BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 353/00Verkündet am: 28. Oktober 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 626 Abs. 1a)Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung gegenüber dem Geschäfts-führer einer GmbH ist nicht schon darin zu sehen, daß er sich von ihr offenausgewiesene Spesen erstatten läßt, welche die Alleingesellschafterin - imGegensatz zu ihm - nach den einschlägigen Bestimmungen des Geschäfts-führeranstellungsvertrages nicht für erstattungsfähig hält.b)Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Mutter-gesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigtkeine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Ge-schäftsführer.c)Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundeszur Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages. - 2 -BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 -KG BerlinLG Berlin - 3 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 28. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemerund die Richterin Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenatsdes Kammergerichts in Berlin vom 10. November 2000 aufgeho-ben, soweit die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Wider-klage zur Zahlung von mehr als 722,80 DM nebst 4 % Zinsenhieraus seit 26. Februar 1999 verurteilt worden ist.Die Berufung der Beklagten wird hinsichtlich eines Teilbetrags derWiderklage von 2.035,18 DM (privater Benzinverbrauch des Klä-gers) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26. Februar 1999 zurückge-wiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigungeines Geschäftsführeranstellungsvertrages.Der Kläger war ab 1. März 1995 alleiniger Geschäftsführer der beklagtenGmbH, die kurz davor von ihrer Alleingesellschafterin, einer Aktiengesellschaft,gegründet worden war und deren "Immobilien-Management" übernommen hat-te. Gemäß seinem Anstellungsvertrag, der erstmals zum 29. Februar 2000kündbar sein sollte, war ein Jahresgehalt von 250.000,00 DM vereinbart. Weiterwurde ihm gemäß § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages als "sonstige Leistung"ein Dienst-Pkw - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt; die daraufanfallende Steuer sollte er selbst abführen. Nach Nr. 3 aaO hatte er "Anspruchauf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigenHöchstsätze". In Nr. 4 aaO heißt es: "Die Gesellschaft vergütet im übrigen demGeschäftsführer alle mit Belegen nachgewiesenen angemessenen Kosten, dieihm bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft entstanden sind."Am 16. Oktober 1998 beschloß die Alleingesellschafterin der Beklagten, derenoperativen Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 1998 einzustellen. Im Novem-ber 1998 ließ sie den Leistungsaustausch zwischen der Beklagten und demKläger durch ihre konzerneigene Revisionsgesellschaft überprüfen, die angebli-che Unregelmäßigkeiten in den Benzin-, Reisekosten und Spesenabrechnun-gen des Klägers beanstandete. Gerügt wurde insbesondere, daß der Klägersich von der Beklagten Benzinkosten für Urlaubs- und Privatfahrten mit demDienst-Pkw sowie Bewirtungskosten für anscheinend außerdienstliche Anlässe(im Beisein seiner Ehefrau) habe erstatten lassen. Mit Schreiben vom26. November 1998 informierten ein Vorstandsmitglied und der Prokurist derAlleingesellschafterin der Beklagten den Kläger über seine Abberufung als Ge- - 5 -schäftsführer durch Gesellschafterbeschluß vom selben Tag und erklärten ihmgegenüber namens der Alleingesellschafterin die fristlose Kündigung seinesDienstverhältnisses wegen des dringenden Verdachts grober Verfehlungen ge-genüber der Beklagten. Zugleich wurde "vorsorglich" eine außerordentliche,betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1998 ausgesprochen.Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich von der Beklagten Weiter-zahlung seines Gehalts für Dezember 1998 bis Februar 1999 in Höhe von62.499,99 DM sowie Zahlung von 568,00 DM auf eine zu seinen Gunsten ab-geschlossene Direktversicherung begehrt. Die Beklagte hat ihn widerklagendauf anteilige Gehaltsrückzahlung für die Zeit vom 26. bis 30. November 1998sowie auf Rückerstattung von ihm angeblich zu Unrecht erstatteten Tankkostenund Spesen mit einem Gesamtbetrag von 4.200,86 DM in Anspruch genom-men. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, der Widerklage nur inHöhe von 630,50 DM stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung undder Kläger unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat dieWiderklage auf 9.718,14 DM erweitert (zusätzliche Bewirtungsspesen), wäh-rend der Kläger nunmehr Fortzahlung seines Gehalts bis einschließlich März2000 unter Einschluß eines Geldausgleichs für die ihm entzogene Nutzung desDienst-Pkw in Höhe von insgesamt 287.032,33 DM, abzüglich auf das Ar-beitsamt übergeleiteter 43.496,20 DM netto, verlangt hat. Das Berufungsgerichthat unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage abgewiesen und dererweiterten Widerklage entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision desKlägers, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. - 6 -Entscheidungsgründe: Die Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt zu teilweiser Abweisungder Widerklage und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.I. Zur Klage:1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von der Beklagten mitSchreiben an den Kläger vom 26. November 1998 erklärte fristlose Kündigungseines Anstellungsvertrages zwar nicht gemäß § 174 BGB schon deshalb un-wirksam, weil dem Schreiben keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und derKläger die Kündigung aus diesem Grund mit Schreiben vom 27. November1998 unverzüglich zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall hatte denBeschluß zur Kündigung des Anstellungsvertrages die Alleingesellschafterin derBeklagten, eine Aktiengesellschaft, durch ihre gesetzlichen Vertreter zu fassen,die auch die Kündigung auszusprechen hatten (vgl. Sen.Urt. v. 27. März 1995- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtswar die Alleingesellschafterin der Beklagten gemäß ihrer "satzungsmäßigenVertretungsregelung" durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens, dasVorstandsmitglied Dr. B. und den Prokuristen Dr. Br. ord-nungsgemäß vertreten. Sonach handelte es sich um eine gesetzliche Vertre-tung im Sinne des § 78 Abs. 3 AktG. Gegenüber gesetzlichen Vertretern gilt§ 174 BGB nicht (vgl. BAG, BB 1990, 1130; MünchKomm./Schramm, BGB4. Aufl. § 174 Rdn. 10). Ebensowenig bedurfte es für die Wirksamkeit derschriftlichen Kündigung durch ein dafür zuständiges Gesellschaftsorgan derBeifügung eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Senat aaO,S. 646). - 7 -2. Von Rechts- und Verfahrensfehlern beeinflußt ist indessen die Ansichtdes Berufungsgerichts, die fristlose Kündigung sei wegen unberechtigter Reise-kosten- und Spesenabrechnungen des Klägers, vor allem aber wegen der zahl-reichen privat veranlaßten Betankungen seines Dienst-Pkw auf Kosten der Be-klagten, aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt gewesen. Zwarist die Beurteilung eines Verhaltens als wichtiger Grund im Sinne von § 626Abs. 1 BGB in erster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beurteilung ist jedochrevisionsrechtlich darauf überprüfbar, ob er den Rechtsbegriff des wichtigenGrundes richtig erkannt und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens beider Würdigung des Sachverhalts eingehalten oder wesentliche Gesichtspunkte(rechts- oder verfahrensfehlerhaft) außer acht gelassen hat (vgl. Sen.Urt. v.9. März 1992 - II ZR 102/91, NJW-RR 1992, 992; v. 20. Februar 1995- II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669). Letzteres ist hier der Fall, wie die Revisionmit Recht rügt.a) Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach § 3 Ziffer 2 bis 4 sei-nes Dienstvertrages nicht berechtigt gewesen, seinen Dienstwagen für privateZwecke auf Kosten der Beklagten zu betanken. Demgegenüber weist die Revi-sion zu Recht darauf hin, daß die mit zwei Handelsrichtern neben dem Vorsit-zenden besetzte Kammer für Handelssachen in ihrem erstinstanzlichen Urteilausgeführt hat, sie wisse aufgrund eigener Sachkunde (§ 114 GVG), daß beieiner Vertragsgestaltung der vorliegenden Art die Überlassung eines Dienstwa-gens zu dienstlicher und privater Nutzung auch die Erstattung der anfallendenBenzinkosten unabhängig davon umfasse, ob diese privat oder dienstlich ve-ranlaßt seien. Zudem hat der Kläger in zweiter Instanz Beweis für einen ent-sprechenden "Handelsbrauch" durch Auskunft der zuständigen Industrie- undHandelskammer angetreten. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß esüber eine überlegene Sachkunde auf diesem Gebiet verfüge. - 8 -Davon abgesehen verkennt das Berufungsgericht bei seiner Auslegungder hier fraglichen Vertragsbestimmungen, daß dem Kläger der Dienstwagenunterschiedslos zu dienstlicher und privater Nutzung zur Verfügung gestelltwurde und eine Trennung zwischen dienstlichem, von der Beklagten zu tragen-dem und privatem Kraftstoffverbrauch allenfalls bei Führung eines Fahrten-buchs auch nur annähernd möglich gewesen wäre. Dies gilt um so mehr, alsder Kläger keine Residenzpflicht hatte und gemäß § 2 des Anstellungsvertragesnicht an eine feste Arbeitszeit gebunden war, also jederzeit auch dienstlich"unterwegs" sein konnte. Die Führung eines Fahrtenbuchs oder sonstige Ben-zinverbrauchsnachweise wurden dem Kläger in der Kfz-Klausel seines Anstel-lungsvertrages gerade nicht auferlegt, die vielmehr damit endet, daß der Klägerdie "mit der Nutzung anfallende Steuer ... abzuführen" hat. § 3 Nr. 3 des An-stellungsvertrages regelt lediglich allgemein den Anspruch des Klägers auf Er-satz seiner Reisekosten in Höhe der jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze.Eine nur bei Führung eines Fahrtenbuchs mögliche Trennung zwischen priva-tem und dienstlichem Benzinverbrauch wird auch aus § 3 Nr. 4 aaO nicht er-sichtlich, wonach die Beklagte dem Kläger "im übrigen ... alle mit Belegennachgewiesenen angemessenen Kosten, die ihm bei Wahrnehmung der Inte-ressen der Gesellschaft entstanden sind", zu vergüten hatte. Es wäre Sacheder Beklagten bzw. ihrer Alleingesellschafterin gewesen, eine klare Regelunghinsichtlich der Benzinkosten in den Vertrag aufzunehmen. Ein treuwidrig ü-bermäßiger Benzinverbrauch auf Kosten der Beklagten ist bei einem Aufwandvon 2.035,18 DM innerhalb von 3 ½ Jahren nicht anzunehmen.b) Soweit der Kläger gemeint hat, der Beklagten auch die Kosten für dreiprivate Fahrten mit dem Autoreisezug (insgesamt 597,00 DM) sowie urlaubsbe-dingte Parkgebühren in Höhe von 82,50 DM in Rechnung stellen zu können, - 9 -mag darin zwar - entgegen der Ansicht der Revision - eine allzu extensive In-terpretation von § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages liegen (vgl. unten II 3). Je-denfalls rechtfertigt dies allein noch keine fristlose Kündigung aus wichtigemGrund, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB so schwerwiegend sein müßte, daß derBeklagten eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte.c) Ebenso wie bei den obigen Kosten (zu b) läßt das Berufungsgerichtauch bei den vom Kläger abgerechneten Spesen für 22 Bewirtungen zum Ge-samtbetrag von 4.091,80 DM (innerhalb von 3 ½ Jahren) außer acht, daß derKläger nicht mit Verdeckungsabsicht zu Werke gegangen ist, sondern sich alsGeschäftsführer offen genommen hat, worauf er einen Anspruch zu habenglaubte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. November 1992 - II ZR 234/91, NJW 1993,463 f.). Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist eine Verheimlichungnicht darin zu sehen, daß die Beklagte bzw. ihre Alleingesellschafterin von denspäter beanstandeten Zahlungsvorgängen bis zu deren Überprüfung durch diekonzerneigene Revisionsgesellschaft keine Kenntnis hatte. Mit einer solchenÜberprüfung mußte der Kläger angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses derBeklagten gegenüber ihrer Alleingesellschafterin jederzeit rechnen. Gerade sei-ne offene Abrechnungsweise ermöglichte die Feststellung der angeblichen Un-regelmäßigkeiten im Zuge der Überprüfung, welche die Alleingesellschafterinder Beklagten erst nach Fassung ihres Beschlusses zur Einstellung des Ge-schäftsbetriebs der Beklagten in dem offenbaren Bestreben veranlaßt hat, denAnstellungsvertrag mit dem Kläger vorzeitig zu beenden. Die beabsichtigte Be-triebseinstellung (dazu unten 3) ist kein Grund, die Anforderungen an eine ver-haltensbedingte außerordentliche Kündigung zu mildern (vgl. Sen.Urt. v.9. November 1992 aaO). Daß die Parteien über die Erstattungsfähigkeit dervom Kläger offen ausgewiesenen Spesen u.a. für Geschäftsessen unter Teil-nahme seiner Ehefrau unterschiedlicher Meinung waren und sind, rechtfertigt - 10 -noch nicht die Annahme eines Vertrauensbruchs seitens des Klägers, der seineWeiterbeschäftigung für die Beklagte unzumutbar machte (vgl. Senat aaO).aa) Entgegen der - auch insoweit von Rechtsirrtum beeinflußten - Ansichtdes Berufungsgerichts, ist nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 4 des Anstellungs-vertrages keineswegs "eindeutig", daß der Beklagte nicht berechtigt war, poten-tielle Geschäftspartner im Beisein seiner Ehefrau auf Kosten der Beklagten zubewirten. Erstattungsfähig sind nach § 3 Nr. 4 aaO nicht nur notwendige, son-dern "angemessene Kosten, die bei der Wahrnehmung der Interessen der Ge-sellschaft entstanden sind". Die Verkennung der Auslegungsbedürftigkeit dieserKlausel durch das Berufungsgericht führt - auch ohne entsprechende Revisi-onsrüge - dazu, daß eine bindende tatrichterliche Auslegung nicht vorliegt (vgl.BGHZ 131, 297, 302). Mit einem Geschäftsessen in Wahrnehmung der Interes-sen der Gesellschaft ist die Teilnahme der Ehefrau des Geschäftsführers nichtunvereinbar. Sie kann zur Kontakt- und Imagepflege des Unternehmens, insbe-sondere auch aus atmosphärischen Gründen, durchaus "angemessen" sein,zumal dann, wenn auch der Geschäftspartner mit seinem Ehegatten teilnimmt.Eine entsprechende Verkehrssitte hat der Kläger in zweiter Instanz überdiesbehauptet und durch Auskunft der örtlich zuständigen IHK unter Beweis gestellt.Das Berufungsgericht hätte dem nachgehen mü) Soweit das Berufungsgericht bezweifelt, daß die vom Kläger abge-rechneten Bewirtungen überhaupt geschäftlichen Zwecken der Beklagtendienten, hat es die hier maßgebenden - von ihm nur im Ansatz erkannten - Re-geln der Darlegungs- und Beweislast nicht richtig angewendet, wie die Revisionzu Recht rügt. Wer einen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 BGB geltendmacht, wie hier die Beklagte, muß dessen tatsächliche Voraussetzungen be-weisen. Soweit es um mögliche Rechtfertigungsgründe für das gerügte Verhal- - 11 -ten geht, sind solche - zur Vermeidung einer Überspannung der Beweislast desKündigenden - zwar von dem Dienstverpflichteten darzulegen; es bleibt aberdann Sache des Kündigenden, diese Gründe zu widerlegen (vgl. Sen.Urt. v.20. Februar 1995 - II ZR 9/94, NJW-RR 1995, 669, 670 f.; BAG, NJW 1988,438). Der Kläger hat in zweiter Instanz zu jedem einzelnen der ihm vorgehalte-nen Vorfälle Stellung genommen und den geschäftlichen Anlaß, wenn auchknapp, dargelegt. Er hat die jeweiligen Teilnehmer, die auch schon aus seinenAbrechnungen ersichtlich waren, mit Namen, Funktionen und Wohnort benannt.Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung brauchte die Revision nicht denVortrag des Klägers im einzelnen zu wiederholen, sondern konnte auf dessenDarlegungen in der Anschlußberufungsbegründung zulässigerweise Bezugnehmen, zumal das Berufungsgericht die Darlegungen des Klägers pauschalals unsubstantiiert abgetan hat, ohne zu berücksichtigen, daß es sich bei denvom Kläger geschilderten Zusammenkünften weitgehend um Sondierungsge-spräche über die Vorbereitung, Finanzierung und Entwicklung von Projektender Beklagten (im Rahmen ihres "Immobilien-Managements") handelte und esder Beklagten durchaus möglich gewesen wäre, mit dem Zeugnis der von demKläger benannten Gesprächspartner Beweis dafür anzutreten, daß es sich umrein private Zusammenkünfte ohne geschäftlichen Anlaß oder Bezug gehandelthabe. Das hätte für einen entsprechenden Beweisantritt genügt; nähere Einzel-heiten wären bei der Beweisaufnahme zu klären gewesen (vgl. Sen.Urt. v.13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409). Die Beklagte bedurfte dahergar keiner weiteren Darlegungen des Klägers, um ihrer Beweislast für dessenangebliche Verfehlungen als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGBgenügen zu können. Erst recht durfte sie als beweispflichtige Partei sich nichtauf ein Bestreiten mit Nichtwissen oder darauf zurückziehen, daß die von demKläger benannten Personen ihr teilweise unbekannt seien. - 12 -d) Die obigen Grundsätze zur Auslegung von § 3 Nr. 4 des Anstellungs-vertrages (2 c aa) sowie zur Darlegungs- und Beweislast (vorstehend bb) geltenentsprechend, soweit die Kündigung u.a. auch auf einige angeblich unstimmigeReisekostenabrechnungen des Klägers gestützt ist. Was die Teilnahme desKlägers als Referent an einer Tagung des Managementforums angeht, so läßtsich eine damit verbundene Wahrnehmung der Interessen der Beklagten imSinne eines Werbeeffekts bzw. zwecks Kontaktanbahnung mit potentiellen Ge-schäftspartnern - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von vorn-herein ausschließen.3. Die angefochtene Entscheidung über die Abweisung der Klage stelltsich auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene betriebsbedingteKündigung der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1999 im Ergebnis als richtigdar. Nach dem Senatsurteil vom 21. April 1975 (II ZR 2/73, WM 1975, 761)kann zwar eine beabsichtigte Betriebseinstellung wegen wirtschaftlichen Nie-dergangs des Unternehmens die außerordentliche Kündigung gegenüber demGeschäftsführer unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist recht-fertigen. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht, was die Revisi-onserwiderung übersieht, mit der Beweiskraft des § 314 ZPO als "unstreitig"festgestellt (vgl. BGHZ 139, 36, 39), daß die Betriebsstillegung der Beklagtenauf einer geänderten Geschäftspolitik ihrer Alleingesellschafterin beruhte, dieihre Grundstücke nicht mehr über die Beklagte, sondern über eine interneGrundstücksabteilung "entwickeln" und veräußern wollte. Das genügt nicht füreinen wichtigen Grund im Sinne des Senatsurteils aaO (vgl. auch Hachen-burg/Stein, GmbHG 8. Aufl. § 38 Rdn. 62). Zudem wäre dieser Kündigungs-grund nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 626 Abs. 2BGB verfristet, weil die Betriebseinstellung bereits am 16. Oktober 1998 be-schlossen worden war. - 13 -4. Die angefochtene Entscheidung über die Klage kann nach allem nichtbestehenbleiben. Die Sache ist jedoch schon deshalb nicht entscheidungsreif,weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zurHöhe der Klageforderung keine Feststellungen getroffen hat. Davon abgese-hen, bedarf die Sache in den oben dargestellten Punkten noch ergänzendertatrichterlicher Feststellungen und einer neuen tatrichterlichen Gesamtwürdi-gung im Hinblick auf das fragliche Vorliegen eines wichtigen Grundes für dieKündigung der Beklagten, wobei auch der Beklagten die Möglichkeit zu gebenist, ihrer - von dem Berufungsgericht nicht richtig erkannten - Beweislast zu ge-nügen.II. Zur Widerklage:Die Revisionsbegründung enthält hierzu zwar keine gesonderten Ausfüh-rungen, sondern befaßt sich unmittelbar nur mit der fraglichen Wirksamkeit derKündigung, obwohl mit dem Revisionsantrag auch die Aufhebung der vo-rinstanzlichen Verurteilung des Klägers auf die Widerklage begehrt wird.Gleichwohl ist die Revision insoweit nicht gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO (a.F.)mangels einer Begründung unzulässig, weil sie in ihren Ausführungen zu deneinzelnen Kündigungsgründen jeweils auch die damit identischen Anspruchs-gründe für die mit der Widerklage geltend gemachten Erstattungsansprücheangegriffen hat.1. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der darin angenommenenWirksamkeit der Kündigung keinen Bestand hat, kann auch die Verurteilung desKlägers zu anteiliger Gehaltsrückzahlung in Höhe von 1.677,52 DM für die Zeitvom 26. bis 30. November 1998 nicht bestehenbleiben, sondern hängt von der - 14 -noch zu treffenden tatrichterlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kün-digung ab.2. Ein Anspruch auf Rückerstattung der privat veranlaßten Kraftstoffkos-ten für den Dienst-Pkw in Höhe von 2.035,18 DM steht der Beklagten gemäß§ 3 Ziffer 2 bis 4 des Anstellungsvertrages nicht zu (vgl. oben I 2 a), dessenAuslegung der Senat anstelle der rechtsfehlerhaften Auslegung durch das Be-rufungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BGHZ 131, 297, 302), ohne daß esdazu der von dem Kläger beantragten Beweiserhebung bedarf. Der Senat hattedaher insoweit in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F.ZPO) und die Berufung der Beklagten hinsichtlich dieses Teilbetrages zurück-zuweisen.3. Ein Rückerstattungsanspruch steht der Beklagten jedoch hinsichtlichder urlaubsbedingten Kosten für drei Fahrten des Klägers mit dem Autoreisezugsowie für Parkgebühren zu, welche sich nach dem unstreitigen Vortrag desKlägers in der Revisionsinstanz auf 597,00 DM bzw. 82,50 DM belaufen. Mitihrer gegenteiligen Rechtsansicht überspannt die Revision die Auslegung derKfz-Klausel in § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages, weil es hier nicht um diepraktisch nicht durchführbare Trennung zwischen privatem und dienstlichemBenzinverbrauch, sondern um klar abgegrenzte Urlaubskosten geht, wie dasBerufungsgericht insoweit zutreffend ausführt. Die Erwägung des Klägers, daßdie Kosten für den Bahntransport des Dienst-Pkw unter den Kfz-Betriebskostenfür die betreffenden Strecken gelegen hätten, greift gegenüber der anstellungs-vertraglichen Regelung nicht durch und liefe im übrigen darauf hinaus, daß derKläger auch für sonstige private Bahn- oder Flugreisen unter Verzicht auf denDienst-Pkw fiktive Betriebskosten geltend machen könnte. Des weiteren schul-det der Kläger Rückerstattung der Kosten für eine Tankfüllung in Höhe von - 15 -43,30 DM, die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig(offenbar versehentlich) doppelt abgerechnet hat. Insgesamt ist daher die Revi-sion hinsichtlich eines Teilbetrages von 722,80 DM zurückzuweisen.4. Was die weiteren Dienstreise- und Bewirtungskosten angeht, zu derenErstattung das Berufungsgericht den Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB verurteilthat, so bedarf die Sache schon im Zusammenhang mit der u.a. hierauf ge-stützten Kündigung der Beklagten noch tatrichterlicher Aufklärung (vgl. obenI 2 c), so daß dem Senat deshalb eine abschließende Teilentscheidung (§ 301ZPO) verwehrt ist.III. Soweit die Sache nach den vorstehenden Ausführungen - hinsichtlichder Klage und des überwiegenden Teils der Widerklage - nicht entscheidungs-reif ist, ist sie gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 a.F. ZPO an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisungan einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO) - 16 -Gebrauch macht. Dieser wird die noch erforderlichen Feststellungen zu treffenhaben.RöhrichtHesselbergerHenzeKraemerMünke
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