BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 352/13 Verkündet am: 6. März 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 839 BGB Ca, Fe; ThürStrG § 10 Abs. 1 Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen besta n- den haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisi ken. Eine str a- ßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Str a- ßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern - ein e r- höhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Sch ä- den verursacht werden können. BGH, Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 352/13 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014 durch den Vize präsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Juli 2013 au f- gehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 17. September 2012 wird zurückg e- wiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die b eklagte Stadt wegen eines au f seinen P kw hera b- gefallenen Astes auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung d er Verkehrssicherungspflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen in Anspruch. 1 - 3 - Der Kläger wohnt in der K . Straße 36 in S . in einem Mietshaus. Vor dem Wohnb lock befinden sich auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die auch von den Anwohnern genutzt werden. A n die Parkplätze grenzt ein Grünstreifen, auf dem im Jahre 2011 einige etwa 50 - 60 Jahre alte Pappeln standen . Der Kläger stellte in den Aben dstunden des 12. Juni 2011 seinen Pkw auf einem der Parkplätze in der Nähe der Pappeln ab. Am 13. Juni 2011 stellte er morgens Schäden an seinem Fahrzeug fest ; von einer der Pa p- pel n war ein grün be laubte r Ast auf d as Auto gefallen . Die Klage auf Schade nsersatz hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage unter Berücksicht i- gung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zug e- lassene Revision der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die b eklagte Stadt ihre - in Thüringen hoheitlich ausgestaltete - Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 ThürStrG) . Anknüpfungspunkt sei insoweit allerdings nicht eine Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen sorgfäl tigen 2 3 4 5 - 4 - Baumkontrolle. Die Beklagte habe keine Anzeichen für eine Erkrankung oder Vermorschung der Pappel übersehen; diese sei vielmehr gesund gewesen. J e- doch könnten auch gesunde Bäume eine Gefahr darstellen. D ie P appel gehöre zu den für natürliche Astbrü ch e anfälligen Bauma rten. Sie stelle, da sie dazu neige, auch im gesunden Zustand Äste ab zu werfe n , eine verkehrssicherung s- rechtlich relevante ständige Gefahrenquelle dar . Zudem sei es in der Verga n- genheit wieder holt - wenn auch ohne Schäden - zu Astabbrüchen g ekommen. Die Beklagte habe deshalb selbst in einem Schreiben vom 13. September 2010 an einen in der K . Straße wohnhaften Anlieger davon gesprochen, dass zwar die Standfestigkeit bei allen Pappeln gegeben sei, es aber trotzdem aus artspezifischen Gründen zu Astabbrüchen kommen könne, weshalb die Bäume sukzessive entfernt werden müssten. Zwar möge es sein, dass der Beklagten damals ein sofortiges Fällen aller Pappeln aus haushälterischen Gründen u n- möglich gewesen sei und ihr dies unter Zumutbarkeits gesichtspunkten deshalb zunächst noch nicht hätte ab verlang t werden können. Die sofortige Ergreifung n iederschwelligere r Maßnahmen - wie die Sperrung der Parkfläche n oder z u- mindest die Aufstellung eine r auf die Astbruchgefahr aufmerksam machende n Warntafel - sei aber unumgänglich gewesen. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die bei jeder Baumart bestehende Gefahr, dass bei ungünstigen Verhältni s- sen (starke Windbelastung u.ä.) auch ein belaubter und gesunder Ast abbr e- chen könne. Dies sei ein hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko und zwar auch dann, wenn der Baum an einer öffentlichen Parkfläche stehe. Bei einer Baumart wie der Pappel, bei der artspezifisch ein ungleich höheres Risiko von Abwürfen gesunder Äste bestehe, sei indessen auf b eziehungsweise an öffen t- lichen Parkflächen, also an Verkehrsflächen, auf denen Fahrzeuge auch für längere Zeit abgestellt und sich regelmäßig Menschen zum Ein - und Aussteigen bewegen würden, die Grenze des zu tolerierenden naturgebundenen Lebensr i- sikos überschritten. An sol chen Orten seien Pappeln zu gefährlich ; die Verme i- - 5 - dung von Sach - und Personenschäden müsse Vorrang haben . Mit besonderem Blick darauf, dass die Parkplätze nicht nur für die Anwohner der umliegenden Häuser , sondern auch für Ortsfremde zur Nutzung offen gest anden hätten, sei jedenfalls ein deutlicher Warnhinweis auf die jederzeit bestehende Astbruchg e- fahr das der Beklagten abzuverlangende Minimum an Gefahrverhütung gew e- sen . Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden. Er müsse ebenso wie die anderen Anwohner - z.B. sein Großvater, der Zeuge F . , oder die Zeugin B . - Kenntnis von den Astabwürfen in der Vergangenheit gehabt haben. Es liege auf der Hand, dass es nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein Ast ein unter den Pappeln geparktes Fahrz eug beschädigen werde. Deshalb habe der Kläger die eigenübliche Sorgfalt fahrlässig verletzt, als er sein Fahrzeug über Nacht in der Gefahrenzone abgestellt habe. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach der ständigen Senatsr echtsprechung (vgl. nur Urteile vom 21. De - zember 1961 - III ZR 192/60, LM Nr. 3 zu RNatSchG; vom 21. J anuar 1965 - III ZR 217/63, VersR 1965, 475, 476 und vom 4. März 2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381 ; s. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89 f) erstreckt sich d ie Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch B äume. Der Verkehrssicherungsp flichtige muss daher Bäume od er Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesonder e wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabz u- stürzen drohen. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem ö f- fentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar . Einerseits können auch völlig 6 7 - 6 - gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewö hnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden ; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Ab sturz selbst von größeren Ästen führen. Andererseits ist d ie Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von a ußen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straß en und öffentlichen Parkplätzen oder eine b e- sonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums . Der Um fang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen we r- den, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist un möglich, den Verkehr völlig risiko los zu gestalten. D ies er muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst be ruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs - und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebot e- nen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigu n- gen oder Frostrisse - eine eingehende Untersu chung dort vornehmen, wo b e- sondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die E i- genart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - s ie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen (vgl. Senat aaO) . Ihre diesbezügli chen Pflichten hat die Beklagte, die im Sommer 2010 und im Winter 2010/2011 eine Baumkontrolle durchgeführt hat, nicht verletzt. Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund. Dies hat das Berufung sgericht zutreffend festg e- stellt; der Kläger erhebt insoweit auch keine Revisionsgegenrüge. 2. O b - über die Grundsätze der bisherigen Senatsrechtsprechung hinaus - bei gesunden Bäumen, bei denen wi e bei der hier in Rede stehenden Pappel oder wie bei an deren Weichhölzern ( z.B. Weiden , vgl. OLG Düsseldorf VersR 8 9 - 7 - 1997, 463, 464 ; Kastanien, vgl. OLG Hamm VersR 1997, 1148, 1149 und OLG Koblenz NZV 1998, 378; Götterbäume, vgl. OLG Karlsruhe VersR 2011, 925, 926 ) ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesund en Zustand Äste ab br e- chen , der Verkehrssicherungspflichtige Schutzmaßnahmen ergreifen muss, ist umstritten. Teilweise w i rd die Auffassung vertreten, P appeln seien als " Gefahre n- bäume " im Bereich von Parkplätzen grundsätzlich zu entfernen (vgl. OLG Saa r- brücken, VersR 2011, 926, 927) ; zumindest seien sämtliche in die Verkehrsfl ä- che hineinragenden Äste zu beseitigen oder die Fläche unter de n B äu m en für den Verkehr zu sperren ( vgl. OLG Köln, VersR 1994, 1489; s iehe auch Hötzel, AgrarR 1998, 163 , 165 ff ; Wit tek, AUR 2011, 10 f ). Überwiegend wird demgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm , VersR 1997, 1148, 1149 und NuR 1999, 538, 539 ; OLG Koblenz , NZV 1998, 378 , VersR 1998, 865 und OLGR 2001, 286, 287 f ; OLG Karlsruhe VersR 2011, 925, 926; siehe a uch OLG München DAR 1985, 25, 26 ; OLG Düsseldorf NJW - RR 1995, 726, 727 und VersR 1997, 463, 464 ; OLG Naumburg - 1 U 81/12, n.v. S. 3) und im Schrifttum (vgl. Breloer, NZV 1998, 378 f; Edenfeld, VersR 2002, 272, 277 f; Burmann, NZV 2003, 20, 22; Schneider V ersR 2007, 743, 747 ; Hilsberg, VersR 2011, 928 f ) die Meinung vertreten, dass ein natürl i- cher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzun ehmenden Lebensrisiken gehöre. 10 11 - 8 - 3. Letzterer Auffassung schließt sich der Senat an. Der Verkehr muss g e- wisse Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unve r- meidlich hinnehmen. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehr s sich e- rungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleich s- weise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hinein ragenden Baumteile abzuschneiden. Gehör en damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch ke i- ner niederschwelligere r Maßnahmen, wie der Abs perrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Entsprechende Vor gaben li e- ßen sich im Übrigen auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf Parkplätze beschränken. Der Senat vermag d ie Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu teilen , wonach sich die Gefahrenlage auf Parkplätzen grundlegend anders - nämlich graviere nder - als auf Straßen darstelle, weil ein geparktes Auto sich zeitlich länger in der Gefahrenzone aufhalte als ein auf einer Straße mit en t- sprechendem Baumbestand fahrendes Auto und weil auf Parkplätzen Gefahren für ein - und aussteigende Personen best ünde n . Abgesehen davon, dass im flie ßenden Verkehr im Allgemeinen deutlich mehr Fahrzeuge (einschließlich der darin sitzenden Personen) in den Gefahrenbereich gelangen , ist beim Absturz von Baumteilen auf ein fahrendes Fahrzeu g die Gefahr von erheblichen Sach - und Personenschäden noch größer als bei A stabbrüchen auf abgestellte Fah r- zeuge . Insoweit stellt die Gefahrenlage kein geeignetes Differenzierungskriter i- um zur Ableitung erhöhter Sorgfaltsanforderungen für Parkplätze dar. Vielmehr würde die Einstufung von Pappeln und gleichartigen Weichhölzern als im Ve r- kehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen dazu führen, dass entweder jede r dieser Bäume, soweit er sich im Einflussbereich auf Pe r- sonen oder Sachen befindet, entfernt oder der gesamte Einf lussbereich räu m- lich abgesperrt oder jeweils ein Warnschild aufgestellt werden muss. Dies übe r- 12 - 9 - spannt nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssich e- rungspflicht. 4. a) An dieser Bewertung ändert der Umstand nichts, dass nach den Fes t- s tellungen des Berufungsgerichts bereits in den Jahren vor dem Schadensfall Äste, ohne Sch ä den anzurichten , von einzelnen Pappeln abgefallen sind. Z u- nächst fehlt es schon - wie die Revision zu Recht a nmerkt - an näheren Fes t- stellungen des Berufungsgerichts zur Art der früheren Astabwürfe, also insb e- sondere dazu, ob es zu diese n Abbrüche n - wie es die Aussage de s Zeuge n F . nahe legt - vor allem bei stürmischem Wetter gekommen ist . Um Stur m- s chäden geht es hier aber nicht, abgesehen davon, dass diese bei ge sunden Bäumen grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Selbst wenn sich aber das streitgegenständliche naturgegebene Risiko in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben sollte, hätte dies nicht zur Folge gehabt , dass es von diesem Zeitpunkt a n nicht mehr zum Lebensrisiko gehört hätte , sondern nu n- mehr weitergehende verkehrssichernde Maßnahmen vorzunehmen gewesen wären. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2010 v on einer " Selbstbi n- dung der Verwaltung " aus zugehen , sodass sich die Beklagte an der " von ihr selbst statuierten und konkretisierten Verkehrssicherungspflicht festhalten la s- sen muss " . Der Umstand, dass die Beklagte - überobligationsmäßig - den En t- schluss g efasst hatte, die Pappeln im Zuge einer Überplanung der gesamten 13 14 - 10 - Grünflächen zu entfernen , spielt für die ausschließlich nach objektiven Geg e- benheiten zu bestimmende Frage der Verkehrssicherungspflicht keine Rolle . Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 17.09.2012 - 3 O 1031/11 - OLG Jena, Entscheidung vom 30.07.2013 - 4 U 847/12 -
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