BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 353/02 vom31. Juli 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 130Eine Willenserklärung geht der GmbH auch dann zu, wenn das Schriftstückin ein privates Postfach ihres Geschäftsführers gelegt wird.BGH, Beschluß vom 31. Juli 2003 - III ZR 353/02 -OLG München LG München I - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des OberlandesgerichtsMünchen vom 25. September 2002 - 7 U 1586/02 - wird zurück-gewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.Beschwerdewert: 40.516,02 Gründe I.Die damalige Firma CCD Werbeagentur H. E. in M. (Österreich) schloß im Jahre 1990 mit der Beklagten einen Rahmenvertrag,durch den der Firma E. das Recht eingeräumt wurde, Anzeigen für dieÖsterreich-Ausgabe der Zeitschrift B. zu akquirieren und sie in einem denZeitschriften beigefügten Hefter zu veröffentlichen. Die Vereinbarung galt zu-nächst bis zum 31. Dezember 1991, sie sollte sich aber jeweils um ein weiteres - 3 -Kalenderjahr verlängern, wenn sie nicht mit einer Frist von zwei Monatenschriftlich gekündigt wurde. Ende 1991 wurde der Geschäftssitz der FirmaE. nach W. (Österreich) verlegt und die Einzelfirma E. anschließendin die CCD Werbeagentur E. GmbH umgewandelt. Die Beklagte bestätigteden Übergang des Vertrags auf die GmbH und führte die weitere Korrespon-denz mit der Klägerin unter der neuen Adresse in W. .Mit einem an die Firma CCD Werbeagentur H. E. inM. gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 1998 kündigte die Beklagtedas Vertragsverhältnis. Das Schriftstück gelangte nach den Feststellungen desBerufungsgerichts spätestens am 19. Oktober 1998 in ein vom Geschäftsführerder Klägerin noch in M. unterhaltenes privates Postfach, das er nur inAbständen von zwei bis drei Monaten leerte. Dort wurde der Brief am 2. De-zember 1998 vorgefunden. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Kündi-gung der Beklagten fristgemäß zum Ende des Jahres 1998 erfolgt ist. Die Vor-instanzen haben dies bejaht und die Schadensersatzklage der Klägerin abge-wiesen. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechtsoder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung desRevisionsgerichts erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). - 4 -1.Nach Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht schon über-sehen, daß die Beklagte mit ihrem an die Einzelfirma E. gerichteten Schrei-ben überhaupt keine Kündigungserklärung gegenüber der Klägerin abgegebenhabe. Die Beschwerde sieht darin eine Verweigerung rechtlichen Gehörs undhält zudem das Berufungsurteil insoweit für objektiv willkürlich. Dem kann nichtbeigetreten werden. Das Berufungsgericht hat ersichtlich, ohne dies ausdrück-lich zu sagen, die Kündigungserklärung dahin ausgelegt, daß Adressatin dieKlägerin als die neue Vertragspartnerin der Beklagten sein sollte. So hat es dieKlägerin seinerzeit auch selbst verstanden. Eine solche Beurteilung steht imEinklang mit den Grundsätzen über die Person des Erklärenden oder des Ver-tragsgegners bei unternehmensbezogenen Geschäften (vgl. Palandt/Heinrichs,BGB, 62. Aufl., § 164 Rn. 2 m.w.N.) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.2.Die Nichtzulassungsbeschwerde hält es weiter für klärungsbedürftig, obWillenserklärungen einer GmbH auch dann wirksam zugehen, wenn sie in dasprivate Postfach des Geschäftsführers eingelegt werden. Zur Klärung dieserFrage bedarf es indessen keiner Zulassung der Revision. Sie beantwortet sichin Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil ohne weiteres aus den gesetzli-chen Vorschriften. Maßgebend sind, soweit es um die Vertretungsbefugnis desGeschäftsführers E. geht, die Bestimmungen des österreichischen Rechts.Im übrigen gilt nach Art. 27, 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB deutsches Recht, da dieParteien ihr Vertragsverhältnis insgesamt dem deutschen Recht unterstellt ha-ben.a) Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine empfangsbedürftige, in Ab-wesenheit des Empfängers abgegebene Willenserklärung wirksam, wenn siedem Empfänger zugeht. Zugang an einen Empfangsvertreter genügt (§ 164 - 5 -Abs. 3 BGB); bei einer GmbH ist dies insbesondere der Geschäftsführer als ihrgesetzlicher Vertreter (hier: § 18 Abs. 1 und 4 öGmbHG). Es reicht daher aus,daß die Zugangsvoraussetzungen in der Person des Geschäftsführers erfülltsind, ohne daß es weiter darauf ankommt, ob diesen die Willenserklärung, wieüblich, innerhalb des Geschäftsbetriebs der GmbH oder ausnahmsweise inseiner privaten Sphäre erreicht. Entscheidend für eine wirksame passive Stell-vertretung ist allein, daß der Empfänger insoweit Vertretungsmacht hat(MünchKomm/Schramm, BGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 133; s. ferner Staudin-ger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2001, § 164 Rn. 22). Daran ist hier nichtzu zweifeln.b) Bei der Einlegung von Post in ein Postschließfach geht der Brief demInhaber an dem Tage zu, an dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Ab-holung zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 160/54 - LMNr. 2 zu § 130 BGB). Auf eine verspätete Kenntnis wegen verzögerter Leerungkann er sich dann nicht berufen. Unter gewöhnlichen Umständen wird einPostfach täglich oder doch jedenfalls in kurzen zeitlichen Abständen geleert.Rechtsfehlerfrei hat auf dieser Grundlage das Berufungsgericht im Streitfallden Oktober als spätesten Zugangszeitpunkt festgestellt.3.Bei dieser Sachlage ist lediglich noch zu prüfen, ob sich die Beklagtenach Treu und Glauben deshalb nicht auf einen Zugang ihrer Kündigung vorNovember 1998 berufen könnte, weil sie das Kündigungsschreiben nicht nur anden falschen Empfänger, sondern vor allem auch an eine seit Jahren nichtmehr gültige Adresse gerichtet hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage ver-neint, weil die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Das ist frei von Rechts- - 6 -fehlern, ganz abgesehen davon, daß die Nichtzulassungsbeschwerde auchinsoweit eine allgemeine Bedeutung der Sache und mithin einen Zulassungs-grund nicht darzulegen vermag.RinneWurm KapsaDörrGalke
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