsichten von der Wirksamkeit des Ursprungsplans angenommen, die so nicht besteht: Ungeachtet des Umstands, dass zwischen Ursprungsplan und dem "fertigen" 304nderungsplan inhaltliche Zusammenh344nge bestehen k366nnen, die einen "Rechtm344337igkeitszusammenhang" zu begr374nden verm366gen, ist der 304nderungsplan eine selbst344ndige Satzung, deren Kernaus-sagen auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung be-halten k366nnen ( vgl. BVerwG DVBl. 2000, 804, 805). 3. Auch der Umstand, dass das planungsrechtliche Instrument der Ver344n-derungssperre hier zu dem Zweck eingesetzt wurde, das - an sich zul344ssige - Bauvorhaben der Kl344ger zu verhindern, f374hrt nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperre. In der Rechtsprechung - wiederum in 334bereinstimmung des Senats mit dem Bundesverwaltungsgericht (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 = NVwZ 2002, 124; BVerwG NVwZ 1999, 523, jeweils m.w.N. ) - ist an-erkannt, dass es nicht grunds344tzlich unzul344ssig ist, wenn eine Gemeinde einen 12 - 8 - Bauantrag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muss, zum Anlass nimmt, 344ndernde Planungsma337nahmen einzuleiten und die-se nach Ma337gabe der 247247 14, 15 BauGB zu sichern. So ist die Beklagte zu 2 im vorliegenden Fall verfahren. 4. Dies bedeutet, dass die urspr374ngliche Ver344nderungssperre rechtm344337ig gewesen war und dass die Amtstr344ger der Beklagten zu 2 insoweit keine Amts-pflichtverletzung begangen haben. Die Geltungsdauer der Ver344nderungssperre einschlie337lich der beschlossenen Verl344ngerung um ein Jahr endete jedoch drei Jahre nach der erstmaligen Inkraftsetzung (10. Juni 1993), d.h. mit Ablauf des 10. Juni 1996. Die Voraussetzungen f374r eine weitere Verl344ngerung nach 247 17 Abs. 2 BauGB lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberver-waltungsgerichts nicht vor; deswegen konnte - wie das Oberverwaltungsgericht weiter zutreffend ausgef374hrt hatte - auch die im Jahre 1996 beschlossene er-neute Ver344nderungssperre gegen374ber den Kl344gern keine Rechtswirkung mehr entfalten, da dies auf eine Umgehung des 247 17 Abs. 2 BauGB hinausgelaufen w344re ( vgl. BVerwGE 51, 121, 136 ff; BVerwG NVwZ 1993, 474 ). 13 5. Zu diesem Stichzeitpunkt (10. Juni 1996) war indessen das Baugeneh-migungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dies hatte die Rechtsfolge, dass die Beklagte zu 2 von nun an nicht mehr berechtigt war, dem Bauvorhaben der Kl344ger aus planungsrechtlichen Erw344gungen zu widersprechen (vgl. zu einer 344hnlichen Fallkonstellation Senatsurteil BGHZ 118, 253, 260 f). Stattdessen hatte die Beklagte zu 2 in ihrer Berufungsbegr374ndung vom 22. Mai 1996 gerade unter Hinweis auf den am 2. Februar 1996 gefassten Neuaufstellungsbeschluss nebst erneuter Ver344nderungssperre geltend gemacht, dass die Kl344ger (weiter-hin) keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung h344tten; hieran hat sie festgehalten, obwohl die Kl344ger in ihrer Erwiderung vom 17. Juni 1996 die 14 - 9 - Frage der mehr als drei Jahre andauernden faktischen Bausperre deutlich an-gesprochen hatten. Dieses prozessuale Verhalten konnte eine Amtspflichtver-letzung dargestellt haben (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 131). 6. Zwar war der Amtshaftungsanspruch der Kl344ger gegen die Beklagte zu 2 vorrangig darauf gest374tzt worden, dass die urspr374ngliche Ver344nderungssperre 1993 unwirksam gewesen sei. Streitgegenstand war jedoch der Verz366gerungs-schaden f374r den gesamten Zeitraum von der urspr374nglichen Ablehnung des Bauantrags bis zur schlie337lichen Erteilung der Baugenehmigung. Deswegen ist der Teil des Schadens, der auf den Zeitraum zwischen dem zeitlichen Ablauf der Ver344nderungssperre und der Erteilung der Baugenehmigung entf344llt, Teil des einheitlichen Streitgegenstandes. Insoweit handelt es sich nicht um ein "Aliud", sondern um ein "Minus". Dies entspricht der auch sonst im Amtshaf-tungsrecht gebotenen gro337z374gigen Bestimmung der Einheitlichkeit des Streit-gegenstandes (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 434, insbesondere Rn. 435 m.w.N.). 15 II. F374r die Haftung des beklagten Landes ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen: 16 1. Soweit es um den Verz366gerungszeitraum bis zum 10. Juni 1996, d.h. dem Ablauf der verl344ngerten urspr374nglichen Ver344nderungssperre, geht, gilt Entsprechendes wie bei der Beklagten zu 2. Die Ablehnung des Baugenehmi-gungsantrags war insoweit nicht rechtswidrig. Deswegen entf344llt f374r diesen Zeit-raum ein Amtshaftungsanspruch auch gegen das beklagte Land. 17 - 10 - 2. Zum Zeitpunkt des Au337erkrafttretens der Ver344nderungssperre war das Baugenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Das Land als Tr344ger der Bauaufsichtsbeh366rde war insoweit nach wie vor Herr des Verfahrens. Es h344tte daher den Bediensteten der Baugenehmigungsbeh366rde obgelegen, zu diesem Zeitpunkt ihre ablehnende Haltung aufzugeben und die Genehmigung zu erteilen. 18 3. Insbesondere vermochte die zwischenzeitlich beschlossene zweite Ver-344nderungssperre (1996) der Bauaufsichtsbeh366rde keine Rechtsgrundlage f374r eine weitere Ablehnung zu bieten. Denn selbst bei - unterstellter - Wirksamkeit dieser zweiten Sperre h344tte zugunsten der Kl344ger der seit der Ablehnung des ersten Bauantrags verstrichene Zeitraum nach 247 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ange-rechnet werden m374ssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits damals bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts ( BVerwGE 51, 121 ) zutreffend ausgef374hrt. 19 4. Insoweit ging es auch nicht etwa um eine Pr374fungs- oder Verwerfungs-kompetenz der Bauaufsichtsbeh366rde in Bezug auf die Ver344nderungssperre (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. M344rz 2004 - III ZR 227/02 = NVwZ 2004, 1143 f), sondern um eine von der Bauaufsichtsbeh366rde in eigener Verantwortung vor-zunehmende Berechnung der Geltungsdauer der Sperre gegen374ber den Kl344-gern. Deswegen kann ein Verschulden der handelnden Amtstr344ger der Bauauf-sichtsbeh366rde nicht schon mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass die zust344ndigen Amtstr344ger auf die Wirksamkeit der zweiten Sperre h344tten vertrau-en d374rfen. Gerade wenn sich bei den Amtstr344gern der Bauaufsichtsbeh366rde aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Mei-nung gebildet haben sollte, die erste Ver344nderungssperre sei unwirksam, h344tten 20 - 11 - sie die Konsequenzen bedenken m374ssen, die sich aus der durch die erste Sperre bewirkten faktischen Zur374ckstellung des Baugesuchs der Kl344ger erga-ben. III. 1. Die Verurteilung beider Beklagten kann daher keinen Bestand haben, soweit sie den Zeitraum bis zum Ende der verl344ngerten ersten Ver344nderungs-sperre betrifft, zuz374glich eines angemessenen Zeitraums, der f374r die Kl344rung der damals noch offenen bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen der Bau-genehmigung erforderlich war. Da dem Senat auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes eine abschlie337ende Berechnung des Umfangs, in dem sich der Anspruch der Kl344ger als unbegr374ndet erweist, nicht m366glich ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind. 21 2. Die somit erforderliche Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, auch zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage eines etwaigen Verschul-dens, erg344nzend vorzutragen. Zwar haben die Kl344ger die Abweisung des Amts-haftungsanspruchs gegen das beklagte Land, die darauf gest374tzt worden war, dass es insoweit an einem Verschulden der handelnden Amtstr344ger gefehlt ha-be, nicht angegriffen. Da das Berufungsgericht aber den Kl344gern gegen das beklagte Land einen verschuldensunabh344ngigen Entsch344digungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zugesprochen und diesen der H366he nach mit ei-nem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung gleichgesetzt hat, bleibt es den Kl344gern wegen der Einheitlichkeit des Streitgegenstandes (s. dazu Staudinger/ Wurm aaO Rn. 434) unbenommen, insoweit weiter vorzutragen. 22 - 12 - 3. Im 334brigen ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich auf eine "angemessene Entsch344digung" gerichtet, w344hrend der Amtshaftungs-anspruch den vollen Schaden erfasst. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, dass im vorliegenden Fall beide Anspr374che der H366he nach identisch sind. Vielmehr ist die durch die Versagung der Baugenehmigung vereitelte Chance, durch die Verwertung der fertig zu stellenden Wohnungen h366here Erl366se zu erzielen als sp344ter, dem Bereich des entgangenen Gewinns zuzuordnen und damit aus dem Entsch344digungsanspruch auszuklammern. Dementsprechend hat es insoweit bei den vom Senat f374r die Entsch344digung wegen vor374bergehender Bausperren entwickelten Grunds344tzen zu verbleiben, nach denen in solchen F344llen als Ausgleich f374r den erlittenen Nachteil regelm344-337ig (nur) die Bodenrente gew344hrt wird (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 17. M344rz 1994 - III ZR 27/93 = NJW 1994, 3158, 3160). Sollte die erneute Beru-fungsverhandlung daher ergeben, dass hinsichtlich des noch verbleibenden 23 - 13 - Verz366gerungszeitraums ein Amtshaftungsanspruch ganz oder teilweise am feh-lenden Verschulden scheitert, m374sste auch insoweit eine rechnerische Korrek-tur vorgenommen werden. Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2001 - 9 O 92/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 U 1453/01 -
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