ECLI:DE:BGH:2016:100516BIIZR352.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 352/14 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann , Born und Sunder am 10. Mai 2016 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Bamberg vom 26. November 2014 wird auf ihre Kosten verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass der hier nach § 247 Abs. 1 AktG zu bemessene Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revis i- Sie hat sich in den Vorinstanzen weder gegen di e Angaben des Klägers für die Wer t- bemessung noch gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für ihre Berufung gewehrt. In der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde 1 - 3 - hat sie ebenfalls keine Umstände vorgetragen, die eine höhere Bewertung rechtfertigen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revisi on zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Bergmann Caliebe Wöstmann Born Sunder Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 28.02.2014 - 5 HKO 3/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 3 U 59/14 - 2
Full & Egal Universal Law Academy